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Rundschreiben 09/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen: Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl I 2022, S. 2294) wurde eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) im Einkommensteuergesetz eingeführt. In der Praxis wartete man auf ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung, das nun veröffentlicht wurde.

Gesetzliche Neuregelungen

Mit Schreiben vom 29.10.2021 gewährte das Bundesfinanzministerium für kleine PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp ein Wahlrecht (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag des Steuerpflichtigen). Dieses Wahlrecht wurde im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 durch eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG)) ersetzt.

Bei der Steuerfreiheit der Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen sind gewisse Höchstgrenzen (vgl. dazu unten ausführlich) zu beachten, wobei hier auf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister abgestellt wird. Insgesamt gilt eine Obergrenze von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft, die für die Anwendung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG nicht überschritten werden darf.

MERKE | Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden.

Anwendungsschreiben

1. Persönlicher Anwendungsbereich

§ 3 Nr. 72 S. 1 EStG gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.

2. Begünstigte PV-Anlagen (auch dachintegrierte und Fassaden-PV-Anlagen) und Höchstgrenzen

Es kommt auf die Art des Gebäudes an, wie hoch die maximale maßgebliche Leistung der Anlage(n) in kW (peak) je Steuerpflichtigem/Mitunternehmerschaft ist (gebäudebezogene Betrachtung):

  • Einfamilienhaus (30 kW (peak))
  • Wohnzwecken dienendes Zwei-/Mehrfamilienhaus (15 kW (peak) je Wohneinheit)
  • gemischt genutzte Immobilie (15 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit)
  • nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude, z. B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück (30 kW (peak))
  • Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten (15 kW (peak) je Gewerbeeinheit)

Beispiele

Der Steuerpflichtige A hat auf drei Einfamilienhäusern jeweils eine Anlage mit einer Leistung von 25 kW (peak). Alle drei Anlagen sind begünstigt.

 

A hat auf seinem Haus mit zwei Wohneinheiten und der dazugehörigen Garage jeweils eine Anlage mit einer Leistung von 15,10 kW (peak). Beide Anlagen sind nicht begünstigt, da deren Leistung (insgesamt 30,20 kW (peak)) die für diese Gebäudeart zulässigen 30,00 kW (peak) überschreitet.

Beachten Sie | Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der PV-Anlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Anlage befindet.

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die 100 kW (peak)-Grenze eingehalten wurde. Dabei sind die Leistungen aller nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten PV-Anlagen zu addieren.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger betreibt zwei Anlagen mit einer Leistung von 30 kW (peak) auf je einem Einfamilienhaus und eine Freiflächen-PV-Anlage mit einer Leistung von 50 kW (peak).

 

Da Freiflächen-PV-Anlagen (unabhängig von der Größe) nicht begünstigt sind, ist diese Anlage nicht in die Prüfung der 100 kW (peak)-Grenze einzubeziehen. Die Anlagen auf den Einfamilienhäusern sind deshalb begünstigt.

Ist ein Steuerpflichtiger oder eine Mitunternehmerschaft, der bzw. die begünstigte PV-Anlagen betreibt, daneben an einer PV-Anlagen betreibenden anderen Mitunternehmerschaft beteiligt, sind die von der anderen Mitunternehmerschaft betriebenen Anlagen bei der Prüfung der 100 kW (peak)-Grenze nicht anteilig zu berücksichtigen.

Beachten Sie | Betreibt der Steuerpflichtige PV-Anlagen mit einer Leistung von insgesamt mehr als 100 kW (peak), ist die Steuerbefreiung insgesamt nicht anzuwenden (Freigrenze).

3. Umfang der Steuerbefreiung

Von der Steuerbefreiung werden Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der PV-Anlage erzeugten Stroms umfasst.

Zu den Einnahmen gehören insbesondere die Einspeisevergütung, Entgelte für anderweitige Stromlieferungen (z. B. an Mieter), Vergütungen für das Aufladen von Elektro-/Hybridelektrofahrzeugen, Zuschüsse und bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

4. Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Gilt § 3 Nr. 72 EStG, wird unterstellt, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Unter den Voraussetzungen des § 35a EStG kann eine Steuerermäßigung gewährt werden.

5. Investitionsabzugsbeträge (IAB)

IAB, die in vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte PV-Anlagen investiert wurde.

6. Weitere Aspekte in Kürze

Neben den dargestellten Aspekten werden auch diese Punkte thematisiert:

  • Betriebsausgabenabzugsverbot (§ 3c Abs. 1 EStG)
  • Verhältnis zu § 6 Abs. 3 und 5 EStG (Übertragung oder Überführung einer PV-Anlage zu Buchwerten)
  • Wegfall der gewerblichen Infektion (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) in Altfällen
  • Behandlung von PV-Anlagen in anderweitigem Betriebsvermögen
  • Folgen bei unterjährig erstmaliger oder letztmaliger Anwendung des § 3 Nr. 72 EStG

7. Zeitliche Anwendung

Das Schreiben gilt für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach 2021 erzielt oder getätigt werden. Anträge auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem Schreiben vom 29.10.2021 sind für PV-Anlagen, die nach 2021 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr möglich. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, wurde die Frist für die Antragstellung bis zum 31.12.2023 verlängert!

Quelle | BMF-Schreiben vom 17.7.2023, Az. IV C 6 - S 2121/23/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236439; BMF-Schreiben vom 29.10.2021, Az. IV C 6 - S 2240/19/10006 :006

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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung auch für Mieter

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd geltend machen können und zwar auch dann, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

Hintergrund: Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:

  • maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
  • maximal 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (nur Lohnkosten).

Sachverhalt

Eheleute wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte mit der Nebenkostenabrechnung u. a. Aufwendungen für die Gartenpflege und die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten ab nicht aber der Bundesfinanzhof.

Der Steuerermäßigung steht nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den Leistungserbringern (z. B. dem Reinigungsbetrieb) regelmäßig nicht selbst abschließen. Es reicht aus, dass die Leistungen dem Mieter zugutekommen.

Soweit das Gesetz zudem verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist, genügt als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem anerkannten Muster (vgl. hierzu Anlage 2 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 9.11.2016) entspricht.

Hieraus müssen sich die Art, der Inhalt und der Zeitpunkt der Leistung sowie der Leistungserbringer und -empfänger nebst Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt unbenommen, die Vorlage der Rechnungen zu verlangen. Der Mieter muss sich dann die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.

MERKE | Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Leistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wurden.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.4.2023, Az. VI R 24/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236254; BFH, PM Nr. 33/23 vom 13.7.2023

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Pkw-Unfall im Ausland: Ende der Kfz-Steuerpflicht bei Nichtbenutzung

Wird ein im Inland zugelassenes Fahrzeug, das wegen einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall in Italien beschlagnahmt wurde, mehrere Monate später verschrottet, kann die Kfz-Steuerpflicht bereits zum Beschlagnahmezeitpunkt enden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Sachverhalt

A (mit Wohnsitz im Inland und in Italien) war am 6.1.2020 mit seinem im Inland zugelassenen Kfz an einem Unfall in Italien beteiligt. Das Fahrzeug wurde beschlagnahmt und der Führerschein wegen fehlender Zulassung in Italien eingezogen. Infolge der hohen Kosten verzichtete A auf eine Ummeldung und ließ das Kfz verschrotten. Wegen der erforderlichen Genehmigung der italienischen Behörden kam es erst am 20.6.2020 zur Verschrottung. Erst danach erhielt A die Fahrzeugpapiere wieder zurück und er konnte das Fahrzeug zum 14.7.2020 bei der inländischen Zulassungsbehörde abmelden.

 

A beantragte beim Hauptzollamt das Ende der Steuerpflicht zum 6.1.2020. Dieses stellte jedoch auf den Zeitpunkt der Verschrottung (20.6.2020) ab und setzte die Kfz-Steuer entsprechend fest. Ein früheres Ende könne nicht angenommen werden, da A die Verzögerung selbst zu verantworten habe. Das sah das Finanzgericht anders.

Im Streitfall greift § 5 Abs. 4 S. 2 KraftStG, wonach für das Ende der Steuerpflicht ein früherer Zeitpunkt zugrunde gelegt werden kann, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, das Fahrzeug seit diesem Zeitpunkt nicht benutzt zu haben und er die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert hat. Beweisvorsorge ist also oberstes Gebot.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 14.4.2023, Az. 10 K 824/22 Kfz, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236520

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Online-Pokergewinn kann steuerpflichtig sein

Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Ein Student hatte 2007 mit dem Online-Pokerspiel (in der Variante „Texas Hold‘em/Fixed Limit“) begonnen. Ausgehend von kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er einen Gewinn von über 80.000 EUR, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden.

 

Das Finanzgericht Münster würdigte den Sachverhalt dahin gehend, dass der Student ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und der von Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von rund 60.000 EUR somit der Einkommensteuer unterliege. Dies hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt und dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos angeknüpft.

Beachten Sie | Poker ist in einkommensteuerlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.

MERKE | Aber nicht jeder Pokerspieler unterliegt der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich um eine private Tätigkeit, bei der sich Gewinne und Verluste steuerlich nicht auswirken. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird, ist das Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler (z. B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets).

Quelle | BFH-Urteil vom 22.2.2023, Az. X R 8/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236046; BFH, PM Nr. 31/23 vom 29.6.2023

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Wachstumschancengesetz in der Pipeline

Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ veröffentlicht (Bearbeitungsstand: 14.7.2023).

Der Entwurf enthält auf 279 Seiten u. a. Änderungen im Einkommensteuergesetz (Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 EUR auf 1.000 EUR, Einführung einer Freigrenze (1.000 EUR) für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung etc.).

Beachten Sie | Über den Regierungsentwurf, der bereits am 16.8.2023 durch das Bundeskabinett in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden soll, werden wir in der nächsten Ausgabe berichten.

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Für Vermieter

Steuerfahndung erhält Daten von Online-Vermietungsportal

Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt, damit sie die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abgleichen können. Es liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Milliarde EUR vor.

Hintergrund: Hamburg hatte bereits 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten erstritten. Die Auswertung der damaligen Daten hat 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Millionen EUR geführt. Das war Anlass für die Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern anzufordern, die Wohnraum über diese Plattform vermietet haben.

Quelle | Finanzbehörde Hamburg, PM vom 6.7.2023

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Für Kapitalanleger

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Finale Staatenaustauschliste 2023 liegt vor

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staatenaustauschliste 2023 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2023 erfolgt.

Für den Datenaustausch zum 30.9.2024 wird dann eine neue Staatenaustauschliste 2024 im Rahmen eines weiteren Schreibens veröffentlicht.

Weiterführende Informationen zum Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.7.2023, Az. IV B 6 - S 1315/19/10030 :057, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236519

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Für Unternehmer

Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahmen

Nach § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz gilt: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. Dennoch entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind (Revision wurde zugelassen).

Beachten Sie | Nur soweit Erstattungszinsen im Zusammenhang mit gegenläufigen, zuvor nicht als Betriebsausgaben erfassten Nachforderungszinsen stehen, ist eine entsprechende Gewinnkürzung aus Billigkeitsgründen geboten.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 4.5.2023, Az. 9 K 1987/21 G,F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236518

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Für Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Bundesfinanzhof muss über den Abzug von Stellplatzkosten entscheiden

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen gehören. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung (die Revision ist anhängig) ist jedoch mit Gegenwehr der Finanzämter zu rechnen, da das Bundesfinanzministerium eine andere Auffassung vertritt.

Hintergrund

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen, wie z. B. Miete, Betriebskosten sowie Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft; nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.

Aufwendungen für die erforderliche Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung, soweit sie nicht überhöht sind, können als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung (außerhalb des Höchstbetrags) berücksichtigt werden. Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs wird von der Finanzverwaltung akzeptiert.

Beachten Sie | Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2020 ist hierzu weiter ausgeführt: Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.

Stellplatzkosten

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums sind Miet-/Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze vom Höchstbetrag umfasst. Dieser Ansicht hat das Finanzgericht Niedersachsen (wie bereits zuvor die Finanzgerichte Saarland und Mecklenburg-Vorpommern) indes eine Absage erteilt. Danach sind gesonderte Stellplatzkosten keine Unterkunftskosten.

Das Finanzgericht Niedersachsen geht sogar noch einen Schritt weiter als die Kollegen aus dem Saarland und bezweifelt, dass der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn Unterkunft und Stellplatz „eine untrennbare Einheit“ bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 16.3.2023, Az. 10 K 202/22, Rev. BFH Az. VI R 4/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235999; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 - S 2353/19/10011:006

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Oktober 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.10.2023

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.10.2023

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 10/2023 = 27.10.2023

(bzw. 26.10.2023 für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist)

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

7/22

12/22

3/23

7/23

+ 8,5 %

+ 9,6 %

+ 7,8 %

+ 6,5 %

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Rundschreiben 08/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises: Zinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass für den Fall, dass ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig d. h. für länger als ein Jahr bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet wird, die geleisteten Kaufpreisraten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind.

Der Zinsanteil unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Unerheblich ist auch, dass der Vorteil der zinslosen Ratenzahlung beim Erwerber der Schenkungsteuer unterliegt.

Beachten Sie | Fraglich ist, ob sich das Finanzgericht ggf. zu einem Beschluss des Bundesfinanzhofs aus 2011 in Widerspruch setzt. Hier hatte es der Bundesfinanzhof als ernstlich zweifelhaft angesehen, ob die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unter Eheleuten zur einkommensteuerlichen Erfassung eines Zinsanteils führe, da zugleich die Voraussetzungen einer schenkungsteuerlichen freigebigen Zuwendung erfüllt seien. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im anhängigen Revisionsverfahren zu dieser Konfliktsituation zwischen Ertrag- und Schenkungsteuerrecht positionieren wird.

 

Quelle | FG Köln, Urteil vom 27.10.2022, Az. 7 K 2233/20, Rev. BFH Az. VIII R 1/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235759; BFH-Urteil vom 12.9.2011, Az. VIII B 70/09

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Für Unternehmer

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: GbR-Neuregelungen gelten ab 2024

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften reformiert. Insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurden zahlreiche Bestimmungen geändert oder neu eingefügt. Das Gesetz wurde bereits Mitte 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet, es tritt aber „erst“ zum 1.1.2024 in Kraft. Daher sollte in den nächsten Monaten geprüft werden, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht.

Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit der als Außengesellschaft auftretenden GbR ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (Az. II ZR 331/00) anerkannt. Die neu gefassten §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) übernehmen dies und gehen daher von der Rechtsfähigkeit der GbR aus.

MERKE | Von der rechtsfähigen GbR ist die nicht rechtsfähige GbR abzugrenzen. Für diese reinen Innengesellschaften enthalten die §§ 740 ff. BGB spezielle Regelungen.

Eintragung in das Gesellschaftsregister

Für rechtsfähige GbRs wurde mit dem Gesellschaftsregister ein eigenes öffentliches Verzeichnis geschaffen (vgl. hierzu die Bestimmungen der §§ 707 bis 707d BGB). Dieses Register kann von jedermann eingesehen werden. Es beinhaltet Angaben zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.

MERKE | Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Insbesondere hat die Eintragung nichts mit der Frage der Rechtsfähigkeit zu tun, das heißt, eine rechtsfähige GbR kann auch dann bestehen, wenn sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.

 

Allerdings ist die Registereintragung Voraussetzung für die wirksame Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte nämlich den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften sowie den Erwerb von Grundbesitz und von Immaterialgüterrechten, wenn diese in öffentlichen Registern eingetragen sind (beispielsweise Marken- oder Patentrechte).

Innenverhältnis

Hinsichtlich des Innenverhältnisses der GbR hat die IHK Köln (unter www.iww.de/s8214) folgende Punkte zusammengefasst: Wie sich die Gesellschafter untereinander organisieren, kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Gibt es keine Regeln oder keinen Vertrag, gelten ab 2024 folgende Grundsätze:

  • Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Wurden keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (§ 709 Abs. 3 BGB).
  • Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam.
  • Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR.

Beachten Sie | Bei allen Neuerungen bleiben aber auch viele Grundsätze unverändert, z. B. haften die Gesellschafter weiterhin gesamtschuldnerisch.

Weiterführender Hinweis

Die IHK Köln gibt auf ihrer Website (unter www.iww.de/s8213einen Überblick über die verschiedenen Regelungsbereiche mit weiterführenden Links.

Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), BGBl I 2021, S. 3436; IHK Köln „Übersicht: Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, unter www.iww.de/s8213

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Kein Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

Nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat nun der Bundesfinanzhof eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit final sind. 

Sachverhalt

Eine in Deutschland ansässige Bank hatte in Großbritannien 2004 eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.

Doch auch in Deutschland sind die Verluste nicht nutzbar. Denn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthalten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.

Beachten Sie | Wie der Bundesfinanzhof nach Anrufung des Europäischen Gerichtshofs entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.2.2023, Az. I R 35/22 (I R 32/18), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234963; BFH, PM Nr. 24/23 vom 27.4.2023

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer

Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch auf die Vermietung von Wohncontainern an Saisonarbeiter (Erntehelfer) Anwendung findet.

Sachverhalt

Ein Landwirt beschäftigte in den Besteuerungszeiträumen 2014 bis 2017 (Streitjahre) saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses betrug längstens drei Monate.

 

Das Finanzamt wollte die Umsätze mit dem Regelsteuersatz (19 %) versteuern, weil die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück besaßen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof sahen das allerdings anders.

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs begünstigt § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden. Vielmehr umfasst die Steuerermäßigung allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von nicht ortsfesten Wohncontainern an Erntehelfer.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.11.2022, Az. XI R 13/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234117

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Kleine Photovoltaikanlagen: Erwerbstätigkeit muss dem Finanzamt nicht mehr angezeigt werden

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) müssen dem Finanzamt ihre Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b der Abgabenordnung (AO) nicht mehr anzeigen. Diese Nichtbeanstandungsregelung hat das Bundesfinanzministerium getroffen. |

Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG)) und ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)) für die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen eingeführt. Dennoch sind Betreiber von PV-Anlagen nach § 138 Abs. 1 und 1b AO grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Das Bundesfinanzministerium hat nun verfügt, dass es nicht beanstandet wird, wenn Betreiber von PV-Anlagen, die

  • Gewerbetreibende (§ 15 EStG) sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten PV-Anlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer PV-Anlage i. S. des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,

ihre Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b AO nicht anzeigen.

Beachten Sie | Die Regelung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.

Quelle | BMF-Schreiben vom 12.6.2023, Az. IV A 3 - S 0301/19/10007 :012, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235756

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Für Arbeitgeber

Neue Beitragssätze in der Pflegeversicherung ab 1.7.2023

Das Bundesverfassungsgericht hat 2022 entschieden, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Demzufolge wurde der Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung zu treffen. Dies ist nun mit Wirkung ab dem 1.7.2023 erfolgt.

Bislang galten in der Pflegeversicherung folgende Beitragssätze (unterteilt nach Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN)):

  • Allgemein: 3,05 % (AG: 1,525 %; AN: 1,525 %)
  • Kinderlose: 3,40 % (AG: 1,525 %; AN: 1,875 %)
  • Allgemein Sachsen: 3,05 % (AG: 1,025 %; AN: 2,025 %)
  • Kinderlose Sachsen: 3,40 % (AG: 1,025 %; AN: 2,375 %)

Ab Juli 2023 ist Folgendes zu beachten: Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind sind 3,4 % maßgebend. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt (max. also 1 %). Der Abschlag gilt aber nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Das heißt für Mitglieder

  • ohne Kinder: 4 % (AG: 1,7 %; AN: 2,3 %)
  • mit einem Kind: 3,40 % (lebenslang: AG: 1,7 %; AN: 1,7 %)
  • mit zwei Kindern: 3,15 % (AG: 1,7 %; AN: 1,45 %)
  • mit drei Kindern: 2,90 % (AG: 1,7 %; AN: 1,2 %)
  • mit vier Kindern: 2,65 % (AG: 1,7 %; AN: 0,95 %)
  • ab fünf Kindern: 2,4 % (AG: 1,7 %; AN: 0,7 %)

In Sachsen zahlen AG 1,2 %. Zieht man vom jeweiligen Gesamtbeitrag den AG-Anteil ab, ergibt sich der jeweilige AN-Anteil, z. B. für Mitglieder ohne Kinder: 4 % (AG: 1,2 %; AN: 2,8 %).

Quelle | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, BR-Drs. 220/23 (B) vom 16.6.2023

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Für Arbeitnehmer

Werbungskosten: Umzugskosten wegen Einrichtung eines Homeoffice

Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung hat das Finanzgericht Hamburg für das Streitjahr 2020 auch dann angenommen, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können. |

Zum Hintergrund: Umzugskosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist das beispielsweise der Fall, wenn

  • sich die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich (d. h. täglich um mindestens eine Stunde) verkürzt,
  • der Umzug im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (z. B. beim Einzug in eine Dienstwohnung),
  • der Umzug wegen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung erfolgt.

PRAXISTIPP | Ist der Umzug privat veranlasst, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Hier kann für die Umzugsdienstleistungen aber eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommen.

 

Sachverhalt

Vor Beginn der Coronapandemie übten die Steuerpflichtigen (Ehegatten) ihre Tätigkeiten jeweils in den Räumlichkeiten ihrer Arbeitgeber aus. Seit Beginn der Coronapandemie verlagerten sie den Anweisungen bzw. Bitten ihrer Arbeitgeber folgend ihre Tätigkeit und übten diese zu Hause aus. Dies ging aber nur mit erheblichen Beeinträchtigungen durch ein Abwechseln der eigenen Tätigkeit und der Inkaufnahme von Störungen einher.

Das Ehepaar erkannte, dass die coronabedingten Einschränkungen nicht nur kurzfristig sein würden. Sie zogen daher in eine Wohnung mit zwei Arbeitszimmern (etwa 1,6 km von der bisherigen Wohnung entfernt). Die in der Steuererklärung für 2020 angesetzten Umzugskosten erkannte das Finanzamt nicht an jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Hamburg entschied.

Zunächst stellte das Finanzgericht heraus, dass keine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs eingetreten ist, denn das Homeoffice der Eheleute ist nicht als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen.

Das Finanzgericht kam jedoch im Streitfall zu der Überzeugung, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Steuerpflichtigen geführt hatte. Denn erst der Umzug ermöglichte eine ungestörte Ausübung der nichtselbstständigen Tätigkeit beider Eheleute.

Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern war angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Eheleute erforderlich für die ungestörte Ausübung der jeweiligen Tätigkeit. Durch die räumlich getrennte Arbeitsmöglichkeit konnten beide weiterhin zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber ihrer Tätigkeit nachgehen und mussten sich nicht einem Risiko von schlechteren Arbeitsergebnissen mit möglichen negativen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis aussetzen.

Im Übrigen wich die neue Wohnung nach Meinung des Finanzgerichts auch nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass hier Anlass zur Annahme bestand, eine Erhöhung des Wohnkomforts sei Anlass für den Umzug gewesen.

Aufgrund der Gesamtumstände ließ sich im Streitfall mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln, dass die Einrichtung der Arbeitszimmer Anlass des Umzugs war.

Eine private Mitveranlassung dahin gehend, dass die Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers in der neuen Wohnung zur ungestörten Nutzung des ansonsten mit der Arbeitsecke belasteten Wohnraums führt, steht dem nicht entgegen. Denn auch bei der Verkürzung der Wegstrecke um mehr als eine Stunde steht der private Hinzugewinn an Freizeit durch Einsparung der Fahrtstrecke der beruflichen Veranlassung nicht entgegen.

Beachten Sie | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offengehalten werden.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 23.2.2023, Az. 5 K 190/22, Rev. BFH Az. VI R 3/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235554

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Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen nur bei Zusammenballung der Einkünfte

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust nur dann ermäßigt besteuert werden, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Das Finanzgericht Niedersachsen hält diese Sichtweise bzw. Handhabung nicht für verfassungswidrig. 

Scheidet ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus und erhält er eine Abfindung, kann es sich hierbei um „normal“ zu besteuernden Arbeitslohn i. S. des § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) oder um steuerbegünstigte Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG handeln. Letztere können als außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) einem ermäßigten Steuersatz (Fünftelregelung) unterliegen.

Eine Entschädigung ist aber nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums (Jahresende) entgehenden Einnahmen nicht übersteigt und der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte.

Maßgeblich ist, ob der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 17.3.2023, Az. 15 K 19/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235758

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat September 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.9.2023
  • ESt, KSt = 11.9.2023

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.9.2023
  • ESt, KSt = 14.9.2023

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 9/2023 = 27.9.2023

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

6/22

11/22

2/23

5/23*

+ 8,2 %

+ 11,3 %

+ 9,3 %

+ 6,3 %

 

6/23 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

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Rundschreiben 07/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe nicht begünstigt

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt der Fiskus im Zuge der Steuererklärung eine Steuerermäßigung, die jedoch von einigen Voraussetzungen abhängt. So müssen die Dienstleistungen u. a. im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann die Steuerermäßigung für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses im Notfall nur den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt.

Hintergrund

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:

  • 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
  • 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (Lohnkosten, kein Material).

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Dabei nutzte sie das Paket Standard mit Gerätebereitstellung und 24 Stunden-Servicezentrale. Nicht gebucht hatte sie u. a. den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung.

 

Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem mangels Haushaltsbezug nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht Sachsen der Klage statt. Die Freude der Steuerpflichtigen währte allerdings nicht lange, denn der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts im Revisionsverfahren auf.

Der Bundesfinanzhof führte aus, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Voraussetzung lag jedoch im Streitfall nicht vor. Denn die Steuerpflichtige zahlte im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs.

Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolgten jedoch außerhalb der Wohnung der Steuerpflichtigen und damit nicht in deren Haushalt. Und nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Abs. 4 S. 1 EStG sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden.

MERKE | Demgegenüber können Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2015 begünstigt sein. Im dortigen Streitfall hatten die im Bereich des Betreuten Wohnens beschäftigten Pfleger jeweils einen Piepser bei sich, der den Notruf sofort an sie weiterleitete. Geschuldet war dort auch die Notfall-Soforthilfe im Haushalt durch das auf diese Weise verständigte Pflegepersonal, sodass die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden konnte.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.2.2023, Az. VI R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235064; BFH, PM Nr. 27/2023 vom 4.5.2023; BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 18/14

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Steuerliche Grenzwerte: Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettowert

Es gibt viele steuerliche Grenzwerte, beispielsweise 35 EUR bei Geschenken an Geschäftsfreunde, 60 EUR bei Aufmerksamkeiten, 50 EUR bei Sachbezügen, 800 EUR für geringwertige Wirtschaftsgüter (z. B. einen Bürostuhl). In der Praxis stellt sich hier oft die Frage, ob der Brutto- oder der Nettowert maßgebend ist.

Bei lohnsteuerlichen bzw. arbeitnehmerbezogenen Grenzwerten zählt grundsätzlich der Bruttowert. So sind z. B. Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses eines Arbeitnehmers (z. B. Geburtstag) bis zu 60 EUR (brutto) steuerfrei. Auch die monatliche 50 EUR-Freigrenze für Sachbezüge stellt eine Bruttogrenze dar.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber anlässlich seines 50. Geburtstags ein Buch im Wert von 58 EUR (netto).

 

Da der Bruttowert des Buchs 62,06 EUR (58 EUR x 1,07) beträgt, ist die Freigrenze für Aufmerksamkeiten überschritten und es liegt in voller Höhe Arbeitslohn vor.

Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Grenze von 35 EUR pro Kopf und Jahr nicht überschritten wird. Sind Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die 35 EUR-Grenze eine Nettogrenze, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung handelt es sich um eine Bruttogrenze.

Beispiel

Eine GmbH (vorsteuerabzugsberechtigt) macht dem Geschäftsfreund A ein Geschenk i. H. von 41 EUR (inklusive 19 % USt). Ein weiteres Geschenk an A ist für 2023 nicht vorgesehen.

 

Da die GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die Kosten abzugsfähig (41 EUR/1,19 = 34,45 EUR).

 

MERKE | Bei den Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (800 EUR bzw. 1.000 EUR bei einem Sammelposten) wird immer auf den Nettowarenwert abgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. So ist z. B. auch bei Anschaffungen im Rahmen der Vermietungseinkünfte auf die Nettowerte abzustellen.

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Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben

Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten (z. B. Bestattungskosten und Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal) in Höhe von 10.300 EUR nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in Anspruch nehmen. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht den Nachweis voraus, dass tatsächlich Kosten angefallen sind. 

Vor- und Nacherbschaft

Der Anfall der Nacherbschaft gilt grundsätzlich als Erwerb vom Vorerben. Während zivilrechtlich der Vorerbe und der Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser erben, gilt erbschaftsteuerrechtlich der Vorerbe als Erbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Sein Erwerb unterliegt in vollem Umfang der Erbschaftsteuer. Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern.

Sachverhalt

Im Streitfall war die Steuerpflichtige Nacherbin ihrer verstorbenen Tante. Deren Ehemann, der kurze Zeit danach verstarb, war Vorerbe. Die Nacherbin machte mit ihrer Erbschaftsteuererklärung die Berücksichtigung des Pauschbetrags i. H. von 10.300 EUR geltend. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur die tatsächlich angefallenen geringen Abwicklungskosten jedoch zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Der Betrag i. H. von 10.300 EUR ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, namentlich für mehrere Miterben nur einmal. Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stellt jedoch erbschaftsteuerrechtlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar. Vielmehr sind die beiden Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln. Es entspricht dieser Systematik, den Pauschbetrag zweimal anzusetzen.

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass es richtig ist, dass bei zweimaliger Gewährung der Pauschale auch die Beerdigungskosten zweimal typisierend berücksichtigt werden, obwohl sie nicht zweimal anfallen. Der Pauschbetrag umfasst aber nicht nur Beerdigungskosten, sondern dient außerdem dazu, Nachlassregelungskosten im weiteren Sinne abzugelten und diese Kosten können ohne Weiteres zweimal in jeweils unbegrenzter Höhe anfallen.

MERKE | Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind, die der Pauschbetrag erfasst. Der Abzug der Pauschale ist nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich ohne Nachweis möglich. Soweit der Bundesfinanzhof in früheren Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.2.2023, Az. II R 3/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235079

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Für Vermieter

DSGVO: Darf das Finanzamt Unterlagen mit personenbezogenen Daten anfordern?

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Vorlage der Mietverträge und der Schreiben über Mietänderungen zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung ist der hohe Stellenwert des Interesses der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Verhinderung von Steuerverkürzungen zu berücksichtigen.

Beachten Sie | Da gegen die Entscheidung die Revision anhängig ist, wird sich nun der Bundesfinanzhof damit beschäftigen müssen, ob die gesetzlichen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im steuerlichen Ermittlungsverfahren durch die Datenschutz-Grundverordnung eine Einschränkung erfahren.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 1.2.2023, Az. 3 K 596/22, Rev. BFH Az. IX R 6/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235485

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Für Unternehmer

Homepage: Keine Nutzungsdauer von einem Jahr

Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann (Wahlrecht) nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2022 (Az. IV C 3 - S 2190/21/10002 :025) eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt (22.3.2023, Az. S 2190 A-031-St214) hat nun darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für eine Homepage nicht unter den Anwendungsbereich des Schreibens des Bundesfinanzministeriums fallen. Bei einer Homepage kann in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software von einer Nutzungsdauer von drei Jahren ausgegangen werden.

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Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2023 stellen

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2022 sind bis zum 30.9.2023 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640.

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Corona-Hilfen sind nicht ermäßigt zu besteuern

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster sind die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern wären. 

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer betrieb eine Gaststätte und ein Hotel. Im Streitjahr 2020 war er von betrieblichen Einschränkungen und Schließungen wegen der Coronaschutzverordnungen des Landes NRW betroffen. Ihm wurden pandemiebedingte Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse i. H. von 64.254 EUR gewährt. Das Finanzamt unterwarf die Corona-Hilfen der tariflichen („normalen“) Einkommensteuer, was das Finanzgericht Münster bestätigte.

Für das Finanzgericht kam eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht in Betracht. Die Begründung: Es liegen keine außerordentlichen Einkünfte vor, da es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlt.

Beachten Sie | Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.4.2023, Az. 13 K 425/22 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235266; FG Münster, Newsletter Mai 2023

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Für Arbeitgeber

Reform des Arbeitszeitgesetzes: Elektronische Zeiterfassung für Beschäftigte in der Pipeline

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“ vorgelegt. Der Entwurf enthält Vorgaben zur elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer. 

Hintergrund

Der Entwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar und ist eine Reaktion auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Dabei bezieht sich das Bundesarbeitsgericht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2019, das die Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie sowie der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie betrifft. Der Arbeitgeber ist bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, ein System einzuführen und zu nutzen, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Regelungen für die Aufzeichnung der Arbeitszeit geschaffen werden.

Beachten Sie | Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung finden Sie u. a. auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Stand: 3.5.2023, unter www.iww.de/s8131).

Referentenentwurf

Nach dem Referentenentwurf sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG-Entwurf). Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Arbeitszeiterfassung. Es gibt aber die Möglichkeit der Aufzeichnung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer oder einen Dritten (§ 16 Abs. 3 ArbZG-Entwurf).

Der Referentenentwurf enthält in § 16 Abs. 8 ArbZG-Entwurf eine nach der Anzahl der Arbeitnehmer gestaffelte Übergangsregelung für die Einführung eines elektronischen Systems, die bisher zeitlich noch unbestimmt ist. Zudem sollen Arbeitgeber mit bis zu zehn Arbeitnehmern die Arbeitszeit in nichtelektronischer Form aufzeichnen dürfen.

Quelle | Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften (Stand: April 2023)

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Kein Minijob und Hauptjob beim gleichen Arbeitgeber

Es ist nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten. Es muss eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind. Mit dieser Entscheidung hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg von der anderslautenden Ansicht des Finanzgerichts Münster aus 2003 distanziert.

Beispiele in den Geringfügigkeits-Richtlinien verdeutlichen die Unterscheidung (Arbeitgeberidentität versus verschiedene Arbeitgeber):

Beispiele

Ein freiberuflich selbstständiger Zahnarzt beschäftigt eine Arbeitnehmerin mit Hilfsarbeiten in seinen Praxisräumen und mit Reinigungsarbeiten in seiner Wohnung.

 

Es ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (Arbeitgeberidentität). Der Zahnarzt als Arbeitgeber ist eine natürliche Person, die nicht für den Arbeitsbereich in der Praxis und den Arbeitsbereich im Haushalt getrennt betrachtet werden kann. Unbedeutend ist, dass sich die einzelnen Beschäftigungen abgrenzen lassen.

A ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter bei der GmbH X und der GmbH Y. Arbeitnehmer Z wird bei der GmbH X im Rahmen einer mehr als geringfügigen (Haupt-)Beschäftigung eingesetzt und bei der GmbH Y im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Die ausgeübten Tätigkeiten sind vom Umfang abgesehen identisch.

 

A übt das Direktionsrecht über beide Beschäftigungen aus. Da es sich um mehrere Beschäftigungen bei rechtlich verschiedenen Arbeitgebern handelt, ist eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.12.2022, Az. 6 K 6129/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234501; FG Münster, Urteil vom 21.2.2003, Az. 11 K 1158/01 L; Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 16.8.2022

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Für Arbeitnehmer

Keine Werbungskosten bei unangemessenen Feiern

„Feste feiern aber (steuerlich) richtig“, das musste jüngst ein Steuerpflichtiger vor dem Finanzgericht Nürnberg erfahren. Denn die Aufwendungen für seine Abschiedsfeier in Höhe von 94.980 EUR erkannte das Finanzgericht nicht als Werbungskosten an. 

Sachverhalt

Ein ehemaliger angestellter Geschäftsführer (und GmbH-Gesellschafter) hatte seine Abschiedsfeier an einem ehemaligen Rittergut mit aufwändigem und umfangreichem Unterhaltungsprogramm veranstaltet. Die Gesamtaufwendungen (586,30 EUR pro Person) waren nach Ansicht des Finanzgerichts nicht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Grund: Es handelt sich um unangemessene Repräsentationsaufwendungen im Sinne von § 9 Abs. 5 und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

 

MERKE | Dem Grunde nach „unübliche Aufwendungen“ im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG setzen voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben.

 

Die Kosten pro Person (586,30 EUR) überstiegen die finanziellen Aufwendungen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen erheblich. Sie lagen auch weit über dem Freibetrag von 110 EUR für Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG), der hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen als Maßstab herangezogen werden kann.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 19.10.2022, Az. 3 K 51/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233634

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat August 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

USt, LSt = 10.8.2023

GewSt, GrundSt = 15.8.2023 (16.8.2023*)

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

USt, LSt = 14.8.2023

GewSt, GrundSt = 18.8.2023 (21.8.2023*)

 

Gilt für Bundesländer, in denen der 15.8.2023 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist.

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 8/2023 = 29.8.2023

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

5/22

10/22

1/23

5/23

+ 8,7 %

+ 11,6 %

+ 9,2 %

+ 6,3 %

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Rundschreiben 06/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Personengesellschaften

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Broschüre „Vereine & Steuern“ neu aufgelegt

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat die Broschüre „Vereine & Steuern“ neu aufgelegt (Stand: Februar 2023). Der Ratgeber wendet sich an Vereinsvorstände (insbesondere an Kassenwarte) und behandelt von der Gemeinnützigkeit bis zur Zuwendungsbestätigung wichtige Themen. Die Broschüre ist auf der Webseite des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen (unter www.iww.de/s7908) verfügbar.

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Veräußerung der Haushälfte nach Ehescheidung mitunter zu versteuern

Da in Deutschland rund jede dritte Ehe wieder geschieden wird, hat folgende Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine gewisse Breitenwirkung: Veräußert der geschiedene Ehegatte im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus an den früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegen.

Hintergrund

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung. Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Der Ausdruck „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt in beiden Alternativen voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt.

Ein Gebäude wird auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Denn eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt keine Nutzung als Hauptwohnung voraus. Zudem muss sich dort nicht der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden.

Beachten Sie | Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.

Sachverhalt

Der Ehemann (EM) zog im August 2015 aus dem im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhaus (Kaufvertrag: Dezember 2008) aus. Die Ehe, aus der ein in 2007 geborener Sohn hervorging, wurde im Juni 2017 geschieden.

In der Folge drohte die Ehefrau (EF) dem EM die Zwangsversteigerung des Hauses an, sollte er seinen Miteigentumsanteil nicht an sie veräußern. Mit Scheidungsfolgenvereinbarung (August 2017) veräußerte EM schließlich seinen Miteigentumsanteil an EF.

 

Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus dem Verkauf des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Dies bestätigten sowohl das Finanzgericht München als nun auch der Bundesfinanzhof.

Keine Zwangslage im Streitfall

Eine ein privates Veräußerungsgeschäft ausschließende Zwangslage (wie z. B. bei einer Enteignung oder einer Zwangsversteigerung) lag nicht vor. Zwar hatte die geschiedene Ehefrau ihren Ex-Partner erheblich unter Druck gesetzt. Letztlich hat dieser seinen Anteil an dem Einfamilienhaus aber freiwillig veräußert.

Beachten Sie | Der Steuerpflichtige hat seinen Miteigentumsanteil im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung willentlich veräußert. Ob er sich in einer wirtschaftlichen oder emotionalen Zwangssituation befand, ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Der Motivlage kommt abgesehen von den Fällen, in denen der Verlust des Eigentums (wegen eines Hoheitsakts) der freien Willensentschließung des Steuerpflichtigen entzogen ist regelmäßig keine Relevanz zu.

Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

Im Streitfall erfolgte keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken. Denn ein in Scheidung befindlicher Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.

MERKE | In seiner Urteilsbegründung stellte der Bundesfinanzhof heraus: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nur vor, wenn unterhaltsberechtigte Personen (wie Kinder) typischerweise zur Lebens- oder Wirtschaftsgemeinschaft des Steuerpflichtigen gehören. Dies ist bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten, die nicht mehr Teil einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft sind, jedoch nicht der Fall. Damit erfolgte im Streitfall eine schädliche Mitbenutzung des Einfamilienhauses durch die geschiedene Ehefrau.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.2.2023, Az. IX R 11/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234682; BFH, PM Nr. 23/2023 vom 13.4.2023

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Für Unternehmer

Schriftsteller, Künstler und Co.: Erhöhte Betriebsausgabenpauschalen

Unternehmer können ihre tatsächlichen Betriebsausgaben von ihren Betriebseinnahmen absetzen und so den steuerpflichtigen Gewinn reduzieren. Manche Unternehmer können aber auch pauschale Betriebsausgaben geltend machen und diese Pauschalen wurden durch das Bundesfinanzministerium nun mit Wirkung ab 2023 deutlich angehoben. 

Die Höhe der Pauschale ist von der jeweiligen Berufsgruppe und der Höhe der jährlichen Betriebseinnahmen abhängig. Es gibt folgende Pauschalen:

1. Fallgruppe

Hauptberufliche selbstständige schriftstellerische oder journalistische Tätigkeit:

  • Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 30 %
  • jährlicher Höchstbetrag: 3.600 EUR (zuvor: 2.455 EUR)

 

2. Fallgruppe

Wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Nebentätigkeit (auch Vortrags- oder nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit), soweit es sich nicht um eine Tätigkeit i. S. des § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz („Übungsleiterfreibetrag: 3.000 EUR“) handelt:

  • Betriebsausgabenpauschale in Prozent der Einnahmen: 25 %
  • jährlicher Höchstbetrag: 900 EUR (zuvor: 614 EUR); wird für alle Nebentätigkeiten, die unter die Vereinfachungsregelung fallen, nur einmal gewährt

Beachten Sie | Selbstverständlich haben die Steuerpflichtigen auch die Möglichkeit, etwaige höhere Betriebsausgaben nachzuweisen.

MERKE | Mit Schreiben vom gleichen Tag wurden auch die Pauschalen bei der Kindertagespflege nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII erhöht.

Quelle | BMF-Schreiben vom 6.4.2023, Az. IV C 6 - S 2246/20/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234665; BMF-Schreiben vom 6.4.2023, Az. IV C 6 - S 2246/19/10004 :004, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234649

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Für GmbH-Gesellschafter

Keine Verrechnung vororganschaftlicher Verluste im Organkreis

Während des Bestehens der Organschaft können laufende Verluste der Organgesellschaft nicht zu einem Verlustvortrag auf Ebene der Organgesellschaft führen. Ebenso können vorvertragliche Verluste der Organgesellschaft nicht auf den Organträger übertragen werden und somit in den Organkreis einfließen. Demzufolge bleiben vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft während des Organschaftsverhältnisses ungenutzt. So lautet die Sichtweise der Finanzverwaltung.

Zum Hintergrund: Verpflichtet sich eine Organgesellschaft durch einen Gewinnabführungsvertrag, ihren Gewinn an ein einziges anderes gewerbliches Unternehmen (Organträger) abzuführen, ist das Einkommen der Organgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen dem Organträger zuzurechnen (§ 14 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz).

Mit dem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs aus 2021 Stellung. Dieser hatte in seiner Begründung ausgeführt, dass eine Umwandlung auch zu einem Wert oberhalb des Buchwerts und bis zum gemeinen Wert vorgenommen werden könnte, um so bei der Organgesellschaft bestehende vororganschaftliche Verluste zu nutzen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.2.2023, Az. IV C 2 - S 2770/19/10006 :008, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234947; BFH-Urteil vom 11.8.2021, Az. I R 27/18, Rz. 25

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Ertragsteuerliche Behandlung von Genussrechtskapital

Das Bundesfinanzministerium hat sich zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kapital geäußert, das vor allem Kapitalgesellschaften durch die Einräumung von Genussrechten erhalten.

In dem Schreiben der Finanzverwaltung geht es insbesondere um diese Aspekte:

  • Abgrenzung von Genussrechtskapital zu anderen Kapitalüberlassungen,
  • Steuerbilanzrechtliche Abgrenzung von Fremd- und Eigenkapital,
  • Ansatz einer Verbindlichkeit in der Bilanz und
  • Zahlungen auf Genussrechtskapital bei der Einkommensermittlung.

Quelle | BMF-Schreiben vom 11.4.2023, Az. IV C 6 - S 2133/19/10004 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234948

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Für Personengesellschaften

Betriebsaufspaltung: Geänderte Rechtsprechung zur personellen Verflechtung greift erst ab 2024

Auch eine nur mittelbar über eine Kapitalgesellschaft gehaltene Beteiligung an einer Besitzpersonengesellschaft kann die Voraussetzung der personellen Verflechtung erfüllen und damit eine Betriebsaufspaltung begründen. Dies hat der Bundesfinanzhof 2021 entschieden und damit seine Rechtsprechung geändert. Das Bundesfinanzministerium hat nun mitgeteilt, dass die neue Sichtweise aus Vertrauensschutzgründen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen ist.

Hintergrund

Die Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks des Privatvermögens führt grundsätzlich zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Anders verhält es sich bei einer Betriebsaufspaltung. Diese hat zur Folge, dass die Verpachtung auf der gewerblichen Ebene erfolgt und das Grundstück Betriebsvermögen wird.

Eine Betriebsaufspaltung kann Vor- und Nachteile mit sich bringen:

  • Einerseits birgt eine unerkannte Betriebsaufspaltung die Gefahr der ungewollten Aufdeckung stiller Reserven, wenn die sachliche oder personelle Verflechtung endet.
  • Andererseits kann die Betriebsaufspaltung aber auch als Gestaltungselement bewusst eingesetzt werden, um z. B. die Haftung zu beschränken.

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn

  • ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und
  • eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung).

Geänderte Sichtweise

Nach bisheriger Rechtsprechung konnte eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an der Besitzgesellschaft, die nur mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, nicht zu einer personellen Verflechtung führen.

Nach der neuen Sichtweise des 4. Senats des Bundesfinanzhofs kann die Herrschaft über die Besitzpersonengesellschaft auch über eine mittelbare Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ausgeübt werden und eine personelle Verflechtung begründen. Entscheidend ist, ob eine Person oder eine Personengruppe ihren Willen in der Betriebs- und Besitzgesellschaft durchsetzen kann und dies ist auch bei einer mittelbaren Beherrschung möglich.

MERKE | Der vom Bundesfinanzministerium gewährte Vertrauensschutz ist zu begrüßen. Etwaige Umstrukturierungsmaßnahmen zur Vermeidung einer Betriebsaufspaltung müssen aber bis Ende 2023 abgeschlossen sein.

Quelle | BMF-Schreiben vom 21.11.2022, Az. IV C 6 - S 2240/20/10006 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234822

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„Untreuer Gesellschafter“: Einkünftezurechnung bei unrechtmäßigem Betriebsausgabenabzug

Grundsätzlich ergibt sich der für die Verteilung der Einkünfte relevante Gewinnverteilungsschlüssel einer Mitunternehmerschaft entweder aus dem Gesetz oder aus den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen. Bisher war strittig, wie mit der Zurechnung von Mehrgewinnen umzugehen ist, die durch einen Gesellschafter aufgrund einer unberechtigten Entnahme entstanden sind („untreuer Gesellschafter“). Mit folgendem Sachverhalt hat sich der Bundesfinanzhof jüngst befasst:

Sachverhalt

An der AB-GbR (Ingenieurbüro) waren A und B hälftig beteiligt. Der Gewinn wurde durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. B hatte eine Vielzahl privater Aufwendungen (insgesamt 14.500 EUR) ohne Zustimmung des A aus Gesellschaftsmitteln beglichen (u. a. Reisen und Erwerb privater Gegenstände). Daher kündigte A das Gesellschaftsverhältnis fristlos und schied aus der GbR aus. Sein Anteil wuchs B zu, der das Ingenieurbüro als Einzelunternehmer fortführte.

 

Nach Überprüfung der Gewinnermittlung sah das Finanzamt den Betrag von 14.500 EUR als nicht betrieblich veranlasst an und erhöhte den Gesamtgewinn der GbR auf 69.000 EUR. Den Mehrgewinn rechnete das Finanzamt den Gesellschaftern A und B jeweils hälftig zu.

 

Gesellschafter A begehrte allerdings, den Mehrgewinn i. H. von 14.500 EUR allein seinem ehemaligen Mitgesellschafter zuzurechnen und nur den restlichen laufenden Gesamthandsgewinn hälftig zu verteilen. Weil das Finanzgericht Berlin-Brandenburg die Klage als unbegründet abwies, wandte sich A an den Bundesfinanzhof und hier war er schließlich erfolgreich.

Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn die Aufwendungen ausschließlich einem Mitunternehmer zugutegekommen sind.

Beachten Sie | Bei der Einnahmen-Überschussrechnung ist es unerheblich, ob ein Ersatzanspruch der GbR gegen den untreuen Gesellschafter durchsetzbar und werthaltig ist. Da bei dieser Art der Gewinnermittlung das Zu- und Abflussprinzip gilt, kommt es zu keinem aktivierbaren Ausgleichsanspruch. Ein etwaiger Ersatzanspruch der Gesellschaft ist erst zu berücksichtigen, wenn er erfüllt wird.

MERKE | Demgegenüber ist bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich („Bilanzierung“) zu prüfen, ob ein werthaltiger Ersatzanspruch besteht, der zu aktivieren ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.9.2022, Az. VIII R 6/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232573

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Für Arbeitgeber

Pflegeversicherung: Neue Beitragssätze ab 1.7.2023 in der Pipeline

Es ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Dies hat das Bundesverfassungsgericht 2022 entschieden und den Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung zu treffen. Ein Gesetzentwurf liegt nun vor.

Derzeit gelten in der Pflegeversicherung folgende Beitragssätze (unterteilt nach Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN)):

  • Allgemein: 3,05 % (AG: 1,525 %; AN: 1,525 %)
  • Kinderlose: 3,40 % (AG: 1,525 %; AN: 1,875 %)
  • Allgemein Sachsen: 3,05 % (AG: 1,025 %; AN: 2,025 %)
  • Kinderlose Sachsen: 3,40 % (AG: 1,025 %; AN: 2,375 %)

Ab Juli 2023 ist Folgendes geplant: Bei kinderlosen Mitgliedern soll ein Beitragssatz von 4 % gelten. Bei Mitgliedern mit einem Kind sind 3,4 % vorgesehen. Ab zwei Kindern soll der Beitrag während der Erziehungsphase um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt werden (max. also 1 %). Der Abschlag soll aber nur bis zum Ablauf des Monats gelten, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Das heißt für Mitglieder

  • ohne Kinder: 4 % (AG: 1,7 %; AN: 2,3 %)
  • mit einem Kind: 3,40 % (lebenslang: AG: 1,7 %; AN: 1,7 %)
  • mit zwei Kindern: 3,15 % (AG: 1,7 %; AN: 1,45 %)
  • mit drei Kindern: 2,90 % (AG: 1,7 %; AN: 1,2 %)
  • mit vier Kindern: 2,65 % (AG: 1,7 %; AN: 0,95 %)
  • ab fünf Kindern: 2,4 % (AG: 1,7 %; AN: 0,7 %)

In Sachsen sollen AG 1,2 % zahlen. Zieht man vom jeweiligen Gesamtbeitrag den AG-Anteil ab, ergibt sich der jeweilige AN-Anteil, z. B. für Mitglieder ohne Kinder: 4 % (AG: 1,2 %; AN: 2,8 %).

Quelle | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, Regierungsentwurf vom 5.4.2023

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Für Arbeitnehmer

Keine Werbungskosten: Umschulungskosten nach Erwerbstätigkeit ohne Berufsausbildung

Aufwendungen für eine Berufsausbildung sind ohne den vorherigen Abschluss einer Erstausbildung nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Dies gilt selbst dann, wenn der Steuerpflichtige zuvor langjährig Einkünfte aus einer gewerblichen Tätigkeit erzielt hat. Der Bundesfinanzhof hat diese Entscheidung mit dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) begründet.

Hintergrund

Nach § 9 Abs. 6 EStG sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn dieser zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Beachten Sie | Scheidet ein Abzug als Werbungskosten aus, bleibt nur der beschränkte Sonderausgabenabzug bis zu 6.000 EUR im Kalenderjahr.

MERKE | Da während einer Umschulung oft keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich dann in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos. Denn hier ist keine jahresübergreifende Verrechnung möglich.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.2.2023, Az. VI R 22/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234824

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Juli 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.7.2023

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.7.2023

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 7/2023 = 27.7.2023

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

4/22

9/22

12/22

4/23

+ 7,8 %

+ 10,9 %

+ 9,6 %

+ 7,6 %

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Sonderausgabe 01/2023

Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale

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Für alle Steuerpflichtigen

(Häusliches) Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale: Neue Spielregeln beim steuerlichen Abzug der Aufwendungen

Beim (häuslichen) Arbeitszimmer stellt sich oft die Frage, ob die Aufwendungen voll abziehbar sind, nur zum Teil oder gar nicht. Mit Wirkung ab 2023 wurde der Abzug durch das Jahressteuergesetz 2022 neu geregelt und zumindest teilweise vereinfacht. Zudem wurde die bislang befristet geltende Homeoffice-Pauschale dauerhaft im Einkommensteuergesetz verankert. Grund genug, das Arbeitszimmer aus steuerlicher Sicht näher zu betrachten.

1. Arbeitszimmer: Abzug der Kosten bis 2022

Bei den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.
  • Stellt das Arbeitszimmer jedoch den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, besteht keine Abzugsbeschränkung.
  • Bildet das Arbeitszimmer zwar nicht den Mittelpunkt der Betätigung, steht aber für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind nachgewiesene Kosten bis zu 1.250 EUR abziehbar (keine Pauschale).

Beachten Sie | Die folgenden Ausführungen (Gliederungspunkt 2. bis 6.) basieren im Wesentlichen auf einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 6.10.2017, Az. IV C 6 - S 2145/07/10002: 019). Sie sind auch für die neue Rechtslage ab 2023 relevant.

2. Aufwendungen

Zu den Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zählen insbesondere die Kosten für die Ausstattung des Zimmers (z. B. Tapeten, Teppiche, Fenstervorhänge, Gardinen und Lampen). Anteilig zu berücksichtigen sind u. a.:

  • Miete (bzw. Abschreibungen für das Gebäude, wenn es sich im Eigentum des Steuerpflichtigen befindet),
  • Schuldzinsen für Kredite, die zur Anschaffung, Herstellung oder Reparatur des Gebäudes oder der Eigentumswohnung verwendet worden sind,
  • Wasser- und Energiekosten,
  • Reinigungskosten,
  • Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen,
  • Renovierungskosten.

PRAXISTIPP | Die als Arbeitsmittel zu qualifizierenden Gegenstände (z. B. Computer, Aktenschränke, Regale) sind von den Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht betroffen. Hier sind mitunter aber die Regelungen zu geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) zu beachten, wonach die Anschaffungskosten ggf. abzuschreiben sind. Bei Anschaffungskosten bis zu 800 EUR (netto) erfolgt jedoch ein sofortiger Abzug.

3. Mittelpunktfälle

Bei der Frage, ob das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, ist der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend. Der zeitliche (quantitative) Umfang der Nutzung hat nur eine indizielle Bedeutung.

Geht der Steuerpflichtige nur einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit nach, die in qualitativer Hinsicht gleichwertig sowohl im häuslichen Arbeitszimmer als auch am außerhäuslichen Arbeitsort erbracht wird, liegt der Mittelpunkt der gesamten Betätigung dann im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Steuerpflichtige mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im häuslichen Arbeitszimmer tätig wird.

Übt ein Steuerpflichtiger hingegen mehrere Tätigkeiten nebeneinander aus, ist nicht auf eine Einzelbetrachtung der jeweiligen Betätigung abzustellen. Vielmehr sind alle Tätigkeiten in ihrer Gesamtheit zu erfassen.

Beispiele

Bei einem Verkaufsleiter, der zur Überwachung von Mitarbeitern und zur Betreuung von Großkunden auch im Außendienst tätig ist, kann das häusliche Arbeitszimmer Tätigkeitsmittelpunkt sein, wenn er dort die für den Beruf wesentlichen Leistungen (z. B. Organisation der Betriebsabläufe) erbringt (BFH 13.11.2002, Az. VI R 104/01).

 

Bei einem Ingenieur, dessen Tätigkeit durch die Erarbeitung theoretischer, komplexer Problemlösungen im häuslichen Arbeitszimmer geprägt ist, kann dieses auch dann der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung sein, wenn die Betreuung von Kunden im Außendienst ebenfalls zu seinen Aufgaben gehört (BFH 13.11.2002, Az. VI R 28/02).

 

Demgegenüber liegt der Tätigkeitsschwerpunkt bei einem Handelsvertreter außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, wenn die Tätigkeit nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durch die Arbeit im Außendienst geprägt ist, auch wenn die zu Hause verrichteten Tätigkeiten zur Erfüllung der beruflichen Aufgaben unerlässlich sind (BFH 13.11.2002, Az. VI R 82/01).

 

Bei einer Ärztin, die Gutachten über die Einstufung der Pflegebedürftigkeit erstellt und dazu ihre Patienten ausschließlich außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers untersucht und dort (vor Ort) alle erforderlichen Befunde erhebt, liegt der qualitative Schwerpunkt nicht im häuslichen Arbeitszimmer, in welchem lediglich die Tätigkeit begleitende Aufgaben erledigt werden (BFH 23.1.2003, Az. IV R 71/00).

4. Anderer Arbeitsplatz

Ein anderer Arbeitsplatz i. S. der Vorschrift ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Weitere Anforderungen an die Beschaffenheit des Arbeitsplatzes werden nicht gestellt. Somit sind die konkreten Arbeitsbedingungen und Umstände (z. B. Lärmbelästigung oder Publikumsverkehr) grundsätzlich unbeachtlich.

Beachten Sie | Ein eigener, räumlich abgeschlossener Arbeitsbereich ist nicht erforderlich.

Beispiele

Ein Poolarbeitsplatz ist nur ein anderer Arbeitsplatz, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann (BFH 26.2.2014, Az. VI R 37/13). Eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit ist zwar nicht erforderlich, es muss aber gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann.

 

Ein Lehrer hat für seine Unterrichtsvorbereitung in der Schule keinen Schreibtisch. Das jeweilige Klassenzimmer oder das Lehrerzimmer stellt keinen Arbeitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung dar.

 

Ein Orchestermusiker hat im Konzertsaal keine Möglichkeit zu üben. Hierfür hat er sich ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet (= kein anderer Arbeitsplatz vorhanden).

 

Es liegt auch kein anderer Arbeitsplatz vor, wenn ein angestellter Krankenhausarzt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit ausübt und ihm im Krankenhaus dafür kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

Es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn dieser wegen Gesundheitsgefahr nicht nutzbar ist (BFH 26.2.2014, Az. VI R 11/12).

5. Außerhäusliches Arbeitszimmer

Liegt ein außerhäusliches Arbeitszimmer oder eine (häusliche) Betriebsstätte vor, sind die Kosten in voller Höhe abzugsfähig. Auf den Tätigkeitsmittelpunkt oder einen weiteren Arbeitsplatz kommt es somit nicht an. Hier ist wie folgt abzugrenzen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist das häusliche Arbeitszimmer ein Raum, der in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (so z. B. BFH 26.3.2009, Az. VI R 15/07). Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt.

Beachten Sie | In die häusliche Sphäre eingebunden ist ein als Arbeitszimmer genutzter Raum regelmäßig dann, wenn er zur privaten Wohnung oder zum Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Dies betrifft nicht nur die Wohnräume, sondern ebenso Zubehörräume.

MERKE | Nicht unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer fallen Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen (beispielsweise Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume), selbst wenn diese ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind (vgl. z. B. BFH 26.3.2009, Az. VI R 15/07).

6. Nur teilweise beruflich genutzt

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die Räume nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden (BFH 27.7.2015, GrS 1/14).

MERKE | Aufwendungen für Räume, die z. B. zu 60 % beruflich und zu 40 % privat genutzt werden, sind steuerlich nicht abziehbar. Auch Aufwendungen für eine „Arbeitsecke“ sind nicht abzugsfähig, da diese Räume schon ihrer Art und ihrer Einrichtung nach auch privaten Wohnzwecken dienen.

7. Homeoffice-Pauschale: Rechtslage bis 2022

Im Zuge der Corona-Pandemie wurde befristet für die Jahre 2020 bis 2022 durch § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Diese gilt für Unternehmer und Arbeitnehmer.

Für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2022 kann für jeden Tag, an dem der Steuerpflichtige ausschließlich zu Hause betrieblich oder beruflich tätig wird, ein pauschaler Betrag von 5 EUR (maximal 600 EUR im Jahr) abgezogen werden (entspricht jährlich 120 Tagen). Fahrtkosten können für diese Tage (mangels durchgeführter Fahrten) nicht geltend gemacht werden.

Beachten Sie | Die Pauschale kann sowohl angewendet werden, wenn

  • die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vorliegen (z. B. Tätigkeit am Küchentisch),
  • als auch, wenn die Voraussetzungen vorliegen und der Steuerpflichtige auf die Einzelermittlung der Aufwendungen verzichten will.

PRAXISTIPP | Auch hier können neben der Pauschale Aufwendungen für Arbeitsmittel nach den allgemeinen Regelungen und Grundsätzen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden. Auch Telefon- und Internetkosten sind durch die Homeoffice-Pauschale nicht abgegolten (vgl. BMF-Schreiben vom 9.7.2021, Az. IV C 6 - S 2145/19/10006 :013).

8. Rechtslage ab 2023

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde der Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer mit Wirkung ab 2023 neu geregelt. Auch bei der Homeoffice-Pauschale haben sich Änderungen ergeben.

Zunächst zur Homeoffice-Pauschale: Diese wurde von 5 auf 6 EUR pro Tag erhöht. Zudem wurde der Höchstbetrag von 600 auf 1.260 EUR angehoben (also maximal 210 Tage im Jahr).

MERKE | Die Homeoffice-Pauschale ist für jeden Kalendertag abzugsfähig, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Homeoffice-Pauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.

Nun zum häuslichen Arbeitszimmer: Soweit der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, bleiben die Aufwendungen in voller Höhe abziehbar. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist aber ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR möglich (Wahlrecht).

Bei dieser Jahrespauschale (Kürzung um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen) handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag, weil er sich am Höchstbetrag der Homeoffice-Pauschale (ab 2023: 1.260 EUR) orientiert.

MERKE | Liegt der Mittelpunkt der Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht den Steuerpflichtigen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, kann nur noch die Homeoffice-Pauschale abgezogen werden. Der auf 1.250 EUR gedeckelte Abzug von Aufwendungen ist ab 2023 nicht mehr möglich.

Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Kalenderjahr vor und wird die Jahrespauschale gekürzt („1/12“; vgl. oben), kann für diesen Kürzungszeitraum die Homeoffice-Pauschale zu gewähren sein.

Die dargestellten Neuregelungen werden nun anhand von Beispielen veranschaulicht:

Unbegrenzter Abzug (Mittelpunktfälle)

EF und EM (Ehepaar) betreiben ein Online-Unternehmen ausschließlich im gemeinsamen häuslichen Arbeitszimmer.

 

Um die darauf entfallenden Kosten steuerlich abzusetzen, haben sie bisher einmal pro Jahr die Gesamtkosten des Hauses zusammengestellt (Abschreibung, Schuldzinsen, Energiekosten, Versicherungen etc.) und den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil ermittelt. Das waren ca. 1.500 EUR, wovon EF und EM jeweils die Hälfte (750 EUR) angesetzt haben.

 

Lösung: EF und EM haben ab 2023 folgende Möglichkeiten:

 

  • Sie können die anteiligen Aufwendungen (wie bisher) im Einzelnen ermitteln und den jeweiligen Anteil absetzen.

 

  • Allerdings können sie sich auch dafür entscheiden, die Jahrespauschale von jeweils 1.260 EUR in Anspruch zu nehmen. Das sollten die Ehegatten insbesondere dann tun, wenn die individuellen tatsächlichen Aufwendungen (wie hier) nicht mehr als 1.260 EUR betragen.

 

Begrenzter Abzug (kein anderer Arbeitsplatz)

Lehrerin L hat den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit in einer Gesamtschule. Dort steht ihr aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung.

 

Ihren Unterricht bereitet sie daher in einem häuslichen Arbeitszimmer vor und nach. Um die darauf entfallenden Kosten abzusetzen, hat L bisher einmal pro Jahr die Gesamtkosten des Hauses zusammengestellt und den auf das Arbeitszimmer entfallenden Anteil ermittelt. Das waren jährlich rund 1.500 EUR.

 

Lösung: Bisher konnte L die tatsächlichen Aufwendungen gedeckelt auf den Höchstbetrag von 1.250 EUR steuerlich absetzen. Ab 2023 gibt es diese Abzugsmöglichkeit nicht mehr. L kann die Aufwendungen für die Arbeiten im Arbeitszimmer nun durch die Homeoffice-Pauschale geltend machen (maximal 1.260 EUR jährlich).

 

Homeoffice mit Auswärtstätigkeit

Arbeitnehmer AN ist an einem Tag am Vormittag für fünf Stunden im Homeoffice tätig. Am Nachmittag fährt er für drei Stunden zu einem Kunden (Auswärtstätigkeit).

 

Lösung: Bisher konnte AN nur die Kosten der Auswärtstätigkeit absetzen. Ab dem Jahr 2023 kann er zusätzlich die Pauschale von 6 EUR geltend machen, da er seine Tätigkeit an diesem Tag überwiegend im Homeoffice erbracht hat. Wären die zeitlichen Komponenten umgekehrt (drei Stunden Homeoffice und fünf Stunden Außendienst), könnte AN nur die Kosten der Auswärtstätigkeit und nicht die Homeoffice-Pauschale absetzen.

 

Homeoffice mit Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte

Arbeitnehmer AN ist an einem Tag am Vormittag für fünf Stunden im Homeoffice tätig. Am Nachmittag fährt er dann für drei Stunden zu seiner ersten Tätigkeitsstätte bei seinem Arbeitgeber.

 

Lösung: AN kann lediglich die Entfernungspauschale für die Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte absetzen. Die Homeoffice-Pauschale ist nicht zu berücksichtigen.

Wie bereits ausgeführt, gibt es in den Fällen „kein anderer Arbeitsplatz“ ab dem Jahr 2023 nur noch die Möglichkeit, die Homeoffice-Pauschale anzusetzen. Um einen Ersatz zu schaffen, wurde eine Sonderregelung eingeführt (vgl. die Ausführungen im ersten MERKE-Kasten unter dem Gliederungspunkt 8).

Fortführung zu: Begrenzter Abzug (kein anderer Arbeitsplatz)

L hat ermittelt, dass sie im Jahr 2023 an 180 Tagen in der Schule Unterricht geleistet hat. An den 180 Nachmittagen hat sie dann den Unterricht im Arbeitszimmer nach- bzw. für den folgenden Tag vorbereitet. An 40 Tagen hat sie ausschließlich im Arbeitszimmer gearbeitet.

 

Lösung: Ohne die Sonderregelung könnte L die Homeoffice-Pauschale nur für 40 Tage beanspruchen (40 Tage × 6 EUR = 240 EUR). An den weiteren 180 Tagen würde ein Abzug ausscheiden, da sie ihre erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat. Für diese Tage könnte sie jedoch die Entfernungspauschale ansetzen.

 

Aufgrund der Sonderregelung werden jedoch auch diese 180 Tage für die Homeoffice-Pauschale berücksichtigt, sodass L die Pauschale für insgesamt 220 Tage nutzen kann. Das sind dann 1.320 EUR (220 Tage × 6 EUR); jedoch greift die Deckelung auf den Höchstbetrag von 1.260 EUR. Die Fahrtkosten zur ersten Tätigkeitsstätte (180 Tage) kann L parallel absetzen.

 

Effektiv wird L durch den Wegfall der Abzugsmöglichkeiten für ihr häusliches Arbeitszimmer nicht schlechter gestellt. Sie kann sogar jährlich 10 EUR mehr absetzen als bis dato.

9. Häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf der Immobilie

Dass ein häusliches Arbeitszimmer bei der Veräußerung der Immobilie unter Umständen zur Steuerfalle werden kann, verdeutlicht das folgende Beispiel:

Beispiel

Der ledige Syndikusanwalt M ist (hauptberuflich) in einem mittelständischen Industrieunternehmen angestellt und (nebenberuflich) als Rechtsanwalt selbstständig tätig.

M hat mit Wirkung zum 1.1.2021 eine Eigentumswohnung (160 qm Nutzfläche) für 150.000 EUR erworben. Einen Raum (16 qm) nutzt er als häusliches Arbeitszimmer für seine nebenberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt. Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung hat er 1.250 EUR (Rechtslage bis einschließlich 2022) als Betriebsausgaben geltend gemacht.

 

Beachten Sie | Ein Syndikusanwalt kann für sein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nur den begrenzten Betriebsausgabenabzug geltend machen (vgl. BFH 13.4.2010, Az. VIII R 27/08).

 

Mit Wirkung zum 2.1.2023 wurde die Wohnung für 200.000 EUR verkauft. Die Veräußerungskosten (Makler etc.) haben 4.000 EUR betragen.

 

Frage: Muss M einen Veräußerungsgewinn versteuern?

Nach den Einkommensteuerrichtlinien (R 4.2 Abs. 7 S. 1 EStR) gehört das Arbeitszimmer grundsätzlich zum notwendigen Betriebsvermögen, da es ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt wird. Eine Ausnahme besteht allerdings bei Grundstücksteilen von untergeordnetem Wert.

Nach § 8 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) müssen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn

  • ihr Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und
  • nicht mehr als 20.500 EUR beträgt.

Das häusliche Arbeitszimmer umfasst vorliegend nur 10 % der gesamten Nutzfläche. Da darüber hinaus auch die nominelle Wertgrenze von 20.500 EUR unterschritten ist, ist das häusliche Arbeitszimmer im Ergebnis nicht (zwingend) als Betriebsvermögen zu behandeln, sodass insoweit eine Versteuerung des Veräußerungsgewinns unterbleiben kann.

MERKE | Aufwendungen für einen eigenbetrieblich genutzten Grundstücksteil sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Grundstücksteil wegen seines untergeordneten Werts nicht als Betriebsvermögen behandelt wird (R 4.7 Abs. 2 EStR).

Wird das häusliche Arbeitszimmer nicht im Betriebsvermögen, sondern im Privatvermögen gehalten, war lange strittig, wie hier zu verfahren ist. Doch nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH 1.3.2021, Az. IX R 27/19) besteht nun Klarheit und zwar zugunsten der Steuerpflichtigen und entgegen der bisherigen Sichtweise der Finanzverwaltung.

Zum Hintergrund: Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines innerhalb des Zehnjahreszeitraums veräußerten Grundstücks wird vermieden, wenn

  • das Wirtschaftsgut im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dies regelt § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist der Gewinn aus dem Verkauf eines selbstgenutzten Wohneigentums auch insoweit steuerfrei, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften (beispielsweise Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt.

MERKE | Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch hinsichtlich eines in der im Übrigen selbst bewohnten Eigentumswohnung befindlichen häuslichen Arbeitszimmers vor.

 

Denn nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber ein häusliches Arbeitszimmer von der Begünstigung ausnehmen wollte.

Rechtsstand: März 2023

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Rundschreiben 05/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Broschüre: Steuertipps für Menschen mit Renten- und Pensionseinkünften

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat seine 16-seitige Broschüre „Steuertipps für Menschen mit Renten- und Pensionseinkünften“ aktualisiert (Stand: März 2023; unter www.iww.de/s7881). Die Broschüre beinhaltet Informationen für Menschen, die im Ruhestand Renten- oder Pensionseinkünfte (und ggf. weitere Einkünfte) beziehen.

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Zuwendungsnießbrauch zugunsten minderjähriger Kinder kann Gestaltungsmissbrauch sein

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat folgender Gestaltung eine Absage erteilt: Bestellung eines zeitlich befristeten Nießbrauchs an einem langfristig an eine elterliche GmbH vermieteten Grundstück durch Eltern zugunsten ihrer bei Nießbrauchsbestellung noch minderjährigen Kinder. Da die Eltern die Revision eingelegt haben, muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.

Hintergrund

Die Bestellung eines (zugewendeten) Nießbrauchs an einem Mietgrundstück zugunsten eines nahen Angehörigen wird steuerlich grundsätzlich anerkannt, wenn der Nießbrauch wie zwischen fremden Dritten vereinbart und so auch tatsächlich durchgeführt wird.

Außerdem muss der Nießbraucher gegenüber den Mietern in die Rechtsstellung eines Vermieters eintreten. Werden diese Voraussetzungen erfüllt, sind die Vermietungseinkünfte nicht mehr dem Eigentümer, sondern dem Nießbraucher zuzurechnen.

Vor allem bei Nießbrauchsvereinbarungen zwischen Eltern und ihren (minderjährigen) Kindern kommt es hinsichtlich der steuerlichen Anerkennung oft zum Streit mit dem Finanzamt, wenn dieses einen Gestaltungsmissbrauch i. S. des § 42 Abgabenordnung (AO) unterstellt.

Vereinfachter Sachverhalt

Eltern hatten ihren minderjährigen unterhaltsberechtigten Kindern zeitlich befristet einen Nießbrauch an einem Grundstück bestellt, das langfristig bis zur Beendigung des Nießbrauchs an eine von den Eltern beherrschte GmbH vermietet ist.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat sich in seiner Urteilsbegründung ausführlich mit der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt und die vorliegende Gestaltung abgelehnt. Im Kern ergibt sich die Nichtanerkennung des Nießbrauchs daraus, dass bei der Prüfung der jeweiligen Kriterien die von den Eltern (im Wechsel der Elternteile) beherrschte GmbH nicht wie eine fremde dritte Person mit von den Eltern unabhängiger Willensbildung angesehen werden kann.

Zudem führte das Finanzgericht aus: Die zeitlich befristete Übertragung eines zeitlich identisch unkündbaren Mietvertrags zwischen Eltern und GmbH auf die minderjährigen Kinder erscheint unwirtschaftlich, umständlich, gekünstelt sowie überflüssig und erweist sich nur als formale Maßnahme zur Steuerersparnis (Ausnutzung der Grundfreibeträge der Kinder und des Progressionsgefälles zwischen Eltern und Kindern).

Beachten Sie | Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung noch nicht unangemessen. Die Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung tritt aber zutage, wenn diese keinem wirtschaftlichen Zweck dient.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.3.2022, Az. 16 K 4112/20, Rev. BFH Az. IX R 8/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232561

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Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler: Antrag ist endlich möglich

 Studierende und Fachschüler können aufatmen: Denn seit dem 15.3.2023 kann die einmalige Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 200 EUR (endlich) beantragt werden. 

Voraussetzungen

Knapp drei Millionen Studierende und 450.000 Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen können von der EPP profitieren. Für die Auszahlung ist es erforderlich, dass die jeweilige Person am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet war. Einen Anspruch haben:

  • Studierende,
  • Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln sowie
  • Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.

MERKE | Die EPP unterliegt nicht der Besteuerung. Sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt.

Antragstellung

Ursprünglich sollte das Antrags- und Auszahlungsverfahren noch im Winter 2022/2023 beginnen. Doch die Schaffung neuer Strukturen dauerte länger als gedacht. Seit dem 15.3.2023 ist ein Antrag nun aber endlich möglich. Die EPP muss nach § 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes bis spätestens zum 30.9.2023 beantragt werden.

Die EPP kann über eine eigens entwickelte Onlineplattform beantragt werden (www.einmalzahlung200.de/eppsg-de). Hier erhalten Studenten und Fachschüler auch zahlreiche Informationen, insbesondere zur Antragstellung.

Antragsteller benötigen einen Zugangscode, den sie von ihrer Ausbildungsstätte erhalten. Zur Anmeldung benötigen sie dann ein BundID-Konto. Um hiermit die Identität nachzuweisen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • den Online-Ausweis, wozu z. B. der Personalausweis genutzt werden kann, oder
  • das persönliche ELSTER-Zertifikat, das ggf. vorher bei der Finanzverwaltung beantragt werden muss.

MERKE | Für die Online-Ausweisfunktion benötigt man ein aktuelles Smartphone und eine Identifizierungs-App (z. B. die AusweisApp2).

Wer weder den Online-Ausweis noch ELSTER nutzen kann, erhält von der Ausbildungsstätte eine PIN zum Zugangscode, die im Antrag einzugeben ist. Für die Variante mit PIN wird ebenfalls ein BundID-Konto benötigt, wobei hier die Basisregistrierung für das BundID-Konto mit Benutzername und Passwort genügt.

Darüber hinaus ist bei der Antragstellung eine Kontoverbindung anzugeben.

Beachten Sie | Nach Informationen der Bundesregierung erfolgt die Auszahlung zügig: Das Geld ist meist innerhalb von zwei Werktagen auf dem Konto.

Quelle | Studierenden-Energiepreispauschalengesetz, BGBl I 2022, S. 2357; Die Bundesregierung: „Energiepreispauschale für Studierende“ mit Stand vom 29.3.2023

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Energiepreispauschale für Rentner: Keine Eintragungen in der Steuererklärung 2022

Die mit dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz geregelte Einmalzahlung von 300 EUR (EPP II) unterliegt der Einkommensteuer. In der Einkommensteuererklärung für 2022 ist sie dennoch nicht anzugeben. 

Eine an Rentenbeziehende ausgezahlte EPP II war von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse in einer gesonderten Rentenbezugsmitteilung bis zum 28.2.2023 an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Daher fließt der Betrag automatisch in die Veranlagung ein.

Der Grund für dieses kurios anmutende Prozedere ist einfach: Der zeitliche Vorlauf war zu knapp, um in den Vordrucken für die Einkommensteuererklärung 2022 eine entsprechende Eintragungsmöglichkeit vorzusehen.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinformation Nr. 2023/2 vom 3.2.2023

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Für Kapitalanleger

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste für 2023

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staaten bekanntgegeben, mit denen voraussichtlich der automatische Datenaustausch zum 30.9.2023 erfolgt.

Beachten Sie | Weiterführende Informationen zum Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).

Quelle | BMF-Schreiben vom 23.2.2023, Az. IV B 6 - S 1315/19/10030 :051, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234644

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Für Unternehmer

Rückstellung für Mitarbeiterboni auch ohne Rechtsanspruch möglich

Eine (steuermindernde) Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten setzt u. a. voraus, dass mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster kann sich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Entstehung einer Verbindlichkeit auch aus der seit Jahren bestehenden ständigen Übung ergeben, Mitarbeiterboni ohne rechtliche Verpflichtung auszuzahlen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Sachverhalt

Die A-GmbH zahlte ihren Mitarbeitern Boni, ohne dass hierüber schriftliche Verträge gefasst wurden. Neue Mitarbeiter erhielten bei der Einstellung u. a. folgende Informationen: „Für Jahre mit gutem Geschäftsverlauf und guter Perspektive zahlt A im Frühjahr des folgenden Kalenderjahrs einen Bonus an die Mitarbeiter. Beim Bonus handelt es sich um eine freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch.“

 

Tatsächlich zahlte die A-GmbH in den Vorjahren, im Streitjahr 2014 und in den Folgejahren Mitarbeiterboni. Im Streitjahr erfolgte eine Zuführung zur Rückstellung in Höhe von ca. 300.000 EUR. Das Finanzamt erkannte die Rückstellung aber nicht an. Begründung: Die Arbeitnehmer hätten keinen Rechtsanspruch auf die Auszahlung der Boni. Zudem würden sich die freiwilligen Bonusleistungen nicht nur am Betriebsergebnis des abgelaufenen Wirtschaftsjahrs, sondern auch an der zukünftigen Ertragslage orientieren.

 

In der Folge argumentierte die A-GmbH, dass die Zahlung der Mitarbeiterboni auch nach außen kommuniziert werde. Auf ihrer Homepage werde die verbindliche Regelung von anlassbezogenen Zuwendungen und von Boni erläutert. Der Freiwilligkeitsvorbehalt bedeute lediglich, dass in einem Verlustjahr kein Bonus gezahlt werde.

 

Das Finanzgericht Münster erkannte die Rückstellung an.

Nach § 249 Abs. 1 S. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) kann eine Rückstellung nicht nur dann gebildet werden,

  • wenn eine Verbindlichkeit am Bilanzstichtag mit Sicherheit besteht und nur ihre Höhe ungewiss ist,
  • sondern auch dann, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verbindlichkeit dem Grunde nach künftig entsteht, wobei zudem deren Höhe ungewiss sein kann.

In seiner Urteilsbegründung beschäftigte sich das Finanzgericht dann insbesondere mit dem Tatbestandsmerkmal der „Wahrscheinlichkeit des künftigen Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach“, wobei es bereits ausreicht, dass die Verpflichtung überwiegend wahrscheinlich ist („51 %“).

Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Entstehung einer Verbindlichkeit auf Auszahlung der Mitarbeiterboni ergab sich im Streitfall insbesondere aus der jahrelangen ständigen Übung der A-GmbH, Mitarbeiterboni ohne rechtliche Verpflichtung an die Mitarbeiter auszuzahlen. Äußerlich erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass die A-GmbH im Streitjahr beabsichtigte, von dieser ständigen Übung Abstand zu nehmen, waren nicht ersichtlich.

Zudem hatte die künftig entstehende Verbindlichkeit ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag 31.12.2014. Denn der rechtliche und wirtschaftliche Bezugspunkt der Verpflichtung lag in der Vergangenheit.

MERKE | Das Finanzamt hatte in der mündlichen Verhandlung auf den Doppelcharakter der Mitarbeiterboni (Abgeltung der im abgelaufenen Geschäftsjahr erbrachten Leistung sowie künftige Bindung an das Unternehmen) hingewiesen. Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster löst dieser Doppelcharakter aber keinen Automatismus in dem Sinne aus, dass wegen eines bestehenden Zukunftsbezugs keine wirtschaftliche Verursachung vor dem Bilanzstichtag mehr vorliegen kann. Vielmehr sind die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte und Zielsetzungen der Mitarbeiterboni zu gewichten und hier war der Aspekt der Mitarbeiterbindung lediglich ein positiver Nebeneffekt.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 16.11.2022, Az. 13 K 3467/19 F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233626

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Pensionszusagen: Keine Rückstellung bei schädlichen Vorbehalten

Enthält eine Pensionszusage den Vorbehalt einer Änderung im Streitfall konnte der Arbeitgeber die Transformationstabelle und den Zinssatz nach freiem Ermessen ändern sind die Voraussetzungen für eine Rückstellung im Sinne des § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht erfüllt. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Hintergrund: Für eine Pensionsrückstellung müssen nach § 6a EStG einige Spielregeln eingehalten werden. Beispielsweise muss die Pensionszusage schriftlich erteilt werden und eindeutige Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten. Sie darf darüber hinaus keinen Vorbehalt enthalten, dass die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann.

Nach der aktuellen Entscheidung ist eine Pensionsrückstellung steuerlich nur zulässig, wenn der Vorbehalt ausdrücklich einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahmsweise eine Minderung oder einen Entzug der Pensionsanwartschaft oder Pensionsleistung gestattet. Demgegenüber sind uneingeschränkte Widerrufsvorbehalte, deren arbeitsrechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt ist, schädlich. So war es auch im Streitfall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensionszusage in das Belieben des Arbeitgebers stellte.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.12.2022, Az. IV R 21/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234249; BFH, PM Nr. 18/23 vom 16.3.2023

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Umsatzsteuer: Merkblatt für Unternehmer in der Bauwirtschaft

Die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 27.1.2023, Az. III C 2 - S 7270/20/10002 :001) hat ein Merkblatt für Unternehmer in der Bauwirtschaft veröffentlicht, das wichtige Grundsätze zur Umsatzbesteuerung von Bauleistungen enthält (abrufbar unter: www.iww.de/s7879).

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Umsatzsteuerliche Organschaft: Neues zur finanziellen Eingliederung

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft geändert. Durch ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof soll geklärt werden, ob an der bisherigen Annahme festzuhalten ist, dass Innenumsätze nicht steuerbar sind. 

Hintergrund

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.

Durch die Organschaft werden also mehrere Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen zusammengefasst. Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen werden nicht besteuert.

Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.

Steuerschuldner und finanzielle Eingliederung

Nach der Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof sieht der Bundesfinanzhof die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft (entgegen früheren Zweifeln) weiter als unionsrechtskonform an. Die vom Europäischen Gerichtshof hierfür genannten Bedingungen (Willensdurchsetzung und keine Gefahr von Steuerausfällen) werden gewährleistet. Denn der Bundesfinanzhof hat schon bisher die Möglichkeit der Willensdurchsetzung verlangt und die Organgesellschaft haftet nach § 73 der Abgabenordnung für die Umsatzsteuer des Organträgers.

MERKE | Im Hinblick auf das Kriterium der Willensdurchsetzung hat der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung allerdings geändert. Es ist zwar weiterhin im Grundsatz erforderlich, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Die finanzielle Eingliederung liegt nun aber auch dann vor, wenn der Gesellschafter zwar nur über 50 % der Stimmrechte verfügt, die erforderliche Willensdurchsetzung bei der Organgesellschaft aber dadurch gesichert ist, dass er eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.

Innenumsätze

Weiterhin ungewiss ist, ob die deutsche Handhabung Bestand haben wird, dass innerorganschaftliche Innenumsätze umsatzsteuerlich unbesteuert bleiben. Denn mit Beschluss vom 26.1.2023 hat der Bundesfinanzhof in dieser Sache bereits ein zweites Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet.

Quelle | BFH-Urteil vom 18.1.2023, Az. XI R 29/22 (XI R 16/18), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234366; BFH, Beschluss vom 26.1.2023, Az. V R 20/22 (V R 40/19), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234377; BFH, PM Nr. 19/23 vom 23.3.2023

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Für GmbH-Geschäftsführer

Handelsregister: Geschäftsführer müssen die Einsehbarkeit

 Das Handelsregister soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-)Gesellschaft zu informieren. Zu diesem Zweck sieht § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) u. a. vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Register aufzunehmen sind. Hiergegen wandte sich der Geschäftsführer einer GmbH, der um seine Sicherheit fürchtete: Da er beruflich mit Sprengstoff umgehe, sah er die Gefahr, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden.

Das Oberlandesgericht Celle hat nun entschieden, dass der Geschäftsführer die Veröffentlichung dieser Daten hinnehmen muss. Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register sind für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können. Auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten bestehen nicht.

Das Oberlandesgericht hat offengelassen, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht komme. Im vorliegenden Verfahren hatte der Geschäftsführer eine solche Gefährdung aber nicht näher konkretisiert. Zudem ist in dem Register ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben.

Beachten Sie | Gegen den Beschluss wurde Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt.

Quelle | OLG Celle, Beschluss vom 24.2.2023, Az. 9 W 16/23, Rechtsbeschwerde beim BGH unter Az. II ZB 7/23; OLG Celle, PM vom 16.3.2023 „Persönliche Daten im Handelsregister“

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Juni 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 12.6.2023
  • ESt, KSt = 12.6.2023

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.6.2023
  • ESt, KSt = 15.6.2023

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 6/2023 = 28.6.2023

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

3/22

8/22

11/22

3/23

+ 7,6 %

+ 8,8 %

+ 11,3 %

+ 7,8 %

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Rundschreiben 04/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Bis Ende Februar wurden 78 % aller Grundsteuer-Erklärungen abgegeben

Nach Informationen der Bundesregierung (hib, Nr. 148/2023 vom 1.3.2023) wurden 77,68 % aller Grundsteuer-Erklärungen bis Ende Februar 2023 abgegeben.

Die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Erklärung war bereits Ende Januar abgelaufen; nur in Bayern wurde eine dreimonatige Verlängerung gewährt.

Nach Angaben der Bundesregierung werden nun die Grundeigentümer, die bisher keine Erklärung abgegeben haben, zur Abgabe aufgefordert.

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Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote: Alles Wichtige zur Besteuerung!

Halter von privaten und betrieblichen Elektrofahrzeugen können am Emissionshandel teilnehmen und Treibhausgasminderungs-Quoten (kurz THG-Quoten) verkaufen. Je Elektrofahrzeug winken jährlich Einnahmen von rund 250 bis 400 EUR. In der Praxis stellt sich daher oft die Frage, wie die Erlöse aus dem Prämienhandel zu versteuern sind.

Hintergrund

Die Mineralölkonzerne wurden dazu verpflichtet, die klimaschädlichen Treibhausgase zu reduzieren. Schaffen Konzerne die Einsparung an CO2 nicht selbst, können sie die CO2-Ersparnisse anderer Unternehmen erwerben und diese auf ihre eigene Quote anrechnen. Aber auch Privatpersonen können die Ersparnisse an CO2 aus dem Betrieb eines Elektrofahrzeugs verkaufen.

Üblicherweise beantragt nicht jeder Fahrzeughalter selbst das notwendige Emissionszertifikat beim Umweltbundesamt und nimmt auch nicht selbst den Verkauf vor. Dies übernimmt regelmäßig ein Dienstleister, der für alle Fahrzeuge gebündelt die Emissionszertifikate beantragt. Im Anschluss verkauft er die Zertifikate gebündelt an die entsprechenden Konzerne. Von dem Erlös behält er einen Teil als Provision ein.

Beachten Sie | Berechtigt für die Teilnahme am Quotenhandel sind Elektroautos, aber auch Elektroroller und Elektromotorräder. Anspruchsberechtigt ist der im Fahrzeugschein eingetragene Halter. Unerheblich ist, ob das Fahrzeug gekauft oder geleast wurde.

Steuerpflicht

Die Frage nach der ertragsteuerlichen Einordnung (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) hat das Bundesfinanzministerium auf seiner Homepage zuletzt mit Stand vom 28.10.2022 beantwortet:

Fahrzeug des Betriebsvermögens: Der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote ist als Betriebseinnahme zu erfassen und unterliegt damit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und ggf. auch der Gewerbesteuer.

Fahrzeug des Privatvermögens: Die Einnahmen aus der THG-Quote können keiner Einkunftsart zugerechnet werden und unterliegen nicht der Besteuerung.

Dienstwagen: Erhält der Arbeitgeber als Halter die Prämie, so liegt bei diesem eine steuerpflichtige Betriebseinnahme vor. Erhält hingegen der Arbeitnehmer die Prämie, so handelt es sich hierbei für den Arbeitnehmer um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

PRAXISTIPP | Viele Unternehmer und Arbeitnehmer wenden für einen Firmen- oder Dienstwagen die Fahrtenbuchmethode an oder berufen sich bei Anwendung der pauschalen 1 %-Methode auf die sogenannte Kostendeckelung. Wird parallel aus dem Verkauf der THG-Quote ein Erlös erzielt, mindert diese Prämie die Gesamtkosten des genutzten Elektrofahrzeugs. Dadurch reduziert sich dann auch der steuerpflichtige Nutzungsvorteil aus der Fahrzeugüberlassung und die zu versteuernde Entnahme bzw. der geldwerte Vorteil mindern sich.

Bei der Umsatzsteuer ist nach den Ausführungen des Finanzministeriums Schleswig-Holstein zu unterscheiden, ob der Verkauf der THG-Quote durch einen Unternehmer oder eine Privatperson erfolgt:

Privatperson: Da der Verkauf der THG-Quote keine nachhaltige Tätigkeit ist, wird alleine durch den Verkauf der THG-Quote keine Unternehmereigenschaft begründet. Das gilt auch, wenn die THG-Quote mehrere Jahre in Folge übertragen wird. Umsatzsteuer auf den Verkauf der THG-Quote fällt damit nicht an.

Unternehmer: Überträgt jedoch ein Unternehmer das Emissionszertifikat eines seinem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs gegen Entgelt an einen Dritten, so findet ein Leistungsaustausch statt. Die Prämie unterliegt damit der Umsatzsteuer von 19 %. Die Umsatzsteuer ist aus dem Bruttobetrag der Prämie herauszurechnen.

Quelle | Ertragsteuern: vgl. BMF unter: www.iww.de/s6461; Umsatzsteuer: FinMin Schleswig-Holstein, USt-Kurzinformation vom 11.5.2022, Az. VI 358 - S 7279 -033

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Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche Belastung

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen. 

Sachverhalt

Eheleute bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau leidet an einem Post-Polio-Syndrom, weshalb für sie ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG festgestellt wurde. Auf der Rückseite des Einfamilienhauses befindet sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete, die nur durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Diesen Weg ließen die Eheleute in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an.

 

Die Kosten machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend, da die Maßnahme medizinisch notwendig gewesen sei. Zudem gehöre der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster versagten jedoch den Abzug, was der Bundesfinanzhof bestätigte.

Bei außergewöhnlichen Belastungen müssen dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen zwangsläufig erwachsen. Daher sind z. B. Krankheitskosten und Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs grundsätzlich anzuerkennen. Obwohl die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands gewesen ist, sind die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens.

Beachten Sie | Ganz leer gingen die Ehegatten aber nicht aus. Denn ihnen stand die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR).

Quelle | BFH-Urteil vom 26.10.2022, Az. VI R 25/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233920; BFH, PM Nr. 10/23 vom 23.2.2023

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Für Kapitalanleger

Kryptowährungen: Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig

Erzielt ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen (wie Bitcoin, Ethereum und Monero) Veräußerungsgewinne, dann sind diese als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Hierbei handelte es sich um private Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen EUR.

 

Mit dem Finanzamt kam es zum Streit, ob der Gewinn der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht Köln erhobene Klage war überwiegend erfolglos und auch der Bundesfinanzhof bejahte nun die Steuerpflicht.

Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen. Denn virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar.

Beachten Sie | Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind.

Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.

MERKE | Erfolgen Anschaffung und Verkauf oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterliegen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Jahr weniger als 600 EUR beträgt (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).

Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor: Denn für den Bundesfinanzhof sind keine gegenläufigen Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste nicht ermittelt und erfasst werden können.

Beachten Sie | Dass es trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. Sammelauskunftsersuche) in Einzelfällen gelingen kann, sich der Besteuerung zu entziehen, begründet kein strukturelles Vollzugsdefizit.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.2.2023, Az. IX R 3/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234091; BFH, PM Nr. 13/23 vom 28.2.2023

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Für Unternehmer

Photovoltaikanlagen: Finales Schreiben der Finanzverwaltung zum neuen Nullsteuersatz

 Für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz eingeführt (§ 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)), der am 1.1.2023 in Kraft getreten ist. Hier kommt es auf die Leistungserbringung, also regelmäßig die Abnahme der Anlage an. Nur einen Monat nach dem Entwurfsschreiben hat das Bundesfinanzministerium jetzt die finale Fassung veröffentlicht.

Zum Beispiel haben sich bei den Fragen zur unentgeltlichen Wertabgabe bei Altanlagen (Anschaffung/Abnahme bis zum 31.12.2022) Anpassungen ergeben. Hier wurde nun u. a. wie folgt formuliert:

Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 1.1.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.

Eine Entnahme des gesamten Gegenstands ist nur möglich, wenn künftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Hiervon ist auszugehen, wenn der Betreiber beabsichtigt, zukünftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden. Dies ist aus Vereinfachungsgründen insbesondere anzunehmen, wenn ein Teil des erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Es reicht auch aus, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 27.2.2023, Az. III C 2 - S 7220/22/10002 :010, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234002

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Für GmbH-Gesellschafter

Anteilsrotation unter Wert ist steuerlich nicht anzuerkennen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass durch eine Anteilsrotation von zwei GmbH-Gesellschaftern untereinander kein Steuersparpotenzial generiert werden kann, wenn die Kaufpreise die realen Wertverhältnisse in krasser Weise verfehlen. 

Sachverhalt

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem zwei zu jeweils 50 Prozent an einer GmbH beteiligte Gesellschafter ihre Anteile im Wege einer Anteilsrotation gegenseitig zu einem Kaufpreis von 12.500 EUR veräußerten. Die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile beliefen sich auf 500.000 EUR, sodass sich ein steuerlicher „Verlust“ vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens von 487.500 EUR ergab. Der gemeine Wert der GmbH belief sich entsprechend einer Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren auf ca. 1,5 Mio. EUR.

 

Das Finanzamt, das Finanzgericht Sachsen und auch der Bundesfinanzhof sahen hierin einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO).

Entsteht ein „Verlust“ im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) im Zuge einer Anteilsrotation aufgrund eines Kaufpreises, der den echten Wert des veräußerten GmbH-Anteils widerspiegelt, dann ist dieser Verlust auch für steuerliche Zwecke zu berücksichtigen. Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO liegt nicht vor. Denn es steht dem Gesellschafter frei, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt.

Beachten Sie | Entsteht der Verlust hingegen im Zuge einer Anteilsrotation, weil der Kaufpreis den Wert des veräußerten GmbH-Anteils krass verfehlt, führt dies zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil. Folglich ist die Anteilsrotation als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen und der Veräußerungsverlust wird nicht anerkannt.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.9.2022, Az. IX R 18/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233429

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Für Arbeitgeber

Steuerfreie Aufmerksamkeiten an Angehörige des Arbeitnehmers nur noch bei Haushaltszugehörigkeit

 Sachzuwendungen (z. B. ein Blumenstrauß) können Arbeitnehmer oder deren Angehörige aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag) bis zu einem Höchstbetrag von 60 EUR je Anlass steuer- und beitragsfrei erhalten. Durch die neuen Lohnsteuerrichtlinien (R 19.6 Abs. 1 S. 2 LStR 2023) ist hier eine Änderung bzw. eine Einschränkung zu beachten. Danach gilt die Begünstigung nur noch, wenn die Angehörigen zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören.

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Arbeitgeber kauft das Handy des Arbeitnehmers für 1 EUR: Privatnutzung ist dennoch steuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat folgende Gestaltung zugelassen: Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon von dem Arbeitnehmer zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und es dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.

Hintergrund

Die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte (z. B. Smartphone und Tablet) durch den Arbeitnehmer ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei. Geregelt ist dies in § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Steuerfreiheit umfasst auch die Nutzung von Zubehör (z. B. Schutzhülle, Ladekabel) und Software sowie die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte.

Beachten Sie | Die Steuerbefreiung führt zudem zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Profitieren können alle Arbeitnehmer. Es spielt keine Rolle, ob es sich um Voll- oder Teilzeitkräfte, Aushilfen oder Azubis handelt. Selbst Minijobber können ein steuer- und beitragsfreies Smartphone erhalten ohne Anrechnung auf die 520 EUR-Grenze.

Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein entsprechendes Gerät überlässt. Das Eigentum muss also beim Arbeitgeber liegen.

Die Gestaltung

Beispiel

Der Arbeitgeber kauft das Handy des Arbeitnehmers zu einem nicht marktüblichen Preis (z. B. 1 EUR) und stellt es dem Arbeitnehmer anschließend zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Verbindungsentgelte des Arbeitnehmers werden nach dem Kauf vom Arbeitgeber übernommen.

Bei diesen Sachverhalten gewährte die Finanzverwaltung bisher keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG. Die Begründung: Der Kaufvertrag würde einem Fremdvergleich nicht standhalten. Somit würde es sich bei der Zurverfügungstellung des Mobiltelefons nicht um ein betriebliches Telekommunikationsgerät des Arbeitgebers handeln.

Der Bundesfinanzhof hat dies aber nun anders beurteilt. Danach liegt weder ein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)) noch ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO vor.

Auch nach Fremdvergleichsgrundsätzen ist die Gestaltung nicht zu versagen. Denn neben dem vereinbarten Kaufpreis erlangt der Arbeitnehmer den Vorteil, dass der Arbeitgeber ihm die Kosten des jeweiligen Mobilfunkvertrags erstattet und das Risiko bei Reparaturen, Beschädigungen oder Zerstörung der Geräte trägt.

Quelle | BFH-Urteile vom 23.11.2022, Az. VI R 49/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233801; Az. VI R 50/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233796; Az. VI R 51/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233842

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Für Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Bei einem Hauptwohnsitz im Ausland ist eine Kostenbeteiligung nachzuweisen

Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen.

Hintergrund

Bei einer doppelten Haushaltsführung muss der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhalten (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen (Zweitwohnung).

Ein eigener Hausstand setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann nach Ansicht der Finanzverwaltung eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung auch ohne einen entsprechenden Nachweis unterstellt werden.

Sichtweise des Finanzgerichts

Eine Einreihung in die genannten Steuerklassen kommt nur in Betracht, wenn die Steuerpflichtigen eine Zusammenveranlagung wählen können. In diesen Fällen besteht für das Finanzamt bereits vor der Prüfung der finanziellen Kostenbeteiligung im Zuge einer doppelten Haushaltsführung die Möglichkeit, die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zu überprüfen. Dies setzt eine bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten voraus. Deshalb mag aus Sicht der Finanzverwaltung eine weitergehende Prüfung der finanziellen Beteiligung entbehrlich erscheinen.

Ist aber einer der Ehegatten nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist keine Zusammenveranlagung möglich. Dies hat zur Folge, dass die Prüfung des Fehlens eines dauernden Getrenntlebens und des Bestehens einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft unterbleibt. Vor diesem Hintergrund ist in diesen Fällen eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung von dem Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 21.9.2022, Az. 9 K 309/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231987; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 101 und 113

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Mai 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.5.2023
  • GewSt, GrundSt = 15.5.2023

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.5.2023
  • GewSt, GrundSt = 19.5.2023

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 5/2023 = 26.5.2023

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

2/22

7/22

10/22

2/23

+ 5,5 %

+ 8,5 %

+ 11,6 %

+ 9,3 %

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Rundschreiben 03/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Grunderwerbsteuer: Anstieg in Hamburg und Sachsen

In zwei Bundesländern wird der Immobilienerwerb teurer. Denn Hamburg (von 4,5 % auf 5,5 %) und Sachsen (von 3,5 % auf 5,5 %) haben die Grunderwerbsteuer zum 1.1.2023 erhöht. 

Nach dem Grunderwerbsteuergesetz beträgt der Steuersatz 3,5 %. Die Bundesländer haben jedoch die Möglichkeit, den Steuersatz selbst festzulegen. Nach der Erhöhung in Sachsen liegt der Steuersatz nur noch in Bayern bei 3,5 %. „Spitzenreiter“ mit jeweils 6,5 % sind Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.

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Solidaritätszuschlag in 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig

Für den Bundesfinanzhof war die Erhebung des Solidaritätszuschlags (Soli) in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. 

Bei seiner Einführung im Jahr 1995 sollte der Soli der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 hat der Soli seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe aber nicht verloren.

Nach der Urteilsbegründung kann sich ein vorübergehender Mehrbedarf des Bundes auf sehr lange Zeiträume erstrecken. Dies kann bei einer „Generationenaufgabe“, wie der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern, ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren sein und dieser Zeitraum ist beim Soli jedenfalls 26 bzw. 27 Jahre nach seiner Einführung noch nicht abgelaufen.

Seit 2021 werden wegen der erhöhten Freigrenzen nur noch Bezieher höherer Einkommen mit dem Soli belastet (vgl. das „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Staffelung des Soli mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt.

Beachten Sie | Auf den Soli, den Kapitalgesellschaften auf die Körperschaftsteuer zahlen müssen, hat die Rückführung des Soli keine Auswirkungen. Auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, wird weiterhin der volle Soli fällig.

Wie geht es nun weiter? Da der Bundesfinanzhof nicht von der Verfassungswidrigkeit des Soli überzeugt ist, kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Die Steuerpflichtigen haben aber nun die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde einzureichen.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.1.2023, Az. IX R 15/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233465; BFH, PM Nr. 7/23 vom 30.1.2023; Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995, BGBl I 2019, S. 2115

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Privates Veräußerungsgeschäft: Vorherige teilweise Vermietung als Steuerfalle

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist (10 Jahre) verkauft, ist der Gewinn insoweit nicht von der Besteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt. Diese steuerzahlerunfreundliche Entscheidung stammt vom Bundesfinanzhof.

Zum Hintergrund: Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines innerhalb des Zehnjahreszeitraums veräußerten Grundstücks wird vermieden, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dies regelt § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Sachverhalt

Ehegatten kauften 2011 ein Reihenhaus (ca. 150 qm Wohnfläche), das sie mit ihren Kindern bewohnten. 2012 bis 2017 vermieteten sie einzelne Zimmer im Dachgeschoss tageweise (konkret zwischen 12 und 25 Tagen pro Jahr) an Messegäste und erzielten daraus Vermietungseinkünfte.

 

2017 verkauften die Eheleute die Immobilie. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn wegen der zeitweise erfolgten Vermietung einzelner Zimmer teilweise der Besteuerung. Das Finanzgericht Niedersachsen teilte diese Sichtweise jedoch nicht. Beurteilungsobjekt sei das gesamte Gebäude als Wirtschaftsgut. Die zeitweise Vermietung des Dachgeschosses führe nicht dazu, dass hinsichtlich des Dachgeschosses innerhalb des Gebäudes ein selbstständiges Wirtschaftsgut entstehe, das gesondert zu betrachten wäre. Die Freude der Eheleute währte (leider) nicht lange. Denn der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der Gewinn aus der Veräußerung insoweit nicht von der Einkommensbesteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt. Denn eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte besteht nicht.

Beachten Sie | Maßstab für die Ermittlung des anteilig steuerbaren Veräußerungsgewinns ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander (durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnfläche zu vorübergehend zu fremden Wohnzwecken überlassener Wohnfläche). In diesem Zusammenhang ist auf die Wohn- und nicht auf die Nutzflächen abzustellen, weil § 23 EStG die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken privilegiert.

MERKE | Deutlich positiver ist die Sichtweise beim häuslichen Arbeitszimmer. Denn wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt. Dies hat der Bundesfinanzhof in 2021 entschieden.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.7.2022, Az. IX R 20/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233193; BFH-Urteil vom 1.3.2021, Az. IX R 27/19

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Positive Steueränderungen für Alleinerziehende

Seit 2023 beträgt der Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind pauschal 4.260 EUR pro Jahr (davor waren es 4.008 EUR). Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind, für das ebenfalls die Voraussetzungen des § 24b Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt werden, um jeweils 240 EUR. Zudem hat das Bundesfinanzministerium umfangreich zum Entlastungsbetrag Stellung bezogen und dabei die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2021 umgesetzt, wonach der Entlastungsbetrag auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig beansprucht werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden.

Bislang hat die Finanzverwaltung den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung oder Trennung infolge der möglichen Zusammenveranlagung nicht anerkannt. Nunmehr ist wie folgt zu unterscheiden:

In dem Veranlagungszeitraum, in dem sich die Ehegatten trennen, ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Bei dauerndem Getrenntleben kann der Entlastungsbetrag zeitanteilig ab dem Monat der Trennung beansprucht werden.

Der Steuerpflichtige kann den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, insbesondere nicht bereits in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem späteren Ehegatten gelebt hat.

Beispiel

M ist alleinstehend und lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Am 15. August zieht der neue Partner P in die Wohnung ein. M und P heiraten am 12. Dezember und wählen für diesen Veranlagungszeitraum die Zusammenveranlagung. Bis einschließlich August kann M den Entlastungsbetrag zeitanteilig (= 8/12) in Anspruch nehmen.

Beachten Sie | In dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums finden sich auch viele Ausführungen, wann eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person vorliegt, die den Entlastungsbetrag ausschließt. Ist der Partner nur vorübergehend abwesend (z. B. Krankenhausaufenthalt oder Auslandsreise), liegt weiter eine Haushaltsgemeinschaft vor. Ist die Abwesenheit aber nicht nur vorübergehend (z. B. Auszug aus der gemeinsamen Wohnung oder Meldung als vermisst), entfällt die Haushaltsgemeinschaft.

Quelle | BMF-Schreiben vom 23.11.2022, Az. IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232553

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Für Vermieter

Mieterabfindungen: Bundesfinanzhof beschränkt den Anwendungsbereich der anschaffungsnahen Herstellungskosten

Eine Abfindung, die der Steuerpflichtige für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, gehört nicht zu den anschaffungsnahen (fiktiven) Herstellungskosten. Die Aufwendungen sind nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs somit sofort als Werbungskosten abzugsfähig.

Hintergrund

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) können Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die Aufwendungen wirken sich dann „lediglich“ über die langjährige Gebäude-Abschreibung aus.

Entscheidung

Zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG gehören sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen. Gesetzlich ausgenommen sind: Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen und Aufwendungen für Erweiterungen.

Im Gegensatz zur Vorinstanz ist der Bundesfinanzhof der Ansicht, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auf Aufwendungen für bauliche Maßnahmen beschränkt ist und da Mieterabfindungen keine baulichen Maßnahmen sind, sind sie grundsätzlich sofort abzugsfähig.

Beachten Sie | Mieterabfindungen sind jedoch (originäre) Herstellungskosten, wenn sie dazu dienen, die bis dahin vermieteten Gebäude abzubrechen und ein neues Gebäude errichten zu können.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.9.2022, Az. IX R 29/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233183

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Für Unternehmer

Umsatzsteuer: Keine Steuerschuld für überhöhten Steuerausweis an Endverbraucher

Weist ein Unternehmer in der Rechnung einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag aus (z. B. 19 % anstatt 7 %), schuldet er auch den überhöhten Betrag. § 14c Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) erlaubt zwar die Korrektur des überhöhten Ausweises per Rechnungsberichtigung. Doch gerade bei vielen Kleinbetragsrechnungen an Endverbraucher ist dies problematisch bzw. faktisch unmöglich, weil die Kontaktdaten der Personen oft nicht bekannt sind. Zu der Thematik „überhöhter Steuerausweis“ erging nun ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem österreichischen Verfahren, welches der deutschen Handhabung entgegensteht.

Der Europäische Gerichtshof hat Folgendes entschieden: Hat ein Steuerpflichtiger eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, schuldet er den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Somit kam es auf die zweite Frage, die sich mit der Berichtigung der Rechnungen befasste, nicht mehr an.

Beachten Sie | Die Regelungen zur Anwendung des § 14c Abs. 1 UStG werden nun geändert bzw. unionskonform ausgestaltet werden müssen.

Quelle | EuGH, Urteil vom 8.12.2022, Rs. C378/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233527

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Betriebsaufgabegewinn eines Architekten: Keine Einbeziehung eines anteiligen Kaufpreises für einen Garten

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallender anteiliger Kaufpreis nicht in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs einzubeziehen.

Sachverhalt

Das Büro eines Architekten befand sich in seinem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus und umfasste 22,62 % der Wohnfläche. Zum Grundstück gehörte ein ca. 150 qm großer, aufwendig gestalteter Garten. Im Streitjahr 2014 wurde das Grundstück für 850.000 EUR veräußert und kurze Zeit später die Betriebsaufgabe erklärt. Nach dem notariellen Vertrag sollten vom Kaufpreis 70.000 EUR auf den Grund und Boden, 680.000 EUR auf das Gebäude und 100.000 EUR auf den Garten entfallen.

 

Entgegen der Einkommensteuer-Erklärung, in der der Garten nicht in die Ermittlung einbezogen wurde, bezog das Finanzamt 22,62 % des Gesamtkaufpreises in den Aufgabegewinn ein. Das Finanzgericht Münster sah das jedoch anders.

Die Gartenanlage ist steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch wenn sie zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Einheit bildet. Der Garten weist keinen Zusammenhang zu den dem Betriebsvermögen des Architekten zugeordneten Büroflächen auf. Er ist von den im Dachgeschoss befindlichen Büroflächen aus nicht zugänglich gewesen und wurde ausschließlich privat genutzt. Wegen der besonders aufwendigen Herstellung bzw. umfangreichen Umgestaltung war der Garten vom „nackten“ Grund und Boden zu unterscheiden.

Für das Finanzgericht bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kaufpreisaufteilung nur zum Schein getroffen wurde. Der dem Garten zugewiesene Anteil erschien wirtschaftlich vertretbar.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 18.10.2022, Az. 2 K 3203/19 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232809

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Photovoltaikanlagen: Finanzverwaltung äußert sich zum neuen Nullsteuersatz

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde ein Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. Geregelt ist dies in dem neuen § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG), der am 1.1.2023 in Kraft getreten ist. Entscheidend ist hier die Leistungserbringung, also regelmäßig die Abnahme der Anlage. In einem Entwurfsschreiben hat sich die Finanzverwaltung nun insbesondere mit Fragen zur unentgeltlichen Wertabgabe befasst.

Neuregelung

Nach § 12 Abs. 3 UStG gilt für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern ein Steuersatz von 0 % (Nullsteuersatz), soweit

  • es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und
  • die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Unentgeltliche Wertabgabe

Altfälle: Ein Unternehmer konnte eine vor dem 1.1.2023 angeschaffte Photovoltaikanlage voll seinem Unternehmen zuordnen. Wenn er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet hat, ist er zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung berechtigt. Der dezentral (privat) verbrauchte Strom unterliegt dann der Wertabgabenbesteuerung, wodurch der zunächst zulässige Vorsteuerabzug nachgelagert ausgeglichen wird. Auch nach dem 31.12.2022 ist in diesen Fällen wie bisher weiterhin grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.

Neufälle: Erwirbt ein Unternehmer ab dem 1.1.2023 eine Photovoltaikanlage unter Anwendung des Nullsteuersatzes, erübrigen sich auch die Fragen zum Vorsteuerabzug (kein Steueranfall). Anders als bisher erfolgt in diesen Fällen daher keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die ab dem 1.1.2023 unter Anwendung des Nullsteuersatzes erworben wurde, stellt keine unentgeltliche Wertabgabe dar.

Beachten Sie | Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 1.1.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Eine Entnahme ist nur möglich, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG unterliegt diese unentgeltliche Wertabgabe dem Nullsteuersatz.

Quelle | BMF-Schreiben (Entwurf) mit Stand vom 26.1.2023, Az. III C 2 - S 7220/22/10002 :010, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233479

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Für Arbeitgeber

Pauschbeträge für berufliche Auslandsreisen ab 2023

Das Bundesfinanzministerium hat mit Datum vom 23.11.2022 (Az. IV C 5 - S 2353/19/10010 :004) aktualisierte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen veröffentlicht. Sie gelten ab dem 1.1.2023. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. 

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Mutterschaftszuschuss aufgrund Tarifvertrag nicht steuerfrei

Nach § 3 Nr. 1 Buchst. d Einkommensteuergesetz (EStG) sind insbesondere das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG steuerfrei. Tarifvertragliche Zuschüsse einer Rundfunkanstalt an eine selbstständige Journalistin anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft fallen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber nicht darunter. Es handelt sich vielmehr um steuerbare Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Journalistin. 

Zwar orientierten sich die tarifvertraglichen Zuschüsse an die Steuerpflichtige im Jahr 2014 an den Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG, die Arbeitnehmerinnen von ihrem Arbeitgeber erhalten. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG sind bei tarifvertraglichen Zuschüssen jedoch nicht erfüllt. Während Arbeitnehmerinnen Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, die der Arbeitgeber an sie entrichtet, steuerfrei erhalten, sieht das Gesetz eine Steuerbefreiung für Zuschüsse an selbstständige Frauen nicht vor.

Beachten Sie | Durch die seit 2018 geltende Neufassung des MuSchG ist § 19 Abs. 1 MuSchG (Mutterschaftsgeld für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse) auf Frauen anwendbar, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind. Nicht in den gesetzlichen Mutterschutz für arbeitnehmerähnliche Frauen einbezogen sind aber nach wie vor die Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.9.2022, Az. VIII R 39/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233305

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat April 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.4.2023

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.4.2023

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 4/2023 = 26.4.2023

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

1/22

6/22

9/22

1/23

+ 5,1 %

+ 8,2 %

+ 10,9 %

+ 9,2 %

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Rundschreiben 02/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler: 200 EUR auf Antrag

 Studierende und Fachschüler erhalten für die gestiegenen Energiekosten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 EUR. Dies wurde im Studierenden-Energiepreispauschalengesetz geregelt. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Nach den Ausführungen der Bundesregierung können von der Energiepreispauschale knapp drei Millionen Studierende und 450.000 Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen profitieren.

Für die Auszahlung der Pauschale ist es erforderlich, dass die jeweilige Person am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet war. Einen Anspruch haben:

  • Studierende,
  • Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln sowie
  • Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.

MERKE | Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Besteuerung. Sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt.

Weil die für eine unmittelbare Auszahlung notwendigen Daten (zum Beispiel die Bankverbindungen) nicht vorliegen, muss die Energiepreispauschale von den Studierenden bzw. den Fachschülern beantragt werden.

Beachten Sie | Die Auszahlung der Pauschale soll über eine digitale Antragsplattform beantragt werden können, die derzeit gemeinsam von Bund und Ländern entwickelt wird. Nach § 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes muss die Energiepreispauschale bis spätestens zum 30.9.2023 beantragt werden.

Quelle | Studierenden-Energiepreispauschalen-gesetz, BGBl I 2022, S. 2357; Die Bundesregierung: „Energiepreispauschale für Studierende“ vom 16.12.2022

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Energetische Gebäudesanierung: Gasheizungen werden ab 2023 steuerlich nicht mehr gefördert

Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen (§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG)) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ werden gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen ab 2023 nicht mehr gefördert. 

Hintergrund: Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend ist der Herstellungsbeginn.

Begünstigte Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage. Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen gelten, wurde in der „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ geregelt.

Quelle | Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung, BGBl I 2022, S. 2414

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Jahressteuergesetz 2022 verkündet

Das Jahressteuergesetz 2022 wurde nach der Zustimmung des Bundesrats am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2022, S. 2294) verkündet. Dadurch sind viele steuerliche Änderungen in Kraft getreten. 

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Vereine zur Förderung der Freizeitgestaltung: Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können.

Beachten Sie | Spenden und Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig. § 10b Abs. 1 S. 8 Einkommensteuergesetz schließt aber u. a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt für Sportvereine. Spenden an solche Vereine sind aber abziehbar.

Sachverhalt

Das Finanzamt untersagte einem gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Demgegenüber hielt das Finanzgericht Köln die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.

Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitgliedsbeiträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall ist es irrelevant, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.9.2022, Az. X R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232942; BFH, PM vom 22.12.2022

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Für Vermieter

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine Mietimmobilie nach der ImmoWertV möglich

Wurde für die Anschaffung einer Mietimmobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt, muss dieser aufgeteilt werden. Denn die Anschaffungskosten für den Grund und Boden sind nicht abschreibungsfähig, die Kosten für den Gebäudeanteil allerdings schon. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass für die Aufteilung grundsätzlich die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV vom 14.7.2021, BGBl I 2021, S. 2805) herangezogen werden kann.

Die ImmoWertV enthält anerkannte Grundsätze für die Schätzung von Verkehrswerten von Grundstücken. Dabei stehen die nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu wählenden Wertermittlungsverfahren (Ertragswert-, Sachwert- und Vergleichswertverfahren) einander gleichwertig gegenüber.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.9.2022, Az. IX R 12/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232813

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Für Unternehmer

Abzugsverbot von Schuldzinsen bei Überentnahmen: Auch Avalprovisionen gehören dazu

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zählen Provisionen und Gebühren für ein Aval (eine Bürgschaft) jedenfalls dann zu den Schuldzinsen i. S. von § 4 Abs. 4a S. 1 Einkommensteuergesetz, wenn hierdurch die Rückzahlung von Fremdkapital, das dem Schuldner zeitweise zur Nutzung überlassen wurde, gesichert wird.

Hintergrund: Bei Überentnahmen ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR sind uneingeschränkt abziehbar.

Beachten Sie | Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 31.8.2022, Az. X R 15/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232686

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Neue Größenklassen als Anhaltspunkt für die Häufigkeit einer Betriebsprüfung

Nach Verwaltungsmeinung sind größere Unternehmen prüfungswürdiger als kleinere. Also kommt es für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung nicht zuletzt darauf an, ob ein Unternehmen als Kleinst-, Klein-, Mittel- oder Großbetrieb eingestuft wird. Die neuen Abgrenzungsmerkmale zum 1.1.2024 hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht.

Die Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 BpO 2000 erfolgt nach der Betriebsart (z. B. Handelsbetriebe und Fertigungsbetriebe), dem Umsatz und dem steuerlichen Gewinn. Regelmäßig werden neue Abgrenzungsmerkmale festgelegt, aktuell für den 24. Prüfungsturnus (1.1.2024).

Für Handelsbetriebe gilt z. B. die nachfolgende Klassifizierung. Dabei reicht es aus, dass eine der beiden Grenzen überschritten wird. Zum besseren Vergleich sind auch die Umsatz- und Gewinngrößen für den 23. Prüfungsturnus (1.1.2019) aufgeführt:

Klassifizierung für Handelsbetriebe

Größenklasse

Umsatz (in EUR)

über

Gewinn (in EUR)

über

Großbetrieb

   

1.1.2019

1.1.2024

8.600.000

14.000.000

335.000

800.000

Mittelbetrieb

   

1.1.2019

1.1.2024

1.100.000

8.600.000

68.000

335.000

Kleinbetrieb

   

1.1.2019

1.1.2024

210.000

1.100.000

44.000

68.000

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.12.2022, Az. IV A 8 - S 1450/19/10001 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233070

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Neue Verwaltungsanweisung zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren oft mit der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken und der Wahl eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs nach § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz beschäftigt. Nun hat sich auch das Bundesfinanzministerium positioniert und die Rechtsprechung umgesetzt.

Hintergrund und Grundsätzliches

Verwendet ein Unternehmer ein Grundstück des Unternehmensvermögens sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, muss er die Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufteilen. Hierbei erfolgt zunächst folgende Differenzierung:

  • Bei Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung sind die Leistungen nach den allgemeinen Grundsätzen zunächst (soweit möglich) direkt den zum Vorsteuerabzug berechtigenden bzw. diesen ausschließenden Ausgangsumsätzen zuzuordnen. Verbleibende Vorsteuerbeträge sind sachgerecht aufzuteilen.
  • Dagegen sind die gesamten auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge einheitlich in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen (keine vorherige direkte Zuordnung).

Aufteilungsmaßstäbe

Die Aufteilung muss nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel andere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist ein anderer Aufteilungsschlüssel anzuwenden, wenn er ein präziseres Ergebnis liefert. In Betracht kommen insbesondere ein (objektbezogener) Flächenschlüssel, ein objektbezogener Umsatzschlüssel oder ein Schlüssel nach dem umbauten Raum. Auch weitere Aufteilungsschlüssel können im Einzelfall sachgerecht sein.

Beachten Sie | Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl obliegt in diesen Fällen dem Unternehmer. Das Finanzamt kann jedoch überprüfen, ob sie sachgerecht ist.

Grundsätzlich erfolgt die Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen des Gebäudes (objektbezogener Flächenschlüssel). Denn nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums ist dies regelmäßig die wirtschaftlich präzisere Aufteilungsmethode im Vergleich zum Gesamtumsatzschlüssel.

MERKE | Die Finanzverwaltung weist in den Rz. 15 ff. des Schreibens darauf hin, wie die Flächenberechnung zu erfolgen hat. Interessant ist hier insbesondere, dass eine Flächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung auch für die Vorsteueraufteilung angewandt werden kann, wenn die Methode bereits für andere (z. B. mietvertragliche) Zwecke angewandt wird, die Flächenberechnung für das gesamte Gebäude einheitlich erfolgt und das Ergebnis sachgerecht ist.

Weicht die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räume erheblich (hierzu macht das Bundesfinanzministerium in den Rz. 21 und 22 detaillierte Ausführungen) voneinander ab, führt eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel nicht zu einem sachgerechten Ergebnis und der objektbezogene Umsatzschlüssel kann die wirtschaftlich präzisere Aufteilung gegenüber dem Gesamtumsatzschlüssel ermöglichen. Nur ausnahmsweise kommt eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel zur Anwendung.

Bei erheblichen Abweichungen in der Geschosshöhe kommt eine Aufteilung nach dem umbauten Raum in Betracht, wenn dies eine präzisere Zurechnung der Vorsteuerbeträge ermöglicht. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn Gebäudeteile mit unterschiedlichen Geschosshöhen, aber ohne erhebliche Unterschiede in der Ausstattung vorliegen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.10.2022, Az. III C 2 - S 7306/19/10001 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232631

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Abzug von Bewirtungsaufwendungen: Neue Anforderungen seit 2023

Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen Nachweise erbracht und (weitere) formale Voraussetzungen erfüllt werden. Die steuerlichen Spielregeln wurden durch das Bundesfinanzministerium bereits mit Schreiben vom 30.6.2021 angepasst. Allerdings gewährte die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung, die am 31.12.2022 auslief. 

Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen war der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) geforderten Angaben zulässig.

Nach § 6 KassenSichV werden jedoch weitere Anforderungen an einen geschäftlich veranlassten Bewirtungsbeleg gestellt, wenn der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. des § 146a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) verwendet. Danach muss die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete sowie mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesicherte Rechnung auch enthalten:

  • den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung,
  • die Transaktionsnummer und
  • die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls.

Diese Angaben müssen sich für geschäftlich veranlasste Bewirtungen ab 1.1.2023 zwingend aus dem Bewirtungsbeleg ergeben. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, obwohl der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet, ist ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

MERKE | Der Bewirtende kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können auch in Form eines QR-Codes dargestellt werden.

Abseits von diesen Neuerungen werden „herkömmliche“ Bewirtungsbelege (z. B. rein maschinell oder handschriftlich erstellte Rechnungen) ab dem 1.1.2023 nur noch dann anerkannt, wenn der Bewirtungsbetrieb kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwenden sollte. Das ist z. B. der Fall, wenn der Bewirtungsbetrieb eine offene Ladenkasse nutzt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 30.6.2021, Az. IV C 6 - S 2145/19/10003 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223336

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Für GmbH-Gesellschafter

Steuerliche Behandlung eines inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

Der Bundesfinanzhof hat der Finanzverwaltung widersprochen: Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, unterliegt als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung. 

Beachten Sie | Wird nach einem solchen Beschluss an einen Gesellschafter kein Gewinn verteilt, erzielt dieser keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige A war in den Streitjahren 2012 bis 2015 zu 50 % an einer GmbH 1 beteiligt. Weiterer Gesellschafter zu 50 % war eine GmbH 2, deren alleiniger Gesellschafter der A war. Die Gesellschafter der GmbH 1 fassten in den Streitjahren einstimmig Vorabausschüttungsbeschlüsse, mit denen die Vorabgewinne nur an die GmbH 2 verteilt wurden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH 1 enthielt keine Regelungen zur Gewinnverteilung. Die Gewinne waren daher entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zu verteilen.

 

Das Finanzamt sah die Ausschüttungsbeschlüsse wegen der inkongruenten Verteilung als zivilrechtlich nichtig an und unterwarf die hälftigen Ausschüttungsbeträge bei A (als Einkünfte aus verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) der Besteuerung jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und nun auch der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Ausschüttungsbeschlüsse unterliegen als zivilrechtlich wirksame Gewinnverwendungs- und -verteilungsbeschlüsse der Besteuerung. Eine Zurechnung der hälftigen Ausschüttungsbeträge bei A wegen eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 der Abgabenordnung lehnte der Bundesfinanzhof ab.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.9.2022, Az. VIII R 20/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232830; BFH, PM vom 15.12.2022; BMF-Schreiben vom 17.12.2013, Az. IV C 2 - S 2750 a/11/10001

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Für Arbeitgeber

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 30.6.2023 verlängert

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld geht in die nächste Runde. Das Bundeskabinett hat die Sonderregelung nun per Verordnung um weitere sechs Monate bis Ende Juni 2023 verlängert. 

Die Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld regelt:

  • Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn mindestens 10 % (regulär ein Drittel) der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind.
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen.

Beachten Sie | Auch Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht. Dies gilt ebenfalls befristet bis zum 30.6.2023.

Quelle | Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld vom 19.12.2022, BAnz AT 21.12.2022 V3; Die Bundesregierung: „Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang verlängert“ vom 14.12.2022

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat März 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.3.2023
  • ESt, KSt = 10.3.2023

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.3.2023
  • ESt, KSt = 13.3.2023

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 3/2023 = 29.3.2023

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

12/21

5/22

8/22

12/22

+ 5,7 %

+ 8,7 %

+ 8,8 %

+ 9,6 %

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Rundschreiben 01/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Inflationsausgleichsgesetz in „trockenen Tüchern“

Der Bundesrat hat dem Inflationsausgleichsgesetz am 25.11.2022 zugestimmt. Angesichts der hohen Inflation wurden insbesondere das Kindergeld (für das erste, zweite und dritte Kind) und der Grundfreibetrag noch weiter angehoben als ursprünglich geplant.

Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt zum 1.1.2023 von derzeit 10.347 EUR auf 10.908 EUR. Für das Jahr 2024 erfolgt dann eine Anhebung auf 11.604 EUR.

Der Unterhaltshöchstbetrag entspricht ab dem Jahr 2022 dem Grundfreibetrag. Dies bedeutet für 2022 eine nachträgliche Erhöhung von 9.984 EUR auf 10.347 EUR.

Kalte Progression

Durch folgende Anpassungen sollen höhere Einkommen trotz steigender Inflation auch tatsächlich bei den Bürgern ankommen. Der Effekt der kalten Progression soll ausgeglichen werden.

Die Tarifeckwerte wurden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet: Der Spitzensteuersatz „greift“ 2023 bei 62.810 EUR statt bisher bei 58.597 EUR. 2024 wird er dann ab 66.761 EUR beginnen.

Sehr hohe Einkommen (Reichensteuersatz) ab 277.826 EUR werden von der Anpassung indes ausgenommen.

Familien und Solidaritätszuschlag

Die Kinderfreibeträge wurden schrittweise von 2022 bis 2024 erhöht (1.1.2022: 8.548 EUR; 1.1.2023: 8.952 EUR; 1.1.2024: 9.312 EUR).

Das Kindergeld wird ab 2023 um monatlich 31 EUR für das erste und zweite Kind erhöht; für das dritte Kind erfolgt eine Erhöhung um 25 EUR. Damit beträgt das Kindergeld dann einheitlich 250 EUR im Monat. Da für das vierte und jedes weitere Kind keine Erhöhung erfolgen wird, bleibt es hier bei 250 EUR.

Beachten Sie | Um „ein Hineinwachsen“ in den Solidaritätszuschlag zu verhindern, wurde die Freigrenze ab 2023 und 2024 angehoben. Es sollen weiter ca. 90 % der Steuerzahler vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet sein.

Quelle | Inflationsausgleichsgesetz, BR-Drs. 576/22 (B) vom 25.11.2022; Die Bundesregierung: „Inflationsausgleich für 48 Millionen Menschen“ vom 10.11.2022

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Jahressteuergesetz 2022: Wichtige Neuregelungen durch den Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat das Jahressteuergesetz (JStG) 2022 am 2.12.2022 verabschiedet. Stimmt auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 16.12.2022 zu (vgl. hierzu die Anmerkungen im Hinweis-Kasten am Ende des Beitrags), werden gerade bei der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und der Erbschaft-/Schenkungsteuer viele Änderungen zu berücksichtigen sein. Wichtige Neuerungen werden vorgestellt.

Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung

Bislang sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (z. B. Miete und Strom) wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt (z. B., weil die Tätigkeit im Wohnzimmer ausgeübt wird) oder verzichtet der Steuerpflichtige auf einen Abzug der Aufwendungen, kann ein Abzug für die betrieblich oder beruflich veranlassten Aufwendungen in pauschaler Form erfolgen. Diese im Zuge der Coronapandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale beträgt derzeit 5 EUR für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige seine gesamte Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt; maximal aber 600 EUR im Kalenderjahr.

Der Abzug soll ab 2023 neu geregelt werden. Im Vergleich zur bisherigen Regelung und zum Regierungsentwurf für ein JStG 2022 sollen insbesondere folgende Aspekte geändert werden:

Soweit der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt, sollen (abweichend vom Regierungsentwurf) die Aufwendungen auch dann abziehbar sein, wenn für die Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Für Mittelpunktfälle sollen die Aufwendungen damit (wie bisher) in voller Höhe abziehbar bleiben. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen soll aber ein pauschaler Abzug in Höhe von 1.260 EUR möglich sein. Bei dieser Jahrespauschale (Kürzung um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen) handelt es sich um einen personenbezogenen Betrag, weil er sich am Höchstbetrag der Tagespauschale (ab 2023: Erhöhung von 5 EUR auf 6 EUR) orientiert und Steuerpflichtige mit einem häuslichen Arbeitszimmer nicht schlechter gestellt sein sollen als solche, die nur die Tagespauschale abziehen können.

MERKE | Liegt der Mittelpunkt der Betätigung nicht im häuslichen Arbeitszimmer, steht den Steuerpflichtigen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sollen sie die Tagespauschale abziehen können.

 

Nach der Gesetzesbegründung muss somit künftig nur noch im „Mittelpunktfall“ der Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers erfüllt sein.

Liegen die Voraussetzungen für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht im gesamten Kalenderjahr vor und wird die Jahrespauschale gekürzt („1/12“; vgl. oben), kann für diesen Kürzungszeitraum die Tagespauschale zu gewähren sein.

Die Tagespauschale in Höhe von 6 EUR soll auf einen jährlichen Höchstbetrag von 1.260 EUR gedeckelt werden (also maximal 210 Tage im Jahr).

MERKE | Der Abzug der Tagespauschale ist neben dem Abzug von Fahrtkosten für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder regelmäßiger Arbeitsstätte nur zulässig, wenn für die Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

 

Ein Abzug ist zulässig, wenn zusätzlich zu einer Auswärtstätigkeit die überwiegende Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet wird.

Kleine Photovoltaikanlagen

Bei der Einkommensteuer gewährt die Finanzverwaltung für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW seit geraumer Zeit ein Wahlrecht (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag des Steuerpflichtigen). Dieses Wahlrecht soll durch eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG)) ersetzt werden.

Bei der Steuerfreiheit der Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen sind gewisse Höchstgrenzen zu beachten, wobei hier auf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister abgestellt wird. Vereinfacht sollen gelten:

  • 30 kW (peak) für auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandene PV-Anlagen und
  • 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandene PV-Anlagen.

MERKE | Die Steuerbefreiung soll unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage bereits für Einnahmen und Entnahmen gelten, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden. Im Vergleich zum Regierungsentwurf soll die Steuerfreiheit somit um ein Jahr vorgezogen werden.

Nach § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) soll für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von PV-Anlagen und Stromspeichern ein Steuersatz von 0 % (Nullsteuersatz) gelten, soweit

  • es sich um eine Leistung an den Betreiber der PV-Anlage handelt und
  • die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der PV-Anlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Beachten Sie | Da Betreiber von PV-Anlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, erübrigen sich auch etwaige Fragen zum Vorsteuerabzug.

MERKE | § 12 Abs. 3 UStG soll am 1.1.2023 in Kraft treten. Entscheidend ist hier die Leistungserbringung, also regelmäßig die Abnahme der Anlage.

Übertragung von Immobilien

Für die Erbschaft-/Schenkungsteuer drohen im Einzelfall höhere Werte, weil die Regelungen der Grundbesitzbewertung an die ImmoWertV vom 14.7.2021 (BGBl I 2021, S. 2805) angepasst werden sollen (geplantes Inkrafttreten: Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2022).

Weitere Aspekte

Die lineare Gebäude-Abschreibung soll für neue Wohngebäude, die nach dem 31.12.2022 fertiggestellt werden, auf 3 % erhöht werden. Die Regelung, wonach die Abschreibung in Ausnahmefällen nach einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden kann, soll (im Gegensatz zum Regierungsentwurf) beibehalten werden.

Ebenfalls positiv: Die Prolongation der Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau (§ 7b EStG).

Kapitalvermögen: Der Sparer-Pauschbetrag soll ab 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden (bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR).

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten soll ab 2023 um 30 EUR auf 1.230 EUR erhöht werden.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) soll um 252 EUR angehoben werden (2023 = 4.260 EUR).

Der bisher ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf 2023 vorgezogen werden.

Und auch hierauf ist hinzuweisen:

  • Ausbildungsfreibetrag: Anhebung ab 2023 von 924 EUR auf 1.200 EUR,
  • Klarstellung des Anwendungsbereichs des steuerfreien Corona-Pflegebonus nach § 3 Nr. 11b EStG,
  • Bilanzierungswahlrecht bei Rechnungsabgrenzungsposten,
  • Regelungen zur Steuerpflicht der Energiepreispauschale für Renten- und Versorgungsbeziehende.

HINWEIS | Die unionsgeführten Länder wollen u. a. wegen der geplanten partiellen Besteuerung der Entlastungsbeträge aus dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz den Vermittlungsausschuss anrufen (FinMin Hessen, PM vom 5.12.2022). Die zuvor vorgestellten Neuregelungen dürften indes unkritisch sein. Sofern sich hier und/oder bei dem Datum des Inkrafttretens noch Änderungen ergeben sollten, werden diese in der nächsten Ausgabe vorgestellt.

Quelle | JStG 2022 i. d. F. vom 30.11.2022, BT-Drs. 20/4729; Verabschiedung Bundestag: 2.12.2022

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Für Unternehmer

Hinweise zur Abschaffung der bilanzsteuerlichen Abzinsung von Verbindlichkeiten

Bislang mussten bilanzierende Unternehmen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % abzinsen. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz sind Verbindlichkeiten nun nicht mehr abzuzinsen. Das Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen hat zu der Neuregelung nun u. a. wie folgt Stellung genommen:

Die Neuregelung ist erstmals in nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren anzuwenden. Auf formlosen Antrag kann vom Abzinsungsgebot aber bereits für frühere Wirtschaftsjahre abgesehen werden, soweit die Veranlagungen noch nicht bestandskräftig sind.

Beachten Sie | Als Antrag gilt auch ein entsprechender Ansatz in der Steuerbilanz.

Wurde eine Verbindlichkeit bisher unter Beachtung des Abzinsungsgebots passiviert, ergibt sich im ersten Wirtschaftsjahr ohne Abzinsung eine Gewinnminderung in Höhe des letzten Abzinsungsvolumens.

Quelle | Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen vom 22.6.2022, Az. 211-S 2175/15/1-2022/36534; Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl I 2022, S. 911

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Bundesfinanzhof urteilt zur Umsatzsteuerpflicht bei eBay-Verkäufen

Veräußert ein Verkäufer auf jährlich mehreren hundert Auktionen Waren über die Internetplattform „eBay“, liegt eine nachhaltige und damit umsatzsteuerrechtlich unternehmerische Tätigkeit vor. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

Ob die Umsätze eines „privaten“ eBay-Verkäufers der Umsatzsteuer unterliegen, ist mitunter schwierig zu beurteilen und hängt vom Gesamtbild der Verhältnisse ab. Im Streitfall erwarb die Steuerpflichtige bei Haushaltsauflösungen Gegenstände und verkaufte diese über einen Zeitraum von fünf Jahren auf „eBay“ in ca. 3.000 Versteigerungen und erzielte Einnahmen von ca. 380.000 EUR. Dies beurteilte der Bundesfinanzhof als nachhaltige Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Differenzbesteuerung möglich

Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall aber an die Vorinstanz zurückverwiesen. Diese muss nun (bisher fehlende) Feststellungen zur Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nachholen.

Hintergrund: Unter gewissen Voraussetzungen können Unternehmer die Differenzbesteuerung anwenden. Diese betrifft typischerweise Waren, die ein Wiederverkäufer von Nicht- oder Kleinunternehmern und damit ohne Umsatzsteuerausweis erworben hat. Die Umsatzbesteuerung ist hier auf die Marge, d. h., auf die Differenz zwischen dem Ein- und Verkaufspreis, beschränkt.

MERKE | Interessant ist an der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vor allem, dass die Aufzeichnungspflichten gemäß § 25a Abs. 6 S. 1 UStG (insbesondere Verkaufs- und Einkaufspreise) nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung gehören. Ein Verstoß gegen die Aufzeichnungspflichten führt deshalb nicht grundsätzlich zur Versagung der Differenzbesteuerung. Es ist dann vielmehr ggf. zulasten des Wiederverkäufers zu schätzen.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.5.2022, Az. V R 19/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232216; BFH, PM Nr. 54/22 vom 10.11.2022

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Für Arbeitgeber

Bezahlte Kennzeichenwerbung ist (oft) Arbeitslohn

Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist ein von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers Arbeitslohn, wenn dem abgeschlossenen „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.

Hintergrund: Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt Arbeitslohn dar. Vielmehr kann ein Arbeitgeber mit seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitsvertrag weitere eigenständige Verträge abschließen. Kommt einem gesondert abgeschlossenen Vertrag allerdings kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zu, kann es sich insoweit um eine weitere Arbeitslohnzahlung handeln.

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber hatte mit einem Teil seiner Arbeitnehmer „Werbemietverträge“ geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung des Arbeitgebers versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten Pkw anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich 255 EUR. Der Arbeitgeber behandelte das „Werbeentgelt“ als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) und behielt daher keine Lohnsteuer ein. Dies war auch für die Arbeitnehmer vorteilhaft, da solche Einkünfte unterhalb eines Betrags von 256 EUR jährlich steuerfrei sind.

 

Das Finanzamt ging demgegenüber von einer Lohnzahlung aus und nahm den Arbeitgeber für die nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung und zwar zu Recht, wie das Finanzgericht Münster und nun auch der Bundesfinanzhof in der Revision entschieden.

Die Zahlungen gehören zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, weil sie durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind und nicht auf einem Sonderrechtsverhältnis „Mietvertrag Werbefläche“ beruhen, da diesem kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommt.

Der Bundesfinanzhof erachtete insbesondere die folgenden Würdigungen der Vorinstanz nicht nur als möglich, sondern als naheliegend:

  • Dem gesondert abgeschlossenen „Mietvertrag Werbefläche“ kam unter Berücksichtigung der am Markt befindlichen Angebote schon aufgrund seiner Ausgestaltung kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zu. Denn die Erzielung einer Werbewirkung war nicht sichergestellt und die Bemessung des Entgelts war offensichtlich an der in § 22 Nr. 3 EStG geregelten Freigrenze orientiert.
  • Der Werbeeffekt war nicht wie im wirtschaftlichen Geschäftsverkehr üblich ausschlaggebendes Kriterium für die Bemessung des Entgelts gewesen.
  • Das Finanzgericht berücksichtigte zudem, dass Verträge ausschließlich mit Mitarbeitern abgeschlossen wurden und die Laufzeit der Verträge an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses geknüpft war.

Quelle | BFH, Beschluss vom 21.6.2022, Az. VI R 20/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232092; BFH, PM Nr. 51/22 vom 3.11.2022

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Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2023

Der Bundesrat hat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 zugestimmt (BR-Drs. 509/22 (B) vom 25.11.2022). Nachfolgend sind einige Rechengrößen bzw. Beitragsbemessungsgrenzen für 2023 aufgeführt:

Allgemeine Rentenversicherung:

alte Bundesländer = 87.600 EUR (monatlich = 7.300 EUR); neue Bundesländer = 85.200 EUR (monatlich = 7.100 EUR)

Kranken- und Pflegeversicherung:

bundeseinheitlich = 59.850 EUR (monatlich = 4.987,50 EUR)

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Für Arbeitnehmer

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz: Abzug von Taxikosten nur in Höhe der Entfernungspauschale

Der Bundesfinanzhof hat aktuell entschieden, dass ein Arbeitnehmer für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (zumeist dessen üblicher Arbeitsplatz) auch bei Nutzung eines Taxis lediglich Aufwendungen in Höhe der Entfernungspauschale als Werbungskosten absetzen kann.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 0,30 EUR für jeden Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR) anzusetzen und zwar unabhängig davon, welches Verkehrsmittel genutzt wird.

Beachten Sie | Eine Ausnahme gilt nach § 9 Abs. 2 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) jedoch bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Aufwendungen hierfür können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Der Bundesfinanzhof stellt bei seiner Entscheidung darauf ab, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Ausnahmeregelung eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (insbesondere Bus und Bahn) und damit ein enges Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels vor Augen hatte. Ein im Gelegenheitsverkehr genutztes Taxi zählt nach Meinung des Bundesfinanzhofs nicht zu den „öffentlichen Verkehrsmitteln“ im Sinne des § 9 Abs. 2 S. 2 EStG, sodass die Ausnahmeregelung hier nicht greift.

Quelle | BFH-Urteil vom 9.6.2022, Az. VI R 26/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232091; BFH, PM Nr. 50/22 vom 3.11.2022

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Februar 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.2.2023
  • GewSt, GrundSt = 15.2.2023

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.2.2023
  • GewSt, GrundSt = 20.2.2023

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 2/2023 = 24.2.2023

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

11/21

4/22

7/22

11/22

+ 6,0 %

+ 7,8 %

+ 8,5 %

+ 11,3 %

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Rundschreiben 12/2022

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Energiepreispauschale für Rentner und neue Höchstgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich

Rentner erhalten Anfang Dezember 2022 eine (steuerpflichtige) Energiepreispauschale von 300 EUR. Zudem wird die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung) ab 1.1.2023 von monatlich 1.600 EUR auf 2.000 EUR angehoben (Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs, BR-Drs. 523/22 (B) vom 28.10.2022).

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Anstieg der Erbschaft-/Schenkungsteuer bei der Übertragung von Immobilien befürchtet

Die Regelungen der Grundbesitzbewertung sollen an die sogenannte ImmoWertV vom 14.7.2021 (BGBl I 2021, S. 2805) angepasst werden. So steht es im Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 (BT-Drs. 20/3879 vom 10.10.2022). Da für die Erbschaft- und Schenkungsteuer zumindest im Einzelfall höhere Werte drohen, ist zu prüfen, ob bereits angedachte Übertragungen vorgezogen werden sollen. Denn die Änderungen sollen bereits am Tag nach der Gesetzesverkündung in Kraft treten.

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Energiepreispauschale: Mögliche Steuerpflicht bei Minijobbern über die Einkommensteuer-Veranlagung 2022

Auch viele Minijobber haben die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR erhalten. Sofern der (originäre) Verdienst vom Arbeitgeber pauschal mit 2 % besteuert wird, musste auf die 300 EUR EPP keine pauschale Steuer abgeführt werden. Bei der Einkommensteuerveranlagung für 2022 kann es aber nach Ansicht der Finanzverwaltung in gewissen Konstellationen zu einer Steuerpflicht kommen.

Das Bundesfinanzministerium hat in den FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, unter VIII. Nr. 1 u. a. Folgendes ausgeführt:

FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, unter VIII. Nr. 1

Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer kurzfristigen oder geringfügigen Beschäftigung oder einer Aushilfstätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft erzielen und im gesamten Jahr 2022 keine weiteren anspruchsberechtigenden Einkünfte haben, gehört die EPP nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.

 

Wenn neben dem pauschal besteuerten Arbeitslohn weitere anspruchsberechtigende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbstständiger Arbeit erzielt werden, gehört die EPP zu den sonstigen Einkünften.

Da die EPP bei pauschal besteuertem Arbeitslohn nach § 40a Einkommensteuergesetz (EStG) nicht steuerpflichtig ist (vgl. § 119 Abs. 1 S. 2 EStG), wurde sie von den Arbeitgebern nicht steuerpflichtig erfasst. Handelt es sich nun aber z. B. um Steuerpflichtige, die in 2022 zudem Einkünfte aus einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit bezogen haben, dann wird die EPP über die Einkommensteuerveranlagung steuerpflichtig. Es liegen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG vor (§ 119 Abs. 2 EStG).

Quelle | BMF: FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“, unter VIII. Nr. 1, Stand: 22.9.2022

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Für Vermieter

„Steuerfalle anschaffungsnahe Herstellungskosten“: Eine Entnahme ins Privatvermögen fällt nicht darunter

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs stellt die Überführung eines Wirtschaftsguts vom Betriebs- in das Privatvermögen keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Somit liegen bei einer späteren Modernisierung/Sanierung auch keine anschaffungsnahen Herstellungskosten vor.

Hintergrund: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG können Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die Aufwendungen wirken sich dann „lediglich“ über die langjährige Gebäude-Abschreibung aus.

PRAXISTIPP | Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es ratsam sein, die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen zu unterschreiten.

 

Sachverhalt

2011 hatte der Inhaber einer Hofstelle eine zu seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Wohnung entnommen. Die Wohnung, die in allen Streitjahren vermietet war, sanierte und modernisierte er im Anschluss.

 

Das Finanzamt meinte, der Steuerpflichtige könne die hierfür entstandenen Aufwendungen nicht sofort als Erhaltungsaufwand abziehen. Vielmehr lägen anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) vor, die bei der Ermittlung der Vermietungseinkünfte lediglich im Wege der Absetzungen für Abnutzung über die Nutzungsdauer des Objektes verteilt steuerlich geltend gemacht werden könnten. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Köln blieb erfolglos.

Weil der Steuerpflichtige für die Jahre 2011 und 2012 infolge der Steuerfestsetzung auf 0 EUR nicht beschwert war, wies der Bundesfinanzhof die Revision zwar zurück. In Bezug auf die Jahre 2010 und 2013 sah der Bundesfinanzhof die Revision hingegen als begründet an.

Das Finanzgericht hat die Aufwendungen für die Baumaßnahmen zu Unrecht als anschaffungsnahe Herstellungskosten beurteilt. Denn eine Entnahme der Wohnung aus dem Betriebsvermögen ist keine Anschaffung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Es fehlt an der für eine entsprechende Anschaffung notwendigen Gegenleistung sowie an einem Rechtsträgerwechsel, sofern das Wirtschaftsgut in das Privatvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird.

Beachten Sie | § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG stellt die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen im Wege der Entnahme nicht durch Fiktion einer Anschaffung gleich.

MERKE | Der Bundesfinanzhof hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob die Aufwendungen für die Baumaßnahmen eventuell Herstellungskosten nach § 255 Abs. 2 S. 1 Handelsgesetzbuch darstellen. Denn handelt es sich um eine Erweiterung oder um eine über den ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung, sind die Aufwendungen ebenfalls nur durch Abschreibungen zu berücksichtigen.

Quelle | BFH-Urteil vom 3.5.2022, Az. IX R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231890; BFH, PM Nr. 46/22 vom 20.10.2022

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Für Unternehmer

Künstlersozialabgabe: Abgabesatz steigt in 2023 auf 5,0 %

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wurde um 0,8 % angehoben. Somit liegt er im Jahr 2023 bei 5 %. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zu der Anpassung wie folgt Stellung genommen:

Der Künstlersozialabgabesatz lag seit 2018 unverändert bei 4,2 %. Dies wurde durch zusätzliche Bundesmittel in Höhe von insgesamt 117 Mio. EUR in den Jahren 2021 und 2022 gewährleistet. Wegen der großen wirtschaftlichen Schäden in der Kunst- und Kulturwirtschaft infolge der Coronapandemie hätte der Abgabesatz für 2023 eigentlich auf 5,9 % angehoben werden müssen. Durch weitere Bundesmittel (rund 58,9 Mio. EUR) wurde der Anstieg des Abgabesatzes im Jahr 2023 auf 5,0 % begrenzt.

MERKE | Über die Künstlersozialversicherung werden über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.

 

Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

 

Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Jahr festgelegt. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Jahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023, BGBl I 2022, S. 1508; BMAS, „Künstlersozialabgabe künftig bei 5,0 Prozent“, Mitteilung vom 11.8.2022

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Umsatzsteuerentlastung für die Gastronomie bis Ende 2023 verlängert

Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % wurde bis zum 31.12.2023 verlängert.

Beachten Sie | Ausgenommen sind weiterhin Getränke, d. h., hier gilt der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 %.

Quelle | Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen, BGBl I 2022, S. 1838

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Einnahmen-Überschussrechnung: Umsatzsteuer ist kein durchlaufender Posten

Das Finanzgericht Hamburg (10.6.2022, Az. 2 K 55/21) hat die bisherige Sichtweise bzw. Handhabung bestätigt: Bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind vom Unternehmer vereinnahmte und verausgabte Umsatzsteuerbeträge keine durchlaufenden Posten. Es handelt sich vielmehr um in die Gewinnermittlung einzubeziehende Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben.

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Für Arbeitgeber

Praxisrelevante Informationen zur steuerfreien Inflationsausgleichsprämie

Seit dem 26.10.2022 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Betrag bis zu 3.000 EUR steuer- und abgabenfrei gewähren. Nachfolgend sind einige wichtige Punkte zu der in § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetz (EStG) geregelten Inflationsausgleichsprämie aufgeführt.

Bei der Inflationsausgleichsprämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung, die in der Zeit vom 26.10.2022 bis Ende 2024 gewährt werden kann.

Beachten Sie | Es handelt sich bei den 3.000 EUR um einen steuerlichen Freibetrag, der auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden kann.

MERKE | Begünstigt sind z. B. auch Zahlungen an Minijobber. Da die Zahlung steuer- und beitragsfrei ist, wird sie nicht auf die Minijobgrenze (seit 1.10.2022: 520 EUR) angerechnet.

Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Nach § 8 Abs. 4 EStG werden Leistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Nach dem Gesetzeswortlaut sind „in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise“ begünstigt. Nach den Ausführungen der Bundesregierung genügt es, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Prämie deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung.

Quelle | Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz, BGBl I 2022, S. 1743; Die Bundesregierung vom 1.11.2022 „Inflationsausgleichsprämie: Bis zu 3.000 EUR steuerfrei“

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Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte für 2023

Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Nach dem vorliegenden Entwurf mit der Zustimmung durch den Bundesrat ist wie in den Vorjahren zu rechnen soll der Sachbezugswert für freie Unterkunft 265 EUR monatlich betragen (in 2022 = 241 EUR).

Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung soll in 2023 um 18 EUR auf 288 EUR steigen.

Beachten Sie | Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich für 2023 die nachfolgenden Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten (Werte für 2022 in Klammern):

Frühstück:

  • monatlich: 60 EUR (56 EUR)
  • kalendertäglich: 2,00 EUR (1,87 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen:

  • monatlich: 114 EUR (107 EUR)
  • kalendertäglich: 3,80 EUR (3,57 EUR)

Quelle | Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 556/22

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Für Arbeitnehmer

Keine Werbungskosten für Familienheimfahrten bei teilentgeltlich überlassenem Pkw

Der Bundesfinanzhof hat aktuell Folgendes entschieden: Ein Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit der Durchführung von wöchentlichen Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist selbst dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer für die Überlassung eines Firmenwagens tatsächlich Kosten entstehen.

Sachverhalt

Ein Ingenieur mit doppelter Haushaltsführung verfügte über einen Firmenwagen, den er auch privat nutzen durfte. Hierfür musste er an seinen Arbeitgeber pauschale und kilometerabhängige Zahlungen leisten.

 

In seiner Einkommensteuererklärung begehrte der Arbeitnehmer den Abzug der Aufwendungen für die Familienheimfahrten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof entschied.

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8 Einkommensteuergesetz (EStG) ordnet den Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Familienheimfahrten pauschal für jedwede Überlassung eines Pkw im Rahmen einer Einkunftsart an. Ob der Arbeitnehmer für die Nutzung des ihm von seinem Arbeitgeber (auch) für die (wöchentlichen) Familienheimfahrten im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kfz ein Entgelt entrichten muss, ist insoweit unbedeutend. Korrespondierend dazu verzichtet der Gesetzgeber (vgl. § 8 Abs. 2 S. 5 HS 2 EStG) auf den Ansatz eines geldwerten Vorteils für eine wöchentliche Familienheimfahrt.

Beachten Sie | Der geldwerte Vorteil für die Privatfahrten und die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist auch insoweit zu mindern, als die Zuzahlungen des Arbeitnehmers auf die Familienheimfahrten entfallen. Dies kann aber „nur“ zu einem Nichtansatz des geldwerten Vorteils führen, nicht aber zu negativen Einnahmen.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.8.2022, Az. VI R 35/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231503

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Erste Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern: Steuerzahlerfreundliche Entscheidung

Gerade bei Leiharbeitnehmern stellt sich die Frage, ob sie eine (steuerlich ungünstige) erste Tätigkeitsstätte haben und falls ja, wo diese liegt. Eine der letzten offenen Fragen hat der Bundesfinanzhof nun zugunsten der Leiharbeiter entschieden.

Hintergrund

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen:

Erste Tätigkeitsstätte:

  • Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR)
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Auswärtstätigkeit:

  • „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber.

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:

  • unbefristetes Tätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses,
  • Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung i. S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis maßgeblich.

Besteht der Einsatz eines beim Verleiher unbefristet beschäftigten Leiharbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen, fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung i. S. des § 9 Abs. 4 S. 3 EStG. Und so verhielt es sich auch im aktuellen Streitfall: Der weitere Einsatz des Leiharbeitnehmers beim Verleiher war davon abhängig, dass dieser nach Ablauf der jeweiligen Frist mit dem Verleiher eine weitere (wiederum befristete) Arbeitnehmerüberlassung vereinbarte.

MERKE | Ist das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unbefristet und wird der Leiharbeitnehmer befristet für nicht mehr als 48 Monate bei einem Entleiher eingesetzt, erfolgt die Zuordnung nicht dauerhaft. Eine ungünstige erste Tätigkeitsstätte ergibt sich beim Betrieb des Entleihers nicht.

 

Das gilt auch, wenn die Entleihung später (mehrfach) verlängert wird und sich dadurch (rückblickend betrachtet) ein Einsatz von mehr als 48 Monaten für den identischen Entleiher ergeben sollte.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.5.2022, Az. VI R 32/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231633

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Januar 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.1.2023

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.1.2023

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 1/2023 = 27.1.2023

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

10/21

3/22

6/22

10/22

+ 4,6 %

+ 7,6 %

+ 8,2 %

+ 11,6 %

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Sonderausgabe zum Jahresende 2022

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Personengesellschaften

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

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Für alle Steuerpflichtigen

Grundsteuer: Abgabefrist bis 31.1.2023 verlängert

Im Zuge der Grundsteuerreform müssen in Deutschland rund 36 Millionen Grundstücke auf den 1.1.2022 neu bewertet werden. Dazu müssen die Eigentümer für jedes Grundstück eine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (grundsätzlich elektronisch) einreichen. Die Abgabefrist, die am 31.10.2022 enden sollte, wurde nun bundesweit bis 31.1.2023 verlängert (Entscheidung der Finanzminister der Länder vom 13.10.2022). Nachfolgend sind wichtige Punkte zur Grundsteuerreform aufgeführt.

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet es anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und erstellt einen Grundsteuermessbescheid.

Den Städten und Gemeinden stellt das Finanzamt elektronisch die Daten zur Verfügung, die für die Berechnung der Grundsteuer erforderlich sind. Anhand dieser Daten ermitteln die Städte und Gemeinden dann (wie bisher) die zu zahlende Grundsteuer. Dazu multiplizieren sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, der von der Stadt bzw. der Gemeinde festgelegt wird. Daraus ergibt sich die zu zahlende Grundsteuer, die als Grundsteuerbescheid in der Regel an die Eigentümer gesendet wird.

Die neu berechnete Grundsteuer ist dann ab dem Jahr 2025 (!) auf der Grundlage des Grundsteuerbescheids der Städte und Gemeinden zu zahlen.

Feststellungserklärung und verschiedene Modelle

Die Erklärung ist (grundsätzlich) elektronisch abzugeben. Für die Übermittlung über das Portal „Mein ELSTER“ ist ein ELSTER-Benutzerkonto erforderlich. Ist noch kein Konto vorhanden, kann eine Registrierung unter www.elster.de vorgenommen werden.

Nach dem Bundesmodell werden die Grundstücke nach einem wertabhängigen Modell bewertet, wobei es hier insbesondere auf folgende Faktoren ankommt: Wert des Bodens (Bodenrichtwert), Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, Grundstücksfläche, Immobilienart und Alter des Gebäudes.

Für die Erklärung im Bundesmodell sind folgende Vordrucke mit Ausfüllanleitungen zu beachten:

Vordrucke und Anleitungen

  • GW-1 Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Hauptvordruck)

 

  • GW-1A Anlage Feststellungsbeteiligte

 

  • GW-2 Anlage Grundstück

 

  • GW-2A Einlageblatt zur Anlage Grundstück

 

  • GW-3 Anlage Land- und Forstwirtschaft

 

  • GW-3A Anlage Tierbestand

 

  • GW-4 Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung

 

Ausfüllanleitung zum/zur

  • Hauptvordruck
  • Anlage Grundstück
  • Anlage Land- und Forstwirtschaft
  • Anlage Tierbestand
  • Anlage Grundsteuerbefreiung/-vergünstigung

Beachten Sie | Die Bundesländer durften eigenständige Grundsteuergesetze mit vom Bundesrecht abweichenden Bewertungsregeln verabschieden. Diese Bundesländer haben von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Hamburg.

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Verlagerung von Ausgaben im privaten Bereich

Im privaten Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2023 verlagert werden sollten.

Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt.

PRAXISTIPP Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2022 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2023 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2022 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2023 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2022 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.

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Für Vermieter

Wichtige Steueraspekte bei Mietimmobilien

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also beispielsweise auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr. Darüber hinaus sind u. a. folgende Punkte zu beachten:

Antrag auf Grundsteuererlass

Bei erheblichen Mietausfällen in 2022 besteht bis zum 31.3.2023 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

Größerer Erhaltungsaufwand

Sofern in 2022 größere Erhaltungsaufwendungen vorliegen, dürfen diese grundsätzlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann.

Beachten Sie | Die Verteilung ist nur zulässig für Gebäude im Privatvermögen, die überwiegend Wohnzwecken dienen.

Anschaffungsnahe Herstellungskosten

In der Praxis ist die „Steuerfalle“ der anschaffungsnahen Herstellungskosten zu beachten. Denn Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung können, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Aufwendungen wirken sich dann „nur“ über die langjährige Gebäude-Abschreibung aus.

PRAXISTIPP | Um den sofortigen Werbungskostenabzug zu sichern, kann es ratsam sein, die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen zu unterschreiten.

Verbilligte Vermietung

Gerade wenn eine Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen wird, liegt das Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete. Um sich in diesen Fällen dennoch den vollen Werbungskostenabzug zu sichern, sind folgende Punkte zu beachten:

  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
  • Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
  • Bei einer Nutzungsüberlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.

Beachten Sie | Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend.

PRAXISTIPP | Der fortschreitende Anstieg des Mietniveaus erfordert es, die 66 %-Grenze im Auge zu behalten. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete frühzeitig angepasst werden, um den ungekürzten Werbungskostenabzug weiter zu sichern.

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Für Kapitalanleger

Freistellungsaufträge: In diesen Fällen müssen Anleger (nicht) tätig werden

Wie in den Vorjahren sollten Kapitalanleger ihre Freistellungsaufträge dahin gehend überprüfen, ob die vom Steuerabzug freigestellten Beträge noch optimal aufgeteilt sind oder ob eine neue Aufteilung sinnvoll erscheint.

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (Regierungsentwurf vom 14.9.2022) soll der Sparer-Pauschbetrag ab dem Jahr 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden (bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR).

Die Bundesregierung erachtet eine prozentuale Erhöhung durch die zum Steuerabzug Verpflichteten (also insbesondere Kreditinstitute) als sinnvollste Lösung. Das bedeutet: Der zum Steuerabzug Verpflichtete muss den bestehenden Freistellungsbetrag um 24,844 % erhöhen. Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.

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Für Unternehmer

Kassenführung: Letzte Übergangsfrist für alte Kassensysteme läuft Ende 2022 aus

Nutzen Unternehmen für ihre Kassenführung noch „alte“ Registrierkassen, die nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sind, wird es allerhöchste Zeit. Denn die (letzte) Übergangsregelung endet zum 31.12.2022. 

Hintergrund

Bestimmte elektronische Aufzeichnungssysteme (insbesondere elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen einschließlich Tablet-basierter Kassensysteme) müssen über eine TSE verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht:

  • einem Sicherheitsmodul,
  • einem Speichermedium und
  • einer digitalen Schnittstelle.

Nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschaffte Registrierkassen, die die Anforderungen der 2. Kassenrichtlinie (u. a. Einzelaufzeichnungspflicht) erfüllen, aber bauartbedingt nicht mit einer TSE aufgerüstet werden können, dürfen nur noch bis Ende 2022 verwendet werden.

Beachten Sie | Die Unmöglichkeit der Aufrüstung war durch eine entsprechende Bescheinigung des Kassenaufstellers bzw. -herstellers, die der Systemdokumentation beizufügen war, nachzuweisen.

MERKE | Da die Frist für die vorgenannten Registrierkassen nunmehr ausläuft, müssen Unternehmer handeln und ein neues elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung anschaffen. Ansonsten liegt ab dem 1.1.2023 eine nicht mehr ordnungsgemäße Kassenführung vor und Hinzuschätzungen (insbesondere im Rahmen einer Betriebsprüfung) sind möglich.

 

Darüber hinaus drohen Bußgelder bis zu 25.000 EUR (vgl. § 379 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 und Abs. 6 der Abgabenordnung (AO)).

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Umsatzsteuer: Hinweise für Kleinunternehmer

 Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat.

Beachten Sie | Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2023 nutzen zu können, kann es sinnvoll sein, einige Umsätze erst in 2023 abzurechnen, um so in 2022 unter der Grenze von 22.000 EUR zu bleiben.

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Maßnahmen für Gewerbetreibende und Freiberufler

 Buchführungspflichtige Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung z. B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen.

Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.

Degressive Abschreibung

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, können degressiv abgeschrieben werden. Diese Regelung gilt durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2022, S. 911) nun auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Gewährt wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung).

Eine degressive Abschreibung ist sinnvoll, wenn Abschreibungsvolumen möglichst früh als Aufwand genutzt werden soll, um die Steuern zu mindern. Nach derzeitigem Stand ist eine degressive Abschreibung für in 2023 angeschaffte Wirtschaftsgüter nicht mehr möglich, sodass ein Vorziehen von Investitionen zu erwägen ist. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass der Gesetzgeber (erneut) eine Verlängerung beschließt.

Investitionsabzugsbetrag

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden.

Der Gesetzgeber hat hier diverse Verlängerungen gewährt: Wurden IAB in 2017, 2018 oder 2019 gebildet, sind sie erst 2023 (spätestens) aufzulösen. Ist bereits absehbar, dass eine Investition auch bis Ende 2023 nicht realisierbar ist, sollte wegen der damit verbundenen rückwirkenden Verzinsung eine freiwillige IAB-Auflösung erwogen werden.

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Für GmbH-Geschäftsführer

Der Countdown läuft: Der Jahresabschluss für 2021 ist bis Ende 2022 offenzulegen

 Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2021 somit bis zum 31.12.2022 eingereicht werden.

Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das Bundesamt ein Ordnungsgeld an (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Sofern das Unternehmen der Aufforderung nicht entspricht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Beachten Sie | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

PRAXISTIPP | Kleinstkapitalgesellschaften (nach § 267a Handelsgesetzbuch) müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie bei der Offenlegung ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

Ausblick für spätere Geschäftsjahre: Neues Offenlegungsmedium

Am 1.8.2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der EU-Digitalisierungsrichtlinie (kurz DiRUG) in Kraft getreten. Dadurch hat sich u. a. das Offenlegungsmedium geändert. Dieses hängt vom Beginn des Geschäftsjahres ab:

  • Unternehmensregister: Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021.
  • Bundesanzeiger: Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte mit Geschäftsjahresbeginn vor dem 1.1.2022.

Das bedeutet: Seit August 2022 ist eine Offenlegung bei Geschäftsjahresbeginn nach dem 31.12.2021 nur noch im Unternehmensregister möglich.

MERKE | Mit der Änderung des Offenlegungsmediums ist die Pflicht zur einmaligen elektronischen Identitätsprüfung für die Übermittler der offenlegungspflichtigen Unterlagen verbunden. Ohne elektronische Identifikation können seit dem 1.8.2022 keine Datenübermittlungen an das Unternehmensregister mehr vorgenommen werden.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.publikations-plattform.de.

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Für GmbH-Gesellschafter

Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.

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Für Personengesellschaften

Optionsmodell zur Körperschaftsteuer: Antrag für 2023 ist bis Ende November 2022 zu stellen

 Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften können im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften behandelt werden. Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs, ab dem die Option gelten soll, bei der Finanzbehörde eingegangen sein. Für 2023 ist das bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr der 30.11.2022. 

Hintergrund

Mit der Option wird den Gesellschaftern von Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie weiterhin der Besteuerung des Einkommensteuergesetzes unterworfen werden wollen oder in das Trennungsprinzip der Körperschaftsteuer wechseln möchten.

Die optierende Gesellschaft gilt zivilrechtlich weiter als Personengesellschaft, steuerlich wird sie aber als Kapitalgesellschaft behandelt. Somit sind beide Rechtssysteme zu beachten.

Ab dem Wirtschaftsjahr, das der Antragstellung folgt, unterliegt die Gesellschaft der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 %. Auch für die Gewerbesteuer zählt sie als Körperschaft, sodass u. a. der Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR entfällt.

MERKE Ob das Wahlrecht genutzt werden soll, kann nicht pauschal beantwortet werden. Ein Grund dafür sind die komplexen Abwägungsentscheidungen im Vorfeld, in die auch Verlustvorträge einzubeziehen sind. Denn diese gehen bei einer Option unter.

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Für Arbeitgeber

Mindestlohn und Minijobs: Erhöhung seit dem 1.10.2022

Seit dem 1.10.2022 ist ein Mindestlohn von 12 EUR pro Stunde zu beachten. Da die Grenze für eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) nunmehr an den Mindestlohn „gekoppelt“ ist, ergibt sich eine monatliche Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR (bisher 450 EUR).

Midijobs: Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung) wurde ebenfalls mit Wirkung zum 1.10.2022 erhöht und zwar von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR.

Beachten Sie | Diese Höchstgrenze soll ab dem 1.1.2023 auf 2.000 EUR angehoben werden (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs, BT-Drs. 20/3938 vom 11.10.2022).

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Für Arbeitnehmer

Maßnahmen zum Jahreswechsel 2022/2023

Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.200 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2023 verschoben werden.

Spätestens zum Jahresende 2022 sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien (z. B. „Corona-Pflegebonus“ bis zu 4.500 EUR) und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen auch Sachbezüge (monatliche Freigrenze von 50 EUR) oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.

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Rundschreiben 11/2022

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Förderung der energetischen Gebäudesanierung: Kosten für den Energieberater sind nicht zu verteilen

Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen (§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG)) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat nun darauf hingewiesen, wie die Kosten für den Energieberater zu berücksichtigen sind.

Hintergrund

Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Maßgebend ist der Herstellungsbeginn.

Je begünstigtem Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40.000 EUR. Die Steuerermäßigung wird über drei Jahre verteilt: Im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im nächsten Kalenderjahr können jeweils 7 % der Aufwendungen (max. 14.000 EUR jährlich), im dritten Jahr 6 % der Aufwendungen (max. 12.000 EUR) von der Steuerschuld abgezogen werden.

Kosten für den Energieberater

Kosten für den Energieberater sind in Höhe von 50 % der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu berücksichtigen und nicht auf drei Jahre zu verteilen. Die Kosten sind vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung (40.000 EUR) und damit auch vom Höchstbetrag der Steuerermäßigung im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahmen und im nächsten Kalenderjahr (je 14.000 EUR) und im übernächsten Kalenderjahr (12.000 EUR) umfasst.

Beispiel

Aufwendungen für energetische Maßnahmen in 2021: 175.000 EUR, Kosten für den Energieberater: 10.000 EUR.

 

2021: 7 % von 175.000 EUR = 12.250 EUR, aufzufüllen mit den Kosten der Energieberatung in Höhe von 1.750 EUR bis 14.000 EUR

2022: wie 2021 (7 %) = 12.250 EUR

2023: 6 % von 175.000 EUR = 10.500 EUR

 

Folge: Es werden nur 1.750 EUR der Energieberatung berücksichtigt, obwohl der Gesamtabzugsbetrag (36.750 EUR) noch 3.250 EUR unter dem objektbezogenen Höchstbetrag liegt.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinformation Nr. 2022/1 vom 3.1.2022, Az. VI 306 - S 2296c - 001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230346

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Jahressteuergesetz 2022: Das Wichtigste aus dem Entwurf der Bundesregierung

Der Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2022 beinhaltet u. a. Neuerungen für den Abzug von Aufwendungen für Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung. Zudem ist vor allem auf eine Freistellung von der Einkommen- und Umsatzsteuer bei Photovoltaik-Kleinanlagen hinzuweisen.

Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung

Der Abzug von Aufwendungen für Tätigkeiten im Arbeitszimmer und in der häuslichen Wohnung soll ab 2023 neu geregelt werden. Vor allem die Gesetzesbegründung liefert hierzu folgende Details:

Häusliches Arbeitszimmer

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum, der seiner Lage nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und nach Ausstattung und Funktion der Erledigung betrieblicher oder beruflicher Arbeiten überwiegend büromäßiger Art dient. Bisher sind Aufwendungen (z. B. Miete und Strom) wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Steuerpflichtige, die ein häusliches Arbeitszimmer nutzen und denen dauerhaft (hierzu erfolgt leider keine weitere Definition) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können ihre Aufwendungen weiterhin als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Der Höchstbetrag von 1.250 EUR soll in einen Pauschbetrag in gleicher Höhe umgewandelt werden. Diese Jahrespauschale soll für die gesamte Betätigung gewährt werden.

Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus und sind die Voraussetzungen für die Jahrespauschale jeweils erfüllt, ist die Pauschale auf die Tätigkeiten aufzuteilen (keine Vervielfachung). Zudem ist die Jahrespauschale raumbezogen anzuwenden (keine personenbezogene Vervielfältigung).

Beachten Sie | Ein Abzug der Tagespauschale bei einer häuslichen Wohnung (vgl. dazu später mehr) ist neben dem Abzug der Jahrespauschale für eine andere Tätigkeit nicht zulässig.

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, soll ein vollständiger Abzug der Kosten nicht mehr möglich sein (Verschärfung), soweit

  • ein anderer Arbeitsplatz für die im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten Betätigungen dauerhaft zur Verfügung steht und
  • die Nutzung des Arbeitszimmers zur Betätigungsausübung nicht erforderlich ist (entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs).

Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Tagespauschale bei einer häuslichen Wohnung in Betracht.

MERKE | In „Mittelpunktsfällen ohne anderen Arbeitsplatz“ sollen die Steuerpflichtigen zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und der Jahrespauschale (1.250 EUR) wählen können.

Häusliche Wohnung

Nach der Gesetzesbegründung hat sich die infolge der Coronapandemie eingeführte Homeoffice-Pauschale als vereinfachende Regelung für Sachverhalte bewährt, in denen kein dem Typusbegriff entsprechendes häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht, sondern z. B. nur eine „Arbeitsecke“.

Für alle Fälle der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung soll (weiterhin) ein Abzug in Form einer Tagespauschale von 5 EUR gewährt werden. Der jährliche Höchstbetrag soll um 400 EUR auf 1.000 EUR (= 200 Tage) erhöht werden.

MERKE | Erfüllen Steuerpflichtige die Voraussetzungen für den Abzug tatsächlicher Kosten oder für den Abzug der Jahrespauschale für ein häusliches Arbeitszimmer, können sie zwischen diesen Abzügen und dem Abzug der Tagespauschale wählen. Ein Abzug von tatsächlichen Kosten, Jahres- oder Tagespauschale nebeneinander ist allerdings nicht zulässig.

Der Betrag von 5 EUR gilt für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht wird. Der Ausschluss (Pauschale in Höhe von 5 EUR und Entfernungspauschale für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte) gilt aber nicht, wenn dem Steuerpflichtigen für die Betätigung kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Hier kann sowohl die Entfernungs- als auch die Tagespauschale abgezogen werden.

Beachten Sie | Im Gegensatz zur bisherigen Homeoffice-Pauschale schließt der Abzug von Reisekosten (bei einer Auswärtstätigkeit) den Abzug der Tagespauschale nicht grundsätzlich aus.

Und noch drei weitere Anmerkungen enthält die Gesetzesbegründung:

MERKE | Können Steuerpflichtige Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung abziehen, ist ein zusätzlicher Abzug der Tagespauschale nicht zulässig, soweit die Steuerpflichtigen ihre betriebliche oder berufliche Betätigung in der Wohnung ausüben, für die die Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung abgezogen werden können.

 

Üben Steuerpflichtige verschiedene Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale (5 EUR) als auch der Höchstbetrag von 1.000 EUR auf die Betätigungen aufzuteilen.

 

Ein Abzug der Tagespauschale ist auch zulässig, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Kleine Photovoltaikanlagen

Bei kleinen Photovoltaikanlagen mit hohen Anlaufverlusten kommt es oft zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt, wenn die Gewinnerzielungsabsicht angezweifelt wird. Daher gewährt die Finanzverwaltung für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW seit geraumer Zeit ein Wahlrecht (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag des Steuerpflichtigen).

Dieses Wahlrecht soll nun durch eine gesetzliche Steuerbefreiung ersetzt werden. Diese soll unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage für Einnahmen und Entnahmen gelten, die nach dem 31.12.2022 erzielt oder getätigt werden.

Vereinfacht soll eine Steuerbefreiung eingeführt werden für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (laut Marktstammdatenregister)

  • von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw.
  • 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z. B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien).

Auch umsatzsteuerliche Aspekte sollen geregelt werden: Für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll zukünftig ein Nullsteuersatz gelten,

  • soweit es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und
  • die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird.

MERKE | Da Betreiber von Photovoltaikanlagen bei der Anschaffung der Anlage nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden, erübrigen sich auch die Fragen zum Vorsteuerabzug.

Weitere Aspekte

Die lineare Gebäude-Abschreibung soll für neue Wohngebäude, die nach dem 30.6.2023 fertiggestellt werden, auf 3 % erhöht werden. Die Regelung, wonach die Abschreibung in Ausnahmefällen nach einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden kann, soll gestrichen werden.

Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen: Der Sparer-Pauschbetrag soll ab dem Jahr 2023 von 801 EUR auf 1.000 EUR erhöht werden (bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR).

Der bisher ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf 2023 vorgezogen werden. Damit erhöhen sich die abzugsfähigen Aufwendungen in 2023 um 4 % und in 2024 um 2 %.

Der Ausbildungsfreibetrag soll 2023 von 924 EUR auf 1.200 EUR angehoben werden. Er wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen -freibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

Quelle | Regierungsentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 vom 14.9.2022; BMF, PM vom 14.9.2022

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Regierungsentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz

Die mit der kalten Progression verbundenen schleichenden Steuererhöhungen möchte die Bundesregierung mit einem Inflationsausgleichsgesetz bekämpfen. Dazu sollen die Tarifeckwerte verschoben und der Grundfreibetrag erhöht werden.

Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der steuerliche Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll zum 1.1.2023 von derzeit 10.347 EUR um 285 EUR auf 10.632 EUR angehoben werden. Für das Jahr 2024 ist eine Anhebung um weitere 300 EUR vorgesehen.

Der Unterhaltshöchstbetrag soll ab 2022 dem Grundfreibetrag entsprechen. Dies bedeutet für 2022 eine nachträgliche Erhöhung von 9.984 EUR auf 10.347 EUR.

Kalte Progression

Durch folgende Anpassungen sollen höhere Einkommen trotz steigender Inflation auch tatsächlich bei den Bürgern ankommen. Der Effekt der kalten Progression soll ausgeglichen werden.

Die Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach rechts verschoben. Das bedeutet: Der Spitzensteuersatz soll 2023 bei 61.972 EUR statt bisher bei 58.597 EUR greifen. 2024 soll er dann ab 63.515 EUR beginnen.

Sehr hohe Einkommen (Reichensteuersatz) ab 277.826 EUR sollen von der Anpassung indes ausgenommen werden.

Unterstützung der Familien

Die Kinderfreibeträge sollen schrittweise von 2022 bis 2024 erhöht werden (1.1.2022: 8.548 EUR; 1.1.2023: 8.688 EUR; 1.1.2024: 8.916 EUR).

Das Kindergeld soll ab dem 1.1.2023 um monatlich 18 EUR für das erste und zweite Kind erhöht werden; für das dritte Kind sind 12 EUR geplant. Damit würde das Kindergeld dann einheitlich 237 EUR im Monat betragen. Da für das vierte und jedes weitere Kind keine Erhöhung geplant ist, würde es hier bei 250 EUR bleiben.

Beachten Sie | Bei dem Inflationsausgleichsgesetz wurden die Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung zugrunde gelegt. Wenn der Progressionsbericht bzw. die Daten der Herbstprojektion vorliegen, ist eine Anpassung möglich.

Quelle | Regierungsentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz vom 14.9.2022

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Steuerguide für Influencer

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat in einem Steuerguide die wichtigsten Steuerregeln für Influencer zusammengestellt. Der Steuerguide, der unter www.iww.de/s6972 heruntergeladen werden kann, gibt einen kurzen Überblick darüber, welche Steuerarten für Influencer infrage kommen können und ob Betroffene ihre Tätigkeit beim Finanzamt anzeigen müssen.

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Für Unternehmer

Kostendeckelung bei geleastem Pkw: Sonderzahlung bringt keine Vorteile für Einnahmen-Überschussrechner

Der Bundesfinanzhof hat folgende Ansicht der Finanzverwaltung bestätigt: Die bei Vertragsschluss geleistete Leasingsonderzahlung für einen Firmen-Pkw ist für Zwecke der Kostendeckelung auch dann periodengerecht auf die Jahre des Leasingzeitraums zu verteilen, wenn der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt wird.

Hintergrund: Erfolgt die Besteuerung anhand der Ein-Prozent-Regelung, kann es vorkommen, dass der Privatnutzungsanteil über den Gesamtkosten des Pkws liegt. In diesen Fällen ist die Kostendeckelung zu prüfen:

Beispiel (vereinfacht)

Einnahmen-Überschussrechner A least einen Firmen-Pkw: Laufzeit: 36 Monate; Sonderzahlung: 21.000 EUR (= sofort abzugsfähige Betriebsausgaben); monatliche Leasingraten: 180 EUR; jährliche Pkw-Gesamtkosten: 4.000 EUR (Leasingraten, Benzin etc.); Bruttolistenpreis: 70.000 EUR.

 

Lösung des A: Nach der Ein-Prozent-Regelung beträgt der Entnahmewert für die Privatnutzung 8.400 EUR pro Jahr (70.000 x 0,01 x 12). Es greift aber die Kostendeckelung, weil die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Der Privatanteil beträgt somit (in den Jahren nach der Sonderzahlung) nur 4.000 EUR.

 

Lösung des Bundesfinanzhofs: Die Leasingsonderzahlung (21.000 EUR) wird auf die Leasingdauer verteilt. Die Gesamtkosten des Pkw pro Jahr erhöhen sich damit um 7.000 EUR auf insgesamt 11.000 EUR. Die Folge: Es kommt nicht zur Kostendeckelung. Der zu versteuernde Anteil für die Privatnutzung beträgt 8.400 EUR.

Quelle | BFH-Urteile vom 17.5.2022, Az. VIII R 11/20, Az. VIII R 21/20, Az. VIII R 26/20

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Für GmbH-Gesellschafter

Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Belastung eines Verrechnungskontos

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Dies ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht der Fall, wenn die von einer GmbH an den Gesellschafter erbrachte Leistung durch die Buchung gegen das Gesellschafterverrechnungskonto bei der GmbH beglichen wird.

Sachverhalt

Ein an einer GmbH beteiligter Steuerpflichtiger beauftragte diese mit Abdichtungs-/Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die Rechnung beglich er durch Belastung seines Gesellschafterverrechnungskontos. In seiner Steuererklärung machte er eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend allerdings zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof befand.

Die Zahlung muss mit Einbindung eines Kreditinstituts und bankmäßiger Dokumentation des Zahlungsvorgangs abgewickelt werden. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Quelle | BFH, Beschluss vom 9.6.2022, Az. VI R 23/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231066

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Für Arbeitgeber

Prämien zum Inflationsausgleich bleiben bis zu 3.000 EUR steuerfrei

Das „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ (vom 1.10.2022 bis 31.3.2024 gelten statt 19 % nur 7 % Umsatzsteuer) befreit zudem Zahlungen der Arbeitgeber zum Ausgleich der hohen Inflation bis zu 3.000 EUR von der Steuer- und Sozialabgabenpflicht. Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden und zwar in der Zeit nach dem Tag der Gesetzesverkündung im Bundesgesetzblatt bis zum 31.12.2024 (Quelle: BR-Drs. 476/22 (B) vom 7.10.2022).

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Finanzverwaltung klärt Zweifelsfragen zur Steuerfreiheit für den „Corona-Pflegebonus“

Im Juni 2022 wurde das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verkündet. Ein wichtiger Punkt in diesem Gesetz ist die Steuerfreiheit für den „Corona-Pflegebonus“. Das Bundesfinanzministerium hat nun in einem umfassenden Fragen-Antworten-Katalog zu Zweifelsfragen Stellung genommen und zwar insbesondere zum Verhältnis zur Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“.

Hintergrund

Nach § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz (EStG) bleiben steuerfrei: „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 EUR.“

Beachten Sie | Als begünstigte Einrichtungen gelten nicht nur Krankenhäuser und ambulante Pflegedienste, sondern z. B. auch Dialyseeinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen und Rettungsdienste.

Verhältnis zur Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“

Die Steuerbefreiung für den „Corona-Pflegebonus“ geht der Steuerbefreiung für die „Corona-Prämie“ in Höhe von 1.500 EUR (§ 3 Nr. 11a EStG) vor. Das bedeutet: Leistungen, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 18.11.2021 bis 31.3.2022 gewährt haben, die in begünstigten Einrichtungen oder Diensten tätig sind, fallen nur unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 11b EStG. Insoweit scheidet eine Addition der beiden Höchstbeträge aus.

MERKE | Für „Corona-Prämien“ nach § 3 Nr. 11a EStG, die in der Zeit vom 1.3.2020 bis 17.11.2021 gewährt wurden, bleibt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG hingegen erhalten.

Quelle | Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BGBl I 2022, S. 911; BMF: FAQ „Corona“ (Steuern), unter Punkt VIII., Stand vom 7.7.2022

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Dezember 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 12.12.2022
  • ESt, KSt = 12.12.2022

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.12.2022
  • ESt, KSt = 15.12.2022

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 12/2022 = 28.12.2022

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

9/21

2/22

5/22

9/22

+ 4,1 %

+ 5,5 %

+ 8,7 %

+ 10,9 %

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Rundschreiben 10/2022

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Personengesellschaften

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Ampel-Koalition schnürt ein drittes Entlastungspaket

Wegen steigender Energie- und Nahrungsmittelpreise hat die Ampel-Koalition Anfang September 2022 ein drittes Entlastungspaket geschnürt. Insbesondere steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Aspekte werden vorgestellt.

Einmalzahlungen für Rentner und Studenten

Rentner sollen zum 1.12.2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 EUR erhalten. Die Pauschale ist einkommensteuerpflichtig je niedriger die Rente und die weiteren Einkünfte sind, desto höher ist die absolute Entlastung. Die Auszahlung erfolgt über die Deutsche Rentenversicherung.

Beachten Sie | Eine entsprechende Einmalzahlung soll es für die Versorgungsempfänger des Bundes geben.

Studenten und Fachschüler sollen einmalig 200 EUR erhalten.

Midijobs

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung wurde bereits mit Wirkung ab dem 1.10.2022 von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben. Diese Höchstgrenze soll ab dem 1.1.2023 auf 2.000 EUR steigen.

Dadurch sollen Arbeitnehmer in diesem Lohnbereich um ca. 1,3 Mrd. EUR jährlich entlastet werden, da sie weniger Sozialversicherungsbeiträge zahlen.

Umsatzsteuer

Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie von 19 % auf 7 % soll verlängert werden, um diese Branche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern.

Vom 1.10.2022 bis zum 31.3.2024 soll auch für den Gasverbrauch der ermäßigte Steuersatz von 7 % gelten.

Weitere Maßnahmen im Überblick

Ab dem 1.1.2023 soll das Kindergeld um monatlich 18 EUR für das erste und zweite Kind erhöht werden; für das dritte Kind sind 12 EUR geplant.

Um eine Steuererhöhung infolge der Inflation zu verhindern („kalte Progression“), sollen die Tarifeckwerte im Einkommensteuertarif angepasst werden.

Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Arbeitgeber an ihre Arbeitnehmer einen Betrag von bis zu 3.000 EUR von der Steuer und den Sozialversicherungsabgaben zu befreien.

Die Homeoffice-Pauschale soll entfristet werden und somit über das Jahr 2022 hinaus gelten.

Die Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld sollen über den 30.9.2022 hinaus verlängert werden.

Für energieintensive Unternehmen, die gestiegene Energiekosten nicht weitergeben können, soll ein Programm aufgelegt werden. Unterstützung sollen Unternehmen bei Investitionen in Effizienz- und Substitutionsmaßnahmen erhalten. Bestehende Programme (z. B. das KfW-Sonderprogramm UBR 2022) sollen bis zum 31.12.2022 verlängert werden.

Quelle | Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 3.9.2022: Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen; zur Kindergelderhöhung für das dritte Kind: BMF-Referentenentwurf für ein Inflationsausgleichsgesetz mit Stand vom 6.9.2022

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Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022

Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz 2022 veröffentlicht. Der 142 Seiten umfassende Entwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar, sodass mit Änderungen bzw. weiteren Neuregelungen zu rechnen ist. Wichtige Vorhaben werden nachfolgend vorgestellt.

Abschreibungen für Mietimmobilien

Bisher werden Mietimmobilien, die Wohnzwecken dienen und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt worden sind, mit jährlich 2 % abgeschrieben; bei Fertigstellung vor dem 1.1.1925 mit 2,5 %.

Die lineare Gebäude-Abschreibung soll für neue Wohngebäude, die nach dem 31.12.2023 fertiggestellt werden, auf 3 % erhöht werden.

Beachten Sie | In Ausnahmefällen kann die Abschreibung abweichend zu dem typisierten Abschreibungssatz nach einer begründeten tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden. Den Nachweis muss der Steuerpflichtige erbringen.

Nach der Begründung des Referentenentwurfs handelt es sich hierbei um Einzelfallentscheidungen, die mit hohem Bearbeitungs- und Auseinandersetzungsaufwand verbunden sind. Daher soll die Ausnahmeregelung gestrichen werden.

Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 EUR abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag). Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen. Für zusammenveranlagte Ehegatten wird ein gemeinsamer Pauschbetrag von 1.602 EUR gewährt.

Ab 2023 soll der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR auf 1.000 EUR und bei Ehegatten von 1.602 EUR auf 2.000 EUR erhöht werden.

Altersvorsorge: Vollständiger Sonderausgabenabzug ab 2023

Der bislang ab 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen soll auf das Jahr 2023 vorgezogen werden. Damit erhöhen sich die als Sonderausgaben abzugsfähigen Aufwendungen in 2023 um 4 % und in 2024 um 2 %.

Beachten Sie | Das Bundesfinanzministerium weist in der Begründung des Referentenentwurfs darauf hin, dass die Änderung (zudem) vor dem Hintergrund der Urteile des Bundesfinanzhofs aus 2021 erforderlich ist, da mit dieser Maßnahme in einem ersten Schritt dazu beigetragen werden kann, auf langfristige Sicht eine „doppelte Besteuerung“ von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.

Anhebung des Ausbildungsfreibetrags

Der Ausbildungsfreibetrag soll von derzeit 924 EUR ab 1.1.2023 auf 1.200 EUR angehoben werden. Er wird gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

Quelle | Referentenentwurf des BMF für ein Jahressteuergesetz 2022, Stand: 28.7.2022

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Steuerwegweiser für Vereine neu aufgelegt

Das Finanzministerium Thüringen hat seine umfangreiche Broschüre „Steuerwegweiser für Vereine“ neu aufgelegt (Stand: Juli 2022). In der Broschüre, die unter www.iww.de/s6718 heruntergeladen werden kann, werden die steuerlichen Regelungen für Vereine anhand vieler Beispiele erläutert.

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Für Vermieter

Bebaute Grundstücke: Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung

Die Verwaltung hat eine neue Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück veröffentlicht (Stand: Juni 2022, unter www.iww.de/s4848).

Hintergrund: Die auf das Gebäude entfallenden Anschaffungskosten können durch planmäßige Abschreibungen zeitnah steuermindernd genutzt werden. Die Anschaffungskosten für den Grund und Boden unterliegen hingegen keinem Wertverzehr und sind nicht planmäßig abschreibungsfähig. Daher muss ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück auf das Gebäude und den Grund und Boden aufgeteilt werden.

Nach den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums ermöglicht es die Arbeitshilfe (unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung) in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Aufteilung zu prüfen.

PRAXISTIPP | Inwieweit durch dieses typisierte Verfahren überhöhte (nicht abschreibungsfähige) Werte für den Grund und Boden ermittelt werden, hängt sicherlich vom Einzelfall ab. In der Praxis ist jedenfalls eine eindeutige Aufteilung im Kaufvertrag ratsam, wobei die Beurteilungsmaßstäbe dokumentiert werden sollten.

Quelle | BMF vom 28.6.2022: Arbeitshilfe zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (Kaufpreisaufteilung) Arbeitshilfe und Anleitung mit Stand vom Juni 2022

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Für Kapitalanleger

Doch keine Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer

Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Abgeltungsteuer für verfassungswidrig und hatte sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. Doch eine Entscheidung wird es vorerst nicht geben.

In dem Streitfall hat das Finanzamt inzwischen die Einkommensteuerbescheide geändert und dem Klageantrag des Steuerpflichtigen (u. a. Erfassung von ihm zugerechneten Provisionseinnahmen bei einem Dritten) entsprochen. Daraufhin haben das Finanzamt und der Steuerpflichtige den Rechtsstreit einvernehmlich für erledigt erklärt. Somit ist die Vorlage des Finanzgerichts gegenstandslos geworden.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 10.8.2022, Az. 7 K 120/21; FG Niedersachsen, Newsletter vom 17.8.2022

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Für Unternehmer

Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gegenständen: So ist die Zuordnungsentscheidung auszuüben!

Der Vorsteuerabzug bei nicht nur unternehmerisch genutzten Gegenständen (z. B. Photovoltaikanlagen) erfordert eine zeitnahe Zuordnung zum Unternehmensvermögen. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass für die Dokumentation der Zuordnung keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt erforderlich ist.

Hintergrund und Sichtweise der Finanzverwaltung

Ein Unternehmer kann die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Bei Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt verwendet wird oder werden soll, hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht:

  • Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen,
  • in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder
  • den Gegenstand entsprechend dem (geschätzten) unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen zuordnen.

Nach Meinung der Finanzverwaltung ist diese Zuordnungsentscheidung eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird. Das bedeutet: Wurde die Zuordnung bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht dokumentiert, ist sie spätestens bis zur gesetzlichen Abgabefrist für Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt zu erklären. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen verlängern die Dokumentationsfrist nicht.

Zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs

In zwei Verfahren, denen Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegen, hat der Bundesfinanzhof nun insbesondere folgende Punkte herausgestellt:

Liegen innerhalb der Dokumentationsfrist nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte für eine Zuordnung vor, können diese dem Finanzamt auch noch nach Ablauf der Frist mitgeteilt werden. Für die Dokumentation ist also keine fristgebundene Mitteilung an das Finanzamt erforderlich.

Die Zuordnungsentscheidung ist grundsätzlich bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstands zu treffen. Als objektive Anhaltspunkte für eine ausdrückliche oder konkludente Zuordnung zum Unternehmen können neben der Geltendmachung oder Nichtgeltendmachung des Vorsteuerabzugs auch andere Beweisanzeichen herangezogen werden.

Beispiel

Für eine Zuordnung zum Unternehmen kann bei Gebäuden die Bezeichnung eines Zimmers als Arbeitszimmer in Bauantragsunterlagen jedenfalls dann sprechen, wenn dies durch weitere objektive Anhaltspunkte untermauert wird.

 

So ist es beispielsweise dann, wenn der Unternehmer für seinen Gerüstbaubetrieb einen Büroraum benötigt, er bereits in der Vergangenheit kein externes Büro, sondern einen Raum seiner Wohnung für sein Unternehmen verwendet hat, und er beabsichtigt, dies in dem von ihm neu errichteten Gebäude so beizubehalten.

Weitere Anhaltspunkte in Kürze:

  • Anschaffung des Gegenstands unter dem Firmennamen,
  • betriebliche oder private Versicherung des Gegenstands und
  • bilanzielle bzw. ertragsteuerliche Behandlung.

PRAXISTIPP | Erweist sich die zeitnahe Zuordnung als strittig, können die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs als Rettungsanker dienen. Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt bereits im Vorfeld zu vermeiden, ist eine fristgerechte und eindeutige Erklärung gegenüber dem Finanzamt zu empfehlen.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.5.2022, Az. XI R 29/21 (XI R 7/19), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229984; BFH-Urteil vom 4.5.2022, Az. XI R 28/21 (XI R 3/19), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229987

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NRW unterliegt im Rechtsstreit um die Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

Die Bescheide, mit denen die Bezirksregierung Düsseldorf geleistete Corona-Soforthilfen von den Empfängern teilweise zurückgefordert hat, sind rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf hat den Klagen von drei Zuwendungsempfängern gegen das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) stattgegeben.

Sachverhalt

Infolge von Ende März bzw. Anfang April 2020 erlassenen Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf erhielten die Kläger zunächst Soforthilfen in Höhe von jeweils 9.000 EUR. Im Zuge von Rückmeldeverfahren setzte die Behörde die Höhe der Soforthilfe später auf ca. 2.000 EUR fest und forderte 7.000 EUR zurück. Das VG Düsseldorf hat nun entschieden, dass diese Schlussbescheide rechtswidrig sind.

Die in den Bewilligungsbescheiden zum Ausdruck gekommene Verwaltungspraxis des Landes stimmte mit den in den Schlussbescheiden getroffenen Festsetzungen nicht überein. Während des Bewilligungsverfahrens durften die Hilfeempfänger aufgrund der Formulierungen in den Hinweisen, den Antragsvordrucken und den Zuwendungsbescheiden davon ausgehen, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle für den Erhalt und das Behalten der Geldleistungen ausschlaggebend sein sollten.

Demgegenüber stellte das Land bei den Schlussbescheiden auf einen Liquiditätsengpass ab, der eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebs, also einen Verlust, voraussetzte. Dies ist nach Ansicht des VG Düsseldorf jedoch rechtsfehlerhaft, weil diese Handhabung von der maßgeblichen Förderpraxis abwich.

Die Richtlinie des damaligen Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes NRW vom 31.5.2020 enthielt erstmals eine Definition des Liquiditätsengpasses. Trotz ihres rückwirkenden Inkrafttretens wurde sie bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Schlussbescheide vom VG Düsseldorf nicht berücksichtigt.

Abgesehen davon, so das VG Düsseldorf, waren die Bewilligungsbescheide hinsichtlich einer etwaigen Rückerstattungsverpflichtung auch missverständlich formuliert. So war nicht klar ersichtlich, nach welchen Parametern eine Rückzahlung zu berechnen ist.

Beachten Sie | Mitte August 2022 waren etwa 500 Klageverfahren rund um den Komplex der Corona-Soforthilfen beim VG Düsseldorf anhängig. In den drei entschiedenen Verfahren, die repräsentativ für einen Großteil der weiteren Verfahren sind, wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land NRW zugelassen.

Quelle | VG Düsseldorf, Urteile vom 16.8.2022, Az. 20 K 7488/20, Az. 20 K 217/21 und Az. 20 K 393/22; PM vom 16.8.2022

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Für GmbH-Gesellschafter

GmbH-Gründungen nun auch online möglich

Seit August 2022 können GmbHs auch online gegründet werden. Zudem ist das Online-Verfahren für Registeranmeldungen nutzbar. Diese und weitere Änderungen basieren auf dem Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) und dem Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiREG). Weitere Informationen erhalten Sie unter www.iww.de/s6840

Quelle | BMJ, Mitteilung vom 29.7.2022: „Digitalisierungsrichtlinie erfolgreich umgesetzt“

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Für Personengesellschaften

Gewerbliche Abfärbung bei Beteiligungseinkünften: BFH erneut zu einer Bagatellgrenze gefragt

Das Finanzgericht Münster hat sich dem Bundesfinanzhof angeschlossen und eine Bagatellgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften abgelehnt. Dennoch wurde die Revision wegen eines bereits anhängigen Verfahrens zugelassen und auch eingelegt. Somit ist der Bundesfinanzhof erneut gefragt. Bis dahin gilt Folgendes:

Freiberufliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaften erzielen grundsätzlich keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Da bei gewerblichen Beteiligungseinkünften aber keine Bagatellgrenze greift, führt jede Beteiligung, aus der diese Gesellschaften gewerbliche Einkünfte beziehen, zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb. Eine Umqualifizierung löst aber hier keine Gewerbesteuer aus.

Beachten Sie | Eine Bagatellgrenze gibt es indes, wenn Gesellschaften neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus einer originär gewerblichen Tätigkeit erzielen. Hier tritt eine „Infizierung“ nicht ein, wenn die gewerblichen Umsätze eine Bagatellgrenze von 3 % der Gesamtnettoumsätze und zusätzlich den Betrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 13.5.2022, Az. 15 K 26/20 E,F, Rev. BFH Az. IV R 18/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230937; Rev. BFH Az. VIII R 1/22

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Für Arbeitgeber

Handelt es sich bei einer Führungskräftefeier um eine privilegierte Betriebsveranstaltung?

Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln findet die pauschale Besteuerung (Steuersatz von 25 %) für Betriebsveranstaltungen keine Anwendung auf Veranstaltungen, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen (hier: Vorstands- bzw. Führungskräfte-Weihnachtsfeier).

Hintergrund: Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer und dessen Begleitpersonen anlässlich von Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter (Betriebsveranstaltung) führen zu Arbeitslohn. Soweit solche Zuwendungen den Betrag von 110 EUR je Betriebsveranstaltung und teilnehmenden Arbeitnehmer nicht übersteigen, gehören sie jedoch nicht zu den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit, wenn die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

MERKE | Ungeklärt ist die Frage, ob eine „Betriebsveranstaltung“ auch bei einem geschlossenen Kreis (z. B. Vorstands- und Führungskräftefeiern) vorliegt. Dann kann zwar kein Freibetrag von 110 EUR gewährt werden, aber es wäre eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz mit 25 % möglich.

Beachten Sie | Da bislang noch keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der Frage ergangen ist, ob eine Lohnsteuerpauschalierung auch für Betriebsveranstaltungen gilt, die nicht allen Betriebsangehörigen offenstehen, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die inzwischen anhängig ist.

Quelle | FG Köln, Urteil vom 27.1.2022, Az. 6 K 2175/20, Rev. BFH Az. VI R 5/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228696

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat November 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.11.2022
  • GewSt, GrundSt = 15.11.2022

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.11.2022
  • GewSt, GrundSt = 18.11.2022

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 11/2022 = 28.11.2022

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

8/21

1/22

4/22

8/22

+ 3,4 %

+ 5,1 %

+ 7,8 %

+ 8,8 %

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Rundschreiben 09/2022

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Steuernachzahlungen und -erstattungen: Der neue Zinssatz beträgt 0,15 % pro Monat

Der Zinssatz für Steuernachzahlungen und -erstattungen (§ 233a Abgabenordnung [AO]) ist rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) gesenkt worden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1.1.2024.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 entschieden, dass der bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat seit 2014 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 war jedoch keine Neuregelung notwendig. Vielmehr wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab 2019 erstreckt und dies ist jetzt erfolgt.

Beachten Sie | Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der AO (insbesondere Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen). Nach der Gesetzesbegründung muss die Frage, ob und inwieweit auch hier eine Anpassung erforderlich ist, noch geprüft werden.

Übergangsregelung der Finanzverwaltung

Die Neuregelung des Zinssatzes kann derzeit technisch noch nicht umgesetzt werden. Bund und Länder haben daher beschlossen, die Festsetzung von Zinsen nach § 233a AO für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 für eine Übergangszeit weiter auszusetzen. Bislang vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzte Zinsen werden weiter unverändert vorläufig festgesetzt.

Beachten Sie | Ein weiteres Schreiben des Bundesfinanzministeriums beantwortet Anwendungsfragen zu den aktuellen Rechtsänderungen.

Quelle | Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, BGBl I 2022, S. 1142; BMF-Schreiben vom 22.7.2022, Az. IV A 3 - S 0338/19/10004 :007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230420; BMF-Schreiben vom 22.7.2022, Az. IV A 3 - S 1910/22/10040 :010, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230421

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Fragen und Antworten zur Energiepreispauschale

Am 20.7.2022 hat das Bundesfinanzministerium Fragen und Antworten (FAQs) zur Energiepreispauschale aktualisiert.

Zum Hintergrund: Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 EUR. Die Auszahlung erfolgt ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Die FAQs beantworten u. a. Fragen

  • zur Anspruchsberechtigung,
  • zur Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung,
  • zur Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber,
  • zum Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und
  • zur Steuerpflicht.

Quelle | BMF, Mitteilung vom 21.7.2022; FAQs zur Energiepreispauschale unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230407

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Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen

Die Steuerermäßigung für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen kann auch von Steuerpflichtigen beansprucht werden, denen Aufwendungen für die Pflege und Betreuung eines Dritten erwachsen. Dies gilt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch für Leistungen im Haushalt der gepflegten Person.

Sachverhalt

Eine Tochter begehrte eine Steuerermäßigung für die ambulante Pflege der in einem eigenen Haushalt lebenden Mutter durch eine Sozialstation. Die Rechnungen wiesen die Mutter als Rechnungsempfängerin aus. Die Tochter beglich sie per Banküberweisung.

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie für Pflege- und Betreuungsleistungen können Steuerpflichtige nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen (maximal aber 4.000 EUR).

Im Gegensatz zur Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 S. 1 EStG, die nur für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen im eigenen Haushalt gewährt werden kann, sind ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen auch dann begünstigt, wenn sie nicht im eigenen Haushalt, sondern im Haushalt der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht werden.

Bei Pflege- und Betreuungsleistungen wird weder der Erhalt einer Rechnung noch die Einbindung eines Kreditinstituts in den Zahlungsvorgang vorausgesetzt (anders ist dies aber bei haushaltsnahen Dienstleistungen und bei Handwerkerleistungen).

MERKE | Der Bundesfinanzhof hat den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. Denn es war nicht ersichtlich, ob die Tochter mit der Bezahlung der Rechnungen eigene Aufwendungen nur hierfür kann die Steuerermäßigung gewährt werden oder Aufwand ihrer Mutter und damit unerheblichen Drittaufwand getragen hat.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.4.2022, Az. VI R 2/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230257

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Aufgabe des Familienheims aus zwingenden Gründen führt nicht zum Wegfall der Steuerbefreiung

Ein Erbe verliert nicht die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim, wenn ihm die eigene Nutzung des Familienheims aus gesundheitlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Hintergrund: Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann steuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt (der übersteigende Teil unterliegt der Erbschaftsteuer).

Sachverhalt

Die Tochter T hatte das von ihrem Vater V ererbte Einfamilienhaus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sieben Jahren ausgezogen. Im Anschluss wurde das Haus abgerissen. T machte geltend, sie habe sich angesichts ihres Gesundheitszustands kaum noch in dem Haus bewegen und deshalb ohne fremde Hilfe dort nicht mehr leben können.

 

Für das Finanzgericht Düsseldorf war dies kein zwingender Grund für den Auszug, da sich T fremder Hilfe hätte bedienen können. Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aber aufgehoben.

Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert.

„Zwingend“, so der Bundesfinanzhof, erfasst nicht nur die Unmöglichkeit, sondern auch die Unzumutbarkeit der Selbstnutzung. Reine Zweckmäßigkeitserwägungen (etwa die Unwirtschaftlichkeit einer Sanierung) genügen zwar nicht. Anders sieht es aber aus, wenn der Erbe aus gesundheitlichen Gründen für eine weitere Nutzung so erheblicher Unterstützung bedarf, dass nicht mehr von einer selbstständigen Haushaltsführung zu sprechen ist.

Das Finanzgericht muss nun unter Mitwirkung der T das Ausmaß ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen prüfen.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.12.2021, Az. II R 18/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230108; BFH PM Nr. 28/22 vom 7.7.2022

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Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der vom Ukraine-Krieg Geschädigten

Das Bundesfinanzministerium hat einen Fragen-Antworten-Katalog zu den steuerlichen Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten veröffentlicht (Stand: 5.7.2022; unter: www.iww.de/s6717). Die Finanzverwaltung beantwortet hier Fragen aus folgenden Bereichen: Gesellschaftliches Engagement, Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine sowie Unterstützungen an Arbeitnehmer.

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Für Unternehmer

Keine Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sind Betriebsausgaben für bürgerliche Kleidung auch ausgeschlossen, wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird.

Sachverhalt

Ehegatten waren als selbstständige Trauerredner tätig. Bei der Gewinnermittlung machten sie u. a. Aufwendungen für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnten die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen allerdings ab. In der Revision wurde dies nun vom Bundesfinanzhof bestätigt.

Aufwendungen für Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung i. S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG handelt.

MERKE | Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen jedoch nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann. Für diese ist kein Betriebsausgabenabzug zu gewähren, selbst wenn die Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt oder das Tragen von schwarzer Kleidung von den Trauernden erwartet wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.3.2022, Az. VIII R 33/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229893; BFH PM Nr. 25/22 vom 23.6.2022

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Innergemeinschaftliche Lieferungen: Kehrtwende bei zu spät abgegebenen Zusammenfassenden Meldungen (ZM)

Kehrtwende der Finanzverwaltung: Eine zu spät abgegebene ZM hat doch nicht die finale Steuerpflicht der innergemeinschaftlichen Lieferung zur Folge. 

Eine grenzüberschreitende Lieferung innerhalb der EU (innergemeinschaftliche Lieferung) ist grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Dies gilt jedoch ab 2020 nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der ZM nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat.

Nach § 18a Abs. 10 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine fehlerhafte ZM innerhalb eines Monats zu berichtigen, wenn der Unternehmer nachträglich erkennt, dass die von ihm abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist. Bisher versagte die Verwaltung die Steuerfreiheit final, wenn keine ZM abgegeben oder eine fehlerhaft abgegebene ZM nicht innerhalb der Monatsfrist korrigiert wurde.

Nach der neuen Sichtweise gilt: Wird eine nicht fristgerecht abgegebene ZM erstmalig für den betreffenden Meldezeitraum richtig und vollständig abgegeben, liegen in diesem Zeitpunkt erstmals die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vor. Die erstmalige Abgabe und die Berichtigung einer fehlerhaften ZM innerhalb der Festsetzungsfrist entfalten für Zwecke der Steuerbefreiung Rückwirkung.

Allerdings schließt die rückwirkende Gewährung der Steuerbefreiung im Veranlagungsverfahren ein Bußgeldverfahren durch das Bundeszentralamt für Steuern nicht aus.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.5.2022, Az. III C 3 - S 7140/19/10002: 011, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 230059

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Für GmbH-Gesellschafter

Zum Zeitpunkt der Verlustberücksichtigung bei Auflösung einer GmbH

Werden im Privatvermögen gehaltene GmbH-Anteile i. S. des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) verkauft, führt dies zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Wird bei der Auflösung der Gesellschaft ein Verlust realisiert, stellt sich regelmäßig die Frage, zu welchem Zeitpunkt dieser steuerlich geltend gemacht werden kann. Hiermit hat sich jüngst das Finanzgericht Düsseldorf befasst.

Sachverhalt

Im Streitfall begehrte eine Steuerpflichtige für den Veranlagungszeitraum 2014 die Berücksichtigung eines Verlustes aus § 17 EStG in Höhe von 320.001 EUR (Anteilserwerb in Höhe von 1 EUR und ein der GmbH gewährtes Darlehen in Höhe von 320.000 EUR).

 

Ihre Begründung: Infolge der Insolvenzeröffnung in 2014 sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr mit einer Rückzahlung des Darlehens zu rechnen gewesen. Der Ausfall der Darlehensforderung sei zu diesem Zeitpunkt endgültig gewesen und habe zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die Beteiligung geführt.

 

Das Finanzamt lehnte eine Verlustberücksichtigung in 2014 allerdings ab, weil in diesem Jahr noch nicht ersichtlich gewesen sei, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten anfallen würden.

 

Das Finanzgericht Düsseldorf folgte der Sichtweise des Finanzamts.

Eine Vorverlagerung der Entstehung des Auflösungsverlustes aus einer GmbH-Beteiligung auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt ungeachtet der Höhe der Überschuldung und der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht in Betracht, wenn die GmbH noch über aktivierungsfähiges Vermögen verfügt und daher die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden kann.

Beachten Sie | Eine solche Möglichkeit kann insbesondere dann nicht ausgeschlossen werden, wenn ein Gesellschafter seine ausgefallene Darlehensforderung gegen die GmbH unter Berufung auf das Kleinanlegerprivileg als nicht nachrangiger Insolvenzgläubiger angemeldet hat.

PRAXISTIPP | Ein Verlust sollte im Zweifel lieber einen Veranlagungszeitraum zu früh als zu spät geltend gemacht werden. Denn ist das „richtige“ Jahr bereits bestandskräftig veranlagt, ist eine Korrektur oft nicht möglich.

Weiterführender Hinweis

Durch das „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ (BGBl I 2019, S. 2451) wurde § 17 Abs. 2a EStG neu eingefügt. Hierdurch wird erstmals eigenständig neben § 255 Handelsgesetzbuch definiert, was als (nachträgliche) Anschaffungskosten i. S. des § 17 EStG gilt. Das Bundesfinanzministerium hat hierzu nun ein umfangreiches Anwendungsschreiben veröffentlicht.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2022, Az. 10 K 1175/19 E; BMF-Schreiben vom 7.6.2022, Az. IV C 6 - S 2244/20/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229837

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Für Arbeitgeber

Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug: Klarstellungen durch die Finanzverwaltung

Rund ein Jahr nachdem sich die Finanzverwaltung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen und Geldkarten geäußert hat, wurden nun einige Grundsätze ergänzt. Nachfolgend werden (ausgewählte) wichtige Aspekte erläutert.

Hintergrund

Vom Arbeitgeber gewährte Sachbezüge sind bis zu einer monatlichen Freigrenze von 50 EUR steuerfrei. Nach § 8 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug privilegiert, wenn sie

  • ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen,
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und
  • die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen.

Entgegen der gesetzlichen Regelung sind die Voraussetzungen des ZAG nach dem Verwaltungsschreiben erst ab 2022 zwingend einzuhalten.

Beachten Sie | § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG fordert vereinfacht:

  • a) einen limitierten Einlösebereich,
  • b) eine limitierte Produktpalette,
  • c) eine Nutzung für steuerliche/soziale Zwecke.

Zu den Voraussetzungen des ZAG

Hinsichtlich der nach dem ZAG zu erfüllenden Voraussetzungen hat das Bundesfinanzministerium sein Schreiben vom 13.4.2021 nun insbesondere um folgende Aspekte konkretisiert:

Als Sachlohn werden Gutscheine anerkannt, die dazu berechtigen, vom Aussteller Waren oder Dienstleistungen aus seinem eigenen Sortiment zu erwerben. Eine Einlösbarkeit im Internetshop der jeweiligen Akzeptanzstelle ist unschädlich.

Auch Gutscheine, die dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen, werden grundsätzlich als Sachlohn anerkannt.

Das Bundesfinanzministerium hat nun klargestellt, dass auch Gutscheine begünstigt sind, wenn Einkaufs- und Dienstleistungsverbünde auf die (auch bundeslandübergreifend) unmittelbar räumlich angrenzenden zweistelligen Postleitzahlen-Bezirke begrenzt werden; dabei werden Städte und Gemeinden, die jeweils in zwei Postleitzahlen-Bezirke fallen, als ein Postleitzahlen-Bezirk betrachtet. Die Auswahl dieser Postleitzahlen-Bezirke kann auch durch den Arbeitnehmer erfolgen.

Als Sachbezug gelten auch Gutscheine einer bestimmten Ladenkette zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den einzelnen Geschäften im Inland oder im Internetshop dieser Kette mit einheitlichem Marktauftritt (z. B. ein Symbol, eine Marke, ein Logo). Unschädlich ist, wenn sich der Arbeitnehmer vor Übergabe des Gutscheins oder vor Aufladung des Guthabens auf die Geldkarte aus verschiedenen Ladenketten je eine auswählen kann.

Beachten Sie | Es wird nicht beanstandet, wenn verbleibende Restguthaben bis zu einem EUR ausgezahlt oder auf einen anderen Gutschein oder eine andere Geldkarte übertragen werden können. Dies gilt auch bei einem monatlichen Wechsel z. B. der Ladenkette im Rahmen einer weiteren Aufladung eines Guthabens auf derselben Geldkarte.

Unter die „limitierte Produktpalette“ fallen Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen. Hier kommt es nicht mehr auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Inlandsbezug an.

MERKE | Es reicht aber nicht aus, wenn alleine auf eine Händlerkategorie Bezug genommen wird (z. B. Merchant Category Code, MCC). Zudem ist bereits das geringfügige Angebot von Waren oder Dienstleistungen einer anderen Produktpalette schädlich.

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.3.2022, Az. IV C 5 - S 2334/19/10007 :007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228328

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Für Arbeitnehmer

Aktualisiertes Merkblatt: Steuerklassenwahl 2022 für Ehegatten und Lebenspartner

Die Finanzverwaltung hat das „Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2022 bei Ehegatten oder Lebenspartnern, die beide Arbeitnehmer sind“, vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 2022 aktualisiert. Das Merkblatt kann unter www.iww.de/s6709 heruntergeladen werden.

MERKE | Die in der Anlage des Merkblatts aufgeführten Tabellen sollen die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination erleichtern. Die Tabellen-Angaben sind aber nur genau, wenn die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Des Weiteren besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld.

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Oktober 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.10.2022

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.10.2022

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 10/2022 = 27.10.2022

(bzw. 26.10.2022 für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist)

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

7/21

12/21

3/22

7/22

+ 3,1 %

+ 5,7 %

+ 7,6 %

+ 8,5 %

 

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Rundschreiben 08/2022

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Pflegeversicherung: Bundesverfassungsgericht fordert Entlastung kinderreicher Familien

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, bis zum 31.7.2023 eine Neuregelung zu treffen.

Zum Hintergrund: Derzeit gelten in der Pflegeversicherung folgende Beitragssätze:

Übersicht (Zahlen in Prozent)

 

Arbeit-

geber

Arbeit-

nehmer

Summe

Allgemein

1,525

1,525

3,05

Kinderlose

1,525

1,875

3,40

Allgemein Sachsen

1,025

2,025

3,05

Kinderlose Sachsen

1,025

2,375

3,40

Der mit Wirkung zum 1.1.2005 eingeführte Beitragszuschlag für Kinderlose geht zurück auf das Pflegeversicherungsurteil des Bundesverfassungsgerichts aus 2001. Dort stellte das Gericht fest, dass es nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist, dass Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen und damit neben dem Geldbeitrag einen zusätzlichen Beitrag zur Funktionsfähigkeit eines umlagefinanzierten Sozialversicherungssystems leisten, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag belastet werden wie Mitglieder ohne Kinder.

Im gegenwärtigen System der sozialen Pflegeversicherung werden Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern benachteiligt, weil der mit steigender Kinderzahl anwachsende Erziehungsmehraufwand im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung findet. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt.

Beachten Sie | Das Bundesverfassungsgericht entschied allerdings auch, dass es bei der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung zulässig ist, dass Mitglieder mit Kindern mit einem gleich hohen Beitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.

Quelle | BVerfG, Beschluss vom 7.4.2022, Az. 1 BvL 3/18, Az. 1 BvR 2824/17, Az. 1 BvR 2257/16, Az. 1 BvR 717/16; BVerfG, PM Nr. 46/2022 vom 25.5.2022

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Identifikationsnummer für Ukraine-Flüchtlinge

Das Bundeszentralamt für Steuern hat unter www.bzst.de am 2.5.2022 ein Merkblatt in deutscher und ukrainischer Sprache veröffentlicht. Darin enthalten sind Hinweise zum Verfahren bei der Vergabe der steuerlichen Identifikationsnummer (IdNr) für Geflüchtete aus der Ukraine.

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Zahlen und Fakten zur Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Nach einer Schätzung werden 2022 noch rund 2,5 Millionen Steuerpflichtige mit dem Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer belastet sein. Dies hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Große Anfrage der CDU/CSU-Fraktion mitgeteilt.

Auch Kleinstanleger müssen auf ihre Kapitalerträge dem Grunde nach den Solidaritätszuschlag zahlen. Denn die Banken haben keine Kenntnis über die Höhe des zu versteuernden Einkommens ihrer Kunden. Somit behalten sie Abgeltungsteuer inklusive Solidaritätszuschlag ein, wenn die Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Eine Überprüfung und Erstattung des ggf. zu viel einbehaltenen Solidaritätszuschlags ist jedoch mit der Durchführung der Einkommensteuerveranlagung und der Günstigerprüfung möglich.

MERKE | Durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 hat sich für juristische Personen (z. B. die GmbH) nichts geändert. Sie müssen den Solidaritätszuschlag weiterhin auf die Körperschaftsteuer zahlen.

Quelle | Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU/CSU, Drs. 20/1969 vom 23.5.2022; Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995, BGBl I 2019, S. 2115

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Für Unternehmer

Informationen zur elektronisch unterstützten Betriebsprüfung in der Sozialversicherung

Bereits mit Wirkung zum 1.1.2012 wurde in der Sozialversicherung die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) eingeführt. Das Verfahren sieht die Annahme der zur Durchführung einer Betriebsprüfung nach § 28p Sozialgesetzbuch (SGB) IV notwendigen Arbeitgeberdaten im elektronischen Verfahren vor. Auf ihrer Website hat die Deutsche Rentenversicherung Bund aktuelle Fragen beantwortet.

Sofern Arbeitgeber an der optional angebotenen euBP teilnehmen, können die Rentenversicherungsträger verlangen, dass die Übermittlung der erforderlichen Daten zum Zweck der Betriebsprüfung in einer einheitlich vorgegebenen Struktur erfolgt.

Ab dem 1.1.2023 sind die für die Prüfung notwendigen Daten elektronisch aus einem systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramm zu übermitteln. Auf Antrag des Arbeitgebers kann für Zeiträume bis zum 31.12.2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Entgeltabrechnungsdaten verzichtet werden.

Beachten Sie | Der Antrag ist formlos und unter Angabe der Betriebsnummer an den Rentenversicherungsträger zu senden, der für die Betriebsprüfung zuständig ist.

Grundsätzlich ersetzt die euBP nicht die Prüfung vor Ort. Sofern der Arbeitgeber allerdings daran teilnimmt und diese mit den gelieferten Daten abgeschlossen werden kann, entfällt eine weitere Einsichtnahme der Unterlagen vor Ort.

PRAXISTIPP | Weiterführende Informationen erhalten Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung Bund unter www.iww.de/s6497.

Quelle | Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl I 2011, S. 3057

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Veräußerungsgewinn für gemischt genutzten Pkw voll steuerpflichtig?

Fast jeder Betriebsinhaber nutzt einen dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw zum Teil privat. Wird der Pkw verkauft, muss der komplette Veräußerungsgewinn versteuert werden und zwar auch für den privat genutzten Anteil. Hierzu ist aber nun eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht anhängig.

Nutzen Unternehmer einen Pkw zu mindestens 10 % für betriebliche Zwecke, dann haben sie die Wahl: Sie können den Pkw als gewillkürtes Betriebsvermögen oder als Privatvermögen behandeln. Wird der Pkw zu mehr als 50 % betrieblich genutzt, handelt es sich zwangsläufig in vollem Umfang um Betriebsvermögen. Das wirkt sich wie folgt aus:

  • Sämtliche Kfz-Kosten sind als Betriebsausgaben abzugsfähig (Abschreibung, Treibstoff etc.).
  • Der Anteil der privaten Mitbenutzung ist als Entnahme zu versteuern.

Wird der dem Betriebsvermögen zugeordnete, teilweise privat genutzte Pkw veräußert, unterliegt der gesamte Veräußerungsgewinn (= Unterschiedsbetrag aus Buchwert und Veräußerungserlös) der Besteuerung. Der Bundesfinanzhof hat das jüngst bestätigt: Dass die tatsächlich für den Pkw beanspruchte Abschreibung infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt

  • weder eine nur anteilige Berücksichtigung des Verkaufserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
  • noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden Abschreibung.

Beachten Sie | Diese ungünstige Rechtsprechung steht nun auf dem Prüfstand beim Bundesverfassungsgericht.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 16.6.2020, Az. VIII R 9/18; BVerfG Az. 2 BvR 2161/20

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Kann für einen Gewinn aus einer übernommenen Pensionsverpflichtung eine Rücklage gebildet werden?

Übernimmt ein Folgearbeitgeber eine Pensionsverpflichtung, kann insoweit ein Übernahmefolgegewinn entstehen, als die übernommenen Vermögenswerte den bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs der Übernahme fortentwickelten steuerlichen Anwartschaftsbarwert übersteigen. Fraglich ist, ob für einen solchen Übernahmefolgegewinn eine Rücklage nach § 5 Abs. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) gebildet werden kann. Das Finanzgericht Nürnberg meint „ja“.

Hintergrund: Nach § 5 Abs. 7 S. 5 EStG kann für einen Gewinn jeweils in Höhe von vierzehn Fünfzehntel eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden, die in den folgenden 14 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Vierzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist.

MERKE | Für das Finanzgericht sprechen der Wortlaut, der Gesetzeszweck und die Gesetzessystematik des § 5 Abs. 7 EStG entgegen der Sichtweise der Finanzverwaltung dafür, dass auch für einen solchen Übernahmefolgegewinn eine Rücklage zulässig ist.

 

Soweit ersichtlich hat sich das Finanzgericht Nürnberg als erstes Steuergericht mit dieser Problematik befasst. Man darf also gespannt sein, wie sich der Bundesfinanzhof hierzu im Revisionsverfahren positionieren wird.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 10.8.2021, Az. 1 K 528/20, Rev. BFH: Az. XI R 24/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227925

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Vorsteuer-Vergütungsverfahren: Anträge sind bis zum 30.9.2022 zu stellen

Wurden Unternehmer in 2021 im EU-Ausland mit ausländischer Umsatzsteuer belastet und möchten sie diese erstattet haben, muss der Antrag bis zum 30.9.2022 in elektronischer Form beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eingehen.

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, unter bestimmten Voraussetzungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Vorsteuerbeträge durch das Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltend machen.

Folgende Voraussetzungen sind u. a. zu beachten:

  • Der Antrag ist elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) beim BZSt einzureichen. Papieranträge sind unzulässig.
  • Der Vergütungsantrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist also bis zum 30. September. Für die Einhaltung dieser Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt.
  • Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 EUR oder einen entsprechend in Landeswährung umgerechneten Wert betragen. Bei einem Vergütungszeitraum, der das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahrs ist, muss die beantragte Vergütung mindestens 50 EUR betragen.

Das BZSt entscheidet über die Weiterleitung des Antrags an den Mitgliedstaat der Erstattung innerhalb von 15 Tagen. Lehnt das BZSt nach Prüfung des Antrags die Weiterleitung ab, erhält der Antragsteller einen Bescheid an die im Antrag angegebene Anschrift.

PRAXISTIPP | Ob sich der administrative Aufwand lohnt, hängt sicherlich primär von der Höhe der gezahlten Vorsteuern ab. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s6495.

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Für Arbeitgeber

Sachbezüge bleiben bei der Berechnung des Mindestlohns außen vor

Ein Gastronom hatte seinen Arbeitnehmern freie Unterkunft und Verpflegung gewährt und diese Leistungen als geldwerte Vorteile auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet. Ein Betriebsprüfer sah das allerdings anders und zwar zu Recht, wie nun das Landessozialgericht Bayern (Beschluss vom 28.2.2022, Az. L 7 BA 1/22 B ER) entschieden hat. Denn nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (25.5.2016, Az. 5 AZR 135/16) ist der Mindestlohn nach der Entgeltleistung in Form von Geld zu berechnen. Sachbezüge bleiben außen vor.

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9-EUR-Ticket: Lohnsteuerliche Behandlung von Zuschüssen des Arbeitgebers

Das Bundesfinanzministerium hat sich dazu geäußert, wie Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den öffentlichen Personennahverkehr während der Gültigkeitsdauer des 9-EUR-Tickets lohnsteuerlich zu behandeln sind.

Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers beschränkt.

Für Juni, Juli und August 2022 wird es nicht beanstandet, wenn Zuschüsse des Arbeitgebers die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel im Kalendermonat übersteigen, soweit die Zuschüsse die Aufwendungen bezogen auf das Jahr 2022 insgesamt nicht übersteigen (Jahresbetrachtung). Werden für 2022 insgesamt höhere Zuschüsse gezahlt, als der Arbeitnehmer Aufwendungen hatte, ist der Differenzbetrag als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Beachten Sie | Die steuerfreien Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nr. 15 EStG mindern den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag und sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 30.5.2022, Az. IV C 5 - S 2351/19/10002 :007, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229455

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Für Arbeitnehmer

Zur ersten Tätigkeitsstätte bei einem angestellten Bauleiter

Wird eine Niederlassung eines international tätigen Bauunternehmens im Arbeitsvertrag eines Bauleiters als „Einstellungsort” bezeichnet, so ist allein deswegen nicht von einer dauerhaften Zuordnung durch den Arbeitgeber zu dieser Niederlassung auszugehen. Die Niederlassung stellt nach Ansicht des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern in diesen Fällen also keine erste Tätigkeitsstätte für den Bauleiter dar. Gegen diese Entscheidung ist die Revision anhängig.

Hintergrund

Je nachdem, ob es sich beim Tätigkeitsort um eine erste Tätigkeitsstätte oder um eine Auswärtstätigkeit handelt, hat das u. a. folgende steuerliche Konsequenzen:

Erste Tätigkeitsstätte:

  • Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; ab dem 21. Kilometer: 0,38 EUR)
  • grundsätzlich keine Verpflegungspauschale

Auswärtstätigkeit:

  • „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
  • grundsätzlich Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten

Nach § 9 Abs. 4 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ist erste Tätigkeitsstätte die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Die Zuordnung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen durch den Arbeitgeber.

Typische Fälle einer dauerhaften Zuordnung sind in § 9 Abs. 4 S. 3 EStG aufgeführt:

  • unbefristetes Tätigwerden,
  • Tätigwerden für die Dauer des Dienstverhältnisses,
  • Tätigkeit über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten.

Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

  • typischerweise arbeitstäglich oder
  • je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.

Entscheidung

Die Niederlassung stellt auch dann keine erste Tätigkeitsstätte für den Bauleiter dar, wenn

  • er einem Gruppenleiter dieser Niederlassung zugewiesen ist,
  • er ca. einmal wöchentlich an einer Arbeitsberatung sowie
  • einige Mal pro Jahr an sonstigen Besprechungen in dieser Niederlassung teilnimmt und
  • dem Bauleiter zwar ein Büro in dieser Niederlassung zur Verfügung steht, er tatsächlich jedoch den größeren Teil der Schreibtischarbeit außerhalb dieses Büros erledigt.

MERKE | Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, kommt es für die Geltendmachung von Verpflegungsmehraufwand nur darauf an, ob er ohne Übernachtung jeweils mehr als acht Stunden von seiner Wohnung entfernt war.

 

Auf die Dreimonatsfrist Verpflegungspauschalen sind auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt kommt es nur an, wenn der Steuerpflichtige an derselben Tätigkeitsstelle längerfristig tätig wird, und zwar an mindestens drei Tagen pro Woche. Das trifft jedoch bei einem Bauleiter nicht zu, wenn er die Arbeiten auf mehreren Baustellen zeitgleich leitet und damit typischerweise von Baustelle zu Baustelle fährt.

Quelle | FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.11.2021, Az. 3 K 6/20, Rev. BFH: Az. VI R 27/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228008

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Umschulungskosten nach Erwerbstätigkeit ohne Berufsausbildung sind nicht als Werbungskosten abziehbar

Der Werbungskostenabzug für Erstausbildungskosten ist ausgeschlossen. Hier bleibt nur der beschränkte Sonderausgabenabzug bis zu 6.000 EUR im Kalenderjahr. Zudem ist in der Rechtsprechung geklärt, dass Umschulungskosten nach erfolgter Erstausbildung als Fortbildungskosten zum Werbungskostenabzug zuzulassen sind. Doch was ist mit Umschulungskosten, die nach langjähriger und eigenständiger Erwerbstätigkeit entstehen, wenn für diese Erwerbstätigkeit keine formalisierte Berufsausbildung existiert? Für das Finanzgericht Niedersachsen greift das Werbungskostenabzugsverbot auch in einer solchen Konstellation.

Hintergrund: Da während einer Umschulung oft keine bzw. nur geringe Einnahmen erzielt werden, führen Werbungskosten regelmäßig zu einem vortragsfähigen Verlust, der sich in den Jahren der Berufsausübung steuermindernd auswirkt. Demgegenüber bleiben Sonderausgaben bei fehlenden Einkünften in demselben Jahr wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.

PRAXISTIPP | Der Bundesfinanzhof hat die vorgenannte Rechtsfrage durch die Zulassung der Revision an sich gezogen. Dies könnte eine gewisse Hoffnung dahin gehend wecken, dass der Bundesfinanzhof auch Kosten für eine „Umschulung“ in derartigen Fällen als Werbungskosten beurteilen könnte. Betroffene Steuerbescheide sollten daher vorerst unbedingt offengehalten werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 26.3.2021, Az. 2 K 130/20, Rev. BFH: Az. VI R 22/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227260

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat September 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 12.9.2022
  • ESt, KSt = 12.9.2022

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.9.2022
  • ESt, KSt = 15.9.2022

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 9/2022 = 28.9.2022

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

6/21

11/21

2/22

6/22

+ 2,1 %

+ 6,0 %

+ 5,5 %

+ 8,2 %

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Rundschreiben 07/2022

Für alle Steuerpflichtigen

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Nicht eheliche Lebensgemeinschaft: Keine Übertragung des Kinderfreibetrags bei minderjährigen Kindern

Leben Eltern in einer funktionierenden nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, stellte sich in der Praxis bisher die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Übertragung des Kinderfreibetrags von einem auf den anderen Elternteil zulässig ist. Die Antwort auf diese Frage kommt nun vom Bundesfinanzhof.

Hintergrund

Beachten Sie | Für 2022 beträgt der Kinderfreibetrag 5.460 EUR (2.730 EUR je Elternteil). Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) liegt bei 2.928 EUR (1.464 EUR je Elternteil).

Nach § 32 Abs. 6 S. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) wird bei nicht verheirateten, geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern auf Antrag eines Elternteils der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils auf ihn übertragen. Voraussetzung: Der Antragsteller, nicht jedoch der andere Elternteil, kommt seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nach oder der andere Elternteil ist mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig.

Entscheidung

Leben nicht miteinander verheiratete Eltern zusammen mit einem gemeinsamen minderjährigen Kind in einem gemeinsamen Haushalt, kann nicht allein deshalb, weil ein betreuender Elternteil keinen oder nur einen geringen Beitrag zum (gemeinsamen) Haushaltseinkommen leistet, davon ausgegangen werden, dass dieser Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht im Wesentlichen nachkommt.

Der Bundesfinanzhof geht bei einer funktionsfähigen nicht ehelichen Lebensgemeinschaft davon aus, dass die Verteilung der Unterhaltsaufgaben dem gemeinsamen Willen der Elternteile entspricht. Eine Übertragung der Freibeträge scheidet damit zumindest bei minderjährigen Kindern grundsätzlich aus, wenn der Elternteil, der keine oder nur geringe Beiträge zum Haushaltseinkommen leistet, seiner Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Kindes nachkommt.

Beispiel

Die nicht verheirateten Eltern Hans und Sabine haben zwei minderjährige Kinder und leben zusammen. Sabine hat ein zu versteuerndes Einkommen von rund 70.000 EUR. Das Einkommen von Hans liegt unter dem Grundfreibetrag (10.347 EUR). Sabine beantragt beim Finanzamt die Übertragung der Kinderfreibeträge von Hans auf sich, weil dieser keinen Barunterhalt geleistet hat.

 

Folge: Es reicht aus, dass Hans einen Betreuungsunterhalt geleistet hat. Eine Übertragung des hälftigen Kinderfreibetrags von Hans auf Sabine ist nicht zulässig.

 

MERKE | Der Bundesfinanzhof beschäftigte sich im Streitfall ausschließlich mit der Übertragung von Freibeträgen für minderjährige Kinder. Am Ende seiner Urteilsbegründung ließ er explizit offen, ob das Finanzamt der Mutter ab der Volljährigkeit eines der beiden Kinder zu Recht den (anteiligen) Kinder- und BEA-Freibetrag des Vaters übertragen hatte.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.12.2021, Az. III R 24/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228417

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Steuerentlastungen 2022: Das verabschiedete Gesetz im Überblick

Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hat die Bundesregierung steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht, denen der Bundesrat am 20.5.2022 zugestimmt hat.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Grundfreibetrag, Pendlerpauschale

Folgende Erleichterungen werden rückwirkend ab 1.1.2022 umgesetzt:

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird um 200 EUR auf 1.200 EUR angehoben.
  • Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, steigt von 9.984 EUR auf 10.347 EUR.
  • Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht. Dieser Schritt erfolgt nun zwei Jahre eher als ursprünglich geplant.
  • Beachten Sie | Für die ersten 20 Kilometer beträgt die Pauschale unverändert 30 Cent pro Entfernungskilometer.

Energiepreispauschale und Kinderbonus

Zudem erhalten Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale von 300 EUR. Die Auszahlung erfolgt ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers.

Beachten Sie | Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung.

Für jedes Kind, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, gibt es einen Einmalbonus von 100 EUR. Die Zahlung erfolgt ab Juli 2022 und wird auf den Kinderfreibetrag angerechnet.

Quelle | Steuerentlastungsgesetz 2022, BGBl I 2022, S. 749; Bundesregierung vom 20.5.2022 „Steuerliche Erleichterungen beschlossen“

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Broschüre: Steuertipps für Menschen mit Renten- und Pensionseinkünften

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat Steuertipps für Menschen mit Renten- und Pensionseinkünften veröffentlicht (Stand: Januar 2022; unter www.iww.de/s6252). Die 16-seitige Broschüre beinhaltet Informationen für Menschen, die im Ruhestand Renten- oder Pensionseinkünfte (und ggf. weitere Einkünfte) beziehen.

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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz ist nach der Zustimmung des Bundesrats in „trockenen Tüchern“

Der Bundesrat hat dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz am 10.6.2022 zugestimmt. Damit können zahlreiche steuerliche Neuerungen und Verlängerungen von bereits befristet eingeführten Maßnahmen (z. B. degressive Abschreibungen und Homeoffice-Pauschale) in Kraft treten.

Degressive Abschreibungen

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, degressiv abgeschrieben werden. Dies ist sinnvoll, wenn Abschreibungsvolumen möglichst früh als Aufwand genutzt werden soll. Diese Regelung gilt nun auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Gewährt wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung).

Beachten Sie | Nicht im Gesetz enthalten ist die im Koalitionsvertrag vereinbarte Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter. Diese sogenannte Super-Abschreibung soll es in den Jahren 2022 und 2023 ermöglichen, einen Anteil der Anschaffungs-/Herstellungskosten der im jeweiligen Jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, vom steuerlichen Gewinn abzuziehen.

Kurzarbeitergeld

Die Förderung der steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wurde um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wurde um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert. Somit können Steuerpflichtige auch 2022 für jeden Kalendertag, an dem sie ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsuchen, 5 EUR abziehen (maximal aber 600 EUR im Kalenderjahr).

Verlängerte Investitionsfristen

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 40 % (in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden.

Für Fälle, in denen die Frist in 2022 abläuft, wurde diese nun um ein Jahr verlängert.

Beachten Sie | Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 wurde der Investitionszeitraum bereits auf fünf Jahre (Bildungsjahr 2017) bzw. auf vier Jahre (Bildungsjahr 2018) verlängert. Die Übersicht zeigt, welche Fristverlängerungen in Abhängigkeit vom Jahr der Bildung gelten:

Übersicht

Jahr der Bildung

Späteste Auflösung

2017

2023 (sechs Jahre)

2018

2023 (fünf Jahre)

2019

2023 (vier Jahre)

 

PRAXISTIPP | Ist eine Investition auch bis Ende 2023 nicht realisierbar, sollte wegen der damit verbundenen rückwirkenden Verzinsung eine freiwillige IAB-Auflösung erwogen werden.

Auch die Reinvestitionsfristen des § 6b Einkommensteuergesetz (EStG) „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ wurden um ein weiteres Jahr verlängert.

Abzinsung von Verbindlichkeiten

Bisher müssen bilanzierende Unternehmen unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 5,5 % abzinsen.

Wegen der anhaltenden geänderten Marktsituation (u. a. Niedrigzinsphase) sind Verbindlichkeiten in nach dem 31.12.2022 endenden Wirtschaftsjahren nicht mehr abzuzinsen. Auf formlosen Antrag kann die Abzinsungspflicht aber bereits in vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahren vorzeitig entfallen, soweit die Veranlagungen nicht bestandskräftig sind.

Beachten Sie | Die Abzinsungspflicht bei Rückstellungen bleibt indes bestehen.

Erweiterte Verlustverrechnung

Der Verlustrücktrag wurde ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 von einem Jahr auf zwei Jahre erweitert. Zudem werden die mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz auf 10 Mio. EUR (bzw. auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) angehobenen Grenzen beim Verlustrücktrag für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 beibehalten.

Corona-Bonus für Pflegekräfte

Nach § 3 Nr. 11b EStG bleiben steuerfrei: „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 4.500 EUR.“ Im Vergleich zum Regierungsentwurf haben sich insbesondere diese Änderungen ergeben:

  • Die Voraussetzung der Gewährung der Leistungen wegen bundes- oder landesrechtlicher Regelungen wurde gestrichen. Somit sind auch freiwillige Arbeitgeber-Leistungen und Leistungen auf Basis von Tarifverträgen begünstigt.
  • Der Betrag wurde von 3.000 EUR auf 4.500 EUR erhöht.
  • Die begünstigten Einrichtungen (nach dem Entwurf insbesondere Krankenhäuser und ambulante Pflegedienste) wurden erweitert: Somit können z. B. auch Dialyseeinrichtungen, Arzt-/Zahnarztpraxen und Rettungsdienste profitieren.

Verlängerte Steuererklärungsfristen

Für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellte Steuererklärungen gelten Fristverlängerungen:

Steuererklärung

Abgabefrist

2020

31.8.2022

2021

31.8.2023

2022

31.7.2024

2023

31.5.2025

2024

30.4.2026

Für nicht beratene Steuerpflichtige gilt:

Steuererklärung

Abgabefrist

2021

31.10.2022

2022

30.9.2023

2023

31.8.2024

Quelle | Viertes Corona-Steuerhilfegesetz, BR-Drs. (B) 223/22 vom 10.6.2022

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Für Kapitalanleger

Finanzverwaltung äußert sich zur Besteuerung von virtuellen Währungen

Virtuelle Währungen wachsen ständig. Das gilt für die Anzahl, das Volumen und die Zahl der Investoren. Daher wartete man auf ein Verwaltungsschreiben, das u. a. darlegt, in welchen Fällen Gewinne zu versteuern sind. Bereits im Juni 2021 veröffentlichte das Bundesfinanzministerium ein Entwurfsschreiben, das nun auf 24 Seiten finalisiert wurde.

Das Schreiben behandelt „Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token“. Auf den ersten Seiten werden z. B. Begriffe wie Mining und Token definiert. Die folgenden Seiten setzen sich mit den ertragsteuerlichen Dimensionen (differenziert nach Privat- und Betriebsvermögen) auseinander.

Das Bundesfinanzministerium stellt u. a. heraus, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit Einheiten einer virtuellen Währung und mit sonstigen Token zu Einkünften aus allen Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen) führen können.

Interessant sind insbesondere die Ausführungen unter der Rz. 53. Danach sind Einheiten einer virtuellen Währung und sonstige Token ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Daher können Gewinne aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Einheiten einer virtuellen Währung und sonstigen Token Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften darstellen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

Beachten Sie | Gewinne bleiben jedoch steuerfrei, wenn die Summe der aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr erzielten Gewinne weniger als 600 EUR beträgt.

MERKE | Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten. So ist z. B. beim Bundesfinanzhof ein Verfahren anhängig, wo es um die Ausführungen der Finanzverwaltung unter der Rz. 53 geht.

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.5.2022, Az. IV C 1 - S 2256/19/10003 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229317; Rev. BFH: Az. IX R 3/22

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Für Unternehmer

Geänderte Rechtsprechung: Droht Sportvereinen nun „Umsatzsteuer-Ungemach“?

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert: Bei einer aus dem deutschen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht können sich Sportvereine nicht auf eine aus der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen.

Sachverhalt

Ein Golfverein vereinnahmte u. a. allgemeine Mitgliedsbeiträge. Hierfür verlangte das Finanzamt keine Umsatzsteuer (nicht steuerbare Leistungen). Darüber hinaus erbrachte der Verein aber auch eine Reihe von Leistungen gegen gesondertes Entgelt (Berechtigung zur Platznutzung, leihweise Überlassung von Golfbällen, Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte etc.). Diese Leistungen behandelte das Finanzamt als umsatzsteuerbar und -pflichtig.

 

Die für den Veranstaltungsbereich mögliche Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 22 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) versagte das Finanzamt, da es den Verein nicht als gemeinnützig ansah. Es fehle an einer hinreichenden Vermögenszweckbindung für den Fall der Vereinsauflösung. Das Finanzgericht München sah das anders: Es ging wegen der bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass sich der Verein auf eine weiter gefasste Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen könne.

 

In der Folge rief der Bundesfinanzhof den Europäischen Gerichtshof an, der eine Berufung auf die Steuerfreiheit nach der MwStSystRL ablehnte. Dem hat sich der Bundesfinanzhof nun angeschlossen.

Für die eigentlich unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG fallende Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Verein Startgelder für die Teilnahme vereinnahmte, war keine Steuerbefreiung möglich. Denn für den Europäischen Gerichtshof setzt die Steuerfreiheit im Sportbereich voraus, dass das Vereinsvermögen im Auflösungsfall nur zweckgebunden verteilt werden kann, woran es hier fehlte.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. Aber: Nach der langjährigen Rechtsprechung sind Leistungen, die Sportvereine an ihre Mitglieder gegen allgemeine Mitgliedsbeiträge erbringen entgegen der gelebten Praxis der Finanzverwaltung weiterhin umsatzsteuerbar, sodass es durch die nunmehr versagte Steuerbefreiung zu einer Umsatzsteuerpflicht kommt.

Sportvereine müssen jetzt, so der Bundesfinanzhof, damit rechnen, dass die Rechtsprechung ihre Leistungen auch insoweit als steuerpflichtig ansieht, als sie derartige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen und es sich dabei nicht um eine sportliche Veranstaltung im Sinne von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG handelt.

MERKE | Die Problematik kann nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nur der Gesetzgeber lösen, indem er die nach der Richtlinie bestehende Möglichkeit ergreift, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien.

 

Ferner gibt es noch einen „Rettungsanker“, die Kleinunternehmerregel (§ 19 UStG): Danach wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird.

Quelle | BFH-Urteil vom 21.4.2022, Az. V R 48/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229145; BFH PM Nr. 20/22 vom 12.5.2022

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Für Arbeitgeber

Auslandsentsendung: Kaufkraftzuschläge angepasst

Entsendet der Arbeitgeber Arbeitnehmer ins Ausland, kann er deren höhere Lebenshaltungskosten vor Ort dadurch abgelten, dass er einen Kaufkraftausgleich zahlt. Die nach § 3 Nr. 64 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreien Beträge wurden zum 1.4.2022 angepasst. Enthalten sind sie im BMF-Schreiben vom 13.4.2022 (Az. IV C 5 S 2341/22/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 229316).

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Mindestlohn und Grenze für Minijobs: Erhöhung ab 1.10.2022

Der Bundestag hat der Erhöhung des Mindestlohns auf 12 EUR mit Wirkung ab dem 1.10.2022 zugestimmt. Zudem wurden Änderungen bei Mini- und Midijobs beschlossen. Der Bundesrat hat am 10.6.2022 „grünes Licht gegeben“.

Die Mindestlohnkommission berät alle zwei Jahre über Anpassungen bei der Höhe des Mindestlohns. Von diesem Prozedere wurde nun einmalig abgewichen. In 2022 gelten diese Beträge:

  • ab 1.1.2022: 9,82 EUR pro Stunde
  • ab 1.7.2022: 10,45 EUR pro Stunde
  • ab 1.10.2022: 12 EUR pro Stunde

Derzeit gilt für eine geringfügige Beschäftigung eine monatliche (statische) Grenze von 450 EUR. Diese wurde nun dynamisch ausgestaltet: Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird. Das heißt: Bei einem Mindestlohn von 12 EUR ergibt sich daraus eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR (12 EUR x 130 / 3).

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich hier gelten verminderte Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung wurde von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben (Midijob). Oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze wird der Arbeitgeberbeitrag zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.

 

Quelle | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung; BR-Drs. (B) 265/22 vom 10.6.2022

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat August 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

USt, LSt = 10.8.2022

GewSt, GrundSt = 15.8.2022 (16.8.2022*)

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

USt, LSt = 15.8.2022 (16.8.2022*)

GewSt, GrundSt = 18.8.2022 (19.8.2022*)

 

Gilt für Bundesländer, in denen der 15.8.2022 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist.

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 8/2022 = 29.8.2022

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

5/21

10/21

1/22

5/22

+ 2,4 %

+ 4,6 %

+ 5,1 %

+ 8,7 %

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Rundschreiben 06/2022

Für alle Steuerpflichtigen

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Energetische Sanierung: Steuerermäßigung für sommerlichen Wärmeschutz

Für energetische Maßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude ist eine Steuerermäßigung möglich. Ab 2021 können auch Maßnahmen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes isoliert vorgenommen und gefördert werden. Darauf hat das Finanzministerium Schleswig-Holstein hingewiesen.

Wurden solche Maßnahmen in 2020 durchgeführt, sind sie nur begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung bzw. dem erstmaligen Einbau von Fenstern und Außentüren erfolgten.

Quelle | FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinfo Nr. 2022/1 vom 3.1.2022; Änderungsverordnung zur Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14.6.2021, BGBl I 2021, S. 1780

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Keine Einkünfte: Entschädigung für die Aufnahme von Geflüchteten in der privaten Wohnung

Nach Angaben des Finanzministeriums Thüringen haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass die Zahlung einer Aufwandsentschädigung für die Aufnahme von Geflüchteten aus der Ukraine in der privaten Wohnung nicht zu einkommensteuerlich relevanten Einkünften führt.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Pauschale nach einer von der zuständigen Behörde vorgenommenen Kalkulation die durchschnittlichen Unterbringungskosten nicht übersteigt.

Beachten Sie | Diese Regelung gilt zunächst nur für das Jahr 2022.

Quelle | FinMin Thüringen, PM vom 7.4.2022, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228746

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Keine haushaltsnahen Dienstleistungen: Müllabfuhr und Abwasserentsorgung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Müllentsorgungs- und Abwassergebühren nicht unter die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen fallen. Letztlich entscheiden muss aber der Bundesfinanzhof, da die Revision eingelegt wurde.

Sachverhalt

Eine Gemeinde erhob Abgaben für die Restmüll- und die Komposttonne sowie für die Schmutzwasserentsorgung. Hierfür begehrte die Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen. Doch das lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster ab.

Das Finanzgericht hat die Klage u. a. aus folgenden Gründen abgewiesen:

Die Müllentsorgung und die Schmutzwasserableitung sind keine typischen hauswirtschaftlichen Arbeiten. Die hierfür von der Gemeinde erhobenen Abgaben decken gerade nicht die von der Steuerpflichtigen auf ihrem Grundstück erbrachten Leistungen (z. B. das Sortieren des Mülls) ab. Es handelt sich um Aufgaben, die typischerweise von den Kommunen übernommen werden.

Die Gesamtleistung „Müllentsorgung“ ist auch dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistung zu qualifizieren, wenn ein (untergeordneter) Bestandteil im Haushalt des Steuerpflichtigen beginnt, der Hauptteil der Dienstleistung aber gerade außerhalb des räumlich funktionalen Bereichs erbracht wird. Gleiches gilt für die Gebühren zur Entsorgung des Schmutzwassers.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 24.2.2022, Az. 6 K 1946/21 E, Rev. BFH Az. VI R 8/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228467

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Für Kapitalanleger

Ist die Abgeltungsteuer verfassungswidrig?

Das Finanzgericht Niedersachsen hält die Abgeltungsteuer für verfassungswidrig und hat sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt. 

Nach Ansicht des Finanzgerichts führt die Abgeltungsteuer zu einer Ungleichbehandlung. Während die Bezieher von Kapitaleinkünften (z. B. Zinsen) seit 2009 mit einem Sondersteuersatz von 25 % abgeltend belastet werden, unterliegen die übrigen Steuerpflichtigen einem Steuersatz von bis zu 45 %.

Quelle | FG Niedersachsen, Beschluss vom 18.3.2022, Az. 7 K 120/21; PM vom 31.3.2022 „Verfassungswidrigkeit der Abgeltungsteuer“

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Für Unternehmer

Erbschaft- und Schenkungsteuer: Erleichterungen bei der Lohnsummenregelung wegen Corona

Unter gewissen Voraussetzungen kann Betriebsvermögen bei der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer steuerbegünstigt übertragen werden. In der Folge müssen dann bestimmte Lohnsummen (oder vereinfacht: Arbeitsplätze) erhalten bleiben. Wird gegen die Lohnsummenregelung verstoßen, muss der ursprünglich begünstigte Erwerb (anteilig) nachversteuert werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben sich nun auf Billigkeitsmaßnahmen verständigt, sofern die Mindestlohnsumme ausschließlich coronabedingt unterschritten wurde.

Hintergrund

Für begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (vor allem Betriebsvermögen) sind (je nach Höhe des Erwerbs) verschiedene Begünstigungen möglich. In der Regel (begünstigtes Vermögen bis 26 Mio. EUR) hat der Erwerber die Wahl zwischen zwei Verschonungsmodellen:

Die Regelverschonung beträgt 85 % mit einem zusätzlichen Abzugsbetrag von höchstens 150.000 EUR. Der Abzugsbetrag verringert sich, soweit der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt, um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Bei einem begünstigten Vermögen von bis zu 1 Mio. EUR wird eine vollständige Verschonung erzielt.

Auf Antrag wird bei der Optionsverschonung eine Befreiung zu 100 % gewährt, wenn die Quote des Verwaltungsvermögens maximal 20 % beträgt.

In Abhängigkeit von der Verschonungsregelung ist innerhalb eines Zeitraums von fünf bis sieben Jahren darauf zu achten, dass bestimmte Mindestlohnsummen nicht unterschritten werden.

Beispiel Regelverschonung: Hier darf innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb von Betriebsvermögen die Summe der jährlichen Lohnsummen grundsätzlich einen Betrag von 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten, wenn es sich um einen Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten handelt.

Beachten Sie | Bei Betrieben mit mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten beträgt die Mindestlohnsumme 250 % der Ausgangslohnsumme. Bei Betrieben mit mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten gelten 300 %.

MERKE | Unterschreitet die Summe der jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

Billigkeitsregelung

Ist die Unterschreitung der Lohnsumme durch die Coronapandemie bedingt, kann die Nachversteuerung aus Billigkeitsgründen verhindert werden. Von der erforderlichen Kausalität kann in der Regel ausgegangen werden, wenn

  • 1. vom 1.3.2020 bis 30.6.2022 die rechnerisch erforderliche durchschnittliche Lohnsumme zur Einhaltung der Mindestlohnsumme unterschritten wurde,
  • 2. für diesen Zeitraum an den Betrieb Kurzarbeitergeld gezahlt wurde und
  • 3. der Betrieb einer Branche angehört, die von einer verordneten Schließung wegen der Coronapandemie unmittelbar betroffen war.

Die Prüfung ist einzelfallbezogen vorzunehmen. Die Kriterien müssen grundsätzlich kumulativ erfüllt sein und es dürfen keine anderen Gründe für die Unterschreitung der Mindestlohnsumme (z. B. betriebsbedingte Kündigung) und für das Kurzarbeitergeld vorliegen. Liegen die Umstände nicht kumulativ vor, ist zu prüfen, ob die Kausalität dennoch vorliegt. So kann es z. B. genügen, wenn nur die Umstände zu 1. und 3. vorliegen.

Auch mittelbare Auswirkungen können ausreichen (Beispiel: der Betrieb war selbst zwar nicht geschlossen, es ergeben sich aber Folgewirkungen durch die Schließung von Zulieferbetrieben).

Quelle | Oberste Finanzbehörden der Länder, Erlass vom 30.12.2021, Az. S 3812a, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228704

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Maßnahmenpaket für vom Krieg betroffene Unternehmen

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket vorgestellt, mit dem Unternehmen unterstützt werden sollen, die von den Sanktionen oder dem Kriegsgeschehen betroffen sind.

Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:

  • KfW-Kreditprogramm,
  • Bürgschaftsprogramme,
  • zeitlich befristeter Zuschuss für Unternehmen mit hohen Zusatzkosten aufgrund gestiegener Erdgas- und Strompreise,
  • zielgerichtete Eigen- und Hybridkapitalhilfen und
  • Unterstützung von Energieunternehmen bei bestimmten Liquiditätsengpässen.

Beachten Sie | In der aktuellen Situation geht es für Unternehmen vor allem darum, kurzfristig Liquidität sicherzustellen und extreme Erdgas- und Strompreisanstiege in energie- und handelsintensiven Branchen unmittelbar zu dämpfen. Das KfW-Kreditprogramm und die Bürgschaftsprogramme werden zuerst starten können, die anderen Instrumente folgen danach.

Quelle | BMF vom 8.4.2022 „Maßnahmenpaket der Bundesregierung für vom Krieg betroffene Unternehmen“

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Tagesmütter: Betriebsausgabenpauschale trotz Lockdowns

 Selbstständige Tagesmütter und -väter dürfen für jedes Kind, das sie betreuen, entweder die tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betreuung als Betriebsausgaben abziehen oder es wird eine Betriebsausgabenpauschale je Kind im Monat abgezogen. Der Abzug der Betriebsausgabenpauschale kann auch bei eingeschränkter Betreuung wegen der Coronapandemie beansprucht werden.

Nach der Verwaltungsauffassung gilt:

  • Die Pauschale kann auch für Zeiten abgezogen werden, in denen die Kindertagespflegeperson durch behördliche Auflagen verhindert ist, die vereinbarten Betreuungszeiten zu absolvieren, wenn
  • Betreuungsgelder oder sonstige Ausgleichs-/ Entschädigungszahlungen für diese Zeit gezahlt werden und als Betriebseinnahme zu erfassen sind.

Quelle | BT-Drs. 20/534 vom 28.1.2022, Antwort auf Frage 3; FinMin Schleswig-Holstein, ESt-Kurzinfo Nr. 2020/20 vom 10.9.2020

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Für GmbH-Geschäftsführer

Körperschaftsteuerpflicht bei Streubesitzanteilen: Anhängige Verfahren im Blick behalten!

Nach § 8b Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) bleiben Bezüge (insbesondere Gewinnausschüttungen), die eine Kapitalgesellschaft aus Beteiligungen an einer anderen Kapitalgesellschaft erzielt, bei der Ermittlung des Einkommens grundsätzlich außer Ansatz. Nach § 8b Abs. 4 KStG sind Gewinnausschüttungen aber nur dann körperschaftsteuerfrei, wenn die Beteiligung zu Beginn des Jahres mindestens 10 % betragen hat. Diese Regelung bzw. die Rückbeziehungsfiktion (der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt) führt immer wieder zu Diskussionen. Aktuell ist auf zwei anhängige Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hinzuweisen.

Ausgangsbeispiel

Zum 1.3.2021 hat die A-GmbH 15 % der Anteile an der C-GmbH erworben. Zuvor war die A-GmbH nicht an der C-GmbH beteiligt. Zum 15.5.2021 hat die C-GmbH eine Ausschüttung beschlossen (auf die A-GmbH entfallen 100.000 EUR).

 

Grundsätzlich wäre eine Steuerbefreiung nicht möglich, da eine Mindestbeteiligungsquote von 10 % zu Beginn des Kalenderjahrs vorausgesetzt wird. Durch die Rückbeziehungsfiktion (§ 8b Abs. 4 S. 6 KStG) ist eine Steuerfreistellung aber dennoch möglich. Denn der Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % gilt als zu Beginn des Kalenderjahrs erfolgt.

 

Im Saldo sind 95.000 EUR steuerfrei. Denn 5 % (= 5.000 EUR) gelten als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 8b Abs. 5 S. 1 KStG).

 

2. Beispiel

Die A-GmbH erwarb unterjährig von drei verschiedenen Veräußerern Anteile an der F-GmbH von insgesamt 18 %. Der Umfang der einzelnen Beteiligungserwerbe betrug für sich genommen jeweils 6 %, also weniger als 10 %.

 

Nach Auffassung der Finanzverwaltung scheidet die Anwendung der Rückbeziehungsfiktion wegen des mehraktigen unterjährigen Erwerbs der Anteile aus. Die Regelung ist nicht anzuwenden, da nicht in einem Erwerbsvorgang mindestens 10 % erworben wurden.

 

Das Finanzgericht Hessen vertritt hier eine andere Ansicht. Danach tritt die Rechtsfolge des § 8b Abs. 4 S. 6 KStG bereits dann ein, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt im Laufe des Kalenderjahrs eine Beteiligungshöhe von mindestens

10 % erreicht wurde. Der Gesetzeswortlaut ist so auszulegen, dass die 10 %-ige Beteiligungsschwelle auch durch mehrere unterjährige Erwerbsvorgänge erreicht werden kann.

 

3. Beispiel

Die A-GmbH erwarb am 25.2.2021 mit einer notariellen Urkunde drei Geschäftsanteile an der G-GmbH in Höhe von 3,27 %, 3,27 % und 3,46 % (insgesamt 10 %). Mit einer weiteren Urkunde vom selben Tag wurden drei weitere Anteile (jeweils 25 %) erworben.

 

Die Finanzverwaltung beurteilt die erworbenen Geschäftsanteile getrennt, sodass die Rückbeziehungsfiktion wegen Nichterreichens der 10 %-Grenze insoweit nicht anwendbar ist, als die Dividende auf die drei Geschäftsanteile zu 3,27 %, 3,27 % und 3,46 % entfällt. Daher ist die Ausschüttung insoweit, d. h. zu 10/85 steuerpflichtig.

 

In einem gleichgelagerten Fall hat das Finanzgericht Sachsen jüngst anders entschieden: Die Gewinnausschüttung ist nicht nur zu 10/85, sondern vollständig (mit Ausnahme der 5 % nach § 8b Abs. 5 S. 1 KStG) steuerfrei zu stellen. Der Erwerb der Anteile von jeweils 25 % ist auf den Beginn des Kalenderjahrs zu beziehen. Der Erwerb von weiteren Geschäftsanteilen stockt die Schachtelbeteiligung an dieser Gesellschaft weiter auf.

Gegen beide Urteile ist die Revision anhängig. Bis zu einer Entscheidung sollten Steuerpflichtige in geeigneten Fällen (unter Hinweis auf das jeweils anhängige Verfahren) Einspruch einlegen.

Quelle | OFD Frankfurt/M., Schreiben vom 16.8.2021, Az. S 2750a A-027-St 52; FG Hessen, Urteil vom 15.3.2021, Az. 6 K 1163/17, Rev. BFH Az. I R 16/21; FG Sachsen, Urteil vom 13.10.2020, Az. 8 K 666/20, Rev. BFH Az. I R 30/21

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Für Arbeitgeber

Steuerfreie Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge auch für Reisezeiten

Die in § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) geregelte Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen verlangt keine konkret (individuell) belastende Tätigkeit des Arbeitnehmers. Demzufolge beurteilte der Bundesfinanzhof die Fahrten von Profisportlern im Mannschaftsbus zu Auswärtsspielen als begünstigte Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.

Sachverhalt

Eine GmbH nahm in den Streitjahren mit einer Mannschaft am Spielbetrieb einer deutschen Profiliga teil. Die bei ihr angestellten Spieler und Betreuer waren verpflichtet, zu Auswärtsspielen im Mannschaftsbus anzureisen. Erfolgte die Anreise an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nacht, dann erhielten Spieler und Betreuer hierfür neben ihrem Grundgehalt steuerfreie Zuschläge.

 

Das Finanzamt war der Auffassung, dass für den bloßen Zeitaufwand im Mannschaftsbus keine steuerfreien Zuschläge geleistet werden können. Das Finanzgericht Düsseldorf und der Bundesfinanzhof sahen das allerdings anders.

Nach § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, einkommensteuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Für die Inanspruchnahme genügt es, wenn

  • der Arbeitnehmer wie im Streitfall zu den in § 3b EStG genannten Zeiten im Interesse seines Arbeitgebers tatsächlich tätig wird,
  • für diese Tätigkeit ein Vergütungsanspruch besteht und
  • noch zusätzlich Zuschläge gewährt werden.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist es unerheblich, ob sich die Reisezeiten im Mannschaftsbus als individuell belastende Tätigkeit darstellen.

Beachten Sie | Erforderlich und ausreichend ist, dass eine mit einem Grundlohn vergütete Tätigkeit hier die gesamte und damit auch die passive Fahrtätigkeit zu den nach § 3b EStG begünstigten Zeiten tatsächlich ausgeübt wird.

MERKE | Die von der GmbH steuerfrei gezahlten Zuschläge überstiegen auch nicht die nach § 3b EStG höchstens steuerfrei anwendbaren Prozentsätze. Denn wird der Stundenlohn für die Berechnung der Steuerbefreiung mit höchstens 50 EUR angesetzt, steht es der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn der Stundenlohn tatsächlich 50 EUR überschreitet.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.12.2021, Az. VI R 28/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227295; BFH-PM Nr. 2/22 vom 3.2.2022

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Für Arbeitnehmer

Für zusammengeballte Überstundenvergütungen gibt es eine Steuerermäßigung

Erfreuliche Nachrichten kommen vom Bundesfinanzhof. Danach sind nachgezahlte Überstundenvergütungen, die für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden, mit einem ermäßigten Steuersatz zu besteuern.

Hintergrund

Mit steigendem Einkommen erhöht sich die Einkommensteuer progressiv. Werden Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit nicht laufend, sondern in einer Summe ausgezahlt, führt der Progressionseffekt zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Steuer(mehr)belastung. Um die progressive Wirkung des Einkommensteuertarifs bei dem zusammengeballten Zufluss von Lohnnachzahlungen zu mildern, sieht das Gesetz die Besteuerung dieser Nachzahlungen mit einem ermäßigten Steuersatz vor.

Beachten Sie | Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Nachzahlung auf die Vergütung für eine Tätigkeit bezieht, die sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer hatte in den Jahren 2013 bis 2015 insgesamt ca. 330 Überstunden geleistet. Wegen einer längeren Erkrankung schloss er mit seinem Arbeitgeber in 2016 einen Aufhebungsvertrag. Dieser sah u. a. vor, dass die Überstunden mit 6.000 EUR vergütet werden sollen.

 

Das Finanzamt unterwarf die Überstundenvergütung dem normalen Einkommensteuertarif jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und der Bundesfinanzhof entschieden.

Der Bundesfinanzhof stellte in seiner Entscheidung heraus, dass die Tarifermäßigung nicht nur auf die Nachzahlung von Festlohnbestandteilen, sondern auch auf Nachzahlungen von variablen Lohnbestandteilen (hier in Form der Überstundenvergütungen) Anwendung findet. In beiden Fällen ist es danach allein entscheidend, ob die nachgezahlte Vergütung für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten veranlagungszeitraumübergreifend geleistet worden ist.

Quelle | BFH-Urteil vom 2.12.2021, Az. VI R 23/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228235; BFH-PM Nr. 12/22 vom 24.3.2022

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Juli 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.7.2022

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.7.2022

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 7/2022 = 27.7.2022

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

4/21

9/21

12/21

4/22

+ 2,1 %

+ 4,1 %

+ 5,7 %

+ 7,8 %

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Rundschreiben 05/2022

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Berechnungen eines Statikers sind nicht begünstigt

Für die Leistung eines Statikers (im Streitfall: statische Berechnung) kann eine Steuerermäßigung nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann nicht gewährt werden, wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich war.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr.

Sachverhalt

Ein Handwerksbetrieb wurde mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgeführt wurde. Neben der unstreitigen Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung (Dachstützenaustausch) beantragten die Steuerpflichtigen diese auch für die Leistung des Statikers. Doch dies lehnte der Bundesfinanzhof ab und hob die anderslautende Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auf.

Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist. Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken.

Die Steuerermäßigung kann (so der Bundesfinanzhof) auch nicht auf die erforderliche statische Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen gestützt werden. Denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers sind für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führt nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.11.2021, Az. VI R 29/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227809; BFH-PM Nr. 6/22 vom 3.3.2022

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Keine Spekulationssteuer: Gewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten Gartenhauses

Wird ein Gebäude innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft, unterliegt es nicht der Einkommensteuer, wenn es zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt diese gesetzliche Privilegierung auch für ein Grundstück mit einem (voll erschlossenen) Gartenhaus, das baurechtswidrig dauerhaft bewohnt wurde. 

Sachverhalt

Im Streitfall veräußerte der Steuerpflichtige innerhalb der Zehnjahresfrist Grundstücke, die in einem Kleingartengelände lagen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes Gartenhaus befand. Die Errichtung des Gartenhauses war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf.

 

Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn ebenso wie das Finanzgericht München der Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof sah das aber nun anders.

Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt u. a. voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist, was vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes betrifft. Dabei kann auch eine baurechtswidrige Nutzung begünstigt sein.

Beachten Sie | Bei seiner Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof maßgebend von Sinn und Zweck der Privilegierung leiten lassen: Die Norm dient der Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei einer Wohnsitzaufgabe, also beispielsweise wegen eines Arbeitsplatzwechsels. Und dieser Gesetzeszweck ist bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.

Quelle | BFH-Urteil vom 26.10.2021, Az. IX R 5/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228131; BFH-PM Nr. 10/22 vom 17.3.2022

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Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein

Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Für den Abzug genügt es, wenn der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 46/17; BFH-PM Nr. 13/22 vom 24.3.2022).

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Für Vermieter

Steuerfolgen bei Übertragung eines Vermietungsobjekts gegen Versorgungsleistungen

Übertragen Eltern ihren Kindern private Vermietungsobjekte gegen Versorgungsleistungen, stellt sich u. a. die Frage, in welchem Umfang die gezahlten Versorgungsleistungen abzugsfähig sind. In einer aktuellen Entscheidung hat sich nun der Bundesfinanzhof mit diesem Thema beschäftigt.

Bei einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen können die Versorgungsleistungen beim Zahlenden als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Der Empfänger muss die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.

Dies gilt (wie der Bundesfinanzhof nun klarstellte) bei Übertragungen nach dem 31.12.2007 aber nur für Vermögen, das in § 10 Abs. 1a Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) abschließend aufgezählt ist. Danach gilt eine Begünstigung nur für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Mitunternehmeranteilen, (Teil-)Betrieben und bestimmten GmbH-Anteilen. Demzufolge ist insbesondere die Übertragung von Immobilienvermögen nicht begünstigt.

Wird nicht begünstigtes Vermögen (im Streitfall ein vermietetes Mehrfamilienhaus) übertragen, liegt eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor. Ein rein unentgeltlicher Vorgang ist nicht gegeben.

Beachten Sie | Ob es sich um einen voll- oder um einen teilentgeltlichen Vorgang handelt, hängt davon ab, ob sich Leistung und Gegenleistung einander gleichwertig gegenüberstehen.

Wird die Immobilie weiter vermietet, führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers

  • in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten (Werbungskosten über die Gebäude-Abschreibung) und
  • in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Übergeber der Immobilie muss den Ertragsanteil als sonstige Einkünfte versteuern. Sofern die Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG erfolgt, kommt auf ihn ggf. auch noch die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgewinns zu.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.9.2021, Az. IX R 11/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226774

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Für Unternehmer

Umsatzsteuerliche Organschaft: Festsetzungen sollten offengehalten werden!

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof vor einiger Zeit u. a. die Frage vorgelegt, wer bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Umsatzsteuer schuldet. Ist es wie es das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) vorsieht der Organträger oder vielmehr der Organkreis (also die Mehrwertsteuergruppe)? Inzwischen liegen die Schlussanträge der Generalanwältin vor. Sollte der Europäische Gerichtshof der darin ausgeführten Sichtweise folgen, könnte dies immense Auswirkungen für den deutschen Fiskus haben.

Hintergrund

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.

Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt also zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Demzufolge werden Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen nicht mehr besteuert.

Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.

Schlussanträge

Die Generalanwältin Laila Medina hält die deutsche Regelung im Grundsatz für nicht EU-rechtskonform. Ihrer Ansicht nach ist die EU-Regelung dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nur das die Gruppe beherrschende Mitglied (Organträger) unter Ausschluss der übrigen Mitglieder der Gruppe als Vertreter der Mehrwertsteuergruppe und als Steuerpflichtigen dieser Gruppe bestimmt.

Beachten Sie | Im Gegensatz zum deutschen Recht hält die Generalanwältin auch steuerpflichtige Umsätze zwischen den Gruppenmitgliedern für möglich. Dies hat der Europäische Gerichtshof aber bisher anders gesehen.

Handlungsempfehlungen

Wie bereits erwähnt, handelt es sich vorerst „nur“ um Schlussanträge. Abzuwarten bleiben also die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und die Folgeentscheidungen des Bundesfinanzhofs.

Sofern hier der Sichtweise der Generalanwältin gefolgt wird, ist nicht mehr der Organträger Steuerschuldner für die Umsätze der Organschaft. Insofern dürften die gegen den Organträger erlassenen Umsatzsteuer-Bescheide rechtswidrig sein. Daher steht im Raum, dass die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer zurückverlangt werden kann, wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist. Es ist jedoch ebenfalls vorstellbar, dass letztlich „kreative Lösungen“ gefunden werden, um einen fiskalischen Totalausfall zu vermeiden.

Beachten Sie | Grundsätzlich (unter Ausblendung des Einzelfalls) ist zu empfehlen, etwaige Umsatzsteuer-Festsetzungen vorerst offenzuhalten.

Quelle | Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina vom 13.1.2022, Rs. C141/20; BFH, Beschluss vom 11.12.2019, Az. XI R 16/18, EuGH, Rs. C-141/20; Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina vom 27.1.2022, Rs. C269/20; BFH, Beschluss vom 7.5.2020, Az. V R 40/19, EuGH, Rs. C-269/20

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Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungsertrag

Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt nach § 3a Einkommensteuergesetz (EStG) vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist. Mit diesen Voraussetzungen hat sich jüngst das Finanzgericht Münster befasst.

Hintergrund: Nach § 3a EStG sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei.

Sanierungsbedürftig ist ein Unternehmen, wenn es ohne die Sanierung nicht fortgeführt werden kann. Die Beurteilung erfolgt auf Basis der Ertrags- und Finanzlage, des Verhältnisses der liquiden Mittel zur Höhe der Schuldenlast und der Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens.

Beachten Sie | Sanierungsbedürftigkeit liegt jedenfalls bei einem Insolvenzantragsgrund vor.

Sanierungsfähigkeit/-eignung ist gegeben, wenn das Überleben des Unternehmens durch den Schuldenerlass und ggf. weitere Sanierungsmaßnahmen bei objektiver Beurteilung gesichert ist.

Sanierungsabsicht wird vermutet, wenn der Schuldner sanierungsbedürftig ist und der Erlass geeignet war, die Sanierung herbeizuführen.

Quelle | FG Münster, Beschluss vom 7.2.2022, Az. 9 V 2784/21 F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228244

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Für Arbeitgeber

Firmenwagen: Wechsel der Bewertungsmethode auch rückwirkend möglich

Kann der Arbeitnehmer einen Firmenwagen dauerhaft für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist die 0,03 %-Regelung auch für Kalendermonate anzuwenden, in denen das Fahrzeug nicht für derartige Fahrten genutzt wurde. Dies ist gerade in Homeoffice-Zeiten alles andere als optimal. Doch jetzt gibt es eine erfreuliche Kehrtwende des Bundesfinanzministeriums. Danach kann der Arbeitgeber rückwirkend eine Einzelbewertung vornehmen.

Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie müssen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.

Beachten Sie | Hat der Arbeitgeber mit Wirkung für die Zukunft kein Nutzungsverbot ausgesprochen, dann ist der pauschale Nutzungswert auch anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt).

Es bleibt zwar dabei, dass die Methode während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden darf. Neu ist allerdings folgender Passus im Schreiben des Bundesfinanzministeriums: „Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c Einkommensteuergesetz möglich.“

Beachten Sie | Diese neue Sichtweise gilt nun auch für einen Wechsel von der pauschalen Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr.

PRAXISTIPP | Es bleibt selbstverständlich dabei, dass Arbeitnehmer bei ihrer Einkommensteuerveranlagung nicht an eine im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden sind. Sie können für das gesamte Jahr zur Einzelbewertung wechseln. Auch ein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode ist zulässig, sofern ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ganzjährig geführt wurde.

Quelle | BMF-Schreiben vom 3.3.2022, Az. IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228043

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Beitragsfreie Entgeltumwandlungen in der Sozialversicherung deutlich erschwert

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben neue Anforderungen an das Zusätzlichkeitserfordernis für beitragsfreie Arbeitgeberleistungen festgelegt. Da sie sich dabei an dem Steuerrecht orientiert haben, ist die Sichtweise nun restriktiver als bisher. Die geänderte Auffassung gilt (auch in Bestandsfällen) spätestens für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1.1.2022.

Hintergrund: Nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zählen bestimmte Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen nicht zum Arbeitsentgelt, wenn sie zusätzlich zu den Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Für die Steuerfreiheit oder Pauschalbesteuerung bestimmter Zuwendungen sieht bereits das Steuerrecht das Zusätzlichkeitserfordernis vor (z. B. für Kindergartenzuschüsse).

Bislang wurde angenommen, dass im Sozialversicherungsrecht eine Entgeltumwandlung dann zur Beitragsfreiheit der daraus resultierenden Arbeitgeberleistung führt, wenn der Verzicht ernsthaft gewollt und nicht nur vorübergehend sowie auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet und arbeitsrechtlich zulässig ist.

Beachten Sie | Im Steuerrecht hingegen kann das Zusätzlichkeitserfordernis grundsätzlich nicht durch Entgeltumwandlungen erfüllt werden.

Ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2021 stand dieser Handhabung jedoch entgegen, sodass sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf ein neues beitragsrechtliches Zusätzlichkeitserfordernis verständigen mussten. Danach sind nun grundsätzlich die Kriterien des steuerlichen Zusätzlichkeitserfordernisses nach § 8 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Ansatz zu bringen.

Hiernach werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Beachten Sie | Die steuerlichen Kriterien sind auch dann zu prüfen, wenn allein das Beitragsrecht der Sozialversicherung - nicht aber das Steuerrecht - für bestimmte Tatbestände ein Zusätzlichkeitserfordernis verlangt. Bei Entgeltumwandlungen im Sinne eines vorherigen Entgeltverzichts und daraus resultierenden neuen Zuwendungen des Arbeitgebers ist daher regelmäßig davon auszugehen, dass es an der Zusätzlichkeit der neuen Zuwendungen fehlt.

Quelle | Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 11.11.2021, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227946

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Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt zu Arbeitslohn

Die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt bei diesen zu Arbeitslohn, wenn die Kosten bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. So lautet eine rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen.

Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigen, so erfolgt die Übernahme der Parkkosten dennoch nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Arbeitgeber hätte die Parkplätze anmieten müssen

Eine andere Beurteilung hätte der Arbeitgeber (im Streitfall eine Krankenhausgesellschaft) erreichen können, wenn er selbst auf dem Parkplatz Stellplätze angemietet und diese den Arbeitnehmern ohne konkrete Zuordnung allgemein kostenfrei zur Verfügung gestellt hätte. Denn die allgemein eingeräumte Möglichkeit, auf einem Firmenparkplatz einen der jeweils freien Parkplätze zu nutzen, führt im Gegensatz zu einer konkreten Geldzahlung nicht zu einem konkretisierbaren geldwerten Vorteil.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 27.10.2021, Az. 14 K 239/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228010

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Juni 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.6.2022
  • ESt, KSt = 10.6.2022

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.6.2022
  • ESt, KSt = 13.6.2022

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 6/2022 = 28.6.2022

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

3/21

8/21

11/21

3/22

+ 2,0 %

+ 3,4 %

+ 6,0 %

+ 7,6 %

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Rundschreiben 04/2022

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Viertes Corona-Steuerhilfegesetz: Weitere Hilfsmaßnahmen in der Pipeline!

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Neben einem steuerfreien Corona-Bonus für Pflegekräfte sieht das Gesetz vor allem Verlängerungen von bereits befristet eingeführten Maßnahmen (z. B. Homeoffice-Pauschale) vor.

Corona-Bonus für Pflegekräfte

Noch bevor der Pflegebonus gesetzlich verankert wurde, hat die Bundesregierung im Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes die Weichen für eine Steuerfreiheit gestellt.

Nach § 3 Nr. 11b Einkommensteuergesetz (EStG) sollen steuerfrei bleiben: „Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18.11.2021 bis zum 31.12.2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Coronakrise aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährte Leistungen bis zu einem Betrag von 3.000 EUR.

Die Gesetzesbegründung führt weiter aus: „Die Auszahlung sollte dabei durch den Arbeitgeber erfolgen, und die Kosten sollten durch den Bund erstattet werden. Neben dem Bund planen auch die Länder teilweise eigene Prämienzahlungen.“

Die Begünstigung soll Prämienzahlungen aufgrund von Gesetzen im materiellen Sinne und aufgrund von Beschlüssen der Bundes- oder einer Landesregierung umfassen.

Beachten Sie | Nicht begünstigt sind hingegen freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, die nicht infolge bundes- oder landesrechtlicher Regelungen gewährt werden.

Anspruchsberechtigt sind nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer. Dies schließt auch Auszubildende, Freiwillige im Sinne des § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes und Freiwillige im Sinne des § 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes im freiwilligen sozialen Jahr ein.

Als begünstigte Einrichtungen sind u. a. vorgesehen: Krankenhäuser sowie ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale soll um ein Jahr bis zum 31.12.2022 verlängert werden. Somit können Steuerpflichtige auch im Veranlagungszeitraum 2022 für jeden Kalendertag, an dem sie ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsuchen, einen Betrag von 5 EUR abziehen; höchstens aber 600 EUR im Kalenderjahr.

Degressive Abschreibungen

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.6.2020 können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, degressiv abgeschrieben werden. Dies ist sinnvoll, wenn Abschreibungsvolumen möglichst früh als Aufwand genutzt werden soll. Diese Regelung soll nun auch für Wirtschaftsgüter gelten, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.

Beachten Sie | Gewährt wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung).

Verlängerte Investitionsfristen

Für die künftige (Investitionszeitraum von drei Jahren) Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) von bis zu 40 % (in nach dem 31.12.2019 endenden Wirtschaftsjahren: 50 %) der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden.

Für Fälle, in denen die Frist in 2022 abläuft, soll diese um ein Jahr verlängert werden.

Beachten Sie | Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 wurde der Investitionszeitraum bereits auf fünf Jahre (Bildungsjahr 2017) bzw. auf vier Jahre (Bildungsjahr 2018) verlängert. Die Übersicht zeigt, welche Fristverlängerungen in Abhängigkeit vom Jahr der Bildung gelten:

Übersicht

Jahr der Bildung

Späteste Auflösung

2017

2023 (sechs Jahre)

2018

2023 (fünf Jahre)

2019

2023 (vier Jahre)

 

PRAXISTIPP | Ist eine Investition auch bis Ende 2023 nicht realisierbar, sollte wegen der damit verbundenen rückwirkenden Verzinsung eine freiwillige IAB-Auflösung erwogen werden.

Beachten Sie | Auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG „Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter“ sollen um ein weiteres Jahr verlängert werden.

Erweiterte Verlustverrechnung

Der Verlustrücktrag soll ab dem Verlustentstehungsjahr 2022 von einem Jahr auf zwei Jahre erweitert werden. Zudem sollen die mit dem Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 17.3.2021 auf 10 Mio. EUR (bzw. auf 20 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) angehobenen Grenzen beim Verlustrücktrag für die Veranlagungszeiträume 2022 und 2023 beibehalten werden.

Kurzarbeitergeld

Die Förderung der steuerfreien Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld soll um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert werden.

Verlängerte Steuererklärungsfristen

Für durch Angehörige der steuerberatenden Berufe erstellte Steuererklärungen ist Folgendes vorgesehen:

  • Steuererklärung 2020: Verlängerung der Abgabe um drei weitere Monate bis Ende August 2022; Steuererklärung 2021: Verlängerung um vier Monate bis Ende Juni 2023; Steuererklärung 2022: Verlängerung um zwei Monate bis Ende April 2024.

Für nicht beratene Steuerpflichtige soll für das Veranlagungsjahr 2021 eine Verlängerung um zwei Monate bis Ende September 2022 erfolgen (für das Veranlagungsjahr 2022: Verlängerung um einen Monat bis Ende August 2023).

Quelle | Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz), Regierungsentwurf vom 16.2.2022

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Bundesregierung schnürt Entlastungspaket wegen hoher Energiepreise

Wegen der hohen Energiepreise hat die Bundesregierung ein Entlastungspaket auf den Weg gebracht. So soll die EEG-Umlage nicht erst zum Jahresende, sondern bereits zum 1.7.2022 entfallen. Aus steuerlicher Sicht ist insbesondere auf folgende Aspekte hinzuweisen:

Grundsätzlich beträgt die Pendlerpauschale 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Seit dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt ab dem 21. Kilometer eine Pauschale von 0,35 EUR. Eine weitere Erhöhung (auf dann 38 Cent) war für 2024 bis 2026 vorgesehen, die nun bereits rückwirkend ab dem 1.1.2022 gelten soll.

Zu dem gleichen Datum soll der Arbeitnehmer-Pauschbetrag um 200 EUR auf 1.200 EUR erhöht werden.

Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll ab 1.1.2022 von 9.984 EUR auf 10.347 EUR steigen.

Quelle | Ergebnis des Koalitionsausschusses vom 23.2.2022: „10 Entlastungsschritte für unser Land“

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Aktuelles zum Kindergeldanspruch nach krankheitsbedingtem Ausbildungsabbruch

Ein Kindergeldanspruch wegen einer Berufsausbildung des Kindes ist nicht mehr möglich, wenn die Ausbildung wegen einer Erkrankung nicht nur unterbrochen, sondern beendet wurde. Handelt es sich aber um eine nur vorübergehende Erkrankung und ist das Kind nachweislich weiter ausbildungswillig, ist es nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ggf. als ausbildungsplatzsuchendes Kind zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Die im Februar 1994 geborene Tochter (T) begann im Februar 2016 eine zweijährige schulische Ausbildung. Die Familienkasse gewährte der Mutter (M) daher zunächst Kindergeld. Im Herbst 2017 erfuhr die Familienkasse, dass T schon im März 2017 von der Schule abgegangen war und ab September eine Vollzeitbeschäftigung aufgenommen hatte. Daher hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab April 2017 auf.

 

In der Folge versuchte M durch verschiedene Atteste nachzuweisen, dass ihre Tochter die Schule nur wegen einer Erkrankung nicht mehr weiter besuchen konnte. Doch der Familienkasse genügte dies nicht. Sie forderte eine alle sechs Monate zu erneuernde ärztliche Bescheinigung, aus der sich die Erkrankung und deren voraussichtliches Ende ergeben. Außerdem hätte T schon im April 2017 erklären müssen, dass sie sich zum nächstmöglichen Zeitpunkt um eine Berufs- oder Schulausbildung bewerben werde.

 

Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht Baden-Württemberg für die Monate April bis September 2017 statt. Dabei ging es davon aus, dass sich die T weiter in einer Ausbildung befunden habe. Der Bundesfinanzhof sah das aber anders.

Für volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kommt nach § 32 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) ein Kindergeldanspruch u. a. dann in Betracht, wenn

  • sie sich in einer Berufsausbildung befinden,
  • sich vergeblich um einen Ausbildungsplatz bemühen oder
  • sich wegen einer Behinderung nicht selbst unterhalten können.

Eine Berücksichtigung als „in Ausbildung befindliches Kind“ setzt voraus, dass das Ausbildungsverhältnis weiter besteht. Hieran fehlt es, wenn das Kind (wie im Streitfall) während der Ausbildung erkrankt und das Ausbildungsverhältnis durch Abmeldung von der Schule, Kündigung oder Aufhebungsvertrag beendet wird.

In einem solchen Fall kommt eine Berücksichtigung als ausbildungsplatzsuchendes Kind in Betracht. Ist ein Kind aus Krankheitsgründen gehindert, sich um einen Ausbildungsplatz zu bewerben oder diesen anzutreten, sind strenge Voraussetzungen zu beachten:

  • So darf die gesundheitliche Beeinträchtigung regelmäßig mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht länger als sechs Monate andauern.
  • Zudem ist die Ausbildungswilligkeit des Kindes für den entsprechenden Zeitraum nachzuweisen.

MERKE | Als Nachweis sind mehrere Beweismittel möglich. Es wird aber regelmäßig nicht ausreichen, wenn der Kindergeldberechtigte

  • die Familienkasse zunächst unter Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht nicht über den krankheitsbedingten Abbruch einer Ausbildung oder der Bemühungen um eine Ausbildungsstelle informiert,
  • der Familienkasse damit die Möglichkeit der zeitnahen Anforderung eines Nachweises der Ausbildungswilligkeit nimmt und
  • die Ausbildungswilligkeit des volljährigen Kindes erst im Nachhinein rückwirkend pauschal behauptet.

Beachten Sie | Bei voraussichtlich länger als sechs Monate andauernder Erkrankung kommt ggf. eine Berücksichtigung als behindertes Kind in Betracht.

Der Bundesfinanzhof hat den Streitfall an das Finanzgericht zurückverwiesen. Hier sind nun nähere Feststellungen dazu zu treffen, ob die Tochter als ausbildungsplatzsuchendes oder behindertes Kind berücksichtigt werden kann.

Quelle | BFH-Urteil vom 31.8.2021, Az. III R 41/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227445; BFH-PM Nr. 3/22 vom 10.2.2022

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Steuernachzahlungen und -erstattungen: Geplant ist ein Zinssatz von 0,15 % pro Monat

Nach einem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums soll der Zinssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen (§ 233a Abgabenordnung [AO]) für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 rückwirkend auf 0,15 % pro Monat (das heißt 1,8 % pro Jahr) gesenkt werden. Die Angemessenheit dieses Zinssatzes ist dann unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 BGB alle drei Jahre mit Wirkung für nachfolgende Verzinsungszeiträume zu evaluieren, erstmals zum 1.1.2026.

Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat 2021 entschieden, dass der bei der Verzinsung von Steuernachforderungen und -erstattungen angewandte Zinssatz von 0,5 % pro Monat seit 2014 nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 ist jedoch keine Neuregelung notwendig. Vielmehr wurde der Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab 2019 erstreckt.

Beachten Sie | Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich ausdrücklich nicht auf andere Verzinsungstatbestände nach der AO (Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen). Nach der vorliegenden Gesetzesbegründung muss die Frage, ob und inwieweit auch hier eine Anpassung erforderlich ist, noch geprüft werden.

Quelle | Zweites Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung; BMF-Referentenentwurf mit Stand vom 14.2.2022

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Für Unternehmer

Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerung erst bei Zahlung

„Ist-Versteuerer“ müssen ihre Umsätze nach § 20 Umsatzsteuergesetz (UStG) erst versteuern, wenn sie die Zahlungen erhalten haben. Leistungsempfänger können die Vorsteuer dagegen unabhängig von der Besteuerung des Leistenden mit der Leistungsausführung abziehen. So sieht es das deutsche Umsatzsteuerrecht vor. Der Europäische Gerichtshof hat aber nun eine andere Meinung vertreten.

Hintergrund: Bei der Soll-Besteuerung ist die Umsatzsteuer grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann. Unter Voraussetzungen (z. B. Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 600.000 EUR) kann eine Besteuerung per Antrag auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt erfolgen (Ist-Besteuerung).

Nach Ansicht der Finanzverwaltung entsteht das Vorsteuerabzugsrecht unabhängig von der Besteuerung des Leistenden im Zeitpunkt des Leistungsbezugs. Wesentliche Bedingungen sind die Leistungsausführung und der Empfang der Rechnung.

Der Europäische Gerichtshof hat jetzt aber Folgendes herausgestellt: „Art. 167 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der das Recht auf Vorsteuerabzug bereits im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes entsteht, wenn der Steueranspruch gegen den Lieferer oder Dienstleistungserbringer nach einer nationalen Abweichung gemäß Art. 66 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie erst bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht und dieses noch nicht gezahlt worden ist.“

PRAXISTIPP | Das Urteil ist für alle Unternehmen bedeutend. Denn Leistungsempfänger können in der Regel gar nicht erkennen, wie der leistende Unternehmer seine Umsatzsteuer berechnet. Man darf also gespannt sein, wie der Gesetzgeber bzw. die Finanzverwaltung reagieren werden. Bis dahin dürfte aber Bestandsschutz bestehen.

Quelle | EuGH-Urteil vom 10.2.2022, Rs. C-9/20 „Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136“, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227487

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Für Arbeitgeber

Regierungsentwurf: Anhebung des Mindestlohns und der Grenze für Minijobs

Nach Plänen der Bundesregierung soll der Mindestlohn auf 12 EUR angehoben werden. Zudem sind Änderungen bei Mini- und Midijobs geplant.

Seit 1.1.2022 beträgt der Mindestlohn 9,82 EUR pro Stunde. Er steigt zum 1.7.2022 auf 10,45 EUR und soll dann ab 1.10.2022 bei 12 EUR liegen.

Beachten Sie | Grundsätzlich berät die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen bei der Höhe des Mindestlohns. Die Umsetzung erfolgt dann per Rechtsverordnung. Von diesem Prozedere will die Bundesregierung nun einmalig abweichen.

Minijobs und Midijobs

Derzeit gilt für eine geringfügige Beschäftigung eine monatliche Grenze von 450 EUR (Minijob). Künftig soll die Grenze nicht mehr statisch, sondern dynamisch ausgestaltet werden.

Das ist geplant: Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle EUR aufgerundet wird. Das heißt: Beträgt der Mindestlohn 12 EUR, ergibt sich daraus eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR (12 EUR x 130 / 3).

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich hier gelten für den Arbeitnehmer verminderte Beiträge zur Sozialversicherung soll von monatlich 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben werden (Midijob). Der Arbeitgeberbeitrag soll oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 % angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen werden.

Quelle | Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung, Regierungsentwurf vom 23.2.2022; BMAS, Mitteilung vom 23.2.2022 „Gesetzlicher Mindestlohn steigt ab 1.10.2022 auf 12 EUR“

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Für Arbeitnehmer

Entlastung für Alleinerziehende bei der Lohnsteuer: Erhöhungsbetrag ab dem zweiten Kind nur auf Antrag

Für Alleinerziehende beträgt der Entlastungsgrundbetrag 4.008 EUR im Kalenderjahr. Ab 2022 wird er beim Lohnsteuerabzug automatisch im Rahmen der Steuerklasse II berücksichtigt. Das Finanzministerium Schleswig-Holstein (ESt-Kurzinformation Nr. 2022/3 vom 6.1.2022) hat nun darauf hingewiesen, dass der ab dem zweiten Kind zu gewährende Erhöhungsbetrag von 240 EUR nur auf Antrag des Steuerpflichtigen in ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) als Freibetrag berücksichtigt werden kann. Wird kein Antrag gestellt, wirkt sich der Erhöhungsbetrag (erst) über die Steuererklärung aus.

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Doppelter Haushalt: Zweitwohnungssteuer fällt nicht unter die 1.000 EUR-Grenze

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten nur bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Das Finanzgericht München ist nun der Meinung, dass eine Zweitwohnungssteuer für das Unterhalten einer Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte nicht zu diesen Unterkunftskosten zählt. Die Aufwendungen sind zusätzlich zu dem Höchstbetrag als Werbungskosten abziehbar.

Das Finanzgericht hat damit der Ansicht des Bundesfinanzministeriums widersprochen, wonach der Höchstbetrag auch die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer umfasst. Da die Revision anhängig ist, können derartige Fälle per Einspruch offengehalten werden.

Weiterführender Hinweis

Bereits 2019 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat (soweit sie notwendig sind) nicht zu den Unterkunftskosten zählen. Diese Entscheidung hat das Bundesfinanzministerium inzwischen akzeptiert.

Zur Angemessenheit der Kosten vertritt die Finanzverwaltung folgende Ansicht: Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 EUR (einschließlich Umsatzsteuer), ist davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.

Quelle | FG München, Urteil vom 26.11.2021, Az. 8 K 2143/21, Rev. BFH: Az. VI R 30/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227259; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 108

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Mai 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.5.2022
  • GewSt, GrundSt = 16.5.2022

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.5.2022
  • GewSt, GrundSt = 19.5.2022

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 5/2022 = 27.5.2022

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

2/21

7/21

10/21

2/22

+ 1,6 %

+ 3,1 %

+ 4,6 %

+ 5,5 %

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Rundschreiben 03/2022

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Abziehbarkeit von Unterhaltszahlungen: Geringes Vermögen nur bis 15.500 EUR?

Unter gewissen Voraussetzungen sind Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Einkommensteuergesetz (EStG) abziehbar (in 2022 bis zu 9.984 EUR). Eine Voraussetzung ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers im Sinne des § 1602 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In diesem Zusammenhang musste nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheiden, wie hoch das eigene Vermögen des Unterhaltsempfängers sein darf.

Nach der gesetzlichen Regelung bleibt ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, bei der Prüfung außer Ansatz. Darüber hinaus ist die Finanzverwaltung der Ansicht, dass in der Regel ein Vermögen bis zu einem gemeinen Wert (Verkehrswert) von 15.500 EUR als geringfügig bzw. unschädlich angesehen werden kann.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz ist diese Grenze auch für den Veranlagungszeitraum 2019 heranzuziehen, auch wenn die Grenze seit 1975 (damals: 30.000 DM) nicht erhöht worden ist.

Beachten Sie | Man darf gespannt sein, ob der Bundesfinanzhof im anstehenden Revisionsverfahren nun einen Anpassungsbedarf feststellt.

Quelle | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.8.2021, Az. 6 K 1098/21, Rev. BFH: Az. VI R 21/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225161; R 33a.1 Abs. 2 Einkommensteuer-Richtlinien

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Broschüre „Vereine & Steuern“ aktualisiert

Das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen hat die Broschüre „Vereine & Steuern“ aktualisiert (Stand: Januar 2022). Der Ratgeber wendet sich an Vereinsvorstände (insbesondere an Kassenwarte) und behandelt von der Gemeinnützigkeit bis zur Zuwendungsbestätigung wichtige Themen. Die Broschüre ist auf der Website des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen (unter www.iww.de/s3054) verfügbar.

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Antrag auf Übermittlung der Steueridentifikationsnummer vereinfacht

Der sogenannte Chatbot ViOlA („virtuelle Online-Auskunft“) des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) ist um eine Funktion erweitert worden: Im Chat mit dem virtuellen Assistenten können Bürger (falls erforderlich) die erneute Übermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer beantragen. Bisher war für diesen Antrag ein gesondertes Formular zu verwenden (BZSt, Mitteilung vom 24.1.2022).

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Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: 150 EUR bleiben „steuerfrei“

Die von einer gesetzlichen Krankenkasse auf der Grundlage von § 65a Sozialgesetzbuch (SGB) V gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten kann eine die Sonderausgaben mindernde Beitragserstattung darstellen. Eine erfreuliche Vereinfachung hat nun das Bundesfinanzministerium geschaffen: Bonusleistungen bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person stellen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung dar und mindern die Sonderausgaben nicht. Diese Regelung ist bis Ende 2023 befristet.

Hintergrund

Soweit die Aufwendungen die Basisabsicherung betreffen, stellen Beitragszahlungen an die Krankenversicherung steuermindernde Sonderausgaben dar. Im Gegenzug mindern Beitragsrückerstattungen die abziehbaren Aufwendungen. Bei der Behandlung von Bonuszahlungen gemäß § 65a SGB V ist wie folgt zu differenzieren:

Werden von der gesetzlichen Krankenversicherung Kosten für Gesundheitsmaßnahmen erstattet bzw. bonifiziert, die nicht im regulären Versicherungsumfang des Basiskrankenversicherungsschutzes enthalten sind (z. B. Osteopathie-Behandlung) bzw. deFörderung gesundheitsbewussten Verhaltens dienen (z. B. Mitgliedschaft in einem Sportverein) und von den Versicherten privat finanziert worden sind, handelt es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge sind daher nicht zu mindern.

Beachten Sie | Eine pauschale Bonusleistung muss die tatsächlich entstandenen Kosten nicht exakt abdecken.

Eine die Sonderausgaben mindernde Beitragsrückerstattung liegt hingegen vor, wenn sich ein Bonus auf eine Maßnahme bezieht, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst ist (insbesondere gesundheitliche Vorsorge- oder Schutzmaßnahmen, z. B. zur Früherkennung bestimmter Krankheiten) oder für aufwandsunabhängiges Verhalten (z. B. Nichtraucherstatus, gesundes Körpergewicht) gezahlt wird.

Vereinfachung durch das Bundesfinanzministerium

Da die vorgenannte Unterscheidung schwierig sein kann, hat die Finanzverwaltung eine bis Ende 2023 geltende Vereinfachung geschaffen:

Es wird davon ausgegangen, dass Bonuszahlungen auf der Grundlage von § 65a SGB V bis zur Höhe von 150 EUR pro versicherte Person Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung darstellen und den Sonderausgabenabzug nicht mindern. Nur darüber hinausgehende Zahlungen sind als Beitragsrückerstattung anzusehen und reduzieren den Sonderausgabenabzug.

Beachten Sie | Etwas anderes gilt nur, soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass Bonuszahlungen von mehr als 150 EUR auf (unschädlichen) Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung beruhen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 16.12.2021, Az. IV C 3 - S 2221/20/10012 :002, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226550

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Privates Veräußerungsgeschäft: Keine Selbstnutzung bei Überlassung an unterhaltsberechtigtes Kind

Ein Gebäude wird nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es Eltern einem volljährigen Kind unentgeltlich überlassen, für das kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht. Damit gilt die Ausnahmeregelung, die ein privates Veräußerungsgeschäft vermeidet, nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen in diesen Fällen nicht.

Hintergrund

Nach § 23 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegen private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, der Spekulationsbesteuerung. Ausgenommen sind jedoch Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Sachverhalt und Entscheidung

Eine Steuerpflichtige hatte eine 4-Zimmer-Wohnung innerhalb der 10-Jahresfrist des § 23 EStG veräußert (Anschaffung im April 2010, Verkauf im Dezember 2016). Strittig war nun, ob die Nutzung der Wohnung durch die drei Söhne eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 EStG darstellt.

Im Streitfall waren zwei Söhne weit vor der Veräußerung aus der Kindergeldberechtigung „herausgewachsen“. Es bestand insoweit eine Unterhaltsverpflichtung der Eltern. Der jüngste Sohn, für den Anspruch auf Kindergeld bestand, lebte ab Oktober 2013 in der Wohnung.

Bei der unentgeltlichen Überlassung an Kinder unterscheidet die Finanzverwaltung wie folgt:

  • Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut einem Kind, für das er Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag hat, unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen hat.
  • Die Überlassung eines Wirtschaftsguts an andere (auch unterhaltsberechtigte) Angehörige stellt hingegen keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken dar.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Niedersachsen war die Veräußerung im Streitfall steuerpflichtig, weil die folgenden Voraussetzungen nicht vorlagen:

  • Eine (teilweise) Nutzung der Wohnung durch das Kind ist dem Eigentümer als eigene lediglich dann zuzurechnen, wenn diese Nutzungsüberlassung gleichzeitig mit einer Nutzung durch den Eigentümer einhergeht oder
  • die Wohnung in ihrer Gesamtheit dem berücksichtigungsfähigen Kind zur alleinigen Nutzung überlassen wird.

Beachten Sie | Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, da die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 16.6.2021, Az. 9 K 16/20, Rev. BFH: Az. IX R 28/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227033

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Für Vermieter

Mieterabfindungen: Sofort abziehbare Werbungskosten oder anschaffungsnahe Herstellungskosten?

In der Praxis ist die „Steuerfalle“ der anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz [EStG]) zu beachten. Denn Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung können, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen, nicht mehr im Jahr der Zahlung, sondern nur über die Gebäudeabschreibung (regelmäßig 50 Jahre) als Werbungskosten abgezogen werden. In diesem Zusammenhang ist auf ein wenig erfreuliches Urteil des Finanzgerichts Münster hinzuweisen, wonach Mieterabfindungen bei Entmietung wegen Renovierungsarbeiten einzubeziehen sind.

Auffassung des Finanzgerichts Münster

Zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG gehören sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen.

Gesetzlich ausgenommen sind:

  • Aufwendungen für Erweiterungen und
  • Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.

Das Finanzgericht Münster ist nun der Ansicht, dass nicht nur die Kosten von baulichen Maßnahmen einzubeziehen sind, sondern auch die damit in engem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden sonstigen Aufwendungen, die durch die Durchführung der Maßnahme veranlasst sind und dieser dienen sollen (etwa die Baumaßnahme vorbereitende Aufwendungen).

Beachten Sie | Dazu können neben Aufwendungen für die Planung der jeweiligen Baumaßnahme auch die Kosten zählen, die für die Entmietung aufgewendet werden. Entscheidend ist also der jeweilige Veranlassungszusammenhang der Kosten. Das heißt:

  • Soweit sonstige Kosten aufgewendet werden, um eine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahme erst durchzuführen, sind diese den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen.
  • Stehen solche Kosten hingegen im Zusammenhang mit sonstigen Kosten, die nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen, stellen diese sofort abziehbare Werbungskosten dar.

Nach Möglichkeit: Zeitliche Verschiebung der Maßnahmen

Man darf gespannt sein, wie der Bundesfinanzhof in der Revision entscheiden wird.

Beachten Sie | Um die unschönen Steuerfolgen der anschaffungsnahen Herstellungskosten (Aufwendungen nur über die Gebäude-Abschreibung abzugsfähig) zu vermeiden, sollte die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nach Möglichkeit nicht überschritten werden. Dies gelingt in der Regel durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 12.11.2021, Az. 4 K 1941/20 F, Rev. BFH Az. IX R 29/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226373

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Für Unternehmer

Pauschbeträge für Sachentnahmen 2022

Das Bundesfinanzministerium hat die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2022 veröffentlicht.

Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen.

Da diese Regelung der Vereinfachung dienen soll, sind Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten nicht zulässig. Selbst Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine abweichende Handhabung.

Beachten Sie | Werden Betriebe jedoch nachweislich wegen einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Coronapandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass es sich um pauschale Jahreswerte für eine Person handelt. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.1.2022, Az. IV A 8 - S 1547/19/10001 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227216

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Moderner „musizierender“ Discjockey ist nicht gewerblich tätig

Das Finanzgericht Düsseldorf hat jüngst (rechtskräftig) entschieden, dass ein moderner mithilfe von Hard- und Software musizierender Discjockey (DJ) als Künstler einzustufen ist. Damit erzielt er Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und muss keine Gewerbesteuer zahlen.

Sachverhalt

Der DJ legte bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern sowie Firmenveranstaltungen gegen Entgelt auf. Gelegentlich trat er auch in Clubs auf. Mit den jeweiligen Auftraggebern vereinbarte er, dass er weder in der Programmgestaltung noch in der Darbietung Weisungen unterliegt. Das Finanzamt ordnete die Tätigkeit als gewerblich ein. Der DJ sah sich hingegen als Künstler und hatte damit im Klageverfahren Erfolg.

Ein moderner DJ spielt nicht nur Lieder anderer Interpreten ab. Er erzeugt durch die Kombination von Songs, Samples, Beats und Effekten ein neues Klangerlebnis. Für die Einordnung als Künstler ist es irrelevant, auf welcher Art von Veranstaltung der DJ auftritt. Entscheidend ist, dass er (ähnlich einer Live-Band) mithilfe von „Instrumenten“ Tanzmusik unterschiedlicher Genres aufführt.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 12.8.2021, Az. 11 K 2430/18 G, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225184

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Grundstücksverkäufe: Der Widerruf der Option zur Umsatzsteuerpflicht ist möglich

Die Vermietung und der Verkauf von Grundstücken sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Doch die Möglichkeit der Option zur Steuerpflicht und der daran anknüpfende Vorsteuerabzug bieten Gestaltungsmöglichkeiten. Ändern sich die Verhältnisse und soll die beim Erwerb eines Grundstücks ausgeübte Option später widerrufen werden, war das bislang faktisch nicht möglich. Doch nun gibt es positive Nachrichten vom Bundesfinanzhof.

Grundsätzliches

Der Verkauf und die Vermietung von Grundstücken sind umsatzsteuerfrei. Auf die Steuerfreiheit kann allerdings verzichtet werden. Diese Option setzt voraus, dass ein Umsatz an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erfolgt. Bei Grundstückslieferungen ist zudem Voraussetzung, dass die Option im Zwangsversteigerungstermin bis zur Abgabe des ersten Gebots und in allen anderen Fällen in dem Notarvertrag ausgeübt wird.

Zeitliche Ausübung der Option

In einer Entscheidung aus 2015 hatte der Bundesfinanzhof ausgeführt, dass der Verzicht auf die Steuerbefreiung der Lieferung eines Grundstücks (außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens) nur in dem dieser Grundstückslieferung zugrunde liegenden notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden kann. Ein späterer Verzicht ist unwirksam, auch wenn er notariell beurkundet wird.

Zeitliche Ausübung des Widerrufs

Nach einem aktuellen Beschluss des Bundesfinanzhofs kann die bei einem Grundstückserwerb ausgeübte Option widerrufen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung anfechtbar oder wegen eines Vorbehalts der Nachprüfung noch änderbar ist. Denn würde das Recht zum Widerruf gleichzeitig mit dem Verzicht der Steuerbefreiung ausgeübt werden müssen, wäre der Widerruf des Verzichts faktisch ausgeschlossen.

Damit ist die anderslautende Ansicht der Finanzverwaltung überholt und muss angepasst werden.

Quelle | BFH, Beschluss vom 2.7.2021, Az. XI R 22/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225543; BFH-Urteil vom 21.10.2015, Az. XI R 40/13

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Für GmbH-Geschäftsführer

Auf Entgeltumwandlung beruhende Pensionszusage: Erdienbarkeit ist kein Kriterium

Finanziert ein GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer seine Pensionszusage mittels Entgeltumwandlung, ist die Erdienbarkeit der Zusage kein Kriterium für die steuerliche Anerkennung. Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf somit nicht vor. Obwohl diese Entscheidung auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs liegt, hat das Finanzamt gegen die nicht zugelassene Revision Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich vereinfacht um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Sie darf den Gewinn der Gesellschaft nicht mindern.

Sachverhalt

Die Besonderheit des Streitfalls bestand darin, dass Pensionsempfänger ein Geschäftsführer und Alleingesellschafter einer GmbH war, der zum fraglichen Zeitpunkt 60 Jahre und vier Monate alt war. Die Pensionszusage sollte durch eine monatliche Gehaltsumwandlung bei garantierter Verzinsung von 3 % pro Jahr finanziert werden und sah eine Altersleistung ab Vollendung des 71. Lebensjahrs vor.

Nach Ansicht des Finanzgerichts scheitert die steuerliche Anerkennung der Zusage nicht an der fehlenden Erdienbarkeit, da dieses Kriterium bei einer durch Entgeltumwandlung finanzierten Altersvorsorge nicht anzuwenden ist. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber die finanziellen Folgen der Zusage nicht zu tragen und ist durch diese wirtschaftlich nicht belastet.

Weder die Erteilung der Zusage unmittelbar nach Gründung der GmbH noch die fehlende Probezeit waren schädlich, zumal der Geschäftsführer über ausreichend Berufserfahrung verfügte.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2021, Az. 6 K 2196/17 K,G,F, NZB BFH: Az. I B 89/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226388

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat April 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.4.2022

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.4.2022

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 4/2022 = 27.4.2022

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

1/21

6/21

9/21

1/22

+ 1,6 %

+ 2,1 %

+ 4,1 %

+ 5,1 %

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Rundschreiben 02/2022

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Zensus 2022: Steuerfreie Aufwandsentschädigungen

2022 findet bundesweit die Zählung der Bevölkerung sowie von Gebäuden und Wohnungen statt. Der sogenannte „Zensus“ ist alle zehn Jahre vorzunehmen (zuletzt 2011), wurde jedoch pandemiebedingt von 2021 in das Jahr 2022 verschoben. Zur Durchführung werden ehrenamtliche Erhebungsbeauftragte eingesetzt, die stichprobenhafte Haushaltsbefragungen vornehmen. Sie erhalten nach dem Gesetz zur Durchführung des Zensus im Jahr 2022 (ZensG 2022) für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung zuzüglich entstandener Fahrtkosten. Nach § 20 Abs. 3 ZensG 2022 unterliegen diese Zahlungen nicht der Einkommensbesteuerung (Quelle: Bayerisches Landesamt für Steuern vom 3.9.2021, Az. S 2113.1.1-2/3 St36).

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Steuerpläne der neuen Bundesregierung: Das steht im Koalitionsvertrag!

Der Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung beinhaltet auf über 170 Seiten auch steuerliche Änderungsvorhaben. Neben bereits konkreten Aspekten (z. B. die Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags) finden sich auch viele Absichtserklärungen. So viel vorweg: Eine „große“ Steuerreform ist offensichtlich nicht geplant. 

In der Planung ist eine Investitionsprämie für Klimaschutz und digitale Wirtschaftsgüter. Diese soll es in den Jahren 2022 und 2023 ermöglichen, einen Anteil der Anschaffungs-/Herstellungskosten der im jeweiligen Jahr angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in besonderer Weise diesen Zwecken dienen, vom steuerlichen Gewinn abzuziehen („Superabschreibung“).

Die erweiterte Verlustverrechnung bei der Einkommensteuer soll zeitlich bis Ende 2023 verlängert werden. Zudem soll der Verlustrücktrag auf die zwei unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume ausgeweitet werden. Bislang ist lediglich ein Rücktrag in das Vorjahr möglich.

Nicht zuletzt wegen der Coronapandemie hat der Gesetzgeber für 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt: Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, einen Betrag von 5 EUR abziehen. Im Kalenderjahr sind allerdings höchstens 600 EUR abzugsfähig. Diese Regelung soll bis Ende 2022 verlängert und evaluiert werden.

Der Ausbildungsfreibetrag soll von derzeit 924 EUR auf 1.200 EUR erhöht werden. Er wird nach § 33a Abs. 2 S. 1 Einkommensteuergesetz gewährt, wenn ein volljähriges Kind, für das Anspruch auf Kindergeld oder auf einen Kinderfreibetrag besteht, sich in einer Berufsausbildung befindet und auswärtig untergebracht ist.

Seit Einführung der Abgeltungsteuer ist der Abzug der tatsächlich entstandenen Werbungskosten für private Kapitalerträge ausgeschlossen. Das Gesetz gestattet nur noch den Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 801 EUR (1.602 EUR bei Zusammenveranlagung). Der Sparer-Pauschbetrag soll nun mit Wirkung ab 1.1.2023 auf 1.000 EUR (2.000 EUR bei Zusammenveranlagung) erhöht werden.

Schrittweise bis 2025 sind immer größere Anteile der Rentenversicherungsbeiträge von der Steuer absetzbar (in 2021 sind es 92 %). Ab 2025 sind dann sämtliche Altersvorsorgeaufwendungen ungekürzt als Sonderausgaben abziehbar. Den Vollabzug will die Bundesregierung nun vorziehen (ab 2023).

Beachten Sie | Darüber hinaus soll der steuerpflichtige Rentenanteil ab 2023 nur noch um einen halben Prozentpunkt steigen. Eine Vollbesteuerung der Renten würde damit erst ab 2060 erreicht.

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn beziehen, können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen.

Im Koalitionsvertrag heißt es: „Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen ...“ Mit anderen Worten: Die Steuerklassenkombination III und V soll abgeschafft werden.

MERKE | Die während des Jahres einbehaltene Lohnsteuer besagt noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Denn die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuerbeträge stellen grundsätzlich nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar.

Darüber hinaus enthält der Koalitionsvertrag zahlreiche Vorhaben,

  • die einerseits schon recht bestimmt sind (z. B. Anhebung der Steuerfreiheit des Pflegebonus auf 3.000 EUR und Erhöhung der linearen Abschreibung für den Neubau von Wohnungen von zwei auf drei Prozent) und
  • andererseits recht vage daherkommen. Beispiel: „Wir wollen das Steuersystem für Menschen und Unternehmen einfacher machen. Dazu wollen wir die Digitalisierung und Entbürokratisierung der Steuerverwaltung vorantreiben.“

In den nächsten Wochen wird die Bundesregierung die „Gesetzesmaschinerie“ anwerfen. Man darf gespannt sein, was schlussendlich wie umgesetzt wird.

Quelle | Mehr Fortschritt wagen Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit; Koalitionsvertrag 2021 2025 zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP

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Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim: Verzögerter Einzug muss nicht schädlich sein

Unter gewissen Voraussetzungen können Familienheime vererbt werden, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Eine Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmt. Mit diesem Kriterium hat sich der Bundesfinanzhof nun näher befasst.

Hintergrund: Die vom Erblasser zuvor selbst genutzte Wohnimmobilie kann erbschaftsteuerfrei vererbt werden, wenn das Familienheim vom Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner weitere zehn Jahre lang bewohnt wird. Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist. Wird die Grenze überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Erbschaftsteuer.

Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d. h., ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten nach dem Erbfall.

Verzögert sich der Einzug wegen Renovierungsarbeiten, ist das dem Erwerber nicht anzulasten, wenn er die Arbeiten unverzüglich in Auftrag gibt, die Handwerker sie aber aus Gründen, die der Erwerber nicht zu vertreten hat (beispielsweise viele Aufträge), nicht rechtzeitig ausführen können.

Ein weiteres Indiz für die unverzügliche Bestimmung zur Selbstnutzung ist die zeitnahe Räumung bzw. Entrümpelung der Wohnung. Verzögert sich der Einzug hingegen, weil zunächst ein gravierender Mangel beseitigt werden muss, ist eine spätere Entrümpelung der Wohnung unschädlich, wenn sie nicht ihrerseits zu einem verzögerten Einzug führt.

MERKE | Der Erbe muss keine beschleunigenden und möglicherweise kostenintensiveren Maßnahmen zur Renovierung und Schadensbeseitigung ergreifen, nur um die Sechs-Monats-Frist einzuhalten. Dieser Maßstab, den die Vorinstanz (Finanzgericht Münster) angelegt hat, ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zu streng.

Quelle | BFH-Urteil vom 6.5.2021, Az. II R 46/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226044

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Für Vermieter

Verbilligte Vermietung aufwendig gestalteter Wohngebäude an Angehörige besser vermeiden

Die verbilligte Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken ist unschädlich bzw. gilt als vollentgeltlich, wenn das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat das bei einer Vermietung eines aufwendig gestalteten Wohngebäudes allerdings jüngst anders gesehen und eine Totalüberschussprognose gefordert.

Beachten Sie | Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist inzwischen die Revision anhängig. Somit kann der Bundesfinanzhof nun klären, ob bei einer Vermietung mit mindestens 66 % der ortsüblichen Miete eine Totalüberschussprognose erforderlich ist, wenn es sich um ein aufwendig gestaltetes Wohngebäude (im konkreten Streitfall: Einfamilienhaus mit weit über 250 qm Wohnfläche) handelt.

Hintergrund und gesetzliche Regelung ab 2021

Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken (z. B. an Angehörige) ist eine Entgeltlichkeitsgrenze einzuhalten, um den vollen Werbungskostenabzug zu sichern. Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, ist diese Grenze erfüllt.

MERKE | Seit 2021 ist ein voller Werbungskostenabzug aber auch bei einem geringeren Entgelt möglich: Beträgt es 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Fällt diese positiv aus, ist Einkunftserzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug ist möglich. Anderenfalls ist von einer Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen und die Kosten sind aufzuteilen.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.1.2021, Az. 5 K 1938/19, Rev. BFH: Az. IX R 17/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226476

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Für Kapitalanleger

Optionsgeschäfte: Zu- und Abflussprinzip bei Vereinnahmung einer Stillhalterprämie und Zahlung der Glattstellungsprämie

Seit Einführung der Abgeltungsteuer (ab 2009) sind bei Stillhaltergeschäften mit periodenüberschreitendem Zu- und Abfluss die erhaltenen Stillhalterprämien bei ihrem Zufluss zu versteuern. Aufwendungen für Glattstellungsgeschäfte sind hingegen grundsätzlich erst im Zeitpunkt ihres Abflusses zu berücksichtigen. Das hat das Finanzgericht München entschieden.

§ 20 Abs. 1 Nr. 11 Einkommensteuergesetz (EStG) ordnet eine „getrennte“ Besteuerung der Stillhalterprämie und der Glattstellungsgeschäfte an, ohne den Barausgleich zu regeln. Die Vorschrift bietet keine Grundlage, um von den allgemeinen Grundsätzen abzuweichen, in welchem Zeitpunkt Zu- und Abflüsse zu berücksichtigen sind.

Eine Glattstellung liegt vor, wenn der Stillhalter eine Option der gleichen Art unter Closing-Vermerk kauft, wie er sie zuvor verkauft hat. Eine echte (beendende) Glattstellung ist gegeben, wenn das Glattstellungsgeschäft ein betrags- und fristenkongruentes Gegengeschäft ist, mit dem der Stillhalter seine Verpflichtung aus der Option zum Erlöschen bringt. Hierzu erwirbt der Stillhalter genau die Option, die er zuvor einem anderen eingeräumt hat, und macht durch den Glattstellungsvermerk (Closing-Order) eine Aufrechnung geltend.

Beachten Sie | Ob Gegengeschäfte ohne einen Glattstellungsvermerk als gegenläufige Geschäfte unter § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG fallen, konnte das Finanzgericht offenlassen.

Quelle | FG München, Urteil vom 28.9.2021, Az. 6 K 1458/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226477

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Für Unternehmer

Steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung zum Investitionsabzugsbetrag bei Betriebsaufgabe

Wird ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend gemacht, kann es passieren, dass das Finanzamt diesen Abzugsbetrag nachträglich versagt. Häufiger Grund: Das Wirtschaftsgut wird nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs betrieblich genutzt. Umso erfreulicher ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Erfüllung der Nutzungsvoraussetzungen in Fällen der Betriebsaufgabe.

Hintergrund

Für die künftige Anschaffung/Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann ein IAB von bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd geltend gemacht werden. Durch den Steuerstundungseffekt soll die Liquidität kleinerer und mittlerer Betriebe verbessert werden.

Das Wirtschaftsgut muss mindestens bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, dann ändert das Finanzamt den Steuerbescheid des Abzugsjahrs und versagt den IAB rückwirkend.

Entscheidung zur Betriebsaufgabe

Nach Ansicht der Finanzverwaltung liegt eine schädliche Verwendung insbesondere dann vor, wenn das Wirtschaftsgut vor dem Ende des dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahrs

  • aus dem begünstigten Betrieb ausscheidet,
  • dort nicht mehr zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird oder
  • der Betrieb veräußert oder aufgegeben wird.

In den Fällen einer Betriebsaufgabe hat der Bundesfinanzhof nun eine andere Ansicht vertreten: Wird der Betrieb im Jahr nach der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts aufgegeben, muss das Wirtschaftsgut nicht für einen vollen Zwölf-Monats-Zeitraum nach dem Wirtschaftsjahr seiner Anschaffung oder Herstellung betrieblich genutzt werden, sondern nur während des mit der Betriebsaufgabe endenden Rumpfwirtschaftsjahrs.

Für die Definition „Wirtschaftsjahr“ hat der Bundesfinanzhof auf § 8b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zurückgegriffen. Danach umfasst das Wirtschaftsjahr zwar einen Zeitraum von zwölf Monaten. Es darf aber in bestimmten Fällen auch einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen (Rumpfwirtschaftsjahr). Und hierunter fällt auch die Betriebsaufgabe.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.7.2021, Az. X R 30/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225545; BMF-Schreiben vom 20.3.2017, Az. IV C 6 - S 2139-b/07/10002-02

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Entscheidung zum Vorsteuerabzug bei unentgeltlicher Zuwendung

Der Bundesfinanzhof hat über den Vorsteuerabzug aus der Ausbaumaßnahme an einer öffentlichen Straße entschieden, die nach der Fertigstellung unentgeltlich an die Gemeinde überlassen wurde.

Zuletzt hatte der Bundesfinanzhof einen solchen Fall in 2011 entschieden. Danach war der Unternehmer, der bereits bei Bezug von Eingangsleistungen beabsichtigt, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Entnahme zu verwenden, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Wegen der in der Zwischenzeit ergangenen Rechtsprechung zweifelte der Bundesfinanzhof jedoch an seiner Ansicht und rief den Europäischen Gerichtshof an. Dieser entschied, dass dem Steuerpflichtigen auf der Eingangsseite der Vorsteuerabzug zusteht, während auf der Ausgangsseite keine Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe erfolgt.

Auszug aus dem 1. Leitsatz der Entscheidung

„Ein Steuerpflichtiger (hat) ein Recht auf Abzug der Vorsteuer ..., wenn diese Straße sowohl von diesem Steuerpflichtigen im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit als auch von der Öffentlichkeit benutzt wird, soweit diese Ausbauarbeiten nicht über das hinausgingen, was erforderlich war, um diesem Steuerpflichtigen zu ermöglichen, seine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, und ihre Kosten im Preis der von diesem Steuerpflichtigen getätigten Ausgangsumsätze enthalten sind.“

Dieser Rechtsprechung schloss sich der Bundesfinanzhof nun an. Er machte deutlich, dass auch ein mittelbarer Zusammenhang zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung für den Vorsteuerabzug ausreichend ist. Zudem ist eine Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe nur in den Fällen durchzuführen, in denen ein unversteuerter Letztverbrauch droht.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.12.2020, Az. XI R 26/20 (XI R 28/17), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222374; EuGH-Urteil vom 16.9.2020, Rs. C-528/19; BFH-Urteil vom 13.1.2011, Az. V R 12/08

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Ab 2022 beträgt die pauschale Umsatzsteuer der Landwirte 9,5 %

Der Umsatzsteuer-Durchschnittssatz für die vereinfachte Besteuerung pauschalierender land- und forstwirtschaftlicher Betriebe sinkt ab 2022 von 10,7 auf 9,5 %. Daraus kann insbesondere für Betriebe mit erheblichen Investitionen eine (deutliche) steuerliche Mehrbelastung resultieren. 

Hintergrund

Die Pauschalierungsmöglichkeit können Betriebe bis zu einem Jahresumsatz von 600.000 EUR nutzen (§ 24 Umsatzsteuergesetz). Das Jahressteuergesetz 2020 regelt, dass die Höhe der Vorsteuerbelastung der pauschalierenden Landwirte jährlich anhand aktueller statistischer Daten überprüft werden muss sie ist ein wichtiges Kriterium für die Festlegung der Durchschnittssätze.

Nach Angaben der Bundesregierung wäre der Durchschnittssatz von 10,7 % ab 2022 nicht mehr zulässig, weil er gegen die EU-Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen würde.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht, BGBl I 2021, S. 5250; 1014. Sitzung des Bundesrats vom 17.12.2021, BundesratKOMPAKT, TOP 2, Änderungen bei Steuer für landwirtschaftliche Betriebe

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Für Arbeitgeber

Betriebliche Altersversorgung: Arbeitgeberzuschuss für Altverträge ab 2022 beachten

Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz aus 2017 wurden zur betrieblichen Altersversorgung Neuregelungen verabschiedet, die den Abschluss einer betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber interessanter machen sollten. Eine schon fast in Vergessenheit geratene Übergangsregelung ist Ende 2021 ausgelaufen, sodass sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Altverträge ab 2022 ändern. 

Arbeitgeber müssen 15 % des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit sie durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Dies ist in § 1a Abs. 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) geregelt.

Beachten Sie | Die Zuschusspflicht betraf bisher nur Neuverträge ab dem 1.1.2019. Mit Wirkung ab 2022 ist sie auch für Verträge, die vor 2019 abgeschlossen wurden, zu beachten.

Quelle | Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17.8.2017, BGBl I 2017, S. 3214

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat März 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.3.2022
  • ESt, KSt = 10.3.2022

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.3.2022
  • ESt, KSt = 14.3.2022

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 3/2022 = 29.3.2022

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

12/20

5/21

8/21

12/21

- 0,7 %

+ 2,4 %

+ 3,4 %

+ 5,7 %

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Rundschreiben 01/2022

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Privates Veräußerungsgeschäft bei Trennung und anschließender Ehescheidung

In Deutschland wird rund jede dritte Ehe wieder geschieden. Demzufolge hat sich das Finanzgericht München jüngst mit einer interessanten Frage befasst: Kann ein privates Veräußerungsgeschäft auch bei einer Trennung und der danach folgenden Ehescheidung vorliegen, wenn die Ehefrau mit der Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses drohte, um den Ehemann zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils zu bewegen? Die Antwort des Finanzgerichts lautet: Ja.

Hintergrund

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung. Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Beachten Sie | Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt in beiden Alternativen voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest „auch” selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige EM zog im August 2015 aus dem im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhaus (Kaufvertrag: Dezember 2008) aus. Die Ehe, aus der ein in 2007 geborener Sohn hervorging, wurde im Juni 2017 geschieden.

In der Folge drohte die Ehefrau (EF) dem EM die Zwangsversteigerung des Hauses an, sollte er seinen Miteigentumsanteil nicht an sie veräußern. Mit Scheidungsfolgenvereinbarung (August 2017) veräußerte EM schließlich seinen Miteigentumsanteil an EF.

Entscheidung

Nach Meinung des Finanzgerichts sind die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft auch bei einer Trennung und der danach folgenden Ehescheidung erfüllt, wenn im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehefrau mit der Zwangsversteigerung drohte, um den Ehemann zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils zu bewegen.

In einem solchen Fall kann sich der bisherige Ehemann den Zeitraum zwischen dem Auszug aus dem Familienheim, der nachfolgenden Scheidung und der danach erfolgten Veräußerung seines Miteigentumsanteils an seine bisherige Ehefrau nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zurechnen lassen und zwar auch dann nicht, wenn der Zeitraum faktisch von ihr und dem gemeinsamen Kleinkind ausgefüllt wurde.

Relevanz für die Praxis

Man darf gespannt sein, wie sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren positionieren wird. Hier wird dann u. a. geklärt werden, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der bisherige Ehemann seinen Miteigentumsanteil allein seinem minderjährigen Kind in diesem Zeitraum überlassen haben will.

Höchstrichterlich geklärt ist bereits, dass eine Enteignung den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts nicht erfüllt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat zudem aktuell entschieden, dass Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auch aus der Zwangsversteigerung von Grundstücken resultieren können. Eine etwaige wirtschaftliche Zwangslage steht danach der Annahme einer willentlichen wirtschaftlichen Betätigung nicht entgegen.

Daher ist davon auszugehen, dass auch eine Veräußerung, die eine angedrohte Zwangsversteigerung vermeiden soll, den Veräußerungstatbestand erfüllt. Denn eine Vergleichbarkeit mit einem Eigentumsverlust infolge einer Enteignung dürfte nicht gegeben sein.

Interessant dürften im Revisionsverfahren auch die Ausführungen des Bundesfinanzhofs zum Ausnahmetatbestand (Nutzung zu eigenen Wohnzwecken) sein.

Beachten Sie | Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide nach Möglichkeit offengehalten werden.

Quelle | FG München, Urteil vom 11.3.2021, Az. 11 K 2405/19, Rev. BFH: Az. IX R 11/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223935; BFH-Urteil vom 23.7.2019, Az. IX R 28/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 28.4.2021, Az. 2 K 2220/20 E

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Für Vermieter

Grundsteuererlass: Antrag bei erheblichen Mietausfällen

Bei erheblichen Mietausfällen in 2021 besteht bis zum 31.3.2022 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

Quelle | §§ 34, 35 Grundsteuergesetz (GrStG)

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Für Unternehmer

Garantiezusagen von Kfz-Händlern: Neue Sichtweise bei der Versicherungs- und Umsatzsteuer gilt ab 2023

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2018 ist die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. Ursprünglich wollte das Bundesfinanzministerium die neue Rechtsprechung bereits auf Garantiezusagen anwenden, die nach dem 30.6.2021 abgegeben werden. Dann erfolgte eine Verlängerung (ab dem 1.1.2022). Da auch diese Frist offensichtlich zu kurz angesetzt wurde, gilt die neue Sichtweise nun für Garantiezusagen, die ab dem 1.1.2023 erteilt werden.

Enorme Auswirkungen für die Praxis

Händler, die Autokäufern eine Garantiezusage erteilen, werden steuerrechtlich gesehen zu Versicherern. Im Zweifel müssen sie sich daher u. a. beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen, Versicherungssteuer abführen und entsprechende Aufzeichnungspflichten beachten.

Wegen der versicherungssteuerpflichtigen, aber umsatzsteuerfreien Garantiezusagen ist der Vorsteuerabzug des Händlers aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen grundsätzlich ausgeschlossen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.10.2021, Az. III C 3 - S 7163/19/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225347; BFH-Urteil vom 14.11.2018, Az. XI R 16/17

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Umsatzsteuer: Neue 10 %-Grenze für Aufsichtsratsmitglieder ab 2022 anzuwenden

Der Bundesfinanzhof hat 2019 entgegen bisheriger Rechtsprechung entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer tätig ist, wenn es wegen einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Nun hat auch das Bundesfinanzministerium seine Sichtweise angepasst. Unter Ausblendung der verfügten Sonderregelungen für Beamte und politische Mandatsträger gelten folgende Grundsätze:

Eine Festvergütung liegt insbesondere bei einer pauschalen Aufwandsentschädigung vor, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Sitzungsgelder für tatsächliche Teilnahmen sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen sind allerdings keine Festvergütung.

Besteht die Vergütung des Mitglieds aus festen und variablen Bestandteilen (Mischvergütung), ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 % der gesamten Vergütung (einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen) betragen. Reisekostenerstattungen sind keine Vergütungsbestandteile und demzufolge bei der Ermittlung der 10 %-Grenze nicht zu berücksichtigen. Diese Kriterien sind für jedes Mandat eines Aufsichtsrates separat zu prüfen.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass in begründeten Fällen Ausnahmen möglich sind, ohne dies näher auszuführen.

Beachten Sie | Die vorgenannten Neuregelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gibt jedoch eine Nichtbeanstandungsfrist, wonach die bisherige Sichtweise auf Leistungen angewendet werden kann, die bis einschließlich dem 31.12.2021 ausgeführt worden sind.

Quelle | BMF-Schreiben vom 8.7.2021, Az. III C 2 - S 7104/19/10001 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225274; BFH-Urteil vom 27.11.2019, Az. V R 23/19 (V R 62/17)

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Kleine Fotovoltaikanlagen: Bundesfinanzministerium konkretisiert die Liebhaberei auf Antrag

Die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ist oft Anlass für Streit mit dem Finanzamt. Dies gilt auch für kleine Fotovoltaikanlagen, sodass die Finanzverwaltung hier eine Vereinfachung geschaffen hat: Die Liebhaberei auf Antrag. Da in diesem Schreiben Fragen offengeblieben sind, wurde es nun konkretisiert.

Auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen ist ohne weitere Prüfung zu unterstellen, dass die Fotovoltaikanlage oder vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) nicht mit Gewinnerzielungsabsicht (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei) betrieben werden. Der Antrag wirkt in allen offenen Veranlagungszeiträumen (VZ) und für die Folgejahre.

PRAXISTIPP | Eine Antragstellung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn bereits für ältere Jahre Verluste anerkannt wurden und diese Jahre nicht geändert werden können. Dann bleiben diese Verluste steuerlich erhalten, künftige Gewinne unterliegen jedoch nicht der Besteuerung.

Die Liebhaberei gilt für kleine Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp sowie für kleine BHKW mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Betreiber können eine steuerpflichtige Person oder eine Mitunternehmerschaft sein.

Hinsichtlich der Definition der Grenzen erfolgten Konkretisierungen: Alle Fotovoltaikanlagen/BHKW, die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden einen einzigen Betrieb, sodass die jeweiligen Leistungen zu addieren sind. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Es sind auch Anlagen einzubeziehen, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen (z. B. Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird).

Es ist unschädlich bzw. für die Antragstellung unerheblich, ob sich die Anlage

  • auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus,
  • einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhaus (mit einer vermieteten Wohnung) oder
  • auf einem Mehrfamilienhaus (mit zumindest einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung) befindet.

Zudem ist zu beachten, dass der (teilweise) Verbrauch des Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken technisch ausgeschlossen sein muss. Dies gilt nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 EUR im VZ nicht überschreiten.

Bei Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum Ablauf des VZ zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.

Beachten Sie | Anlagen, die vor 2004 in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 eintreten (ausgeförderte Anlagen), können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen. Der Antrag wirkt hier erst für den VZ, der auf den VZ folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde.

Gesetzliche Neuregelung?

In Fachkreisen wird mitunter kritisiert, dass ein derartiger Eingriff in die Besteuerung nur durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt wird, das die Gerichte nicht bindet.

Aber auch auf der Gesetzgebungsebene scheint das Thema „Fahrt aufzunehmen“. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht“ am 5.11.2021 gefordert, bereits für den VZ 2021 eine (Ertrags-)Steuerbefreiung für die Stromerzeugung aus Solaranlagen mit einer möglichen Gesamtleistung von bis zu 30 kW und aus BHKW mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 kW zu schaffen. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | BMF-Schreiben vom 29.10.2021, Az. IV C 6 - S 2240/19/10006 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225592

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Für GmbH-Gesellschafter

Verdeckte Gewinnausschüttung: Unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit einer Auslandsimmobilie

Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht bereits die jederzeitige Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung einer in Spanien belegenen Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter aus. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hessen (Revision anhängig) nicht an.

Zum Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich vereinfacht um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung schied im Streitfall auch nicht deshalb aus, weil die Immobilie nur zu sehr kurzen Aufenthalten genutzt wurde, welche den Zweck hatten, den Verkaufsprozess der Immobilie zu fördern.

 

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 14.12.2020, Az. 9 K 1266/17, Rev. BFH: Az. VIII R 4/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221045

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Für Arbeitgeber

Kindergartenzuschuss während der Coronapandemie: Das gilt bei Rückzahlung der Gebühren

Während der Coronapandemie haben viele Städte und Gemeinden den Einzug von Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt darauf verzichtet. Dennoch haben Arbeitgeber ihre Zuschüsse weiter ausgezahlt. Eine offenbar bundeseinheitlich abgestimmte Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen zeigt, wie bei der Lohnabrechnung vorzugehen ist.

Zum Hintergrund: Nach § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz sind steuerfrei: Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat.

Haben Städte und Gemeinden Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen bzw. bereits erhobene Beiträge erstattet, wird es für das Kalenderjahr 2020 auch ohne ausdrückliche, im Vorhinein getroffene Vereinbarung nicht beanstandet, wenn von einer Darlehensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird. Somit bleiben die Arbeitgeberleistungen für 2020 grundsätzlich steuerfrei.

Die in 2020 geleisteten Zuschüsse sind mit den in 2021 entstehenden Unterbringungs- und Betreuungskosten zu verrechnen. Das heißt: Sind die Kosten niedriger als der Betrag, den der Arbeitgeber in 2020 zu Unrecht steuerfrei belassen hat, ist der Differenzbetrag als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen Kindergartenzuschuss von 120 EUR monatlich. In 2020 hat er also 1.440 EUR steuerfrei erhalten. Die Gebühren für den Kindergarten (ebenfalls 120 EUR pro Monat) wurden aber für vier Monate zurückerstattet. Somit betrugen die tatsächlichen Kosten 960 EUR.

 

Nach der Verfügung gelten 480 EUR als Darlehen. Dieser Betrag kann mit den Aufwendungen in 2021 verrechnet werden. Bleiben der Arbeitgeber-Zuschuss und die Höhe der Gebühren in 2021 unverändert, müssen die 480 EUR aus 2020 dann in 2021 versteuert werden.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 27.8.2021, Az. S 2342 2021/0008 St 216

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Freie Unterkunft und Verpflegung: Sachbezugswerte 2022

Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. In 2022 beträgt der Sachbezugswert für freie Unterkunft 241 EUR monatlich (in 2021 = 237 EUR). Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung steigt in 2022 um 7 EUR auf 270 EUR.

Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich nachfolgende Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:

Sachbezugswerte für 2022 (Werte für 2021 in Klammern)

Mahlzeit

monatlich

kalendertäglich

Frühstück

56 EUR (55 EUR)

1,87 EUR (1,83 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

107 EUR (104 EUR)

3,57 EUR (3,47 EUR)

Beachten Sie | Bei Addition der kalendertäglichen Werte ergibt sich infolge der Rundungen ein Betrag von 9,01 EUR. Es gelten aber 9,00 EUR (270 EUR/30).

Quelle | Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 760/21 (B) vom 26.11.2021

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Für Arbeitnehmer

Ermäßigt zu besteuern: Abfindung im Rahmen einer Sprinterklausel

Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer Sprinterklausel gezahlt wird. Denn hier kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden.

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin (AN) hatte mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine Sprinterklausel vereinbart. Danach konnte AN gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt beenden.

Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den wegen der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Es verwies auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen, das die Ausübung der Kündigung als neues auslösendes Ereignis gewertet hatte.

Das Finanzgericht Hessen hat nun anders entschieden: Auch diese Abfindung findet ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und ist nicht getrennt davon zu betrachten.

 

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 31.5.2021, Az. 10 K 1597/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223719; PM des FG Hessen vom 27.7.2021; FG Niedersachsen, Urteil vom 8.2.2018, Az. 1 K 279/17

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Februar 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.2.2022
  • GewSt, GrundSt = 15.2.2022

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.2.2022
  • GewSt, GrundSt = 18.2.2022

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 2/2022 = 24.2.2022

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

11/20

4/21

7/21

11/21

- 0,7 %

+ 2,1 %

+ 3,1 %

+ 6,0 %

 

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Rundschreiben 12/2021

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für Personengesellschaften

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Steuernachzahlungen und -erstattungen: Finanzämter setzen vorerst keine Zinsen mehr fest

Nach Ablauf einer zinsfreien Karenzzeit von grundsätzlich 15 Monaten wird bei Steuernachzahlungen und -erstattungen ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat zugrunde gelegt. Mit Beschluss vom 8.7.2021 hat das Bundesverfassungsgericht die jährliche 6%ige Verzinsung für Zeiträume ab 2014 für verfassungswidrig erklärt. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun in einem umfangreichen Schreiben zu Anwendungsfragen geäußert.

Nach dem Beschluss ist das bisherige Recht für Verzinsungszeiträume vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2018 weiter anwendbar. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.7.2022 eine Neuregelung zu treffen, die sich rückwirkend auf alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 erstreckt.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums enthält folgende Grundsätze:

Zeiträume bis 31.12.2018

Für Verzinsungszeiträume bis zum 31.12.2018 ergeht die Festsetzung von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nun endgültig. Die Vorläufigkeit der Zinsfestsetzungen wird also aufgehoben. Werden etwaige Einsprüche hinsichtlich der Verzinsungszeiträume bis 31.12.2018 nicht zurückgenommen, wird der Einspruch (ggf. durch eine Teileinspruchsentscheidung) als unbegründet zurückgewiesen.

Zeiträume ab 1.1.2019

Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 werden erstmalige Festsetzungen von Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ausgesetzt. Die Zinsfestsetzung wird nachgeholt, sobald die Ungewissheit durch eine rückwirkende Gesetzesänderung beseitigt ist.

Sind Bescheide vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ergangen und sind diese noch nicht endgültig, bleiben sie grundsätzlich weiterhin vorläufig, d. h., bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber.

Beachten Sie | Die Unvereinbarkeitserklärung erstreckt sich nicht auf andere Verzinsungstatbestände der Abgabenordnung (beispielsweise Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen).

Quelle | BMF-Schreiben vom 17.9.2021, Az. IV A 3 - S 0338/19/10004 :005, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225224

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Endlich geklärt: Beginn und Ende des Kindergeldanspruchs bei einem Studium

Für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, kann während eines Hochschulstudiums Anspruch auf Kindergeld bestehen. Der Bundesfinanzhof hat nun die Frage entschieden, wann ein Hochschulstudium beginnt und wann es beendet ist.

Eine Berufsausbildung in Form eines Hochschulstudiums beginnt mit der erstmaligen Durchführung von Ausbildungsmaßnahmen (nicht bereits mit der Bewerbung).

Die Beendigung eines Hochschulstudiums setzt grundsätzlich voraus, dass das Kind die letzte nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfungsleistung erfolgreich erbracht hat. Zudem müssen dem Kind sämtliche Prüfungsergebnisse bekannt gegeben worden sein.

Die Bekanntgabe erfordert regelmäßig, dass das Kind

  • entweder eine schriftliche Bestätigung über den Abschluss und die Abschlussnoten erhalten hat oder
  • jedenfalls objektiv in der Lage war, eine solche schriftliche Bestätigung über ein Online-Portal der Hochschule erstellen zu können.

Beachten Sie | Entscheidend ist hier, welches dieser Ereignisse früher eingetreten ist.

WEITERFüHRENDER HINWEIS | Für den Kindergeldanspruch für volljährige Kinder ist es oft entscheidend, ob sich das Kind in einer Erst- oder einer Zweitausbildung befindet. Denn nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich schädlich. Ausgenommen sind hier nur folgende Fälle: Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis.

Quelle | BFH-Urteil vom 7.7.2021, Az. III R 40/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224820; BFH, PM Nr. 33/21 vom 23.9.2021

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Veräußerung eines Mobilheims (wohl) kein privates Veräußerungsgeschäft

Private Veräußerungsgeschäfte mit nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücken unterliegen der Einkommensbesteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen fällt die Veräußerung eines auf einem Campingplatz aufgestellten Mobilheims aber nicht darunter.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte 2011 ein Mobilheim als „gebrauchtes Fahrzeug“ (ohne Grundstück) von einer Campingplatzbetreiberin und Grundstückseigentümerin erworben und anschließend vermietet. Dabei handelte es sich um ein Holzhaus mit einer Wohnfläche von 60 qm, das auf einer vom Steuerpflichtigen gemieteten Parzelle (200 qm) auf einem Campingplatz ohne feste Verankerung stand. Dort befand sich das Mobilheim bereits seit 1997 (erstmalige Aufstellung). Der Erwerbsvorgang unterlag der Grunderwerbsteuer. 2015 veräußerte der Steuerpflichtige das Mobilheim mit Gewinn. Das Finanzamt unterwarf den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. Das Finanzgericht Niedersachsen sah das aber anders.

Die isolierte Veräußerung eines Mobilheims stellt selbst dann kein privates Veräußerungsgeschäft dar, wenn

  • es sich bewertungsrechtlich um ein Gebäude (auf fremdem Grund und Boden) handelt,
  • der Erwerb und Verkauf der Grunderwerbsteuer unterliegt und
  • der Zeitraum zwischen Erwerb und Verkauf nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Das Finanzgericht Niedersachsen stellt dabei im Wesentlichen auf den Wortlaut des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) ab, wonach Gebäude nur in die Berechnung eines Bodenveräußerungsgewinns einzubeziehen sind, d. h., sie stellen nur einen Berechnungsfaktor dar und können damit kein eigenständiges Objekt eines privaten Veräußerungsgeschäfts sein.

Selbst wenn man das Mobilheim als Gebäude auf fremdem Grund und Boden wertet, kommt eine Einbeziehung in den Tatbestand des § 23 EStG auch nicht unter dem Aspekt der Vergleichbarkeit mit einem Erbbaurecht in Betracht.

PRAXISTIPP | Mobilheime, die auf einem attraktiven Campingplatz stehen, sind derzeit hoch im Kurs. Daher darf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Revisionsverfahren mit Spannung erwartet werden.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 28.7.2021, Az. 9 K 234/17, Rev. BFH: Az. IX R 22/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224766

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Für Unternehmer

Unleserliches Fahrtenbuch nicht durch nachträgliches Transkript „heilbar“

Ein Fahrtenbuch kann auch handschriftlich geführt werden. In diesem Zusammenhang hat nun das Finanzgericht München entschieden, dass ein unlesbares Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß anerkannt werden kann. Ein solcher Mangel kann auch durch ein nachträgliches Transkript nicht geheilt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen handschriftliche Aufzeichnungen lesbar sein, da sie anderenfalls ihren Zweck nicht erfüllen können. Dazu genügt es nicht, dass der Steuerpflichtige vorgibt, seine Aufzeichnungen selbst lesen zu können, denn sie dienen nicht dem Steuerpflichtigen als Erinnerungsstütze, sondern als Nachweis gegenüber dem Finanzamt.

PRAXISTIPP | Gegen die Entscheidung des Finanzgerichts München ist die Revision anhängig. Auch wenn die Erfolgschancen eher als gering einzustufen sind, können geeignete Fälle über einen Einspruch vorerst offengehalten werden.

Quelle | FG München, Urteil vom 9.3.2021, Az. 6 K 2915/17, Rev. BFH: Az. VIII R 12/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223346; BFH, Beschluss vom 14.3.2012, Az. VIII B 120/11

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Künstlersozialabgabe: Abgabesatz bleibt auch in 2022 bei 4,2 %

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch in 2022 bei 4,2 % liegen. Ermöglicht wurde dies durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von knapp 84,6 Millionen EUR.

Über die Künstlersozialversicherung werden über 190.000 selbstständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die Künstler und Publizisten tragen, wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird finanziert durch einen Bundeszuschuss (20 %) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

Quelle | Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022, BGBl I 2021, S. 4243; BMAS, „Künstlersozialabgabe auch im Jahr 2022 bei 4,2 Prozent“, Mitteilung vom 6.8.2021

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Für GmbH-Geschäftsführer

Der Jahresabschluss 2020 ist bis Ende 2021 offenzulegen

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (vor allem AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Geschäftsjahrs beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen. Das heißt: Ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr, muss der Jahresabschluss für 2020 bis zum 31.12.2021 eingereicht werden.

Kommt das Unternehmen der Offenlegungspflicht nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, seinen Offenlegungspflichten innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist nachzukommen. Gleichzeitig wird ein Ordnungsgeld angedroht (regelmäßig in Höhe von 2.500 EUR). Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

MERKE | Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten zugleich die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

PRAXISTIPP | Kleinstkapitalgesellschaften müssen nur ihre Bilanz (also keinen Anhang und keine Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. Zudem haben sie ein Wahlrecht: Sie können ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Bilanzen sind nicht unmittelbar zugänglich; auf Antrag werden diese kostenpflichtig an Dritte übermittelt.

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Für Personengesellschaften

Optionsmodell zur Körperschaftsteuer: Bundesfinanzministerium veröffentlicht das Anwendungsschreiben

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) können Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften behandelt werden. Zu Anwendungsfragen gibt es nun ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Beachten Sie | Der Optionsantrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll. Eine rückwirkende Antragstellung ist hier nicht möglich. Das heißt: Ein Antrag auf Besteuerung als Körperschaft muss für 2022 (bei einem kalenderjahrgleichen Wirtschaftsjahr) spätestens am 30.11.2021 gestellt werden.

Das Schreiben konkretisiert beispielsweise den persönlichen Anwendungsbereich und geht näher auf die Antragstellung ein. In längeren Abschnitten thematisiert das Bundesfinanzministerium insbesondere folgende Aspekte:

  • Den Übergang zur Körperschaftsbesteuerung und
  • den Zeitraum der Körperschaftsbesteuerung.

Besonderes Augenmerk ist in der Besteuerungspraxis auf eventuell vorhandenes Sonderbetriebsvermögen zu richten. Denn handelt es sich hierbei um funktional wesentliche Betriebsgrundlagen (zum Beispiel Betriebsgrundstücke), dürfen diese im Zuge der Optionsausübung nicht im Vermögen der Gesellschafter zurückbehalten werden, sofern der Übergang steuerneutral erfolgen soll.

MERKE | Für eine erfolgreiche Umsetzung des Optionsmodells sollte die Sichtweise der Finanzverwaltung zwingend beachtet werden.

Quelle | BMF-Schreiben vom 10.11.2021, Az. IV C 2 - S 2707/21/10001 :004, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225808

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Für Arbeitgeber

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2022

Das Bundesfinanzministerium hat das Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 bekannt gegeben.

Bei der Ausstellung des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung sind die Vorgaben des Bundesfinanzministeriums im Schreiben vom 9.9.2019 zu beachten.

Quelle | BMF vom 18.8.2021, Az. IV C 5 - S 2533/19/10030 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224479; BMF-Schreiben vom 9.9.2019, Az. IV C 5 - S 2378/19/10002 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 211214

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Nachfolgeregelung: Schenkung von GmbH-Anteilen an leitende Angestellte muss kein Arbeitslohn sein

Haben Unternehmer keinen Nachfolger in der Familie, ist die Suche unter den leitenden Mitarbeitern zumindest eine Option. Zu den steuerlichen Auswirkungen einer unentgeltlichen Übertragung von GmbH-Anteilen auf leitende Angestellte hat nun das Finanzgericht Sachsen-Anhalt Stellung bezogen.

Sachverhalt

Ehegatten wollten als Gesellschafter einer GmbH eine Nachfolgeregelung innerhalb der Familie herbeiführen. Da ihrem Sohn allerdings die Branchenkenntnis fehlte und er auch nicht über unternehmerische Erfahrungen verfügte, sahen sie eine alleinige Übertragung der Anteile auf ihren Sohn als kritisch an. Die Lösung bestand dann schließlich darin, dem Sohn die wesentlichen Anteile zu übertragen und fünf leitenden Angestellten ebenfalls Anteile an der GmbH zu gewähren (jeweils 5,08 %).

 

Das Finanzamt wertete die Zuwendung an die Mitarbeiter als lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn. Demgegenüber hielt es das Finanzgericht Sachsen-Anhalt in dem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung für ernstlich zweifelhaft, dass die Übertragung der Anteile bei den leitenden Angestellten zu steuerpflichtigem Arbeitslohn geführt hat.

Aus folgenden Gründen hat das Finanzgericht im Streitfall keinen Arbeitslohn angenommen:

Im Geschäftsanteilsübertragungsvertrag wurde kein Grund für die Übertragung angegeben; eine Gegenleistung wurde nicht verlangt. Es war auch nicht geregelt, dass die Übertragung der Anteile in der Vergangenheit erfolgte oder in der Zukunft zu erwartende Dienste der leitenden Angestellten für die Gesellschaft abgelten soll.

Es war keinerlei Haltefrist für die Anteile vereinbart. Und es war auch nicht geregelt, dass die „Beschenkten“ die Anteile erst nach einer bestimmten Frist der Weiterbeschäftigung bei der GmbH veräußern dürfen. Die Übertragung war vielmehr vorbehalts- und bedingungslos erfolgt.

Letztlich führte der Vorgang zu einer Übertragung der Anteile im Rahmen der Unternehmensnachfolge. Ziel war es, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Dabei standen gesellschaftsrechtliche strategische Überlegungen im Vordergrund. Der gesellschaftsrechtlich motivierten Schenkung lag eine Sonderrechtsbeziehung zugrunde, die auch selbstständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen kann und somit nicht zu Arbeitslohn führt.

MERKE | Es handelt sich zwar „nur“ um eine summarische Prüfung des Finanzgerichts im Aussetzungsverfahren. Gleichwohl ist dem Beschluss eindeutig zu entnehmen, dass die Übertragung der GmbH-Anteile auf die leitenden Angestellten des Unternehmens nicht maßgeblich durch das Dienstverhältnis veranlasst war. Die Zuwendung ist vielmehr dem nicht einkommensteuerbaren, allenfalls schenkungsteuerlich relevanten Bereich zuzuordnen.

Quelle | FG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.6.2021, Az. 3 V 276/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224163

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Minijobs ab 2022: Erhöhter Mindestlohn hat Auswirkungen auf maximale Stundenzahl

Zum 1.1.2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,60 EUR je Zeitstunde auf 9,82 EUR. Werden Minijobber beschäftigt, darf die 450 EUR-Grenze nicht überschritten werden. Greift hier der Mindestlohn, beträgt die zulässige Höchstarbeitszeit 45,82 Stunden im Monat (450 EUR/9,82 EUR).

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Für Arbeitnehmer

Mahlzeitengestellung: Verpflegungspauschalen auch ohne erste Tätigkeitsstätte zu kürzen

Verpflegungspauschalen sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs bei einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber auch dann zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige über keine erste Tätigkeitsstätte verfügt.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war als nautischer Offizier an Bord von Schiffen tätig. Die unentgeltlichen Mahlzeiten behandelte der Arbeitgeber als steuerfreien Sachbezug. An einzelnen Hafentagen blieb die Bordküche jedoch kalt und der Offizier versorgte sich selbst.

 

Trotz der Mahlzeitengestellung beanspruchte der Offizier in seiner Steuererklärung den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen, was das Finanzamt jedoch ablehnte. Das Finanzgericht Niedersachsen ließ den Abzug für die Tage der Selbstversorgung zu, für die übrigen Tage lehnte es den Werbungskostenabzug ebenfalls ab und zwar zu Recht, wie nun der Bundesfinanzhof befand.

Bei einer Auswärtstätigkeit können Arbeitnehmer grundsätzlich Verpflegungspauschalen (gestaffelt nach Abwesenheitszeiten) als Werbungskosten abziehen. Diese sind aber zu kürzen, wenn vom Arbeitgeber Mahlzeiten zur Verfügung gestellt werden. Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt diese gesetzliche Regelung auch für Arbeitnehmer, die (wie der Offizier) keine erste Tätigkeitsstätte haben.

Bereits in 2020 hat der Bundesfinanzhof klargestellt, dass die Kürzung auch bei Nichteinnahme der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten erfolgen muss.

Quelle | BFH-Urteil vom 12.7.2021, Az. VI R 27/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224439; BFH, PM Nr. 30/21 vom 2.9.2021; BFH-Urteil vom 7.7.2020, Az. VI R 16/18

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Januar 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.1.2022

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.1.2022

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 1/2022 = 27.1.2022

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

10/20

3/21

6/21

10/21

- 0,5 %

+ 2,0 %

+ 2,1 %

+ 4,6 %

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Sonderrundschreiben zum Jahresende 2021

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Personengesellschaften

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

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Für alle Steuerpflichtigen

Steuerung von Ausgaben im privaten Bereich

Im privaten Bereich kommt es vor allem auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2022 verlagert werden sollten.

Eine Verlagerung kommt bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder abhängt.

PRAXISTIPP Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2021 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2022 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2021 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2022 beglichen werden. Dasselbe gilt, wenn in 2021 z. B. wegen Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer anfällt. Denn dann kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Ein Vor- oder Rücktrag der Steuerermäßigung ist nicht möglich.

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Doppelte Behinderten-Pauschbeträge ab 2021

Wegen einer Behinderung entstehen oft erhöhte Kosten, die steuerlich optimal geltend gemacht werden sollten. Und hier gibt es nun Positives zu berichten. Durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (BGBl I 2020, S. 2770) wurden die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten ab dem Veranlagungszeitraum 2021 verschlankt.

Ab 2021 wird eine Behinderung bereits ab einem Grad der Behinderung von 20 (bislang 25) festgestellt und die Systematik in 10er-Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben. Menschen, die hilflos sind, Blinde und Taubblinde erhalten einen Pauschbetrag von 7.400 EUR (bislang 3.700 EUR).

Beachten Sie | Auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50 wurde verzichtet.

Zudem wurde mit § 33 Abs. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale eingeführt, wodurch der aufwendige Einzelnachweis entfällt. Folgende Personen erhalten folgende Pauschalen:

  • 900 EUR: Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“.
  • 4.500 EUR: Menschen mit den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“.

Beachten Sie | Über die Fahrtkostenpauschale hinaus sind keine weiteren behinderungsbedingten Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig. Die Pauschale ist bei Ermittlung des Teils der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen. Sie kann auch gewährt werden, wenn ein Behinderten-Pauschbetrag übertragen wurde.

Der Pflege-Pauschbetrag ist nun unabhängig von dem Kriterium „hilflos“ bei der zu pflegenden Person möglich. Als Pflege-Pauschbeträge werden gewährt:

Übersicht ab 2021

Pflegegrad

Pflege-Pauschbetrag

2

600 EUR

3

1.100 EUR

4 und 5

1.800 EUR

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Für Vermieter

Maßnahmen für Eigentümer von Mietimmobilien

Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist primär auf die Einkünfteverlagerung hinzuweisen, also etwa auf die Zahlung anstehender Reparaturen noch im laufenden Jahr oder die Steuerung von Mietzuflüssen.

Größerer Erhaltungsaufwand

Sofern in 2021 größere Erhaltungsaufwendungen vorliegen, dürfen diese grundsätzlich auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden, was zur längerfristigen Progressionsminderung sinnvoll sein kann. Voraussetzung: Es handelt sich um Aufwendungen für ein Gebäude im Privatvermögen, das überwiegend Wohnzwecken dient.

Verbilligte Vermietung

Bei einer verbilligten Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken (z. B. an Angehörige) ist eine Entgeltlichkeitsgrenze einzuhalten, um den vollen Werbungskostenabzug zu sichern. Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, ist diese Grenze erfüllt.

Seit 2021 ist ein voller Werbungskostenabzug aber auch bei einem geringeren Entgelt möglich: Beträgt es 50 % und mehr, jedoch weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschussprognoseprüfung vorzunehmen. Fällt diese positiv aus, ist Einkunftserzielungsabsicht zu unterstellen und der volle Werbungskostenabzug ist möglich. Anderenfalls ist von einer Einkunftserzielungsabsicht nur für den entgeltlich vermieteten Teil auszugehen und die Kosten sind aufzuteilen.

Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

Nach § 7b Einkommensteuergesetz wird eine Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau gewährt. Wer hiervon (noch) profitieren möchte, der muss sich beeilen. Denn gefördert werden nur Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 gestellten Bauantrags oder falls eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige.

Die Sonderabschreibung erfolgt neben der regulären Abschreibung und beträgt im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren bis zu 5 % jährlich (insgesamt also bis zu 20 %).

Beachten Sie | Für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung muss die Wohnung der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen. Darüber hinaus dürfen die Anschaffungs-/Herstellungskosten 3.000 EUR pro qm Wohnfläche nicht übersteigen. Sind die Kosten höher, führt dies zum Ausschluss der Förderung. Steuerlich fördert der Fiskus allerdings nur Kosten bis maximal 2.000 EUR pro qm Wohnfläche (= maximal förderfähige Bemessungsgrundlage).

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Für Kapitalanleger

Verlustverrechnung: 15.12. als Stichtag für die Bankbescheinigung

Hat ein Anleger bei einer Bank einen Verlust erzielt und bei einer anderen Bank positive Einkünfte erwirtschaftet, ist eine Verrechnung zwischen den Banken nicht möglich. In diesen Fällen gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten.

Wird von dem Kapitalanleger nichts veranlasst, trägt die Bank den Verlust auf das nächste Jahr vor. Stellt der Steuerpflichtige hingegen bis zum 15.12. des jeweiligen Jahres bei dem Kreditinstitut, bei dem sich der Verlustverrechnungstopf befindet, einen (unwiderruflichen) Antrag auf Verlustbescheinigung, kann er bei der Einkommensteuerveranlagung eine Verlustverrechnung vornehmen. Der Verlust wird dann aus dem Verrechnungstopf der Bank herausgenommen und das Kreditinstitut beginnt 2022 wieder bei Null.

MERKE Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Eine zusätzliche Beschränkung gilt für Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Diese dürfen nicht mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden, sondern nur mit Gewinnen, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen.

 

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (17.11.2020, Az. VIII R 11/18) besteht eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, weil sie Steuerpflichtige ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. Man darf gespannt sein, wie nun das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird.

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Für Unternehmer

Für Investitionen in 2021 kann (noch) die degressive Abschreibung genutzt werden

Durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2020, S. 1512) können bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden, degressiv abgeschrieben werden. Dies ist sinnvoll, wenn Abschreibungsvolumen möglichst früh als Aufwand genutzt werden soll. Mit dem Auslaufen der degressiven Abschreibung müssen die Unternehmen nun in den nächsten Wochen entscheiden, ob sie Investitionen ggf. vorziehen wollen.

Bei der linearen Abschreibung werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts gleichmäßig auf die Jahre der Nutzungsdauer verteilt. Die jährlichen Abschreibungsbeträge bleiben somit über den gesamten Abschreibungszeitraum konstant.

Bei der degressiven Abschreibung wird der Abschreibungsbetrag nur im ersten Jahr auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ermittelt. In den Folgejahren werden die Abschreibungen dann auf der Grundlage des Restbuchwerts bestimmt. Da der Restbuchwert von Jahr zu Jahr kleiner wird, sinken auch die Abschreibungsbeträge.

Es ist möglich, von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln. Um das Abschreibungsvolumen schnellstmöglich zu nutzen, sollte der Wechsel in dem Jahr erfolgen, in dem die degressive Abschreibung erstmalig unterhalb der linearen Abschreibung liegt.

Um einen Investitionsanreiz zur Überwindung der Coronakrise zu geben, wurde die degressive Abschreibung für Anschaffungen/Herstellungen in 2020 und 2021 wieder eingeführt. Gewährt wird eine degressive Abschreibung von 25 % (höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung). Bevorteilt werden also nur langlebige Wirtschaftsgüter mit mehr als vier Jahren Nutzungsdauer.

Beachten Sie | Die degressive Abschreibung ist nur für bewegliche Wirtschaftsgüter im Anlagevermögen zulässig. Daher ist diese Abschreibungsmethode bei Überschusseinkünften (z. B. Vermietung und Verpachtung) nicht möglich.

PRAXISTIPP Ist es nun sinnvoll, Investitionen vorzuziehen, um degressiv abschreiben zu können? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Falls Unternehmen in 2021 Gewinne erzielen, können degressive Abschreibungen die Steuern mindern. Dies ist aber ein vorübergehender Effekt, weil in den Folgejahren weniger abgeschrieben werden kann. Denn unabhängig von der gewählten Methode beträgt das Abschreibungsvolumen 100 %.

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Auch im nächsten Jahr gilt: 7 % Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Die Abgabe von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle unterliegt grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Für nach dem 30.6.2020 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (Getränke sind ausgenommen) erfolgte eine (befristete) Reduzierung auf den ermäßigten Steuersatz (7 %). Diese wurde durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz (BGBl I 2021, S. 330) bis Ende 2022 verlängert.

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Sofortabschreibung für in 2021 angeschaffte digitale Wirtschaftsgüter

Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 26.2.2021 (Az. IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Wird dieses Wahlrecht genutzt, wirken sich Aufwendungen bereits im Jahr der Anschaffung oder Herstellung als Betriebsausgaben aus.

Bislang waren z. B. die Anschaffungskosten eines Computers über drei Jahre abzuschreiben, wenn sie mehr als 800 EUR (netto) betragen. Legt der Steuerpflichtige aber nun eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde, sind die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Die Sofortabschreibung ist möglich in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden (in der Regel ab 2021). Hier sind dann auch Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern, die in früheren Jahren angeschafft/hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, vollständig abschreibungsfähig.

MERKE Nach einer Mitteilung des Instituts der Wirtschaftsprüfer vom 22.3.2021 ist eine Nutzungsdauer von nur einem Jahr für handelsbilanzielle Zwecke regelmäßig unzulässig, da dies nicht der betrieblichen Realität entspricht. Erfüllt der Vermögensgegenstand indes das Kriterium eines geringwertigen Wirtschaftsguts (u. a. Anschaffungs- oder Herstellungskosten kleiner/gleich 800 EUR), ist eine Sofortabschreibung auch hier möglich.

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Umsatzsteuer: Hinweise für Kleinunternehmer und Neugründer

 Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, wenn der Umsatz im laufenden Jahr voraussichtlich maximal 50.000 EUR beträgt und darüber hinaus im Vorjahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat.

Um den Kleinunternehmerstatus auch in 2022 nutzen zu können, kann es sinnvoll sein, einige Umsätze erst in 2022 abzurechnen, um so in 2021 unter der Grenze von 22.000 EUR zu bleiben.

Für Neugründer wurde die Pflicht zur monatlichen Abgabe der Voranmeldungen für die Zeiträume 2021 bis 2026 ausgesetzt. In Neugründungsfällen ab 2021 ist wie folgt zu unterscheiden:

Im Gründungsjahr ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres zu schätzen. Beträgt sie mehr als 7.500 EUR, sind Voranmeldungen monatlich zu übermitteln, anderenfalls gilt die Quartalsabgabe. Im Folgejahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahrs in eine Jahressteuer umzurechnen. Für die Abgabe der Voranmeldungen (monatlich oder quartalsweise) gilt dann erneut die Grenze von 7.500 EUR.

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Überbrückungshilfen bis Ende 2021 verlängert

Die Überbrückungshilfe III Plus wird bis 31.12.2021 verlängert (ursprünglich sollte sie Ende September auslaufen). In die Verlängerung geht auch die Neustarthilfe Plus, mit der von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffene Soloselbstständige unterstützt werden (Mitteilung des BMF vom 8.9.2021).

Auch bei der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Der Antrag wird durch prüfende Dritte gestellt.

Durch die verlängerte Neustarthilfe Plus können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, für Oktober bis Dezember zusätzlich bis zu 4.500 EUR erhalten.

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Für GmbH-Gesellschafter

Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung. Sollen neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden.

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Für Personengesellschaften

Neues Optionsmodell zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften

Das „Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts“ (KöMoG; BGBl I 2021, S. 2050) ermöglicht es, Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften im ertragsteuerlichen Bereich wie Körperschaften zu behandeln. Die Option kann erstmals für Wirtschaftsjahre ausgeübt werden, die nach dem 31.12.2021 beginnen. Dafür muss der Antrag in 2021 rechtzeitig gestellt werden.

Mit der Option wird den Gesellschaftern von Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften ein Wahlrecht eingeräumt, ob sie

  • weiterhin der Besteuerung des Einkommensteuergesetzes unterworfen werden wollen oder
  • in das Trennungsprinzip der Körperschaftsteuer wechseln möchten.

Kernpunkt der Neuregelung ist die Fiktion eines Formwechsels. Das heißt: Die optierende Gesellschaft gilt zivilrechtlich weiter als Personengesellschaft, steuerlich wird sie aber als Kapitalgesellschaft behandelt. Somit müssen bei einer Gesellschaft beide Rechtssysteme beachtet werden.

MERKE Die gesetzlich fingierte formwechselnde Umwandlung ist nur dann steuerlich unschädlich, wenn das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmer auf die optierende Gesellschaft übertragen wird.

Der (unwiderrufliche) Optionsantrag ist

  • grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung abzugeben und
  • spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll.

Beachten Sie | Durch die Unwiderruflichkeit ist ein Wechsel während des Geschäftsjahrs ausgeschlossen. Für Folgejahre ist eine Rückoption allerdings zulässig.

Ab dem Wirtschaftsjahr, das der Antragstellung folgt, unterliegt die Gesellschaft der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 %. Auch für die Gewerbesteuer zählt sie als Körperschaft, sodass u. a. der Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR entfällt.

Die Gesellschafter werden wie Gesellschafter von Kapitalgesellschaften behandelt. Das heißt u. a.:

  • Geschäftsführergehälter werden den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zugerechnet.
  • Laufende Gewinnausschüttungen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.

FAZIT Literaturstimmen zufolge dürfte das KöMoG keinen breiten Anwenderkreis finden. Dies gilt insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Ein Grund dafür sind die komplexen Abwägungsentscheidungen, in die auch Verlustvorträge einzubeziehen sind. Infolge des fiktiven Formwechsels gehen vortragsfähige Fehlbeträge nämlich unter.

 

Bereits die für Einzelunternehmer und Personengesellschaften geltende Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a Einkommensteuergesetz wird in der Praxis eher selten beansprucht, da die Vorschrift als zu komplex gilt. Die Option zur Körperschaftsteuer dürfte im Vergleich dazu noch um einiges komplexer sein.

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Für Arbeitgeber

Weihnachtsfeier und steuerfreie Corona-Prämie

Wegen der Coronapandemie wurden betriebliche Weihnachtsfeiern im letzten Jahr reihenweise abgesagt. Für das Jahresende 2021 besteht dagegen Hoffnung, dass wieder eine klassische (Corona-konforme) Weihnachtsfeier durchgeführt werden kann. Aus steuerlicher Sicht ist dabei zu beachten, dass Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung von den Arbeitnehmern als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern sind. Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr gilt jedoch ein Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer.

Corona-Prämie: 1.500 EUR noch bis 31.3.2022 steuerfrei

Aufgrund der Coronakrise in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Bis zum 31.3.2022 sind entsprechende Sonderzahlungen bis zur Höchstgrenze von insgesamt 1.500 EUR begünstigt.

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Für Arbeitnehmer

Interessante Aspekte zum Jahreswechsel 2021/2022

Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2022 verschoben werden.

Spätestens zum Jahresende 2021 sollten Arbeitgeber und Belegschaft prüfen, ob die vielseitigen Möglichkeiten von steuerfreien und begünstigten Lohnbestandteilen optimal ausgeschöpft wurden. Darunter fallen z. B. Sachbezüge unter Ausnutzung der monatlichen Freigrenze von 44 EUR (50 EUR ab 2022) oder der Rabattfreibetrag von 1.080 EUR (jährlich) für vom Betrieb angebotene Waren.

Homeoffice und Entfernungspauschale

Für Steuerpflichtige im Homeoffice gilt für 2020 und 2021 eine Pauschale: Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte aufsucht, einen Betrag von 5 EUR abziehen; höchstens aber 600 EUR im Kalenderjahr.

Die Homeoffice-Pauschale kann also nicht für solche Tage berücksichtigt werden, an denen der Steuerpflichtige seine erste Tätigkeitsstätte aufsucht. Hier gilt die Entfernungspauschale, die durch das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ (BGBl I 2019, S. 2886) wie folgt erhöht wurde:

  • Bis zum 20. Entfernungskilometer beträgt die Pauschale unverändert 0,30 EUR,
  • ab dem 21. Kilometer erhöht sich die Pauschale auf 0,35 EUR für die Jahre 2021 bis 2023 und auf 0,38 EUR für die Jahre 2024 bis 2026.

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Rundschreiben 11/2021

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Wieder Betrugs-E-Mails im Umlauf

| Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt, Meldung vom 7.9.2021) warnt vor Betrügern, die über die E-Mail-Adresse „steuerzahler@bzst.tax-official.com“ versuchen, an Informationen von Steuerzahlern zu gelangen. Sie versenden E-Mails mit dem Titel „Bekanntmachung über die Steuererklärung“ und behaupten, die Bürger könnten über einen Link weitere Informationen zu ihrem Steuererstattungsanspruch erhalten. Das BZSt warnt davor, hierauf zu reagieren bzw. den Link in der E-Mail zu öffnen. |

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Spendenabzug bei zweckgebundener Zuwendung

| Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ein Spendenabzug auch dann möglich ist, wenn die Spende einer konkreten Zweckbindung unterliegt. |

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige wollte einem im Tierheim lebenden (kaum mehr vermittelbaren) „Problemhund“ durch die dauerhafte Unterbringung in einer gewerblichen Tierpension helfen. Zu diesem Zweck übergab sie bei einem Treffen mit einer Vertreterin eines gemeinnützigen Tierschutzvereins und der Tierpension 5.000 EUR. Der Tierschutzverein stellte eine Spendenbescheinigung aus. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Köln lehnten einen Spendenabzug ab. Die eingelegte Revision war erfolgreich.

Ein konkreter Verwendungszweck steht dem steuerlichen Abzug nicht entgegen. Entscheidend ist, dass der Empfänger die Spende nicht annehmen muss. Denn er trifft die Entscheidung, ob und wie er seine steuerbegünstigten Zwecke im Einzelfall fördern möchte.

Im zweiten Rechtsgang wird nun das Finanzgericht unter Heranziehung der Satzung und weiterer Unterlagen feststellen müssen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Dauerunterbringung eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension zur Förderung des Tierschutzes in Erwägung zu ziehen ist.

Die notwendige Unentgeltlichkeit der Spende fehlt zwar, wenn sie einer konkreten Person zugutekommen soll und hierdurch letztlich verdeckt Unterhalt geleistet wird. Dies war aber hier nicht der Fall, zumal der Hund der Steuerpflichtigen nicht gehörte.

Quelle | BFH-Urteil vom 16.3.2021, Az. X R 37/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224728; BFH, PM Nr. 32/21 vom 16.9.2021

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Kein Gestaltungsmissbrauch: Schenkung eines Grundstücks an die Kinder kurz vor dem Verkauf

| Hat der Steuerpflichtige die Veräußerung seines Grundstücks „eingefädelt“, liegt nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich kein Gestaltungsmissbrauch vor, wenn er das Grundstück zuvor unentgeltlich auf seine Kinder überträgt, die es dann an den Erwerber veräußern. Der Veräußerungsgewinn ist in diesen Fällen bei den Kindern nach deren (oftmals günstigeren) steuerlichen Verhältnissen zu erfassen. |

Hintergrund: Wurden private Grundstücke nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt, unterliegt der Veräußerungsgewinn der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Sachverhalt

Die Mutter M erwarb 2011 ein Grundstück. Bereits ein Jahr später übertrug sie das Eigentum unentgeltlich jeweils zu hälftigem Miteigentum auf ihre volljährigen Kinder. Diese verkauften das Grundstück noch an demselben Tag. Der Betrag wurde je zur Hälfte an die Kinder ausgezahlt. Die Verkaufsverhandlungen wurden allein durch M geführt. Dadurch, dass nicht die M veräußert hatte, ergab sich unter dem Strich eine Steuerersparnis von rund 14.000 EUR. Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg rechneten den Verkaufsgewinn allerdings der M zu, da ein rechtlicher Gestaltungsmissbrauch vorliege. Der Bundesfinanzhof sah das aber anders.

Bei einem unentgeltlichen Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger (im Streitfall die Kinder) die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger (im Streitfall die Mutter) nach § 23 Abs. 1 S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zuzurechnen. Diese Regelung dient, so der Bundesfinanzhof, der Verhinderung von Missbräuchen. Denn Anschaffung ist (nur) der entgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts. Ohne die Regelung des § 23 Abs. 1 S. 3 EStG könnte die Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft durch eine unentgeltliche Übertragung auf einen Dritten umgangen werden.

Das Bestreben, Steuern zu sparen, macht für sich allein eine Gestaltung noch nicht unangemessen. Vorliegend ergibt sich ein „Steuervorteil“ allein daraus, dass die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks von Gesetzes wegen akzeptiert wird mit der Folge, dass ein Veräußerungsgewinn nicht vom Schenker, sondern vom Beschenkten nach dessen persönlichen Verhältnissen versteuert werden muss.

PRAXISTIPP | Im Streitfall ging es um die einkommensteuerlichen Folgen der Gestaltung. Zu beachten ist aber auch, dass eine unentgeltliche Zuwendung Schenkungsteuer auslösen kann. Bei Schenkungen an die Kinder fällt aber nur dann Schenkungsteuer an, soweit die Zuwendung unter Berücksichtigung von Vorschenkungen innerhalb eines 10-Jahres-Zeitraums den Freibetrag von 400.000 EUR übersteigt.

Quelle | BFH-Urteil vom 23.4.2021, Az. IX R 8/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224334

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Für Unternehmer

Geänderte Rechtsprechung: Aktiver Rechnungsabgrenzungsposten auch bei geringer Bedeutung

| Für eine periodengerechte Gewinnermittlung müssen bilanzierende Unternehmen (z. B. eine GmbH) Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden. Ein aktiver RAP ist anzusetzen, wenn Aufwendungen (z. B. Miete) für das nächste Geschäftsjahr bereits im laufenden Jahr bezahlt wurden. Nach neuer Sichtweise des Bundesfinanzhofs (16.3.2021, Az. X R 34/19) sind aktive RAP auch bei geringfügigen Beträgen zu bilden. In einem Beschluss vom 18.3.2010 (Az. X R 20/09) hatte der Bundesfinanzhof dies noch anders gesehen und u. a. ausgeführt, dass die periodengerechte Abgrenzung im Interesse einer Buchführungsvereinfachung nicht übertrieben werden darf. |

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Kein steuerfreier Sanierungsgewinn bei Forderungserlass aus eigennützigem Interesse

| Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg liegt kein steuerfreier Sanierungsgewinn im Sinne des § 3a Einkommensteuergesetz (EStG) vor, wenn es dem Gläubiger an der erforderlichen Sanierungsabsicht fehlt. |

Hintergrund: Verzichten Gläubiger auf Forderungen gegenüber einem sanierungsbedürftigen Unternehmen, ist dieser Betrag erfolgswirksam auszubuchen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Sanierungsgewinne aber nach § 3a EStG steuerfrei bleiben.

Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses u. a. die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist. Im Streitfall gelangte das Finanzgericht aber zu der Überzeugung, dass eine Sanierungsabsicht nicht einmal mitentscheidend für den Forderungserlass war. Dem Gläubiger ging es allein um eigennützige Motive, nämlich um die Abwicklung des eigenen Engagements und um die Erzielung eines bestmöglichen Ergebnisses hieraus.

Beachten Sie | Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof zurückgewiesen.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 12.6.2020, Az. 5 K 160/17, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 222176; BFH, Beschluss vom 27.11.2020, Az. X B 63/20

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Keine Betriebsaufspaltung bei „Stimmen-Patt“

| Es liegt keine Betriebsaufspaltung vor, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter nur über exakt 50 % der Stimmen in der Betriebsgesellschaft verfügt. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs sind dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht. |

Betriebsaufspaltung

Eine Betriebsaufspaltung liegt vor, wenn

  • ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt (= sachliche Verflechtung) und
  • eine Person oder mehrere Personen zusammen (Personengruppe) sowohl das Besitzunternehmen als auch das Betriebsunternehmen in dem Sinne beherrschen, dass sie in der Lage sind, in beiden Unternehmen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchzusetzen (personelle Verflechtung).

PRAXISTIPP | Bei einer Betriebsaufspaltung liegen Fluch und Segen dicht beieinander. Einerseits birgt eine unerkannte Betriebsaufspaltung die Gefahr der ungewollten Aufdeckung stiller Reserven, wenn die sachliche oder personelle Verflechtung endet. Denn dann müssen die stillen Reserven der bisher an die Betriebsgesellschaft vermieteten bzw. verpachteten Wirtschaftsgüter (grundsätzlich) aufgedeckt und versteuert werden.

 

Allerdings kann die Betriebsaufspaltung als Gestaltungselement auch bewusst eingesetzt werden, um z. B. die Haftung zu beschränken.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige A und ihre beiden Kinder waren mit dem Tod des Ehemanns und Vaters Gesellschafter der Betriebs-GmbH geworden. Dieser GmbH hatte A ein betrieblich genutztes Grundstück verpachtet. Nachdem A in einer Gesellschafterversammlung, in der eine Ergänzungspflegerin ihren minderjährigen Sohn vertrat, zur Geschäftsführerin der GmbH bestellt worden war, lag für das Finanzamt eine Betriebsaufspaltung vor. Denn A könne die GmbH, obwohl sie nur 50 % der Stimmen innehabe, wegen ihrer elterlichen Vermögenssorge beherrschen (= personelle Verflechtung). Somit erziele A aus der Verpachtung gewerbliche Einkünfte. Das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof sahen das aber anders.

Sind ein Elternteil und dessen minderjähriges Kind an der Betriebskapitalgesellschaft beteiligt, sind die Stimmen des Kindes jedenfalls dann nicht dem Elternteil zuzurechnen, wenn hinsichtlich der Gesellschafterstellung des Kindes eine Ergänzungspflegschaft angeordnet ist. Eine „Patt-Situation“, bei der ein Gesellschafter nur exakt 50 % der Stimmen der Betriebsgesellschaft hält, reicht grundsätzlich nicht aus. Dies gilt selbst dann, wenn der Gesellschafter die laufende Geschäftsführung innehat (Geschäfte des täglichen Lebens).

Quelle | BFH-Urteil vom 14.4.2021, Az. X R 5/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224586; BFH, PM Nr. 31/21 vom 9.9.2021

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Fahrtenbuch bei kleineren Mängeln nicht zu verwerfen

Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten (im Streitfall: Verwendung von Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben; fehlende Ortsangaben bei Übernachtung im Hotel; Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und laut Routenplaner; keine Aufzeichnung von Tankstopps) führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und der Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind (Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen). |

Beachten Sie | So positiv diese Entscheidung auch ist, Steuerpflichtige sind gut beraten, die hohen Anforderungen, die an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch gestellt werden, zu erfüllen. So muss ein händisch geführtes Fahrtenbuch insbesondere lückenlos und zeitnah geführt werden sowie in gebundener Form vorliegen.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 16.6.2021, Az. 9 K 276/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224711

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Für Arbeitgeber

Zeitraumbezogene Zuzahlung für einen zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Pkw

| Dürfen Arbeitnehmer einen betrieblichen Pkw auch für Privatfahrten nutzen, müssen sie sich häufig an den Kosten beteiligen (laufende Kosten oder Beteiligung an den Anschaffungskosten). Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, wie mit zeitraumbezogenen Zuzahlungen umzugehen ist und hat dabei der Ansicht der Finanzverwaltung eine Absage erteilt. |

Zum Hintergrund: Zahlt der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Pkw ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Nutzungswert und damit auch den geldwerten Vorteil.

Sachverhalt

Nach dem Kfz-Überlassungsvertrag musste der Arbeitnehmer für die Anschaffung des Fahrzeugs in 2010 eine einmalige Zuzahlung (20.000 EUR) leisten. Die Zuzahlung erfolgte für einen Zeitraum von 96 Monaten. Bei einer vorzeitigen Rückgabe, einem Verkauf oder Tausch sollten dem Arbeitnehmer für jeden nicht genutzten Monat 1/96 erstattet werden.

 

Das Finanzamt setzte für die Privatnutzung einen geldwerten Vorteil von 6.876 EUR pro Jahr an (1 % vom Bruttolistenpreis x 12 Monate).

Die Zuzahlung verteilte das Finanzamt nicht anteilig auf die Dauer der Nutzungsüberlassung (20.000 EUR/ 96 Monate = 208,33 EUR pro Monat). Vielmehr sei der nach Anrechnung im Zahlungsjahr 2010 verbleibende Zuzahlungsbetrag in den folgenden Jahren auf den Privatnutzungswert (6.876 EUR) anzurechnen. Entsprechend mindere die Einmalzahlung den privaten Nutzungswert nur bis Ende des Jahres 2012 (20.000 EUR ./. 6.876 EUR (für 2010) ./. 6.876 EUR (für 2011) ./. 6.248 EUR (für 2012) = 0 EUR verbleibend). Dieser Sichtweise hat der Bundesfinanzhof aber eine Absage erteilt.

(Einmal-)Zahlungen, die der Arbeitnehmer für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz zeitraumbezogen leistet, sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen. Im Streitfall waren sie somit monatlich vorteilsmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt entgegen der Verwaltungssichtweise auch bei Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen Kfz.

Quelle | BFH, Beschluss vom 16.12.2020, Az. VI R 19/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223086

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Für Arbeitnehmer

Das häusliche Arbeitszimmer in Coronazeiten

| Wegen der Coronapandemie arbeiten viele Arbeitnehmer in ihrem häuslichen Arbeitszimmer. Hier stellt sich die Frage, ob bzw. in welcher Höhe die Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten abziehbar sind. Coronabedingt hat das Bundesfinanzministerium nun Sonderregelungen bekanntgegeben. |

Hintergrund: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abziehbar:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Dem Arbeitnehmer steht auch dann kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, wenn er die Entscheidung über das Tätigwerden im häuslichen Arbeitszimmer ohne eine ausdrückliche (schriftliche) Anweisung des Arbeitgebers getroffen hat und er der Empfehlung der Bundesregierung/der Länder gefolgt ist. Als Zeit der Coronapandemie wird dabei der Zeitraum vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2021 angenommen.

Für den Tätigkeitsmittelpunkt ist der qualitative Schwerpunkt der Betätigung maßgeblich. In der Coronazeit ist davon auszugehen, dass die Arbeiten im Betrieb und im Arbeitszimmer qualitativ gleichwertig sind, sodass die zeitlichen Aspekte entscheidend sind.

Beispiel

Ein Arbeitgeber gestattet nur eine Person pro Großraumbüro. Arbeitnehmer AN verfügt über ein häusliches Arbeitszimmer und arbeitet fortan an drei Tagen pro Woche zu Hause. Folge: AN kann die Kosten für sein Arbeitszimmer ohne Höchstgrenze absetzen.

 

Beachten Sie | Alternativ (oder ohne häusliches Arbeitszimmer) kommt eine Homeoffice-Pauschale von 5 EUR für jeden Tag in Betracht, an dem die Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wird (max. 600 EUR im Jahr).

Quelle | BMF, Schreiben vom 9.7.2021, Az. IV C 6 - S 2145/19/10006 :013, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224440

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Fahrten zum Sammelpunkt: In diesen Fällen gilt die Entfernungspauschale

| Die Entfernungspauschale kann auch ohne erste Tätigkeitsstätte relevant sein. Betroffen sind die Fälle, in denen der Arbeitnehmer aufgrund arbeitsvertraglicher Festlegungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort (Sammelpunkt) oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufsuchen muss. Mit den Voraussetzungen hat sich der Bundesfinanzhof nun (erstmals) näher befasst. |

Hintergrund

Für die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten hat die Festlegung als Sammelpunkt oder weiträumiges Tätigkeitsgebiet keinen Einfluss, da der Arbeitnehmer weiterhin auswärts beruflich tätig wird. Vielmehr legt die Regelung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) „nur“ die Anwendung der Entfernungspauschale für die Fahrtkosten von der Wohnung zu dem Sammelpunkt (bzw. zu dem nächstgelegen Zugang zum Tätigkeitsgebiet) fest. Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen sind hier nicht möglich.

Sachverhalt

Ein Baumaschinenführer gelangte zu den jeweiligen Arbeitsorten (Baustellen) entsprechend einer betriebsinternen Anweisung jeweils mit einem Sammelfahrzeug seines Arbeitgebers. Dies betraf sowohl Fahrten mit täglicher Rückkehr als auch Fahrten zu sonstigen Arbeitsorten, an denen er (mehrtägig) übernachtete. Die Einsätze auf den „Fernbaustellen“ dauerten in der Regel die gesamte Woche. Das Finanzamt berücksichtigte die Fahrten zur Sammelstelle nur mit der Entfernungspauschale.

Bundesfinanzhof stellt wichtige Punkte heraus

Ob ein Arbeitnehmer (ohne erste Tätigkeitsstätte) zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen hat, wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Entscheidend ist hier die ex ante-Sicht (also die Sicht im Voraus).

Das Wort „typischerweise“ verlangt nicht, dass der Arbeitnehmer den vom Arbeitgeber bestimmten Ort oder das Gebiet im Veranlagungszeitraum ausnahmslos aufsuchen muss. Es ist nur erforderlich, dass er ihn nach der Anweisung „typischerweise arbeitstäglich“ aufzusuchen hat. Es kommt nicht darauf an, dass hierbei eine bestimmte prozentuale oder tageweise Grenze überschritten wird. Maßgebend ist, ob der Arbeitnehmer den Ort in der Regel aufsuchen muss. Ausnahmen sind durchaus möglich (z. B. unvorhergesehener Einsatz).

Ein dauerhaftes Aufsuchen liegt nach der gesetzlichen Definition vor, wenn die Anordnung des Arbeitgebers zum Aufsuchen desselben Orts oder desselben weiträumigen Tätigkeitsgebiets unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus erfolgt.

Weil das Finanzgericht Thüringen (Vorinstanz) einen Sammelpunkt im Sinne des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 3 EStG allein wegen der Anzahl der dorthin unternommenen Fahrten im Verhältnis zu den Gesamtarbeitstagen des Steuerpflichtigen angenommen hat, hat der Bundesfinanzhof den Fall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen.

Das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang aufklären, ob der Steuerpflichtige den Sammelpunkt auch typischerweise arbeitstäglich aufsuchen sollte. Ob dies der Fall ist, wird entscheidend davon abhängen, ob von vornherein feststand, dass der Steuerpflichtige nicht nur auf eintägigen Baustellen eingesetzt werden würde, sondern auch auf mehrtägigen Fernbaustellen. Hierfür kann auch die Betriebsstruktur des Arbeitgebers eine Rolle spielen. Ist dies der Fall, läge aus der ex ante-Sicht kein typischerweise arbeitstägliches Aufsuchen des Betriebssitzes des Arbeitgebers vor.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.4.2021, Az. VI R 6/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 224144

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Dezember 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.12.2021
  • ESt, KSt = 10.12.2021

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.12.2021
  • ESt, KSt = 13.12.2021

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 12/2021 = 28.12.2021

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

9/20

2/21

5/21

9/21

- 0,4 %

+ 1,6 %

+ 2,4 %

+ 4,1 %

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Rundschreiben 09/2021

Für alle Steuerpflichtigen

  • Kinderbetreuungskosten: Kein Abzug in Höhe steuerfrei gezahlter Arbeitgeberzuschüsse
  • Regentief „Bernd“: Katastrophenerlasse regeln Erleichterungen
  • Veräußerungsgeschäft: Eigentumsübergang im Wege der Zwangsversteigerung
  • Steuererklärung 2020: Abgabefrist um drei Monate verlängert

Für Unternehmer

  • Investitionsabzugsbetrag: Investitionszeitraum wurde verlängert
  • Kleine Fotovoltaikanlagen: Steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag
  • Pauschbeträge für Sachentnahmen 2021

Für Arbeitgeber

  • Kurzarbeitergeld: Erleichterungen verlängert

Für Arbeitnehmer

  • Neue Umzugskostenpauschalen ab 1.4.2021

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat Oktober 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

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Rundschreiben 08/2021

Für Vermieter

  • Verbilligte Vermietung: Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete

Für Kapitalanleger

  • Ist die Beschränkung der Verlustverrechnung für Aktienveräußerungsverluste verfassungswidrig?

Für Unternehmer

  • Coronapandemie: Weniger Betriebsprüfungen in 2020
  • Garantiezusagen von Kfz-Händlern: Ab 2022 gilt eine neue Sichtweise bei der Umsatzsteuer

Für GmbH-Gesellschafter

  • Bundesfinanzministerium präzisiert die Regeln zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag

Für Personengesellschaften

  • Gesetzgebung: Das neue Optionsmodell zur Körperschaftsteuer

Für Arbeitgeber

  • Nutzung betrieblicher Kommunikationsgeräte: Bundesfinanzhof prüft Gestaltungsmissbrauch
  • Neue Vergünstigungen bei Mitarbeiterbeteiligungen

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat September 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

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Rundschreiben 07/2021

Für alle Steuerpflichtigen

  • Grundsatzurteile zur Doppelbesteuerung der Renten: Bundesfinanzministerium kündigt Änderungen an
  • Grundsteuerreform: Nordrhein-Westfalen will das Bundesmodell anwenden
  • Grunderwerbsteuer: Eindämmung von Share Deals endlich beschlossen

Für Kapitalanleger

  • Rückabwicklung eines Baukredits/Darlehens: Sind Vergleichsbeträge steuerpflichtig?

Für Unternehmer

  • Umsatzsteuer: Der neue Fernverkauf ab 1.7.2021

Für Arbeitgeber

  • Steuerfreie Corona-Prämie bis 31.3.2022 verlängert
  • Kostenlose Online-Weiterbildung als Arbeitslohn?
  • Befristete Anhebung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat August 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

 

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Rundschreiben 06/2021

Für alle Steuerpflichtigen

  • Grunderwerbsteuer: Übergangsregelung zur Berücksichtigung
  • Unterstützung studierender Kinder: Ausbildungshilfen mit negativen sonstigen Einkünften verrechenbar?

Für Vermieter

  • Erhaltungsaufwand: Nicht verteilte Beträge sind beim Erblasser zu berücksichtigen

Für Kapitalanleger

  • Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste für 2021
  • Zuteilung von PayPal-Aktien durch eBay-Spin-Off ist

Für Unternehmer

  • Investitionsabzugsbetrag für den Betriebs-Pkw: Fahrtenbuch ist keine Bedingung

Für Arbeitgeber

  • Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug

Für Arbeitnehmer

  • Informationen zur neuen Homeoffice-Pauschale

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat Juli 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

 

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Rundschreiben 05/2021

Für alle Steuerpflichtigen

  • Unterhaltsleistungen: Zum Sonderausgabenabzug bei unentgeltlicher Wohnungsgestellung
  • Schlechte BFH-Nachrichten zum Kindergeld bei Ausbildungsplatzsuche und Erkrankung

Für Unternehmer

  • Einkommensteuererklärung 2020: Neues Formular „Anlage Corona-Hilfen“
  • Brexit-Chatbot ist in Betrieb
  • Coronapandemie: Keine Umsatzsteuer auf Kleiderspenden
  • Broschüre zur steuerlichen Behandlung von Fotovoltaikanlagen

Für Arbeitgeber

  • Gutscheine und Geldkarten als begünstigter Sachbezug: Übergangsfrist der Finanzverwaltung
  • Steuerfreie Corona-Prämie für geleistete Überstunden

Für Arbeitnehmer

  • Keine Werbungskosten: FAZ-Abo beim Vorstandsmitglied einer Bank
  • Neue Vereinfachungsregelungen bei der doppelten Haushaltsführung

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat Juni 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

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Rundschreiben 04/2021

Für alle Steuerpflichtigen

  • Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale für Helfer in Impfzentren
  • Digitale Wirtschaftsgüter: Bundesfinanzministerium regelt die Sofortabschreibung
  • Drittes Corona-Steuerhilfegesetz in trockenen Tüchern

Für Kapitalanleger

  • Meinungsstreit beim FG Niedersachsen zum Zufluss von Bonuszinsen bei einem Bausparvertrag
  • Steuerliche Behandlung von Negativzinsen

Für Unternehmer

  • Neuerungen im Steuerrecht für Existenzgründer
  • Pauschbeträge für Sachentnahmen 2021
  • Aussetzung für Insolvenzanträge und Fristverlängerung für die Steuererklärung

Für Arbeitgeber

  • Verbilligte Wohnraumüberlassung ist nun auch sozialversicherungsfrei

Für Arbeitnehmer

  • Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2021

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat Mai 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

 

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Rundschreiben 03/2021

Für alle Steuerpflichtigen

  • Verpflegungsmehraufwand und Unterkunftskosten bei Auslands(praxis)semestern
  • Erbschaftsteuerbefreiung für das Familienheim: Wegfall auch bei krankheitsbedingtem Auszug
  • Anwendungsschreiben zur steuerlichen Förderung der energetischen Gebäudesanierung

Für Vermieter

  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Aufwendungen vor dem Erwerb fallen nicht darunter
  • Corona-Krise: Erfreuliche Verwaltungsmeinung bei ausbleibenden Mieteinnahmen

Für Unternehmer

  • Richtsatzsammlung für 2019 veröffentlicht

Für Arbeitnehmer

  • Postzusteller und Rettungsassistenten haben eine erste Tätigkeitsstätte

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat April 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

 

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Rundschreiben 02/2021

Für alle Steuerpflichtigen

  • Steuererklärung 2019: Abgabefrist soll bis zum 31.8.2021 verlängert werden
  • Keine Steuerermäßigung für Werkstattleistungen und Straßenreinigungen
  • Jahressteuergesetz 2020 bringt viele Neuerungen für die Einkommensteuer

Für Vermieter

  • Kaufpreisaufteilung bei Grundstücken: Absage an die BMF-Arbeitshilfe

Für Arbeitgeber

  • Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei sein

Für Arbeitnehmer

  • Zur Besteuerung des Dienstwagens bei Tätigkeit im Homeoffice

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat März 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

mehr

Rundschreiben 01/2021

Für alle Steuerpflichtigen

  • Umgangsrechtsstreit: Prozesskosten sindkeine außergewöhnliche Belastung
  • Gesetzgebung: Kindergeld steigt um 15 EUR monatlich
  • Gesetzgebung: Doppelte Behinderten-Pauschbeträge ab 2021
  • Handwerkerleistung: Erschließungsbeiträge sind nicht begünstigt
  • Jahressteuergesetz 2020 noch nicht in „trockenen Tüchern“

Für Unternehmer

  • Ab 2021 gelten wieder die alten Umsatzsteuersätze
  • Umsatzsteuer: Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen
  • Update: Corona-Hilfen der Bundesregierung
  • Sponsoringaufwendungen eines Freiberuflers als abzugsfähige Betriebsausgaben

Für Arbeitnehmer

  • Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2021 für Ehegatten und Lebenspartner

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat Februar 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

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Rundschreiben 12/2020

Für alle Steuerpflichtigen

  • Volljährige Kinder: Keine Übertragung des dem anderen Elternteil zustehenden Betreuungsfreibetrags
  • Verkauf einer Ferienwohnung innerhalb der Zehnjahresfrist: Das Inventar ist nicht zu versteuern
  • Erste Tätigkeitsstätte: Kein Abzug von Reisekosten bei einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme

Für Unternehmer

  • Künstlersozialabgabe soll zum 1.1.2021 auf 4,4 % steigen
  • Pkw und häusliches Arbeitszimmer: Restriktive Rechtsprechung bei Verkauf und Betriebsaufgabe
  • Corona-Pandemie: Außerordentliche Wirtschaftshilfe für temporäre Schließungen im November

Für Personengesellschaften

  • Schenkungsteuer: Vorsicht bei disquotaler Einlage in das Gesellschaftsvermögen einer KG

Für Arbeitgeber

  • Minijobs: Neue Umlagesätze seit Oktober 2020
  • Mindestlohn steigt bis 2022 in vier Stufen

Für Arbeitnehmer

  • Doppelte Haushaltsführung: Fallen Kosten für Garage oder Stellplatz unter die 1.000 EUR-Grenze?

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat Januar 2021 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

 

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Sonderrundschreiben

Für alle Steuerpflichtigen

  • Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags ab 2021
  • Jahressteuergesetz 2020: Geplante Änderungen bei der Einkommensteuer
  • Corona-Pandemie: Übersicht über Gesetzgebung, Verordnungen und Maßnahmen
  • Steuerliche Aspekte für Immobilienbesitzer
  • Ausgaben-/Einnahmenverlagerung im „privaten“ und „betrieblichen“ Bereich

Für Unternehmer

  • Interessante Hinweise zur Umsatzsteuer

Für GmbH-Gesellschafter

  • Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Für Arbeitnehmer

  • Werbungskostenabzug für das Homeoffice

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Rundschreiben 11/2020

Für alle Steuerpflichtigen

  • Broschüre mit Steuertipps für Existenzgründer
  • Keine außergewöhnlichen Belastungen: Prozesskosten wegen Baumängeln am Eigenheim
  • Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkassen: Auswirkungen auf die Einkommensbesteuerung
  • Unterhaltshöchstbetrag für Kinder: Keine Kürzung trotz Haushaltsgemeinschaft mit dem Lebensgefährten

Für Unternehmer

  • Vorsteuerabzug: Finanzverwaltung positioniert sich endlich zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung
  • Vergabe einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer setzt einen schriftlichen Antrag voraus
  • Umstellung elektronischer Kassen: Schreiben des Bundesfinanzministeriums sorgt für Unsicherheit
  • Neue Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben

Für Arbeitgeber

  • Elektronische Lohnsteuerbescheinigung: Muster für 2021 veröffentlicht
  • Freie Unterkunft und Verpflegung: Voraussichtliche Sachbezugswerte 2021

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat Dezember 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

 

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Rundschreiben 10/2020

Für alle Steuerpflichtigen

  • Jahressteuergesetz 2020: Regierungsentwurf enthält viele steuerliche Neuregelungen
  • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch im Trennungsjahr möglich?
  • Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe gehen in die Verlängerung

Für Vermieter

  • Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnungen

Für Unternehmer

  • Steuerbegünstigte Praxisveräußerung: Zugewinnung neuer Mandate in geringem Umfang unschädlich
  • Umsatzsteuer: Keine Rechnungsberichtigung bei fehlender Leistungsbeschreibung
  • Umsatzsteuer: Keine Kleinunternehmerregelung bei Wohnsitz im Ausland

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat November 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

mehr

Rundschreiben 09/2020

Für alle Steuerpflichtigen

  • In der Pipeline: Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge ab 2021
  • Grundfreibetrag, Kindergeld und -freibeträge sollen ab 2021 steigen
  • Provisionen können das Elterngeld erhöhen

Für Vermieter

  • Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau: Anwendungsschreiben (endlich) veröffentlicht

Für Unternehmer

  • 15 Bundesländer gewähren erneuten Aufschub bei der Umstellung elektronischer Kassen
  • Corona-Update: Anträge auf Überbrückungshilfe
  • Aufteilung von Pauschalpreisen in der Gastronomie und für Beherbergungsleistungen
  • Voller Betriebsausgabenabzug bei einer Notfallpraxis im Wohnhaus möglich
  • Bundesfinanzhof lässt Vorsteuerabzug für die Renovierung eines Home-Office teilweise zu

Für Arbeitgeber

  • Mindestlohn soll bis 2022 in vier Stufen steigen

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat Oktober 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

 

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Rundschreiben 08/2020

Für alle Steuerpflichtigen

  • Das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz im Überblick
  • Versorgungsleistungen: Nicht vertragskonformes Verhalten gefährdet den Sonderausgabenabzug
  • Offenbare Unrichtigkeit: Positive Entscheidung zur Berichtigung eines Einkommensteuerbescheids
  • Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden

Für Unternehmer

  • Umsatzsteuer: Übernommene Umzugskosten durch den Arbeitgeber

Für Arbeitgeber

  • Kurzfristige Beschäftigung: Erhöhte Zeitgrenzen bis zum 31.10.2020 und die Folgen

Für Arbeitnehmer

  • Entfernungspauschale: Berechnung bei Hin- und Rückweg an unterschiedlichen Arbeitstagen

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat September 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

mehr

Rundschreiben 07/2020

Für alle Steuerpflichtigen

  • Steuerinformationen für Schüler- und Studentenjobs
  • Corona-Pandemie: Bundesregierung beschließt milliardenschweres Konjunkturprogramm
  • Corona-Steuerhilfegesetz „in trockenen Tüchern“
  • Berücksichtigung von Kosten für ein Arbeitszimmer bei Ehegatten

Für Unternehmer

  • Bon-Pflicht für Bäcker bleibt bestehen
  • Betriebsaufgabe gegen Rentenzahlungen: Ein Besteuerungs-Wahlrecht soll es hier nicht geben

Für Arbeitnehmer

  • Angepasste Umzugskostenpauschalen ab 1.6.2020

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat August 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

 

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Rundschreiben 06/2020

Für alle Steuerpflichtigen

  • Neue Maßnahmen gegen die Corona-Krise: Höheres Kurzarbeitergeld, Lockerungen beim Elterngeld ...
  • Expertenanhörung zur Doppelbesteuerung der Rente
  • Außergewöhnliche Belastungen: Rollstuhlgerechte Umbaumaßnahmen auch im Garten abziehbar?

Für Vermieter

  • Bestimmung der „ortsüblichen Marktmiete“ bei verbilligter Vermietung

Für Unternehmer

  • Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2020 stellen
  • Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Veräußerung einer freiberuflichen Praxis

Für GmbH-Geschäftsführer

  • Organschaft: Keine Anerkennung bei fehlendem Ausweis des Verlustausgleichsanspruchs in der Bilanz

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat Juli 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

 

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Rundschreiben 05/2020

Für alle Steuerpflichtigen

  • Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler
  • Privater Weiterverkauf von Tickets für das Finale der Champions League ist steuerpflichtig
  • Neue Formulare für die Einkommensteuererklärung
  • Privates Veräußerungsgeschäft auch bei Verkauf eines zuvor geschenkten Grundstücks möglich
  • Corona-Pandemie: Ein Überblick über Hilfspakete und Sofortmaßnahmen
  • Energetische Sanierung: Finanzverwaltung veröffentlicht die Muster für die Bescheinigung des Fachunternehmens

Für Arbeitnehmer

  • Krankheitskosten aufgrund eines Wegeunfalls sind als Werbungskosten abziehbar

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat Juni 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

 

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Rundschreiben 04/2020

Für alle Steuerpflichtigen

  • Schenkungsteuer: Grundstücksschenkung an ein Kind bei Weiterschenkung an das Enkelkind
  • Anpassung der Renten im Beitrittsgebiet an das Westniveau: Keine Neuberechnung des Freibetrags

Für Vermieter

  • Erhaltungsaufwand: Berücksichtigung nicht verteilter Beträge im Erbfall
  • Kaufpreisaufteilung für ein bebautes Grundstück mittels Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums?

Für Kapitalanleger

  • Gesetzgeber hat die Verlustverrechnung bei Kapitaleinkünften erschwert

Für Unternehmer

  • Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Höhe der Rückstellung in der Steuerbilanz

Für GmbH-Geschäftsführer

  • Zur Anerkennung einer Pensionsrückstellung mit Abfindungsklausel

Für GmbH-Gesellschafter

  • Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Buchung auf einem Verrechnungskonto

Für Arbeitgeber

  • Arbeitslohn: Entgelt für Werbung auf privatem Pkw

Für Arbeitnehmer

  • Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2020

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat Mai 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

 

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Anträge für Soforthilfe in Baden Württemberg

Aktuell seit heute ist die Soforthilfe des Landes Baden Württemberg online beantragbar. Das Formular ist über folgenden Link zu öffnen: Antrag.

 

Der Antrag soll ausschließlich über das Portal www.bw-soforthilfe.de eingereicht werden.

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Rundschreiben 03/2020

Für alle Steuerpflichtigen

  • Prozesskosten zur Erlangung nachehelichen Unterhalts als Werbungskosten abzugsfähig
  • Erstausbildungskosten: Bundesverfassungsgericht bestätigt die steuerungünstige Behandlung
  • Brexit: Vorerst keine unmittelbaren Auswirkungen
  • Doppelte Haushaltsführung: Beteiligung an den laufenden Kosten am Haupthausstand?

Für Kapitalanleger

  • Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Voraussichtliche Staatenaustauschliste 2020

Für Unternehmer

  • Vorsteuerabzug: Frist für Zuordnungsentscheidung steht auf dem Prüfstand

Für Arbeitgeber

  • Gehaltsextras: Günstige Rechtsprechung zur Zusätzlichkeit soll ausgehebelt werden
  • Zahlungen zur Abgeltung des Urlaubs bei Tod des Arbeitnehmers

Für Arbeitnehmer

  • Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat April 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

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Rundschreiben 02/2020

Für alle Steuerpflichtigen

  • Erbschaftsteuer: Nachversteuerung des Familienheims bei Eigentumsaufgabe
  • Nun ist der Bundesfinanzhof gefragt: Spekulationssteuer auf ein häusliches Arbeitszimmer?
  • Klimaschutzprogramm 2030: Energetische Sanierung wird gefördert und die Pendlerpauschale erhöht
  • Monatliche Umsatzbeteiligungen erhöhen Elterngeld

Für Vermieter

  • Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2019

Für Kapitalanleger

  • Rückabwicklung von Baukrediten: Vergleichsbeträge nur teilweise steuerpflichtig

Für Unternehmer

  • Keine Gesamtplanbetrachtung bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils
  • Ordnungsgemäße Buchführung: Erneute Veröffentlichung der GoBD

Für Arbeitgeber

  • Insolvenzgeldumlage 2020 beträgt weiter 0,06 %

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat März 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

 

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Rundschreiben 01/2020

Für alle Steuerpflichtigen

  • Jahressteuergesetz 2019 und Rückführung des Soli sind beschlossen – Steuermaßnahmen des Klimapakets gehen in den Vermittlungsausschuss
  • Umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze
  • Auskünfte zur Betriebseröffnung: Einführung einer elektronischen Übermittlungspflicht

Für Vermieter

  • Abzug von Schuldzinsen bei gemischt genutzter Immobilie: Auf die richtige Zuordnung kommt es an!

Für Unternehmer

  • Belegausgabepflicht ab 1.1.2020: Finanzverwaltung wird keine Bußgelder verhängen

Für Arbeitgeber

  • Bundesfinanzhof erleichtert die Steueroptimierung mit Gehaltsextras
  • Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt
  • Mindestlohn steigt auf 9,35 EUR

Für Arbeitnehmer

  • Merkblatt zur Steuerklassenwahl 2020 für Ehegatten und Lebenspartner

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat Februar 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

 

 

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Sonderrundschreiben 12/2019

Für alle Steuerpflichtigen

  • Ausgabenverlagerung im „privaten“ Bereich
  • Mietwohnungsneubau, Elektromobilität, Grundsteuerreform & Co.: Aktuelle Gesetzesänderungen/-vorhaben im Überblick

Für Unternehmer

  • Geschenke an Geschäftsfreunde als Betriebsausgaben

Für Arbeitnehmer

  • Steuerstrategien zum Jahreswechsel 2019/2020

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Rundschreiben 12/2019

Für alle Steuerpflichtigen

  • Auf der Zielgeraden: Steuerliche Maßnahmen im Klimaschutzprogramm 2030
  • Gesetzesvorhaben: Eindämmung von Share Deals verschoben
  • Bundestag verabschiedet Jahressteuergesetz 2019
  • Reform der Grundsteuer und Bürokratieentlastung in „trockenen Tüchern“

Für Unternehmer

  • Langfristdarlehen: Rückwirkend vereinbarte Verzinsung schützt nicht vor Abzinsung
  • Elektronische Kassen: Nichtbeanstandungsregelung bei Sicherheitseinrichtungen bis 30.9.2020
  • Vorsteuerabzug bei Übernahme von Umzugskosten für Arbeitnehmer

Für Personengesellschaften

  • Gewinnermittlung: Sonderbetriebsausgaben nicht im Folgejahr nachholbar

Für Arbeitgeber

  • Freie Unterkunft und Verpflegung: Amtliche Sachbezugswerte für 2020 stehen fest

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat Januar 2020 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

 

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Rundschreiben 11/2019

Für alle Steuerpflichtigen

  • Finanzverwaltung äußert sich zur Steuerfreiheit von Jobtickets und Fahrtkostenzuschüssen
  • Besteuerung eines einmaligen Sterbegeldes aus einer betrieblichen Altersversorgung
  • Grundstücksenteignung ist kein privates Veräußerungsgeschäft

Für Kapitalanleger

  • Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer steuerpflichtig

Für Unternehmer

  • Elektronische Kassen: Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung erst ab 10/2020 Pflicht

Für Personengesellschaften

  • Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften

Für Arbeitgeber

  • Unbelegte Brötchen mit einem Heißgetränk sind kein steuerlich relevantes Frühstück

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat Dezember 2019 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

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Rundschreiben 10/2019

Für alle Steuerpflichtigen

  • Die Bundesregierung hat die Teilabschaffung des Solidaritätszuschlags auf den Weg gebracht
  • Häusliches Arbeitszimmer: Renovierung des Badezimmers nicht steuerlich abzugsfähig
  • Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs nicht abzugsfähig
  • Finanzamt darf gleichen Sachverhalt in unterschiedlichen Jahren anders beurteilen
  • Neue Dienstanweisung zum Kindergeld
  • Aktualisierte Broschüre: Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler

Für Unternehmer

  • Ordnungsgemäße Buchführung: Neufassung der GoBD (vorerst) zurückgerufen
  • Elektronische Kassen: Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung wohl erst ab 10/2020 Pflicht
  • Künstlersozialabgabe bleibt auch in 2020 stabil bei 4,2 %

Für GmbH-Geschäftsführer

  • Zeitwertkonten: Verwaltung folgt der Rechtsprechung zu Fremd-Geschäftsführern

Für GmbH-Gesellschafter

  • Frist für den Antrag auf Regelbesteuerung gilt auch bei verdeckter Gewinnausschüttung

Wichtige Daten und Termine

  • Daten für den Monat November 2019 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

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Rundschreiben 09/2019

Für alle Steuerpflichtigen

  • Entfernungspauschale: Bundesfinanzhof konkretisiert den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte
  • Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen trotz Baukindergeld
  • Jahressteuergesetz 2019: Regierungsentwurf liegt vor
  • Grunderwerbsteuer: Bundesregierung will Share Deals eindämmen

Für Kapitalanleger

  • Verkauf wertloser Aktien: Positive Neuausrichtung wird wohl schon bald vom Fiskus kassiert werden

Für Unternehmer

  • Aktualisiertes Datenschema für die E-Bilanz
  • Ordnungsgemäße Buchführung: Neufassung der GoBD mit Wirkung ab 2020

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Rundschreiben 08/2019

Für alle Steuerpflichtigen

  • Bei Kostenübernahme für andere Personen im Pflegeheim gibt es keine Steuerermäßigung
  • Bundesregierung bringt umstrittene Grundsteuer-Reform auf den Weg

Für Vermieter

  • Mietwohnungsneubau: Steuerliche Förderung in „trockenen Tüchern“

Für Unternehmer

  • Anwendungserlass zur Buchführung und Aufzeichnung mit elektronischen Aufzeichnungssystemen
  • Aufgelder bei festverzinslichen Kapitalanlagen sind keine Anschaffungskosten

Für Arbeitgeber

  • Geldwerter Vorteil für Pkw-Privatnutzung wird um Garagenkosten nicht gemindert

Für Arbeitnehmer

  • Überstundenvergütungen für mehrere Jahre: Ermäßigte Besteuerung?
  • Verkauf der Zweitwohnung bei doppelter Haushaltsführung: Vorfälligkeitsentschädigung nicht abziehbar
  • Einrichtungsgegenstände bei doppelter Haushaltsführung weiter voll abzugsfähig

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Rundschreiben 07/2019

Für alle Steuerpflichtigen

  • Werbungskosten: Sky-Bundesliga-Abo kann die Einkommensteuer mindern

Für Unternehmer

  • Europäische Mehrwertsteuerreform: Änderungen für international agierende Unternehmen
  • Auch ein elektronisches Fahrtenbuch ist zeitnah zu führen

Für GmbH-Geschäftsführer

  • Zum Ausweis einer neuen Pensionsrückstellung bei Veröffentlichung neuer Heubeck-Richttafel

Für Arbeitgeber

  • Arbeit auf Abruf: Minijobs ohne Anpassung der Arbeitsverträge in Gefahr
  • Sachbezüge: Die geplante gesetzliche Neuregelung dürfte Gutscheinmodelle erheblich einschränken
  • Minijobs: Umlagesatz für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft geringfügig gesunken

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Rundschreiben 06/2019

Für alle Steuerpflichtigen

  • Kein privates Veräußerungsgeschäft bei kurzfristiger Vermietung nach langjähriger Eigennutzung
  • KV-Beiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern: Verwaltung weiter steuerzahlerfreundlich

Für Unternehmer

  • Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2019 stellen
  • Umsatzsteuer: Pflanzenlieferungen für eine neue Gartenanlage mit 19 % zu versteuern
  • Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter: Verluste sind steuerlich grundsätzlich abziehbar
  • Pkw-Privatnutzung: Besondere Herstellerliste für Listenpreis

Für GmbH-Gesellschafter

  • Finanzverwaltung äußert sich zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die GmbH-Beteiligung

 

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Rundschreiben 05/2019

Für alle Steuerpflichtigen

  • Kein Kindergeld bei berufsbegleitender Weiterbildung
  • Abziehbare Studienkosten werden durch ein Stipendium nur teilweise gemindert

Für Vermieter

  • Gewerbliche Vermietung: Keine Bestimmung der Vergleichsmiete durch EOP-Methode

Für Kapitalanleger

  • Auswirkungen der Investmentsteuerreform auf die Kapitaleinkünfte ab 2018

Für Unternehmer

  • Überentnahmen bei Einnahmen-Überschussrechnung: Auf das Eigenkapital kommt es nicht an
  • Abzinsung von Verbindlichkeiten mit 5,5 %: FG Hamburg gewährt vorläufigen Rechtsschutz

 

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Rundschreiben 04/2019

Für alle Steuerpflichtigen

  • Krankenversicherung: (Hohe) Einkünfte gefährden den Anspruch auf Familienversicherung
  • Keine außergewöhnliche Belastung: Aufwand für glutenfreie Diätverpflegung

Für Unternehmer

  • Steuerlich regelmäßig nicht anzuerkennen: Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob
  • Geänderte Rechtsprechung: Bruchteilsgemeinschaft kann nicht umsatzsteuerlicher Unternehmer sein
  • Umsatzsteuer: Bundesfinanzhof konkretisiert das Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“
  • Keine Rückstellungen für den Nachteilsausgleich bei Altersteilzeitvereinbarungen

Für Personengesellschaften

  • Durch Gewinnverzicht volles Elterngeld sichern

 

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Rundschreiben 03/2019

Für alle Steuerpflichtigen

  • Schwarzer Anzug keine typische Berufskleidung?
  • Außergewöhnliche Belastung: Kurzes amtsärztliches Attest reicht bei nicht anerkannter Heilmethode
  • Bundesfinanzhof erneut gefragt: Wann mindern Bonuszahlungen der Krankenkassen die Sonderausgaben?

Für Vermieter

  • Für die Einkünfteerzielungsabsicht entscheidend: Ist es eine Wohnung oder eine Gewerbeimmobilie?

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Rundschreiben 02/2019

Für alle Steuerpflichtigen

  • Dieselfahrverbot: Kfz-Steuer ist trotzdem zu zahlen
  • Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Versicherungserstattung
  • Kindergeld: Zu den Voraussetzungen für ein erkranktes, aber weiter ausbildungswilliges Kind

Für Unternehmer

  • Bauträger haben in Altfällen einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch
  • Brexit: Erleichterter Wechsel von der Limited in das deutsche Recht
  • Dienstwagen: Keine Einzelbewertung bei nur gelegentlichen Fahrten zur Betriebsstätte

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Rundschreiben 01/2019

Für alle Steuerpflichtigen

  • Erste Vorschläge für eine Grundsteuerreform
  • Service der Finanzverwaltung: Online-Steuerrechner für Rentner
  • Bundesrat stimmt zahlreichen Steuergesetzen zu: Dienstfahrräder und Jobtickets ab 2019 steuerfrei

Für Vermieter

  • Dauerhafte Vermietungsabsicht auch bei Abschluss eines Mietvertrags mit Eigenbedarfsklausel möglich

Für Unternehmer

  • Wohl bald nur noch 7 % Umsatzsteuer auf E-Books
  • Übernahme der Umzugskosten durch den Arbeitgeber eine umsatzsteuerpflichtige Leistung?

Für GmbH-Gesellschafter

  • Einzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung

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Rundschreiben 12/2018

Für alle Steuerpflichtigen

  • Überspannung eines Grundstücks mit einer Stromleitung: Entschädigung ist nicht zu versteuern
  • KV-Beiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern: Bundesfinanzhof stellt neue Anforderungen
  • „Ehe für alle“: Gilt der Splittingtarif rückwirkend bis 2001?

Für Unternehmer

  • Umsatzsteuersatz in Bäckereifilialen: Es kommt auf die Sitzgelegenheiten an
  • Korrektur eines unrichtigen Umsatzsteuerausweises nur bei Differenzrückzahlung an Kunden
  • Hinzuschätzungen: Ein Umsatzsteuerheft allein erfüllt die Aufzeichnungspflichten nicht
  • Zeitliche Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

 

 

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Rundschreiben 11/2018

Für alle Steuerpflichtigen

  • Neue Dienstanweisung zum Kindergeld
  • KV-Beiträge: Prämie nach § 53 Abs. 1 SGB V mindert Sonderausgaben
  • Das Baukindergeld ist da: Die Voraussetzungen und die richtige Antragstellung im Überblick

Für Kapitalanleger

  • Auch Verluste beim Verkauf „wertloser“ Aktien abziehbar

Für Unternehmer

  • E-Bilanz: Aktualisiertes Datenschema veröffentlicht
  • Gewerbesteuer-Freibetrag bei Rechtsformwechsel vor Aufteilung des Messbetrags zu berücksichtigen

Für Arbeitgeber

  • Betriebsveranstaltung: Absagen gehen nicht zulasten der Feiernden
  • Private Zusatzkrankenversicherung: Zahlung des Arbeitgebers kann Bar- oder Sachlohn sein

 

 

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Rundschreiben 10/2018

Für alle Steuerpflichtigen

  • Zählkindervorteil in einer „Patchwork-Familie“: Beim Kindergeld auf den richtigen Antragsteller achten
  • Keine Grunderwerbsteuer auf Einbauküche und Markisen

Für Vermieter

  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten auch bei ungeplanter Renovierung

Für Unternehmer

  • Gesetzentwurf: Betreiber von Internet-Marktplätzen sollen für die Umsatzsteuer ihrer Händler haften!
  • Investitionsabzugsbetrag trotz Verbringung von Werkzeugen ins Ausland?
  • Künstlersozialabgabe bleibt in 2019 stabil

 

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Rundschreiben 09/2018

Für alle Steuerpflichtigen

  • Gewinne aus dem privaten Verkauf von Champions-League-Karten sind steuerfrei

Für Vermieter

  • Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete bei Überlassung möblierter Wohnungen

Für Kapitalanleger

  • Einmalzahlungen zur Abfindung von Kleinbetragsrenten auch vor 2018 ermäßigt zu besteuern?

 

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Rundschreiben 08/2018

Für alle Steuerpflichtigen

  • Handwerkerleistungen: Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung nicht begünstigt
  • Spekulationssteuer auf Arbeitszimmer bei Verkauf des selbstgenutzten Eigenheims?
  • Bundesregierung legt Familienentlastungsgesetz vor

Für Unternehmer

  • Details zur unangekündigten Kassen-Nachschau
  • Kleinunternehmerregelung: Anwendung bei Gebrauchtwagenhändlern

Für GmbH-Geschäftsführer

  • Wertguthabenkonto: Gutschrift führt beim Fremd-Geschäftsführer nicht zu Arbeitslohn

Für GmbH-Gesellschafter

  • Darlehensausfall führt zu negativen Einkünften aus Kapitalvermögen

 

 

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Rundschreiben 07/2018

Für alle Steuerpflichtigen

  • Zum Abzug von Aufwendungen bei einer Übungsleitertätigkeit
  • Handwerkerleistungen: Bundesfinanzhof zur Berücksichtigung von Werkstattarbeitslohn gefragt
  • Ist die Höhe der steuerlichen Nachzahlungszinsen verfassungswidrig?

Für Unternehmer

  • Einnahmen-Überschussrechnung: Ausnahmen bei der Anlage EÜR für ehrenamtlich Tätige
  • Vorsteuerabzug: Fehlender Leistungszeitpunkt kann sich aus dem Rechnungsdatum ergeben
  • 7 % Umsatzsteuer für Hauswasseranschluss

 

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Rundschreiben 06/2018

Für alle Steuerpflichtigen

  • Kein Sonderausgabenabzug für selbst getragene Krankheitskosten
  • Übertragung des Betreuungsfreibetrags für Kinder: Betreuungsanteil von 10 % reicht für Widerspruch aus
  • Familienheim: Auflassungsvormerkung reicht nicht für Erbschaftsteuerbefreiung
  • Klarstellungen zu Kinderbetreuungskosten

Für Unternehmer

  • Umsatzsteuer: Zur Zurechnung von Verkäufen über eBay
  • Umsatzsteuer: Gleichbehandlung von Pharmarabatten
  • Größenklassen als Anhaltspunkt für die Häufigkeit einer Betriebsprüfung

 

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Rundschreiben 05/2018

Für alle Steuerpflichtigen

  • Gesetzgeber muss Grundsteuer reformieren
  • Kein Anspruch auf einen Pflege-Pauschbetrag bei Aufwandsentschädigung für Betreuer
  • Kindergeld auch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen dauerhafter Erkrankung
  • Steuertipps für behinderte Menschen und Ruheständler

Für Vermieter

  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten bei Sanierungsbedarf nach Tod des Mieters?

 

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Rundschreiben 04/2018

Für alle Steuerpflichtigen

  • Doppelte Haushaltsführung: Neues aus der Rechtsprechung auf den Punkt gebracht
  • Kryptowährung Bitcoin: So werden Gewinne und Verluste einkommensteuerlich behandelt
  • Handwerkerleistungen: Keine Steuerermäßigung bei Neubaumaßnahmen
  • Nachzahlungszinsen: Höhe nicht zu beanstanden

Für Unternehmer

  • Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2018 zu stellen
  • Standardisierte Einnahmen-Überschussrechnung jetzt auch bei Einnahmen unter 17.500 EUR

Für Personengesellschaften

  • Günstige Rechtsprechung zur Schuldenzuordnung bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern

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Rundschreiben 03/2018

Für alle Steuerpflichtigen

  • Betreutes Wohnen wegen Demenz als außergewöhnliche Belastung
  • Einkommensteuererklärung 2017: Zwei interessante Neuerungen im Mantelbogen
  • Neue Rechtsprechung zum Ausbildungsende im Kindergeldrecht
  • Vereine: Steuererklärungen nur noch elektronisch

Für Vermieter

  • Schuldzinsen bei Ablösung eines der Vermietung dienenden Fremdwährungsdarlehens

Für Unternehmer

  • Buchführung: Keine Pflicht zur Vergabe lückenlos fortlaufender Rechnungsnummern
  • Europäische Datenschutzverordnung stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen

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Rundschreiben 02/2018

Für alle Steuerpflichtigen

  • Neue Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Schulgeld bei Privatschulen
  • „Hunde-Gassi-Service“: Kosten als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerbegünstigt
  • Leitfaden zu steuerfreien Einkünften im Ehrenamt
  • Heimunterbringung: Haushaltsersparnis ist bei Ehepaaren doppelt abzuziehen

Für Kapitalanleger

  • Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust steuerlich zu berücksichtigen
  • Für Vergleichszahlungen bei Kündigung eines Bausparvertrags ist Abgeltungsteuer einzubehalten

Für Unternehmer

  • Der Deutsche Steuerberaterverband warnt: Vorsicht bei der Buchung von EC-Kartenumsätzen!
  • Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben für 2018 veröffentlicht

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Rundschreiben 01/2018

Für Vermieter

  • Verteilung von Erhaltungsaufwand: Unverbrauchter Aufwand geht nicht auf Rechtsnachfolger über
  • Anschaffungsnahe Herstellungskosten: Finanzverwaltung gewährt Übergangsregelungen

Für Unternehmer

  • Unverzinsliche Angehörigendarlehen sind in der Bilanz gewinnerhöhend abzuzinsen
  • Briefkastensitz ist eine vorsteuerfähige Adresse

Für GmbH-Geschäftsführer

  • Wichtige Aspekte zum neuen Transparenzregister
  • Besteuerung von Streubesitzdividenden auf dem Prüfstand
  • Zur Anerkennung einer Pensionsrückstellung mit Abfindungsklausel

 

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Sonderausgabe 12/2017

Für alle Steuerpflichtigen

  • Gezielte Verlagerung von privaten Ausgaben zur Minimierung der Steuerbelastung
  • Höhere Wertgrenzen bei geringwertigen Wirtschaftsgütern: Gestaltungspotenzial sinnvoll nutzen

Für Vermieter

  • Steuerstrategien 2017/2018 im Überblick
  • Antrag auf Grundsteuererlass bei wesentlicher Ertragsminderung

Für Kapitalanleger

  • Antrag auf Verlustbescheinigung ist bis zum 15.12.2017 zu stellen

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Rundschreiben 12/2017

Für alle Steuerpflichtigen

  • Privates Veräußerungsgeschäft: Selbst genutzte Zweit- und Ferienwohnungen begünstigt

Für Kapitalanleger

  • Verkauf einer „Alt-Lebensversicherung“: Verluste können steuerlich geltend gemacht werden
  • Automatischer Austausch über Finanzkonten gestartet

Für Unternehmer

  • Nutzungsentnahme für jeden privat genutzten Pkw auch bei Einsatz eines Wechselkennzeichens

Für GmbH-Gesellschafter

  • Pensionsrückstellungen: Rechnungszinsfuß von 6 % verfassungswidrig?

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Rundschreiben 11/2017

Für alle Steuerpflichtigen

  • Vorweggenommene Erbfolge bei Anteilen an einer GmbH: Übergeber darf kein Geschäftsführer bleiben
  • Sind die Kosten für einen „Hunde-Gassi-Service“ steuerbegünstigt?

Für Vermieter

  • Mutwillige Schäden des Mieters nach der Anschaffung des Gebäudes: Kosten sind sofort abzugsfähig

Für Kapitalanleger

  • Ab 2018 gelten neue Steuerregeln für Fonds-Altanteile

Für Unternehmer

  • Finanzverwaltung wendet das „Geschenke-Urteil“ nicht so streng an wie erwartet!

 

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Rundschreiben 10/2017

Für alle Steuerpflichtigen

  • Abzug von Unterhaltsaufwendungen: Betreuungsgeld gilt als „schädlicher“ Bezug
  • Bundesfinanzhof beendet den Meinungsstreit: Scheidungskosten sind steuerlich nicht mehr abziehbar

Für Unternehmer

  • Umsatzsteuer: Neues Verwaltungsschreiben zur Behandlung der Bauträger-Altfälle
  • Banken dürfen auch bei Unternehmerkrediten keine Bearbeitungsentgelte verlangen
  • Private Pkw-Nutzung: Erschütterung des Anscheinsbeweises ist alles andere als einfach
  • Künstlersozialversicherung: Abgabesatz beträgt im nächsten Jahr 4,2 %

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Rundschreiben 09/2017

Für alle Steuerpflichtigen

  • Betriebliche Altersvorsorge: Diese Verbesserungen bringt das Betriebsrentenstärkungsgesetz
  • Schenkungsteuer: Besteuerung der Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer: Pflegefreibetrag trotz Unterhaltspflicht zu gewähren
  • Mehrere häusliche Arbeitszimmer: Höchstbetrag wird dennoch nur einmal 

Für Vermieter

  • Betrugsschaden kann als Werbungskosten abziehbar sein

 

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Rundschreiben 08/2017

Für alle Steuerpflichtigen

  • Schenkungsteuer: Welcher Freibetrag gilt, wenn der biologische (nicht der rechtliche) Vater schenkt?
  • Häusliches Arbeitszimmer: Die Erforderlichkeit ist keine Abzugsvoraussetzung
  • Gesetzgebung: Zwei Steuergesetze mit Breitenwirkung verkündet

Für Unternehmer

  • Künftige Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer berechtigen nicht zur Rückstellung

 

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Rundschreiben 07/2017

Für alle Steuerpflichtigen

  • Diese Erleichterungen bringt das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz
  • Ende des Bezugszeitraums: Kein Kindergeld mehr für am Monatsersten geborene Kinder
  • Kein Spendenabzug bei Schenkung mit Auflage

Für Vermieter

  • Erneuerung Einbauküche: Kosten-Sofortabzug erst ab 2017 ausgeschlossen

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Sonderausgabe 06/2017

Ordnungsgemäße Kassenführung: Das müssen Sie beachten!

  • 1. Pflicht zur Kassenführung
  • 2. Klarstellungen des Gesetzgebers mit Wirkung ab 29.12.2016
  • 3. Offene Ladenkasse
  • 4. Elektronische Registrierkassen
  • 5. Schätzung bei fehlerhafter Kassenführung

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Rundschreiben 06/2017

Für alle Steuerpflichtigen

  • Erben müssen für einen geerbten Pflichtteilsanspruch Erbschaftsteuer zahlen
  • Lebenslanges Kindergeld bei spät diagnostiziertem Gendefekt?

Für Vermieter

  • Keine Einkunftserzielungsabsicht durch Fehlverhalten der Miteigentümer

Für Kapitalanleger

  • Positive Entscheidung des Bundesfinanzhofs zum Verlustausgleich bei Einkünften aus Kapitalvermögen

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Rundschreiben 05/2017

Für alle Steuerpflichtigen

  • Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenkasse: Auswirkungen auf die Einkommensbesteuerung
  • Außergewöhnliche Belastungen: Zumutbare Belastung ist stufenweise zu ermitteln
  • Zusammenveranlagung trotz langjähriger räumlicher Trennung
  • Schwelle bei geringwertigen

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Rundschreiben 04/2017

Für alle Steuerpflichtigen

  • Arbeitszimmer: Höchstbetragsgrenze von 1.250 EUR ist personenbezogen anzuwenden 


Für Vermieter

  • Vorweggenommene Erbfolge: Überschussprognose bei zeitlich begrenztem Nießbrauch erforderlich


Für Kapitalanleger

  • Bausparkassen dürfen Altverträge kündigen

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Rundschreiben 03/2017

Für alle Steuerpflichtigen

  • Kindergeld auch bei berufsbegleitendem Studium
  • Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlung aus einer Pensionskasse


Für Vermieter

  • Grundsteuererlass bei Mietausfällen in 2016

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Rundschreiben 02/2017

Für alle Steuerpflichtigen

  • Elterngeld des Unterhaltsempfängers mindert abzugsfähigen Höchstbetrag
  • Sind die Kinderfreibeträge zu niedrig?
  • Grundfreibetrag, Kindergeld & Co. steigen ab 2017 geringfügig an

Für Vermieter

  • Erneuerung der Einbauküche: Aufwendungen müssen über zehn Jahre abgeschrieben werden

 

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Rundschreiben 01/2017

Für alle Steuerpflichtigen

  • Haushaltsnahe Dienstleistung und Handwerkerleistung: Neues Anwendungsschreiben zur Steuerermäßigung
  • Vermietungseinnahmen bei Entschädigung wegen Bau einer Hochspannungsleitung
  • Zwei Jobs, aber Finanzamt erfasst nur ein Gehalt: Kann der Steuerbescheid geändert werden?
  • Kindergeld: Meldung bei Agentur für Arbeit auch bei Arbeitsunfähigkeit

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Rundschreiben 12/2016

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein frohes und erholsames Weihnachtsfest!

Damit Sie nicht unvorbereit ins Jahr 2016 starten: Hier unser Rundschreiben Sonderausgabe 12/2016

Für alle Steuerpflichtigen

  • Steuererklärungen: Fristverlängerung für die Abgabe greift noch nicht für 2016
  • Verlagerung von Ausgaben im Privatbereich zwecks Steueroptimierung

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Rundschreiben 12/2016

Für alle Steuerpflichtigen

  • „Mini-Steuerreform“ zur Entlastung von Familien
  • Handwerkerleistungen: Steuerermäßigung nur bei richtiger Angabe des Rechnungsempfängers
  • Elektromobilität: Bundesrat stimmt Förderung zu
  • Zwangsversteigerung: Instandhaltungsrücklage mindert Grunderwerbsteuer nicht
  • Selbstbehalt: Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben

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Rundschreiben 11/2016

Für alle Steuerpflichtigen

  • Kein Werbungskostenabzug von Studienkosten bei Stipendium
  • Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungs-Beiträge ist nicht um Bonuszahlungen zu mindern
  • Behinderten-Pauschbetrag: Pflegegrade 4 und 5 sind gleichbedeutend mit Merkzeichen „H“
  • Erbschaftsteuerreform in „trockenen Tüchern“

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Rundschreiben 09/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen: Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl I 2022, S. 2294) wurde eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) im Einkommensteuergesetz eingeführt. In der Praxis wartete man auf ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung, das nun veröffentlicht wurde.

Gesetzliche Neuregelungen

Mit Schreiben vom 29.10.2021 gewährte das Bundesfinanzministerium für kleine PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp ein Wahlrecht (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag des Steuerpflichtigen). Dieses Wahlrecht wurde im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 durch eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG)) ersetzt.

Bei der Steuerfreiheit der Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen sind gewisse Höchstgrenzen (vgl. dazu unten ausführlich) zu beachten, wobei hier auf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister abgestellt wird. Insgesamt gilt eine Obergrenze von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft, die für die Anwendung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG nicht überschritten werden darf.

MERKE | Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden.

Anwendungsschreiben

1. Persönlicher Anwendungsbereich

§ 3 Nr. 72 S. 1 EStG gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.

2. Begünstigte PV-Anlagen (auch dachintegrierte und Fassaden-PV-Anlagen) und Höchstgrenzen

Es kommt auf die Art des Gebäudes an, wie hoch die maximale maßgebliche Leistung der Anlage(n) in kW (peak) je Steuerpflichtigem/Mitunternehmerschaft ist (gebäudebezogene Betrachtung):

  • Einfamilienhaus (30 kW (peak))
  • Wohnzwecken dienendes Zwei-/Mehrfamilienhaus (15 kW (peak) je Wohneinheit)
  • gemischt genutzte Immobilie (15 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit)
  • nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude, z. B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück (30 kW (peak))
  • Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten (15 kW (peak) je Gewerbeeinheit)

Beispiele

Der Steuerpflichtige A hat auf drei Einfamilienhäusern jeweils eine Anlage mit einer Leistung von 25 kW (peak). Alle drei Anlagen sind begünstigt.

 

A hat auf seinem Haus mit zwei Wohneinheiten und der dazugehörigen Garage jeweils eine Anlage mit einer Leistung von 15,10 kW (peak). Beide Anlagen sind nicht begünstigt, da deren Leistung (insgesamt 30,20 kW (peak)) die für diese Gebäudeart zulässigen 30,00 kW (peak) überschreitet.

Beachten Sie | Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der PV-Anlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Anlage befindet.

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die 100 kW (peak)-Grenze eingehalten wurde. Dabei sind die Leistungen aller nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten PV-Anlagen zu addieren.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger betreibt zwei Anlagen mit einer Leistung von 30 kW (peak) auf je einem Einfamilienhaus und eine Freiflächen-PV-Anlage mit einer Leistung von 50 kW (peak).

 

Da Freiflächen-PV-Anlagen (unabhängig von der Größe) nicht begünstigt sind, ist diese Anlage nicht in die Prüfung der 100 kW (peak)-Grenze einzubeziehen. Die Anlagen auf den Einfamilienhäusern sind deshalb begünstigt.

Ist ein Steuerpflichtiger oder eine Mitunternehmerschaft, der bzw. die begünstigte PV-Anlagen betreibt, daneben an einer PV-Anlagen betreibenden anderen Mitunternehmerschaft beteiligt, sind die von der anderen Mitunternehmerschaft betriebenen Anlagen bei der Prüfung der 100 kW (peak)-Grenze nicht anteilig zu berücksichtigen.

Beachten Sie | Betreibt der Steuerpflichtige PV-Anlagen mit einer Leistung von insgesamt mehr als 100 kW (peak), ist die Steuerbefreiung insgesamt nicht anzuwenden (Freigrenze).

3. Umfang der Steuerbefreiung

Von der Steuerbefreiung werden Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der PV-Anlage erzeugten Stroms umfasst.

Zu den Einnahmen gehören insbesondere die Einspeisevergütung, Entgelte für anderweitige Stromlieferungen (z. B. an Mieter), Vergütungen für das Aufladen von Elektro-/Hybridelektrofahrzeugen, Zuschüsse und bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

4. Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Gilt § 3 Nr. 72 EStG, wird unterstellt, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Unter den Voraussetzungen des § 35a EStG kann eine Steuerermäßigung gewährt werden.

5. Investitionsabzugsbeträge (IAB)

IAB, die in vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte PV-Anlagen investiert wurde.

6. Weitere Aspekte in Kürze

Neben den dargestellten Aspekten werden auch diese Punkte thematisiert:

  • Betriebsausgabenabzugsverbot (§ 3c Abs. 1 EStG)
  • Verhältnis zu § 6 Abs. 3 und 5 EStG (Übertragung oder Überführung einer PV-Anlage zu Buchwerten)
  • Wegfall der gewerblichen Infektion (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) in Altfällen
  • Behandlung von PV-Anlagen in anderweitigem Betriebsvermögen
  • Folgen bei unterjährig erstmaliger oder letztmaliger Anwendung des § 3 Nr. 72 EStG

7. Zeitliche Anwendung

Das Schreiben gilt für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach 2021 erzielt oder getätigt werden. Anträge auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem Schreiben vom 29.10.2021 sind für PV-Anlagen, die nach 2021 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr möglich. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, wurde die Frist für die Antragstellung bis zum 31.12.2023 verlängert!

Quelle | BMF-Schreiben vom 17.7.2023, Az. IV C 6 - S 2121/23/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236439; BMF-Schreiben vom 29.10.2021, Az. IV C 6 - S 2240/19/10006 :006

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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung auch für Mieter

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd geltend machen können und zwar auch dann, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

Hintergrund: Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:

  • maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
  • maximal 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (nur Lohnkosten).

Sachverhalt

Eheleute wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte mit der Nebenkostenabrechnung u. a. Aufwendungen für die Gartenpflege und die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten ab nicht aber der Bundesfinanzhof.

Der Steuerermäßigung steht nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den Leistungserbringern (z. B. dem Reinigungsbetrieb) regelmäßig nicht selbst abschließen. Es reicht aus, dass die Leistungen dem Mieter zugutekommen.

Soweit das Gesetz zudem verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist, genügt als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem anerkannten Muster (vgl. hierzu Anlage 2 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 9.11.2016) entspricht.

Hieraus müssen sich die Art, der Inhalt und der Zeitpunkt der Leistung sowie der Leistungserbringer und -empfänger nebst Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt unbenommen, die Vorlage der Rechnungen zu verlangen. Der Mieter muss sich dann die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.

MERKE | Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Leistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wurden.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.4.2023, Az. VI R 24/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236254; BFH, PM Nr. 33/23 vom 13.7.2023

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Pkw-Unfall im Ausland: Ende der Kfz-Steuerpflicht bei Nichtbenutzung

Wird ein im Inland zugelassenes Fahrzeug, das wegen einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall in Italien beschlagnahmt wurde, mehrere Monate später verschrottet, kann die Kfz-Steuerpflicht bereits zum Beschlagnahmezeitpunkt enden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Sachverhalt

A (mit Wohnsitz im Inland und in Italien) war am 6.1.2020 mit seinem im Inland zugelassenen Kfz an einem Unfall in Italien beteiligt. Das Fahrzeug wurde beschlagnahmt und der Führerschein wegen fehlender Zulassung in Italien eingezogen. Infolge der hohen Kosten verzichtete A auf eine Ummeldung und ließ das Kfz verschrotten. Wegen der erforderlichen Genehmigung der italienischen Behörden kam es erst am 20.6.2020 zur Verschrottung. Erst danach erhielt A die Fahrzeugpapiere wieder zurück und er konnte das Fahrzeug zum 14.7.2020 bei der inländischen Zulassungsbehörde abmelden.

 

A beantragte beim Hauptzollamt das Ende der Steuerpflicht zum 6.1.2020. Dieses stellte jedoch auf den Zeitpunkt der Verschrottung (20.6.2020) ab und setzte die Kfz-Steuer entsprechend fest. Ein früheres Ende könne nicht angenommen werden, da A die Verzögerung selbst zu verantworten habe. Das sah das Finanzgericht anders.

Im Streitfall greift § 5 Abs. 4 S. 2 KraftStG, wonach für das Ende der Steuerpflicht ein früherer Zeitpunkt zugrunde gelegt werden kann, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, das Fahrzeug seit diesem Zeitpunkt nicht benutzt zu haben und er die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert hat. Beweisvorsorge ist also oberstes Gebot.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 14.4.2023, Az. 10 K 824/22 Kfz, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236520

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Online-Pokergewinn kann steuerpflichtig sein

Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Ein Student hatte 2007 mit dem Online-Pokerspiel (in der Variante „Texas Hold‘em/Fixed Limit“) begonnen. Ausgehend von kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er einen Gewinn von über 80.000 EUR, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden.

 

Das Finanzgericht Münster würdigte den Sachverhalt dahin gehend, dass der Student ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und der von Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von rund 60.000 EUR somit der Einkommensteuer unterliege. Dies hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt und dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos angeknüpft.

Beachten Sie | Poker ist in einkommensteuerlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.

MERKE | Aber nicht jeder Pokerspieler unterliegt der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich um eine private Tätigkeit, bei der sich Gewinne und Verluste steuerlich nicht auswirken. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird, ist das Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler (z. B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets).

Quelle | BFH-Urteil vom 22.2.2023, Az. X R 8/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236046; BFH, PM Nr. 31/23 vom 29.6.2023

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Wachstumschancengesetz in der Pipeline

Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ veröffentlicht (Bearbeitungsstand: 14.7.2023).

Der Entwurf enthält auf 279 Seiten u. a. Änderungen im Einkommensteuergesetz (Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 EUR auf 1.000 EUR, Einführung einer Freigrenze (1.000 EUR) für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung etc.).

Beachten Sie | Über den Regierungsentwurf, der bereits am 16.8.2023 durch das Bundeskabinett in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden soll, werden wir in der nächsten Ausgabe berichten.

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Für Vermieter

Steuerfahndung erhält Daten von Online-Vermietungsportal

Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt, damit sie die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abgleichen können. Es liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Milliarde EUR vor.

Hintergrund: Hamburg hatte bereits 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten erstritten. Die Auswertung der damaligen Daten hat 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Millionen EUR geführt. Das war Anlass für die Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern anzufordern, die Wohnraum über diese Plattform vermietet haben.

Quelle | Finanzbehörde Hamburg, PM vom 6.7.2023

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Für Kapitalanleger

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Finale Staatenaustauschliste 2023 liegt vor

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staatenaustauschliste 2023 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2023 erfolgt.

Für den Datenaustausch zum 30.9.2024 wird dann eine neue Staatenaustauschliste 2024 im Rahmen eines weiteren Schreibens veröffentlicht.

Weiterführende Informationen zum Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.7.2023, Az. IV B 6 - S 1315/19/10030 :057, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236519

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Für Unternehmer

Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahmen

Nach § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz gilt: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. Dennoch entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind (Revision wurde zugelassen).

Beachten Sie | Nur soweit Erstattungszinsen im Zusammenhang mit gegenläufigen, zuvor nicht als Betriebsausgaben erfassten Nachforderungszinsen stehen, ist eine entsprechende Gewinnkürzung aus Billigkeitsgründen geboten.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 4.5.2023, Az. 9 K 1987/21 G,F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236518

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Für Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Bundesfinanzhof muss über den Abzug von Stellplatzkosten entscheiden

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen gehören. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung (die Revision ist anhängig) ist jedoch mit Gegenwehr der Finanzämter zu rechnen, da das Bundesfinanzministerium eine andere Auffassung vertritt.

Hintergrund

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen, wie z. B. Miete, Betriebskosten sowie Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft; nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.

Aufwendungen für die erforderliche Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung, soweit sie nicht überhöht sind, können als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung (außerhalb des Höchstbetrags) berücksichtigt werden. Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs wird von der Finanzverwaltung akzeptiert.

Beachten Sie | Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2020 ist hierzu weiter ausgeführt: Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.

Stellplatzkosten

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums sind Miet-/Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze vom Höchstbetrag umfasst. Dieser Ansicht hat das Finanzgericht Niedersachsen (wie bereits zuvor die Finanzgerichte Saarland und Mecklenburg-Vorpommern) indes eine Absage erteilt. Danach sind gesonderte Stellplatzkosten keine Unterkunftskosten.

Das Finanzgericht Niedersachsen geht sogar noch einen Schritt weiter als die Kollegen aus dem Saarland und bezweifelt, dass der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn Unterkunft und Stellplatz „eine untrennbare Einheit“ bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 16.3.2023, Az. 10 K 202/22, Rev. BFH Az. VI R 4/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235999; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 - S 2353/19/10011:006

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Oktober 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.10.2023

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.10.2023

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 10/2023 = 27.10.2023

(bzw. 26.10.2023 für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist)

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

7/22

12/22

3/23

7/23

+ 8,5 %

+ 9,6 %

+ 7,8 %

+ 6,5 %

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Rundschreiben 08/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises: Zinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass für den Fall, dass ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig d. h. für länger als ein Jahr bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet wird, die geleisteten Kaufpreisraten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind.

Der Zinsanteil unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Unerheblich ist auch, dass der Vorteil der zinslosen Ratenzahlung beim Erwerber der Schenkungsteuer unterliegt.

Beachten Sie | Fraglich ist, ob sich das Finanzgericht ggf. zu einem Beschluss des Bundesfinanzhofs aus 2011 in Widerspruch setzt. Hier hatte es der Bundesfinanzhof als ernstlich zweifelhaft angesehen, ob die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unter Eheleuten zur einkommensteuerlichen Erfassung eines Zinsanteils führe, da zugleich die Voraussetzungen einer schenkungsteuerlichen freigebigen Zuwendung erfüllt seien. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im anhängigen Revisionsverfahren zu dieser Konfliktsituation zwischen Ertrag- und Schenkungsteuerrecht positionieren wird.

 

Quelle | FG Köln, Urteil vom 27.10.2022, Az. 7 K 2233/20, Rev. BFH Az. VIII R 1/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235759; BFH-Urteil vom 12.9.2011, Az. VIII B 70/09

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Für Unternehmer

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: GbR-Neuregelungen gelten ab 2024

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften reformiert. Insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurden zahlreiche Bestimmungen geändert oder neu eingefügt. Das Gesetz wurde bereits Mitte 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet, es tritt aber „erst“ zum 1.1.2024 in Kraft. Daher sollte in den nächsten Monaten geprüft werden, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht.

Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit der als Außengesellschaft auftretenden GbR ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (Az. II ZR 331/00) anerkannt. Die neu gefassten §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) übernehmen dies und gehen daher von der Rechtsfähigkeit der GbR aus.

MERKE | Von der rechtsfähigen GbR ist die nicht rechtsfähige GbR abzugrenzen. Für diese reinen Innengesellschaften enthalten die §§ 740 ff. BGB spezielle Regelungen.

Eintragung in das Gesellschaftsregister

Für rechtsfähige GbRs wurde mit dem Gesellschaftsregister ein eigenes öffentliches Verzeichnis geschaffen (vgl. hierzu die Bestimmungen der §§ 707 bis 707d BGB). Dieses Register kann von jedermann eingesehen werden. Es beinhaltet Angaben zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.

MERKE | Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Insbesondere hat die Eintragung nichts mit der Frage der Rechtsfähigkeit zu tun, das heißt, eine rechtsfähige GbR kann auch dann bestehen, wenn sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.

 

Allerdings ist die Registereintragung Voraussetzung für die wirksame Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte nämlich den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften sowie den Erwerb von Grundbesitz und von Immaterialgüterrechten, wenn diese in öffentlichen Registern eingetragen sind (beispielsweise Marken- oder Patentrechte).

Innenverhältnis

Hinsichtlich des Innenverhältnisses der GbR hat die IHK Köln (unter www.iww.de/s8214) folgende Punkte zusammengefasst: Wie sich die Gesellschafter untereinander organisieren, kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Gibt es keine Regeln oder keinen Vertrag, gelten ab 2024 folgende Grundsätze:

  • Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Wurden keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (§ 709 Abs. 3 BGB).
  • Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam.
  • Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR.

Beachten Sie | Bei allen Neuerungen bleiben aber auch viele Grundsätze unverändert, z. B. haften die Gesellschafter weiterhin gesamtschuldnerisch.

Weiterführender Hinweis

Die IHK Köln gibt auf ihrer Website (unter www.iww.de/s8213einen Überblick über die verschiedenen Regelungsbereiche mit weiterführenden Links.

Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), BGBl I 2021, S. 3436; IHK Köln „Übersicht: Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, unter www.iww.de/s8213

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Kein Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

Nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat nun der Bundesfinanzhof eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit final sind. 

Sachverhalt

Eine in Deutschland ansässige Bank hatte in Großbritannien 2004 eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.

Doch auch in Deutschland sind die Verluste nicht nutzbar. Denn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthalten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.

Beachten Sie | Wie der Bundesfinanzhof nach Anrufung des Europäischen Gerichtshofs entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.2.2023, Az. I R 35/22 (I R 32/18), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234963; BFH, PM Nr. 24/23 vom 27.4.2023

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer

Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch auf die Vermietung von Wohncontainern an Saisonarbeiter (Erntehelfer) Anwendung findet.

Sachverhalt

Ein Landwirt beschäftigte in den Besteuerungszeiträumen 2014 bis 2017 (Streitjahre) saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses betrug längstens drei Monate.

 

Das Finanzamt wollte die Umsätze mit dem Regelsteuersatz (19 %) versteuern, weil die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück besaßen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof sahen das allerdings anders.

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs begünstigt § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden. Vielmehr umfasst die Steuerermäßigung allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von nicht ortsfesten Wohncontainern an Erntehelfer.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.11.2022, Az. XI R 13/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234117

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Kleine Photovoltaikanlagen: Erwerbstätigkeit muss dem Finanzamt nicht mehr angezeigt werden

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) müssen dem Finanzamt ihre Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b der Abgabenordnung (AO) nicht mehr anzeigen. Diese Nichtbeanstandungsregelung hat das Bundesfinanzministerium getroffen. |

Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG)) und ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)) für die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen eingeführt. Dennoch sind Betreiber von PV-Anlagen nach § 138 Abs. 1 und 1b AO grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Das Bundesfinanzministerium hat nun verfügt, dass es nicht beanstandet wird, wenn Betreiber von PV-Anlagen, die

  • Gewerbetreibende (§ 15 EStG) sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten PV-Anlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer PV-Anlage i. S. des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,

ihre Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b AO nicht anzeigen.

Beachten Sie | Die Regelung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.

Quelle | BMF-Schreiben vom 12.6.2023, Az. IV A 3 - S 0301/19/10007 :012, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235756

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Für Arbeitgeber

Neue Beitragssätze in der Pflegeversicherung ab 1.7.2023

Das Bundesverfassungsgericht hat 2022 entschieden, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Demzufolge wurde der Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung zu treffen. Dies ist nun mit Wirkung ab dem 1.7.2023 erfolgt.

Bislang galten in der Pflegeversicherung folgende Beitragssätze (unterteilt nach Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN)):

  • Allgemein: 3,05 % (AG: 1,525 %; AN: 1,525 %)
  • Kinderlose: 3,40 % (AG: 1,525 %; AN: 1,875 %)
  • Allgemein Sachsen: 3,05 % (AG: 1,025 %; AN: 2,025 %)
  • Kinderlose Sachsen: 3,40 % (AG: 1,025 %; AN: 2,375 %)

Ab Juli 2023 ist Folgendes zu beachten: Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind sind 3,4 % maßgebend. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt (max. also 1 %). Der Abschlag gilt aber nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Das heißt für Mitglieder

  • ohne Kinder: 4 % (AG: 1,7 %; AN: 2,3 %)
  • mit einem Kind: 3,40 % (lebenslang: AG: 1,7 %; AN: 1,7 %)
  • mit zwei Kindern: 3,15 % (AG: 1,7 %; AN: 1,45 %)
  • mit drei Kindern: 2,90 % (AG: 1,7 %; AN: 1,2 %)
  • mit vier Kindern: 2,65 % (AG: 1,7 %; AN: 0,95 %)
  • ab fünf Kindern: 2,4 % (AG: 1,7 %; AN: 0,7 %)

In Sachsen zahlen AG 1,2 %. Zieht man vom jeweiligen Gesamtbeitrag den AG-Anteil ab, ergibt sich der jeweilige AN-Anteil, z. B. für Mitglieder ohne Kinder: 4 % (AG: 1,2 %; AN: 2,8 %).

Quelle | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, BR-Drs. 220/23 (B) vom 16.6.2023

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Für Arbeitnehmer

Werbungskosten: Umzugskosten wegen Einrichtung eines Homeoffice

Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung hat das Finanzgericht Hamburg für das Streitjahr 2020 auch dann angenommen, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können. |

Zum Hintergrund: Umzugskosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist das beispielsweise der Fall, wenn

  • sich die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich (d. h. täglich um mindestens eine Stunde) verkürzt,
  • der Umzug im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (z. B. beim Einzug in eine Dienstwohnung),
  • der Umzug wegen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung erfolgt.

PRAXISTIPP | Ist der Umzug privat veranlasst, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Hier kann für die Umzugsdienstleistungen aber eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommen.

 

Sachverhalt

Vor Beginn der Coronapandemie übten die Steuerpflichtigen (Ehegatten) ihre Tätigkeiten jeweils in den Räumlichkeiten ihrer Arbeitgeber aus. Seit Beginn der Coronapandemie verlagerten sie den Anweisungen bzw. Bitten ihrer Arbeitgeber folgend ihre Tätigkeit und übten diese zu Hause aus. Dies ging aber nur mit erheblichen Beeinträchtigungen durch ein Abwechseln der eigenen Tätigkeit und der Inkaufnahme von Störungen einher.

Das Ehepaar erkannte, dass die coronabedingten Einschränkungen nicht nur kurzfristig sein würden. Sie zogen daher in eine Wohnung mit zwei Arbeitszimmern (etwa 1,6 km von der bisherigen Wohnung entfernt). Die in der Steuererklärung für 2020 angesetzten Umzugskosten erkannte das Finanzamt nicht an jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Hamburg entschied.

Zunächst stellte das Finanzgericht heraus, dass keine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs eingetreten ist, denn das Homeoffice der Eheleute ist nicht als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen.

Das Finanzgericht kam jedoch im Streitfall zu der Überzeugung, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Steuerpflichtigen geführt hatte. Denn erst der Umzug ermöglichte eine ungestörte Ausübung der nichtselbstständigen Tätigkeit beider Eheleute.

Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern war angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Eheleute erforderlich für die ungestörte Ausübung der jeweiligen Tätigkeit. Durch die räumlich getrennte Arbeitsmöglichkeit konnten beide weiterhin zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber ihrer Tätigkeit nachgehen und mussten sich nicht einem Risiko von schlechteren Arbeitsergebnissen mit möglichen negativen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis aussetzen.

Im Übrigen wich die neue Wohnung nach Meinung des Finanzgerichts auch nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass hier Anlass zur Annahme bestand, eine Erhöhung des Wohnkomforts sei Anlass für den Umzug gewesen.

Aufgrund der Gesamtumstände ließ sich im Streitfall mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln, dass die Einrichtung der Arbeitszimmer Anlass des Umzugs war.

Eine private Mitveranlassung dahin gehend, dass die Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers in der neuen Wohnung zur ungestörten Nutzung des ansonsten mit der Arbeitsecke belasteten Wohnraums führt, steht dem nicht entgegen. Denn auch bei der Verkürzung der Wegstrecke um mehr als eine Stunde steht der private Hinzugewinn an Freizeit durch Einsparung der Fahrtstrecke der beruflichen Veranlassung nicht entgegen.

Beachten Sie | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offengehalten werden.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 23.2.2023, Az. 5 K 190/22, Rev. BFH Az. VI R 3/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235554

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Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen nur bei Zusammenballung der Einkünfte

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust nur dann ermäßigt besteuert werden, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Das Finanzgericht Niedersachsen hält diese Sichtweise bzw. Handhabung nicht für verfassungswidrig. 

Scheidet ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus und erhält er eine Abfindung, kann es sich hierbei um „normal“ zu besteuernden Arbeitslohn i. S. des § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) oder um steuerbegünstigte Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG handeln. Letztere können als außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) einem ermäßigten Steuersatz (Fünftelregelung) unterliegen.

Eine Entschädigung ist aber nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums (Jahresende) entgehenden Einnahmen nicht übersteigt und der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte.

Maßgeblich ist, ob der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 17.3.2023, Az. 15 K 19/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235758

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat September 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.9.2023
  • ESt, KSt = 11.9.2023

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.9.2023
  • ESt, KSt = 14.9.2023

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 9/2023 = 27.9.2023

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

6/22

11/22

2/23

5/23*

+ 8,2 %

+ 11,3 %

+ 9,3 %

+ 6,3 %

 

6/23 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

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Rundschreiben 07/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe nicht begünstigt

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt der Fiskus im Zuge der Steuererklärung eine Steuerermäßigung, die jedoch von einigen Voraussetzungen abhängt. So müssen die Dienstleistungen u. a. im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann die Steuerermäßigung für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses im Notfall nur den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt.

Hintergrund

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:

  • 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
  • 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (Lohnkosten, kein Material).

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Dabei nutzte sie das Paket Standard mit Gerätebereitstellung und 24 Stunden-Servicezentrale. Nicht gebucht hatte sie u. a. den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung.

 

Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem mangels Haushaltsbezug nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht Sachsen der Klage statt. Die Freude der Steuerpflichtigen währte allerdings nicht lange, denn der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts im Revisionsverfahren auf.

Der Bundesfinanzhof führte aus, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Voraussetzung lag jedoch im Streitfall nicht vor. Denn die Steuerpflichtige zahlte im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs.

Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolgten jedoch außerhalb der Wohnung der Steuerpflichtigen und damit nicht in deren Haushalt. Und nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Abs. 4 S. 1 EStG sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden.

MERKE | Demgegenüber können Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2015 begünstigt sein. Im dortigen Streitfall hatten die im Bereich des Betreuten Wohnens beschäftigten Pfleger jeweils einen Piepser bei sich, der den Notruf sofort an sie weiterleitete. Geschuldet war dort auch die Notfall-Soforthilfe im Haushalt durch das auf diese Weise verständigte Pflegepersonal, sodass die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden konnte.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.2.2023, Az. VI R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235064; BFH, PM Nr. 27/2023 vom 4.5.2023; BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 18/14

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Steuerliche Grenzwerte: Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettowert

Es gibt viele steuerliche Grenzwerte, beispielsweise 35 EUR bei Geschenken an Geschäftsfreunde, 60 EUR bei Aufmerksamkeiten, 50 EUR bei Sachbezügen, 800 EUR für geringwertige Wirtschaftsgüter (z. B. einen Bürostuhl). In der Praxis stellt sich hier oft die Frage, ob der Brutto- oder der Nettowert maßgebend ist.

Bei lohnsteuerlichen bzw. arbeitnehmerbezogenen Grenzwerten zählt grundsätzlich der Bruttowert. So sind z. B. Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses eines Arbeitnehmers (z. B. Geburtstag) bis zu 60 EUR (brutto) steuerfrei. Auch die monatliche 50 EUR-Freigrenze für Sachbezüge stellt eine Bruttogrenze dar.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber anlässlich seines 50. Geburtstags ein Buch im Wert von 58 EUR (netto).

 

Da der Bruttowert des Buchs 62,06 EUR (58 EUR x 1,07) beträgt, ist die Freigrenze für Aufmerksamkeiten überschritten und es liegt in voller Höhe Arbeitslohn vor.

Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Grenze von 35 EUR pro Kopf und Jahr nicht überschritten wird. Sind Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die 35 EUR-Grenze eine Nettogrenze, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung handelt es sich um eine Bruttogrenze.

Beispiel

Eine GmbH (vorsteuerabzugsberechtigt) macht dem Geschäftsfreund A ein Geschenk i. H. von 41 EUR (inklusive 19 % USt). Ein weiteres Geschenk an A ist für 2023 nicht vorgesehen.

 

Da die GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die Kosten abzugsfähig (41 EUR/1,19 = 34,45 EUR).

 

MERKE | Bei den Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (800 EUR bzw. 1.000 EUR bei einem Sammelposten) wird immer auf den Nettowarenwert abgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. So ist z. B. auch bei Anschaffungen im Rahmen der Vermietungseinkünfte auf die Nettowerte abzustellen.

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Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben

Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten (z. B. Bestattungskosten und Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal) in Höhe von 10.300 EUR nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in Anspruch nehmen. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht den Nachweis voraus, dass tatsächlich Kosten angefallen sind. 

Vor- und Nacherbschaft

Der Anfall der Nacherbschaft gilt grundsätzlich als Erwerb vom Vorerben. Während zivilrechtlich der Vorerbe und der Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser erben, gilt erbschaftsteuerrechtlich der Vorerbe als Erbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Sein Erwerb unterliegt in vollem Umfang der Erbschaftsteuer. Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern.

Sachverhalt

Im Streitfall war die Steuerpflichtige Nacherbin ihrer verstorbenen Tante. Deren Ehemann, der kurze Zeit danach verstarb, war Vorerbe. Die Nacherbin machte mit ihrer Erbschaftsteuererklärung die Berücksichtigung des Pauschbetrags i. H. von 10.300 EUR geltend. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur die tatsächlich angefallenen geringen Abwicklungskosten jedoch zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Der Betrag i. H. von 10.300 EUR ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, namentlich für mehrere Miterben nur einmal. Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stellt jedoch erbschaftsteuerrechtlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar. Vielmehr sind die beiden Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln. Es entspricht dieser Systematik, den Pauschbetrag zweimal anzusetzen.

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass es richtig ist, dass bei zweimaliger Gewährung der Pauschale auch die Beerdigungskosten zweimal typisierend berücksichtigt werden, obwohl sie nicht zweimal anfallen. Der Pauschbetrag umfasst aber nicht nur Beerdigungskosten, sondern dient außerdem dazu, Nachlassregelungskosten im weiteren Sinne abzugelten und diese Kosten können ohne Weiteres zweimal in jeweils unbegrenzter Höhe anfallen.

MERKE | Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind, die der Pauschbetrag erfasst. Der Abzug der Pauschale ist nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich ohne Nachweis möglich. Soweit der Bundesfinanzhof in früheren Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.2.2023, Az. II R 3/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235079

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Für Vermieter

DSGVO: Darf das Finanzamt Unterlagen mit personenbezogenen Daten anfordern?

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Vorlage der Mietverträge und der Schreiben über Mietänderungen zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung ist der hohe Stellenwert des Interesses der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Verhinderung von Steuerverkürzungen zu berücksichtigen.

Beachten Sie | Da gegen die Entscheidung die Revision anhängig ist, wird sich nun der Bundesfinanzhof damit beschäftigen müssen, ob die gesetzlichen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im steuerlichen Ermittlungsverfahren durch die Datenschutz-Grundverordnung eine Einschränkung erfahren.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 1.2.2023, Az. 3 K 596/22, Rev. BFH Az. IX R 6/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235485

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Für Unternehmer

Homepage: Keine Nutzungsdauer von einem Jahr

Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann (Wahlrecht) nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2022 (Az. IV C 3 - S 2190/21/10002 :025) eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt (22.3.2023, Az. S 2190 A-031-St214) hat nun darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für eine Homepage nicht unter den Anwendungsbereich des Schreibens des Bundesfinanzministeriums fallen. Bei einer Homepage kann in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software von einer Nutzungsdauer von drei Jahren ausgegangen werden.

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Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2023 stellen

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2022 sind bis zum 30.9.2023 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640.

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Corona-Hilfen sind nicht ermäßigt zu besteuern

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster sind die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern wären. 

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer betrieb eine Gaststätte und ein Hotel. Im Streitjahr 2020 war er von betrieblichen Einschränkungen und Schließungen wegen der Coronaschutzverordnungen des Landes NRW betroffen. Ihm wurden pandemiebedingte Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse i. H. von 64.254 EUR gewährt. Das Finanzamt unterwarf die Corona-Hilfen der tariflichen („normalen“) Einkommensteuer, was das Finanzgericht Münster bestätigte.

Für das Finanzgericht kam eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht in Betracht. Die Begründung: Es liegen keine außerordentlichen Einkünfte vor, da es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlt.

Beachten Sie | Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.4.2023, Az. 13 K 425/22 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235266; FG Münster, Newsletter Mai 2023

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Für Arbeitgeber

Reform des Arbeitszeitgesetzes: Elektronische Zeiterfassung für Beschäftigte in der Pipeline

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“ vorgelegt. Der Entwurf enthält Vorgaben zur elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer. 

Hintergrund

Der Entwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar und ist eine Reaktion auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Dabei bezieht sich das Bundesarbeitsgericht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2019, das die Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie sowie der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie betrifft. Der Arbeitgeber ist bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, ein System einzuführen und zu nutzen, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Regelungen für die Aufzeichnung der Arbeitszeit geschaffen werden.

Beachten Sie | Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung finden Sie u. a. auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Stand: 3.5.2023, unter www.iww.de/s8131).

Referentenentwurf

Nach dem Referentenentwurf sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG-Entwurf). Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Arbeitszeiterfassung. Es gibt aber die Möglichkeit der Aufzeichnung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer oder einen Dritten (§ 16 Abs. 3 ArbZG-Entwurf).

Der Referentenentwurf enthält in § 16 Abs. 8 ArbZG-Entwurf eine nach der Anzahl der Arbeitnehmer gestaffelte Übergangsregelung für die Einführung eines elektronischen Systems, die bisher zeitlich noch unbestimmt ist. Zudem sollen Arbeitgeber mit bis zu zehn Arbeitnehmern die Arbeitszeit in nichtelektronischer Form aufzeichnen dürfen.

Quelle | Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften (Stand: April 2023)

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Kein Minijob und Hauptjob beim gleichen Arbeitgeber

Es ist nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten. Es muss eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind. Mit dieser Entscheidung hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg von der anderslautenden Ansicht des Finanzgerichts Münster aus 2003 distanziert.

Beispiele in den Geringfügigkeits-Richtlinien verdeutlichen die Unterscheidung (Arbeitgeberidentität versus verschiedene Arbeitgeber):

Beispiele

Ein freiberuflich selbstständiger Zahnarzt beschäftigt eine Arbeitnehmerin mit Hilfsarbeiten in seinen Praxisräumen und mit Reinigungsarbeiten in seiner Wohnung.

 

Es ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (Arbeitgeberidentität). Der Zahnarzt als Arbeitgeber ist eine natürliche Person, die nicht für den Arbeitsbereich in der Praxis u