Rundschreiben 12/2016

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein frohes und erholsames Weihnachtsfest!

Damit Sie nicht unvorbereit ins Jahr 2016 starten: Hier unser Rundschreiben Sonderausgabe 12/2016

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Geschäftsführer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitnehmer

Für alle Steuerpflichtigen

Steuererklärungen: Fristverlängerung für die Abgabe greift noch nicht für 2016

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (BGBl I 2016, 1679) wurden u. a. die Steuererklärungsfristen verlängert. Aber: Dies gilt nicht (wie vielfach gedacht) bereits für die Steuererklärungen für 2016. Die verlängerten Fristen gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 beginnen.

Hintergrund
Nicht steuerlich beratene Steuerpflichtige erhalten künftig zwei Monate mehr Zeit für die Erstellung bzw. Abgabe der Steuererklärung. Das heißt, die Abgabefrist wurde vom 31.5. des Folgejahres auf den 31.7. verlängert. Für von einem Steuerberater angefertigte Erklärungen wurde die Frist ebenfalls um zwei Monate verlängert (vom 31.12. des Folgejahres auf Ende Februar des Zweitfolgejahres).

Auch die Regelung, wonach Spendenbescheinigungen erst auf Anforderung vorzulegen sind (Belegvorhaltepflicht), gilt erst für Spenden, die nach 2016 erfolgen. Für die Steuererklärung 2016 gilt weiter eine Belegvorlagepflicht.

Verlagerung von Ausgaben im Privatbereich zwecks Steueroptimierung

Im privaten Bereich kommt es insbesondere auf die persönlichen Verhältnisse an, ob Ausgaben vorgezogen oder in das Jahr 2017 verlagert werden sollten.

Eine Verlagerung kommt vor allem bei Sonderausgaben (z. B. Spenden) oder außergewöhnlichen Belastungen (z. B. Arzneimittel) in Betracht. Bei außergewöhnlichen Belastungen sollte man die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben, deren Höhe vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder abhängt.

PRAXISHINWEIS
Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung in 2016 nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst in 2017 beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn in 2016 bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

In die Überlegungen sind auch vorhandene Verlustvorträge einzubeziehen, die Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen eventuell wirkungslos verpuffen lassen.

Ist der Höchstbetrag bei Handwerkerleistungen (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR) erreicht, sollten Rechnungen nach Möglichkeit erst in 2017 beglichen werden.

PRAXISHINWEIS
Fällt in diesem Jahr z. B. aufgrund von Verlusten aus einer selbstständigen Tätigkeit keine Einkommensteuer an, kann kein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen werden. Da die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen weder zurück- noch vorgetragen werden kann, ist eine Rechnungsbegleichung auch in diesen Fällen in 2017 sinnvoll.

In Baden-Württemberg scheint die Erhöhung der Grunderwerbsteuer für 2017 wohl vorerst „vom Tisch zu sein“. Wer aber den Kauf einer Immobilie in Thüringen plant, sollte diesen nach Möglichkeit noch in 2016 durchführen. Denn hier steigt der Steuersatz von derzeit 5 % auf 6,5 % in 2017. Bei einem Kaufpreis von 350.000 EUR beträgt die Mehrbelastung folglich 5.250 EUR.

Für Vermieter

Kauf einer Mietimmobilie: Darauf ist zu achten!

Abschreibungen sind nur für das Gebäude, nicht für den Grund und Boden zulässig. Das heißt: Der Kaufpreis für bebaute Grundstücke ist aufzuteilen – und zwar am besten bereits im Kaufvertrag. Denn nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (16.9.2015, Az. IX R 12/14) muss das Finanzamt der dort getroffenen Aufteilung grundsätzlich folgen. Erfolgt die Aufteilung aber nur zum Schein oder liegt ein Gestaltungsmissbrauch vor, ist eine Korrektur notwendig, die auf Basis der realen Verkehrswerte von Grund und Boden sowie Gebäude zu erfolgen hat.

Anschaffungsnahe Aufwendungen
Aufwendungen werden in Herstellungskosten umqualifiziert, wenn innerhalb von drei Jahren nach dem Gebäudekauf Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden, deren Netto-Aufwendungen 15 % der Gebäude-Anschaffungskostenübersteigen. Das Problem: Die Aufwendungen wirken sich nur über die Gebäudeabschreibung als Werbungskosten aus.

Die Frage, welche Aufwendungen in die Ermittlung der 15 %-Grenze einbezogen werden müssen, hat der Bundesfinanzhof nun (zulasten der Steuerpflichtigen) typisierend beantwortet (Urteile vom 14.6.2016, Az. IX R 25/14, Az. IX R 15/15, Az. IX R 22/15. Im Kern gilt Folgendes: Auch Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das Gebäude erst vermietbar machen oder die es über den ursprünglichen Zustand hinaus wesentlich verbessern sind einzubeziehen. Grundsätzlich sind daher sämtliche Kosten zusammenzurechnen.

PRAXISHINWEIS
Es sollte – soweit es praktikabel ist – darauf geachtet werden, dass die 15 %-Grenze innerhalb der Drei-Jahres-Frist nicht überschritten wird, z. B. durch zeitliche Verschiebung der Maßnahmen.

Grundsteuer: Antrag auf Erlass und Reform

Bei erheblichen Mietausfällen in 2016 besteht bis zum 31.3.2017 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

Grundsteuerreform
Einheitswerte sind neben den Steuermesszahlen und den von den Gemeinden festgelegten Hebesätzen Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Maßgebend für die Feststellung der Einheitswerte sind in den alten Bundesländern und West-Berlin die Wertverhältnisse zum 1.1.1964. In den neuen Bundesländern sind es sogar die Wertverhältnisse zum 1.1.1935.

Beachten Sie
Ob die Ermittlung anhand dieser alten Datenbasis verfassungsgemäß ist, muss bezweifelt werden. Derzeit sind beim Bundesverfassungsgericht mehrere Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung anhängig (u. a. unter Az. 1 BvL 11/14).

Über eine Reform der Grundsteuer wird schon seit vielen Jahren heiß diskutiert. Nun gibt es eine neue Initiative, denn die Länder haben im Bundesrat am 23.9.2016 eine Reform angestoßen. Im Kern sollen rund 35 Millionen wirtschaftliche Einheiten (Grundstücke und Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) erstmals auf den 1.1.2022 neu bewertet werden: unbebaute Grundstücke anhand von Bodenrichtwerten und bebaute Grundstücke zusätzlich anhand des Gebäudewerts unter Berücksichtigung von Art und Baujahr. Die Erhebung der neu reformierten Grundsteuer könnte erstmals für das Jahr 2027 erfolgen.

Kurzum: Eine Reform der Grundsteuer ist überfällig und wird auch kommen. Die Fragen sind „nur“: Wann, wie und vor allem, ob hiermit höhere Kosten verbunden sind?

Für Kapitalanleger

Riester- und Rürup-Policen im Fokus

Tages- und Festgeld ist wegen niedriger Zinsen eher unattraktiv und viele Anleger sehen Aktien als zu unsicher an. Mögliche Alternativen: Riester- und Rürup-Policen.

Riester
Wird ein Riester-Vertrag noch in 2016 abgeschlossen, sichert das die staatlichen Zulagen für das gesamte Jahr (Grundzulage 154 EUR, Kinderzulage 185 EUR, bei Geburt ab 2008: 300 EUR). Für Zulageberechtigte, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage um einmalig 200 EUR.

Die volle Zulage setzt voraus, dass der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird. Dieser beträgt 4 % des im Vorjahr erzielten rentenversicherungspflichtigen Einkommens abzüglich der erhaltenen Grund- bzw. Kinderzulagen. Er ist nach oben auf 2.100 EUR (Eigenbeitrag und Zulage) begrenzt. Mindestens ist ein Sockelbetrag von 60 EUR zu leisten.

Beachten Sie
Ohne Dauerzulageverfahren muss der Zulagenantrag bis Ende des übernächsten Jahres eingereicht werden. Die Frist für die Zulage des Jahres 2014 läuft somit Ende 2016 ab.

Rürup
Aus steuerlicher Sicht kommen Rürup-Verträge insbesondere für Selbstständige in Betracht, die ihre Höchstbeträge bei den Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft haben. Für die Steuererklärung 2016 liegt der Höchstbetrag für Beiträge zugunsten einer Basisversorgung im Alter bei 22.767 EUR (bzw. bei 45.534 EUR bei Zusammenveranlagung). In 2016 können hiervon 82 % als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Beachten Sie
Vor Abschluss eines Rürup-Vertrags sollte jedoch bedacht werden, dass die Ansprüche grundsätzlich nicht vererbbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar sind.

Für Unternehmer

Maßnahmen für Gewerbetreibende und Freiberufler

Buchführungspflichtige Unternehmer erreichen eine Gewinnverschiebung bei der Bilanzierung z. B. dadurch, dass sie Lieferungen erst später ausführen oder anstehende Reparaturen und Beratungsleistungen vorziehen.

Erfolgt die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung, reicht zur Gewinnverlagerung die Steuerung der Zahlungen über das Zu- und Abflussprinzip. Dabei ist die 10-Tage-Regel zu beachten, wonach regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben innerhalb dieser Frist nicht dem Jahr der Zahlung, sondern dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zuzurechnen sind.

Geschenke
Geschenke müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, entfällt der Betriebsausgabenabzug selbst dann, wenn der Wert der Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, pro Empfänger und Wirtschaftsjahr 35 EUR nicht überschreitet.

Beachten SieDer Bundesfinanzhof muss demnächst in einem Revisionsverfahren (Az. I R 38/16) klären, ob diese strengen Aufzeichnungspflichten auch gelten, wenn das Unternehmen Kunden und Geschäftspartnern einen hochwertigen Kalender mit Firmenlogoschenkt.

Investitionsabzugsbetrag
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden (also regelmäßig erstmals das Geschäftsjahr 2016), sind für den steuermindernden Investitionsabzugsbetrag neue Spielregeln zu beachten. Danach ist eine Angabe, welche Investitionen beabsichtigt sind, nicht mehr notwendig (= Abschaffung der Funktionsbenennung). Ein Investitionsabzugsbetrag kann somit für ein beliebiges angeschafftes oder hergestelltes begünstigtes Wirtschaftsgut verwendet werden.

Wichtige Aspekte zur Umsatzsteuer

Im Bereich der Umsatzsteuer sind keine einschneidenden Gesetzesänderungen in „der Pipeline“. Demzufolge ist hier primär auf allgemeine Grundsätze, Entscheidungen und Verwaltungsanweisungen hinzuweisen.

Ist-Besteuerung
Die Umsatzsteuer ist grundsätzlich mit der Leistungsausführung abzuführen, was die Liquidität belasten kann (Soll-Besteuerung). Unter Voraussetzungen kann eine Umsatzbesteuerung auf Antrag aber auch erst im Vereinnahmungszeitpunkt (Ist-Besteuerung) erfolgen. Dies ist u. a. dann möglich, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 500.000 EUR betragen hat.

Der Bundesfinanzhof (Urteil vom 18.8.2015, Az. V R 47/14 sowie Urteil vom 18.11.2015, Az. XI R 38/14) hat jüngst herausgestellt, dass ein ausdrücklicher Antrag und eine ausdrückliche Gestattung seitens des Finanzamts nicht zwingend erforderlich sind. Der Antrag und die Gestattung können somit grundsätzlich auch konkludent erfolgen.

PRAXISHINWEIS
Um Streitigkeiten bereits im Vorfeld auszuschließen, sollte die explizite Antragstellung (weiter) bevorzugt und auf eine förmliche Gestattung durch das Finanzamt gedrängt werden.

Rechnungsanforderungen
Das Umsatzsteuergesetz enthält umfassende Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. Nur wenn die sogenannten Pflichtangaben enthalten sind, ist der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt. Danach muss eine Rechnung insbesondere folgende Punkte enthalten:

  • Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Ausstellungsdatum,
  • fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
  • Lieferungs- bzw. Leistungszeitpunkt,
  • nach Steuersätzen und -befreiungen aufgeschlüsseltes Entgelt.

Beachten Sie
Bei Kleinbetragsrechnungen (150 EUR; ab 2017: 200 EUR geplant) gelten Vereinfachungen.

PRAXISHINWEISE
Unternehmer sind gut beraten, die Eingangsrechnungen sorgfältig zu prüfen, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.

Zudem ist zu beachten, dass einige Punkte noch nicht endgültig geklärt sind. Beispielsweise hat der Bundesfinanzhof dem Europäischen Gerichtshof mit zwei Beschlüssen vom 6.4.2016 die Frage vorgelegt, ob eine Anschrift bereits dann vollständig ist, wenn der leistende Unternehmer unter dieser Anschrift postalisch erreichbar ist oder ob es darauf ankommt, dass er unter dieser Anschrift seine wirtschaftlichen Tätigkeiten entfaltet?

Betriebsveranstaltungen
Seit 2015 gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen im Jahr ein lohnsteuerlicher Freibetrag von je 110 EUR pro Arbeitnehmer. Diese Aufteilung in einen steuerpflichtigen und einen -freien Teil gilt aber nicht für Umsatzsteuerzwecke (BMF-Schreiben vom 19.4.2016, Az. III C 2 - S 7109/15/10001). Umsatzsteuerlich ist nach wie vor die 110 EUR-Freigrenze maßgebend. Somit scheidet ein Vorsteuerabzug aus, wenn von vornherein feststeht, dass auf die teilnehmenden Arbeitnehmer mehr als 110 EUR pro Person an Aufwendungen anfallen. Darauf ist bei den nun anstehenden Weihnachtsfeiern zu achten!

Fotobücher
Für vor 2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Fotobüchern wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz (7 %) unterwirft. Dieses Zugeständnis des Bundesfinanzministeriums (BMF-Schreiben vom 20.4.2016, Az. III C 2 - S 7225/12/10001) endet zum Jahresende. Somit ist für Fotobücher ab 2017 der umsatzsteuerliche Regelsteuersatz von 19 % maßgebend.

Für GmbH-Geschäftsführer

Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz: Neue Vorgaben sind erstmals für den Jahresabschluss 2016 verpflichtend anzuwenden

Für die Jahresabschlusserstellung 2016 sieht das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz BilRUG) einige Neuerungen vor. Dabei ist zu beachten, dass die angehobenen Schwellenwerte für die Größeneinteilung von Kapitalgesellschaften (einschließlich der erweiterten Definition der Umsatzerlöse) bereits für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr genutzt werden durften. Hierbei handelte es sich aber „nur“ um ein Wahlrecht. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen (also regelmäßig das Geschäftsjahr 2016) ist das BilRUG nun in Gänze verpflichtend anzuwenden. Nachfolgend ein Überblick über wesentliche Neuregelungen.

Größeneinteilung
Die Größenklasse einer Kapitalgesellschaft (regelmäßig auch die einer GmbH & Co. KG) hängt von drei Schwellenwerten ab. Es handelt sich z. B. um eine kleine Gesellschaft, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei folgenden Merkmale nicht überschritten werden:

  • Bilanzsumme: 6.000.000 EUR (vor BilRUG: 4.840.000 EUR)
  • Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR (vor BilRUG: 9.680.000 EUR)
  • durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer: 50 (vor BilRUG: 50)

PRAXISHINWEIS
Unternehmen, die durch die erhöhten Schwellenwerte nicht mehr als mittelgroße, sondern als kleine Gesellschaft eingestuft werden, können u. a. von folgenden Vorteilen profitieren:

  • geringere Anhangangaben,
  • keine Prüfungspflicht sowie
  • keine Offenlegung der Gewinn- und Verlustrechnung.

Umsatzerlöse
Nach der bisherigen Begriffsbestimmung waren als Umsätze die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erbrachten typischen Leistungsangebote auszuweisen. Nach der Neudefinition sind unter den Umsatzerlösen „die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern“ zu zeigen. Somit sind viele Erlöse, die bisher als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen waren, nunmehr unter den Umsatzerlösen zu subsumieren.

Durch die Neudefinition der Umsatzerlöse sind auch Umgliederungen bei anderen Positionen möglich.

Beispiel
Eine GmbH bezieht ein neu angemietetes Gebäude. Zwei Büroetagen werden langfristig an Dritte weitervermietet.

Die Erlöse aus der Weitervermietung sind nach dem BilRUG als Umsatzerlöse auszuweisen. Der Aufwand aus der Anmietung der zwei Büroetagen ist unter den Aufwendungen für bezogene Leistungen zu zeigen.

Immaterielle Vermögensgegenstände
Kann die Nutzungsdauer eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstands des Anlagevermögens in Ausnahmefällen nicht verlässlich geschätzt werden, sind planmäßige Abschreibungen über zehn Jahre vorzunehmen. Dies kann auch auf einen entgeltlich erworbenen Geschäfts- oder Firmenwert angewendet werden.

Anhang
Bei der erstmaligen Anwendung der neuen Umsatzerlösabgrenzung ist im Anhang auf eine ggf. fehlende Vorjahresvergleichbarkeit der Umsatzerlöse hinzuweisen. Der Betrag der Umsatzerlöse des Vorjahres, der sich bei einer Ermittlung nach den neuen Vorschriften ergeben hätte, ist anzugeben.

Der gesonderte Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung entfällt. Stattdessen ist eine Angabe im Anhang vorgesehen: Anzugeben sind jeweils der Betrag und die Art der einzelnen Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung, soweit die Beträge nicht von untergeordneter Bedeutung sind.

Insgesamt führt das BilRUG zu einer deutlichen Ausweitung von Anhangangaben, die in vollem Umfang die großen, aber fast einschränkungslos auch die mittelgroßen Kapitalgesellschaften trifft. Demgegenüber können kleine Gesellschaften auch von einer Reihe von Erleichterungen profitieren. Beispielsweise sind die Angaben zu den Pensionsrückstellungen (wie z. B. die Nennung des angewandten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahrens) nicht verpflichtend.

Für GmbH-Gesellschafter

Änderungsbedarf bei Verträgen überprüfen

Wie in jedem Jahr sollten zwischen GmbH und (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführern getroffene Vereinbarungen auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit hin überprüft werden. Die entsprechende Dokumentation mindert das Risiko einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Sollen ab 2017 neue Vereinbarungen getroffen oder bestehende verändert werden, ist dies zeitnah schriftlich zu fixieren. Vertragsinhalte wirken sich bei beherrschenden Gesellschaftern nämlich steuerlich nur aus, wenn sie im Voraus getroffen und tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Insbesondere die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge sind mit der allgemeinen Gehaltsstruktur und der individuellen Gewinnlage abzugleichen.

Für Arbeitnehmer

Steuerstrategien für Lohn- und Gehaltsempfänger

Für Arbeitnehmer kann es vorteilhaft sein, berufsbezogene Ausgaben oder variable Gehaltsbestandteile vorzuziehen oder in das nächste Jahr zu verlagern. Maßgebend ist grundsätzlich das Zu- und Abflussprinzip. Sofern die Werbungskosten insgesamt unter dem Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen werden, sollten noch ausstehende Aufwendungen (z. B. für Fachliteratur oder Arbeitsmittel) nach Möglichkeit in das Jahr 2017 verschoben werden.

Abfindungen
Bei der Gestaltung bzw. Verlagerung von Entlassungsentschädigungen ist Vorsicht geboten. Die ermäßigte Besteuerung setzt nämlich grundsätzlich voraus, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum (VZ) zufließt. Der Zufluss von zwei Teilbeträgen in unterschiedlichen VZ ist (ausnahmsweise) unschädlich, wenn sich die Teilzahlungen im Verhältnis zueinander eindeutig als Haupt- und Nebenleistung darstellen und die Nebenleistung geringfügig ist.

Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4.3.2016 (Az. IV C 4 - S 2290/07/10007:031) liegt eine geringfügige Zahlung vor, wenn sie nicht mehr als 10 % der Hauptleistung beträgt. Darüber hinaus kann eine Zahlung unter Berücksichtigung der konkreten individuellen Steuerbelastung als geringfügig anzusehen sein, wenn sie niedriger ist als die tarifliche Steuerbegünstigung der Hauptleistung.

PRAXISHINWEIS
Eine gesplittete Zahlung gefährdet die ermäßigte Besteuerung von Entlassungsentschädigungen nur unter gewissen Voraussetzungen nicht. Demzufolge sollten Abfindungen besser in einem Betrag ausgezahlt werden.

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Rundschreiben 09/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen: Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl I 2022, S. 2294) wurde eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) im Einkommensteuergesetz eingeführt. In der Praxis wartete man auf ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung, das nun veröffentlicht wurde.

Gesetzliche Neuregelungen

Mit Schreiben vom 29.10.2021 gewährte das Bundesfinanzministerium für kleine PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp ein Wahlrecht (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag des Steuerpflichtigen). Dieses Wahlrecht wurde im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 durch eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG)) ersetzt.

Bei der Steuerfreiheit der Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen sind gewisse Höchstgrenzen (vgl. dazu unten ausführlich) zu beachten, wobei hier auf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister abgestellt wird. Insgesamt gilt eine Obergrenze von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft, die für die Anwendung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG nicht überschritten werden darf.

MERKE | Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden.

Anwendungsschreiben

1. Persönlicher Anwendungsbereich

§ 3 Nr. 72 S. 1 EStG gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.

2. Begünstigte PV-Anlagen (auch dachintegrierte und Fassaden-PV-Anlagen) und Höchstgrenzen

Es kommt auf die Art des Gebäudes an, wie hoch die maximale maßgebliche Leistung der Anlage(n) in kW (peak) je Steuerpflichtigem/Mitunternehmerschaft ist (gebäudebezogene Betrachtung):

  • Einfamilienhaus (30 kW (peak))
  • Wohnzwecken dienendes Zwei-/Mehrfamilienhaus (15 kW (peak) je Wohneinheit)
  • gemischt genutzte Immobilie (15 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit)
  • nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude, z. B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück (30 kW (peak))
  • Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten (15 kW (peak) je Gewerbeeinheit)

Beispiele

Der Steuerpflichtige A hat auf drei Einfamilienhäusern jeweils eine Anlage mit einer Leistung von 25 kW (peak). Alle drei Anlagen sind begünstigt.

 

A hat auf seinem Haus mit zwei Wohneinheiten und der dazugehörigen Garage jeweils eine Anlage mit einer Leistung von 15,10 kW (peak). Beide Anlagen sind nicht begünstigt, da deren Leistung (insgesamt 30,20 kW (peak)) die für diese Gebäudeart zulässigen 30,00 kW (peak) überschreitet.

Beachten Sie | Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der PV-Anlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Anlage befindet.

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die 100 kW (peak)-Grenze eingehalten wurde. Dabei sind die Leistungen aller nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten PV-Anlagen zu addieren.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger betreibt zwei Anlagen mit einer Leistung von 30 kW (peak) auf je einem Einfamilienhaus und eine Freiflächen-PV-Anlage mit einer Leistung von 50 kW (peak).

 

Da Freiflächen-PV-Anlagen (unabhängig von der Größe) nicht begünstigt sind, ist diese Anlage nicht in die Prüfung der 100 kW (peak)-Grenze einzubeziehen. Die Anlagen auf den Einfamilienhäusern sind deshalb begünstigt.

Ist ein Steuerpflichtiger oder eine Mitunternehmerschaft, der bzw. die begünstigte PV-Anlagen betreibt, daneben an einer PV-Anlagen betreibenden anderen Mitunternehmerschaft beteiligt, sind die von der anderen Mitunternehmerschaft betriebenen Anlagen bei der Prüfung der 100 kW (peak)-Grenze nicht anteilig zu berücksichtigen.

Beachten Sie | Betreibt der Steuerpflichtige PV-Anlagen mit einer Leistung von insgesamt mehr als 100 kW (peak), ist die Steuerbefreiung insgesamt nicht anzuwenden (Freigrenze).

3. Umfang der Steuerbefreiung

Von der Steuerbefreiung werden Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der PV-Anlage erzeugten Stroms umfasst.

Zu den Einnahmen gehören insbesondere die Einspeisevergütung, Entgelte für anderweitige Stromlieferungen (z. B. an Mieter), Vergütungen für das Aufladen von Elektro-/Hybridelektrofahrzeugen, Zuschüsse und bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

4. Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Gilt § 3 Nr. 72 EStG, wird unterstellt, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Unter den Voraussetzungen des § 35a EStG kann eine Steuerermäßigung gewährt werden.

5. Investitionsabzugsbeträge (IAB)

IAB, die in vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte PV-Anlagen investiert wurde.

6. Weitere Aspekte in Kürze

Neben den dargestellten Aspekten werden auch diese Punkte thematisiert:

  • Betriebsausgabenabzugsverbot (§ 3c Abs. 1 EStG)
  • Verhältnis zu § 6 Abs. 3 und 5 EStG (Übertragung oder Überführung einer PV-Anlage zu Buchwerten)
  • Wegfall der gewerblichen Infektion (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) in Altfällen
  • Behandlung von PV-Anlagen in anderweitigem Betriebsvermögen
  • Folgen bei unterjährig erstmaliger oder letztmaliger Anwendung des § 3 Nr. 72 EStG

7. Zeitliche Anwendung

Das Schreiben gilt für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach 2021 erzielt oder getätigt werden. Anträge auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem Schreiben vom 29.10.2021 sind für PV-Anlagen, die nach 2021 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr möglich. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, wurde die Frist für die Antragstellung bis zum 31.12.2023 verlängert!

Quelle | BMF-Schreiben vom 17.7.2023, Az. IV C 6 - S 2121/23/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236439; BMF-Schreiben vom 29.10.2021, Az. IV C 6 - S 2240/19/10006 :006

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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung auch für Mieter

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd geltend machen können und zwar auch dann, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

Hintergrund: Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:

  • maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
  • maximal 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (nur Lohnkosten).

Sachverhalt

Eheleute wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte mit der Nebenkostenabrechnung u. a. Aufwendungen für die Gartenpflege und die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten ab nicht aber der Bundesfinanzhof.

Der Steuerermäßigung steht nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den Leistungserbringern (z. B. dem Reinigungsbetrieb) regelmäßig nicht selbst abschließen. Es reicht aus, dass die Leistungen dem Mieter zugutekommen.

Soweit das Gesetz zudem verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist, genügt als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem anerkannten Muster (vgl. hierzu Anlage 2 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 9.11.2016) entspricht.

Hieraus müssen sich die Art, der Inhalt und der Zeitpunkt der Leistung sowie der Leistungserbringer und -empfänger nebst Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt unbenommen, die Vorlage der Rechnungen zu verlangen. Der Mieter muss sich dann die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.

MERKE | Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Leistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wurden.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.4.2023, Az. VI R 24/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236254; BFH, PM Nr. 33/23 vom 13.7.2023

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Pkw-Unfall im Ausland: Ende der Kfz-Steuerpflicht bei Nichtbenutzung

Wird ein im Inland zugelassenes Fahrzeug, das wegen einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall in Italien beschlagnahmt wurde, mehrere Monate später verschrottet, kann die Kfz-Steuerpflicht bereits zum Beschlagnahmezeitpunkt enden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Sachverhalt

A (mit Wohnsitz im Inland und in Italien) war am 6.1.2020 mit seinem im Inland zugelassenen Kfz an einem Unfall in Italien beteiligt. Das Fahrzeug wurde beschlagnahmt und der Führerschein wegen fehlender Zulassung in Italien eingezogen. Infolge der hohen Kosten verzichtete A auf eine Ummeldung und ließ das Kfz verschrotten. Wegen der erforderlichen Genehmigung der italienischen Behörden kam es erst am 20.6.2020 zur Verschrottung. Erst danach erhielt A die Fahrzeugpapiere wieder zurück und er konnte das Fahrzeug zum 14.7.2020 bei der inländischen Zulassungsbehörde abmelden.

 

A beantragte beim Hauptzollamt das Ende der Steuerpflicht zum 6.1.2020. Dieses stellte jedoch auf den Zeitpunkt der Verschrottung (20.6.2020) ab und setzte die Kfz-Steuer entsprechend fest. Ein früheres Ende könne nicht angenommen werden, da A die Verzögerung selbst zu verantworten habe. Das sah das Finanzgericht anders.

Im Streitfall greift § 5 Abs. 4 S. 2 KraftStG, wonach für das Ende der Steuerpflicht ein früherer Zeitpunkt zugrunde gelegt werden kann, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, das Fahrzeug seit diesem Zeitpunkt nicht benutzt zu haben und er die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert hat. Beweisvorsorge ist also oberstes Gebot.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 14.4.2023, Az. 10 K 824/22 Kfz, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236520

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Online-Pokergewinn kann steuerpflichtig sein

Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Ein Student hatte 2007 mit dem Online-Pokerspiel (in der Variante „Texas Hold‘em/Fixed Limit“) begonnen. Ausgehend von kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er einen Gewinn von über 80.000 EUR, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden.

 

Das Finanzgericht Münster würdigte den Sachverhalt dahin gehend, dass der Student ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und der von Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von rund 60.000 EUR somit der Einkommensteuer unterliege. Dies hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt und dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos angeknüpft.

Beachten Sie | Poker ist in einkommensteuerlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.

MERKE | Aber nicht jeder Pokerspieler unterliegt der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich um eine private Tätigkeit, bei der sich Gewinne und Verluste steuerlich nicht auswirken. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird, ist das Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler (z. B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets).

Quelle | BFH-Urteil vom 22.2.2023, Az. X R 8/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236046; BFH, PM Nr. 31/23 vom 29.6.2023

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Wachstumschancengesetz in der Pipeline

Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ veröffentlicht (Bearbeitungsstand: 14.7.2023).

Der Entwurf enthält auf 279 Seiten u. a. Änderungen im Einkommensteuergesetz (Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 EUR auf 1.000 EUR, Einführung einer Freigrenze (1.000 EUR) für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung etc.).

Beachten Sie | Über den Regierungsentwurf, der bereits am 16.8.2023 durch das Bundeskabinett in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden soll, werden wir in der nächsten Ausgabe berichten.

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Für Vermieter

Steuerfahndung erhält Daten von Online-Vermietungsportal

Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt, damit sie die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abgleichen können. Es liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Milliarde EUR vor.

Hintergrund: Hamburg hatte bereits 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten erstritten. Die Auswertung der damaligen Daten hat 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Millionen EUR geführt. Das war Anlass für die Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern anzufordern, die Wohnraum über diese Plattform vermietet haben.

Quelle | Finanzbehörde Hamburg, PM vom 6.7.2023

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Für Kapitalanleger

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Finale Staatenaustauschliste 2023 liegt vor

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staatenaustauschliste 2023 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2023 erfolgt.

Für den Datenaustausch zum 30.9.2024 wird dann eine neue Staatenaustauschliste 2024 im Rahmen eines weiteren Schreibens veröffentlicht.

Weiterführende Informationen zum Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.7.2023, Az. IV B 6 - S 1315/19/10030 :057, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236519

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Für Unternehmer

Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahmen

Nach § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz gilt: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. Dennoch entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind (Revision wurde zugelassen).

Beachten Sie | Nur soweit Erstattungszinsen im Zusammenhang mit gegenläufigen, zuvor nicht als Betriebsausgaben erfassten Nachforderungszinsen stehen, ist eine entsprechende Gewinnkürzung aus Billigkeitsgründen geboten.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 4.5.2023, Az. 9 K 1987/21 G,F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236518

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Für Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Bundesfinanzhof muss über den Abzug von Stellplatzkosten entscheiden

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen gehören. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung (die Revision ist anhängig) ist jedoch mit Gegenwehr der Finanzämter zu rechnen, da das Bundesfinanzministerium eine andere Auffassung vertritt.

Hintergrund

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen, wie z. B. Miete, Betriebskosten sowie Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft; nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.

Aufwendungen für die erforderliche Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung, soweit sie nicht überhöht sind, können als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung (außerhalb des Höchstbetrags) berücksichtigt werden. Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs wird von der Finanzverwaltung akzeptiert.

Beachten Sie | Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2020 ist hierzu weiter ausgeführt: Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.

Stellplatzkosten

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums sind Miet-/Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze vom Höchstbetrag umfasst. Dieser Ansicht hat das Finanzgericht Niedersachsen (wie bereits zuvor die Finanzgerichte Saarland und Mecklenburg-Vorpommern) indes eine Absage erteilt. Danach sind gesonderte Stellplatzkosten keine Unterkunftskosten.

Das Finanzgericht Niedersachsen geht sogar noch einen Schritt weiter als die Kollegen aus dem Saarland und bezweifelt, dass der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn Unterkunft und Stellplatz „eine untrennbare Einheit“ bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 16.3.2023, Az. 10 K 202/22, Rev. BFH Az. VI R 4/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235999; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 - S 2353/19/10011:006

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Oktober 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.10.2023

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.10.2023

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 10/2023 = 27.10.2023

(bzw. 26.10.2023 für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist)

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

7/22

12/22

3/23

7/23

+ 8,5 %

+ 9,6 %

+ 7,8 %

+ 6,5 %

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Rundschreiben 08/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises: Zinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass für den Fall, dass ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig d. h. für länger als ein Jahr bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet wird, die geleisteten Kaufpreisraten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind.

Der Zinsanteil unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Unerheblich ist auch, dass der Vorteil der zinslosen Ratenzahlung beim Erwerber der Schenkungsteuer unterliegt.

Beachten Sie | Fraglich ist, ob sich das Finanzgericht ggf. zu einem Beschluss des Bundesfinanzhofs aus 2011 in Widerspruch setzt. Hier hatte es der Bundesfinanzhof als ernstlich zweifelhaft angesehen, ob die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unter Eheleuten zur einkommensteuerlichen Erfassung eines Zinsanteils führe, da zugleich die Voraussetzungen einer schenkungsteuerlichen freigebigen Zuwendung erfüllt seien. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im anhängigen Revisionsverfahren zu dieser Konfliktsituation zwischen Ertrag- und Schenkungsteuerrecht positionieren wird.

 

Quelle | FG Köln, Urteil vom 27.10.2022, Az. 7 K 2233/20, Rev. BFH Az. VIII R 1/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235759; BFH-Urteil vom 12.9.2011, Az. VIII B 70/09

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Für Unternehmer

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: GbR-Neuregelungen gelten ab 2024

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften reformiert. Insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurden zahlreiche Bestimmungen geändert oder neu eingefügt. Das Gesetz wurde bereits Mitte 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet, es tritt aber „erst“ zum 1.1.2024 in Kraft. Daher sollte in den nächsten Monaten geprüft werden, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht.

Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit der als Außengesellschaft auftretenden GbR ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (Az. II ZR 331/00) anerkannt. Die neu gefassten §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) übernehmen dies und gehen daher von der Rechtsfähigkeit der GbR aus.

MERKE | Von der rechtsfähigen GbR ist die nicht rechtsfähige GbR abzugrenzen. Für diese reinen Innengesellschaften enthalten die §§ 740 ff. BGB spezielle Regelungen.

Eintragung in das Gesellschaftsregister

Für rechtsfähige GbRs wurde mit dem Gesellschaftsregister ein eigenes öffentliches Verzeichnis geschaffen (vgl. hierzu die Bestimmungen der §§ 707 bis 707d BGB). Dieses Register kann von jedermann eingesehen werden. Es beinhaltet Angaben zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.

MERKE | Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Insbesondere hat die Eintragung nichts mit der Frage der Rechtsfähigkeit zu tun, das heißt, eine rechtsfähige GbR kann auch dann bestehen, wenn sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.

 

Allerdings ist die Registereintragung Voraussetzung für die wirksame Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte nämlich den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften sowie den Erwerb von Grundbesitz und von Immaterialgüterrechten, wenn diese in öffentlichen Registern eingetragen sind (beispielsweise Marken- oder Patentrechte).

Innenverhältnis

Hinsichtlich des Innenverhältnisses der GbR hat die IHK Köln (unter www.iww.de/s8214) folgende Punkte zusammengefasst: Wie sich die Gesellschafter untereinander organisieren, kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Gibt es keine Regeln oder keinen Vertrag, gelten ab 2024 folgende Grundsätze:

  • Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Wurden keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (§ 709 Abs. 3 BGB).
  • Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam.
  • Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR.

Beachten Sie | Bei allen Neuerungen bleiben aber auch viele Grundsätze unverändert, z. B. haften die Gesellschafter weiterhin gesamtschuldnerisch.

Weiterführender Hinweis

Die IHK Köln gibt auf ihrer Website (unter www.iww.de/s8213einen Überblick über die verschiedenen Regelungsbereiche mit weiterführenden Links.

Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), BGBl I 2021, S. 3436; IHK Köln „Übersicht: Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, unter www.iww.de/s8213

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Kein Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

Nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat nun der Bundesfinanzhof eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit final sind. 

Sachverhalt

Eine in Deutschland ansässige Bank hatte in Großbritannien 2004 eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.

Doch auch in Deutschland sind die Verluste nicht nutzbar. Denn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthalten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.

Beachten Sie | Wie der Bundesfinanzhof nach Anrufung des Europäischen Gerichtshofs entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.2.2023, Az. I R 35/22 (I R 32/18), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234963; BFH, PM Nr. 24/23 vom 27.4.2023

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer

Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch auf die Vermietung von Wohncontainern an Saisonarbeiter (Erntehelfer) Anwendung findet.

Sachverhalt

Ein Landwirt beschäftigte in den Besteuerungszeiträumen 2014 bis 2017 (Streitjahre) saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses betrug längstens drei Monate.

 

Das Finanzamt wollte die Umsätze mit dem Regelsteuersatz (19 %) versteuern, weil die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück besaßen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof sahen das allerdings anders.

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs begünstigt § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden. Vielmehr umfasst die Steuerermäßigung allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von nicht ortsfesten Wohncontainern an Erntehelfer.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.11.2022, Az. XI R 13/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234117

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Kleine Photovoltaikanlagen: Erwerbstätigkeit muss dem Finanzamt nicht mehr angezeigt werden

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) müssen dem Finanzamt ihre Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b der Abgabenordnung (AO) nicht mehr anzeigen. Diese Nichtbeanstandungsregelung hat das Bundesfinanzministerium getroffen. |

Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG)) und ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)) für die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen eingeführt. Dennoch sind Betreiber von PV-Anlagen nach § 138 Abs. 1 und 1b AO grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Das Bundesfinanzministerium hat nun verfügt, dass es nicht beanstandet wird, wenn Betreiber von PV-Anlagen, die

  • Gewerbetreibende (§ 15 EStG) sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten PV-Anlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer PV-Anlage i. S. des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,

ihre Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b AO nicht anzeigen.

Beachten Sie | Die Regelung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.

Quelle | BMF-Schreiben vom 12.6.2023, Az. IV A 3 - S 0301/19/10007 :012, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235756

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Für Arbeitgeber

Neue Beitragssätze in der Pflegeversicherung ab 1.7.2023

Das Bundesverfassungsgericht hat 2022 entschieden, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Demzufolge wurde der Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung zu treffen. Dies ist nun mit Wirkung ab dem 1.7.2023 erfolgt.

Bislang galten in der Pflegeversicherung folgende Beitragssätze (unterteilt nach Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN)):

  • Allgemein: 3,05 % (AG: 1,525 %; AN: 1,525 %)
  • Kinderlose: 3,40 % (AG: 1,525 %; AN: 1,875 %)
  • Allgemein Sachsen: 3,05 % (AG: 1,025 %; AN: 2,025 %)
  • Kinderlose Sachsen: 3,40 % (AG: 1,025 %; AN: 2,375 %)

Ab Juli 2023 ist Folgendes zu beachten: Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind sind 3,4 % maßgebend. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt (max. also 1 %). Der Abschlag gilt aber nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Das heißt für Mitglieder

  • ohne Kinder: 4 % (AG: 1,7 %; AN: 2,3 %)
  • mit einem Kind: 3,40 % (lebenslang: AG: 1,7 %; AN: 1,7 %)
  • mit zwei Kindern: 3,15 % (AG: 1,7 %; AN: 1,45 %)
  • mit drei Kindern: 2,90 % (AG: 1,7 %; AN: 1,2 %)
  • mit vier Kindern: 2,65 % (AG: 1,7 %; AN: 0,95 %)
  • ab fünf Kindern: 2,4 % (AG: 1,7 %; AN: 0,7 %)

In Sachsen zahlen AG 1,2 %. Zieht man vom jeweiligen Gesamtbeitrag den AG-Anteil ab, ergibt sich der jeweilige AN-Anteil, z. B. für Mitglieder ohne Kinder: 4 % (AG: 1,2 %; AN: 2,8 %).

Quelle | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, BR-Drs. 220/23 (B) vom 16.6.2023

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Für Arbeitnehmer

Werbungskosten: Umzugskosten wegen Einrichtung eines Homeoffice

Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung hat das Finanzgericht Hamburg für das Streitjahr 2020 auch dann angenommen, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können. |

Zum Hintergrund: Umzugskosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist das beispielsweise der Fall, wenn

  • sich die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich (d. h. täglich um mindestens eine Stunde) verkürzt,
  • der Umzug im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (z. B. beim Einzug in eine Dienstwohnung),
  • der Umzug wegen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung erfolgt.

PRAXISTIPP | Ist der Umzug privat veranlasst, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Hier kann für die Umzugsdienstleistungen aber eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommen.

 

Sachverhalt

Vor Beginn der Coronapandemie übten die Steuerpflichtigen (Ehegatten) ihre Tätigkeiten jeweils in den Räumlichkeiten ihrer Arbeitgeber aus. Seit Beginn der Coronapandemie verlagerten sie den Anweisungen bzw. Bitten ihrer Arbeitgeber folgend ihre Tätigkeit und übten diese zu Hause aus. Dies ging aber nur mit erheblichen Beeinträchtigungen durch ein Abwechseln der eigenen Tätigkeit und der Inkaufnahme von Störungen einher.

Das Ehepaar erkannte, dass die coronabedingten Einschränkungen nicht nur kurzfristig sein würden. Sie zogen daher in eine Wohnung mit zwei Arbeitszimmern (etwa 1,6 km von der bisherigen Wohnung entfernt). Die in der Steuererklärung für 2020 angesetzten Umzugskosten erkannte das Finanzamt nicht an jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Hamburg entschied.

Zunächst stellte das Finanzgericht heraus, dass keine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs eingetreten ist, denn das Homeoffice der Eheleute ist nicht als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen.

Das Finanzgericht kam jedoch im Streitfall zu der Überzeugung, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Steuerpflichtigen geführt hatte. Denn erst der Umzug ermöglichte eine ungestörte Ausübung der nichtselbstständigen Tätigkeit beider Eheleute.

Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern war angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Eheleute erforderlich für die ungestörte Ausübung der jeweiligen Tätigkeit. Durch die räumlich getrennte Arbeitsmöglichkeit konnten beide weiterhin zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber ihrer Tätigkeit nachgehen und mussten sich nicht einem Risiko von schlechteren Arbeitsergebnissen mit möglichen negativen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis aussetzen.

Im Übrigen wich die neue Wohnung nach Meinung des Finanzgerichts auch nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass hier Anlass zur Annahme bestand, eine Erhöhung des Wohnkomforts sei Anlass für den Umzug gewesen.

Aufgrund der Gesamtumstände ließ sich im Streitfall mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln, dass die Einrichtung der Arbeitszimmer Anlass des Umzugs war.

Eine private Mitveranlassung dahin gehend, dass die Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers in der neuen Wohnung zur ungestörten Nutzung des ansonsten mit der Arbeitsecke belasteten Wohnraums führt, steht dem nicht entgegen. Denn auch bei der Verkürzung der Wegstrecke um mehr als eine Stunde steht der private Hinzugewinn an Freizeit durch Einsparung der Fahrtstrecke der beruflichen Veranlassung nicht entgegen.

Beachten Sie | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offengehalten werden.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 23.2.2023, Az. 5 K 190/22, Rev. BFH Az. VI R 3/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235554

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Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen nur bei Zusammenballung der Einkünfte

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust nur dann ermäßigt besteuert werden, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Das Finanzgericht Niedersachsen hält diese Sichtweise bzw. Handhabung nicht für verfassungswidrig. 

Scheidet ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus und erhält er eine Abfindung, kann es sich hierbei um „normal“ zu besteuernden Arbeitslohn i. S. des § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) oder um steuerbegünstigte Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG handeln. Letztere können als außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) einem ermäßigten Steuersatz (Fünftelregelung) unterliegen.

Eine Entschädigung ist aber nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums (Jahresende) entgehenden Einnahmen nicht übersteigt und der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte.

Maßgeblich ist, ob der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 17.3.2023, Az. 15 K 19/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235758

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat September 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.9.2023
  • ESt, KSt = 11.9.2023

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.9.2023
  • ESt, KSt = 14.9.2023

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 9/2023 = 27.9.2023

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

6/22

11/22

2/23

5/23*

+ 8,2 %

+ 11,3 %

+ 9,3 %

+ 6,3 %

 

6/23 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

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Rundschreiben 07/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe nicht begünstigt

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt der Fiskus im Zuge der Steuererklärung eine Steuerermäßigung, die jedoch von einigen Voraussetzungen abhängt. So müssen die Dienstleistungen u. a. im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann die Steuerermäßigung für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses im Notfall nur den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt.

Hintergrund

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:

  • 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
  • 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (Lohnkosten, kein Material).

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Dabei nutzte sie das Paket Standard mit Gerätebereitstellung und 24 Stunden-Servicezentrale. Nicht gebucht hatte sie u. a. den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung.

 

Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem mangels Haushaltsbezug nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht Sachsen der Klage statt. Die Freude der Steuerpflichtigen währte allerdings nicht lange, denn der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts im Revisionsverfahren auf.

Der Bundesfinanzhof führte aus, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Voraussetzung lag jedoch im Streitfall nicht vor. Denn die Steuerpflichtige zahlte im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs.

Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolgten jedoch außerhalb der Wohnung der Steuerpflichtigen und damit nicht in deren Haushalt. Und nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Abs. 4 S. 1 EStG sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden.

MERKE | Demgegenüber können Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2015 begünstigt sein. Im dortigen Streitfall hatten die im Bereich des Betreuten Wohnens beschäftigten Pfleger jeweils einen Piepser bei sich, der den Notruf sofort an sie weiterleitete. Geschuldet war dort auch die Notfall-Soforthilfe im Haushalt durch das auf diese Weise verständigte Pflegepersonal, sodass die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden konnte.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.2.2023, Az. VI R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235064; BFH, PM Nr. 27/2023 vom 4.5.2023; BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 18/14

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Steuerliche Grenzwerte: Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettowert

Es gibt viele steuerliche Grenzwerte, beispielsweise 35 EUR bei Geschenken an Geschäftsfreunde, 60 EUR bei Aufmerksamkeiten, 50 EUR bei Sachbezügen, 800 EUR für geringwertige Wirtschaftsgüter (z. B. einen Bürostuhl). In der Praxis stellt sich hier oft die Frage, ob der Brutto- oder der Nettowert maßgebend ist.

Bei lohnsteuerlichen bzw. arbeitnehmerbezogenen Grenzwerten zählt grundsätzlich der Bruttowert. So sind z. B. Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses eines Arbeitnehmers (z. B. Geburtstag) bis zu 60 EUR (brutto) steuerfrei. Auch die monatliche 50 EUR-Freigrenze für Sachbezüge stellt eine Bruttogrenze dar.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber anlässlich seines 50. Geburtstags ein Buch im Wert von 58 EUR (netto).

 

Da der Bruttowert des Buchs 62,06 EUR (58 EUR x 1,07) beträgt, ist die Freigrenze für Aufmerksamkeiten überschritten und es liegt in voller Höhe Arbeitslohn vor.

Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Grenze von 35 EUR pro Kopf und Jahr nicht überschritten wird. Sind Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die 35 EUR-Grenze eine Nettogrenze, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung handelt es sich um eine Bruttogrenze.

Beispiel

Eine GmbH (vorsteuerabzugsberechtigt) macht dem Geschäftsfreund A ein Geschenk i. H. von 41 EUR (inklusive 19 % USt). Ein weiteres Geschenk an A ist für 2023 nicht vorgesehen.

 

Da die GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die Kosten abzugsfähig (41 EUR/1,19 = 34,45 EUR).

 

MERKE | Bei den Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (800 EUR bzw. 1.000 EUR bei einem Sammelposten) wird immer auf den Nettowarenwert abgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. So ist z. B. auch bei Anschaffungen im Rahmen der Vermietungseinkünfte auf die Nettowerte abzustellen.

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Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben

Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten (z. B. Bestattungskosten und Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal) in Höhe von 10.300 EUR nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in Anspruch nehmen. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht den Nachweis voraus, dass tatsächlich Kosten angefallen sind. 

Vor- und Nacherbschaft

Der Anfall der Nacherbschaft gilt grundsätzlich als Erwerb vom Vorerben. Während zivilrechtlich der Vorerbe und der Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser erben, gilt erbschaftsteuerrechtlich der Vorerbe als Erbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Sein Erwerb unterliegt in vollem Umfang der Erbschaftsteuer. Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern.

Sachverhalt

Im Streitfall war die Steuerpflichtige Nacherbin ihrer verstorbenen Tante. Deren Ehemann, der kurze Zeit danach verstarb, war Vorerbe. Die Nacherbin machte mit ihrer Erbschaftsteuererklärung die Berücksichtigung des Pauschbetrags i. H. von 10.300 EUR geltend. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur die tatsächlich angefallenen geringen Abwicklungskosten jedoch zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Der Betrag i. H. von 10.300 EUR ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, namentlich für mehrere Miterben nur einmal. Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stellt jedoch erbschaftsteuerrechtlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar. Vielmehr sind die beiden Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln. Es entspricht dieser Systematik, den Pauschbetrag zweimal anzusetzen.

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass es richtig ist, dass bei zweimaliger Gewährung der Pauschale auch die Beerdigungskosten zweimal typisierend berücksichtigt werden, obwohl sie nicht zweimal anfallen. Der Pauschbetrag umfasst aber nicht nur Beerdigungskosten, sondern dient außerdem dazu, Nachlassregelungskosten im weiteren Sinne abzugelten und diese Kosten können ohne Weiteres zweimal in jeweils unbegrenzter Höhe anfallen.

MERKE | Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind, die der Pauschbetrag erfasst. Der Abzug der Pauschale ist nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich ohne Nachweis möglich. Soweit der Bundesfinanzhof in früheren Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.2.2023, Az. II R 3/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235079

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Für Vermieter

DSGVO: Darf das Finanzamt Unterlagen mit personenbezogenen Daten anfordern?

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Vorlage der Mietverträge und der Schreiben über Mietänderungen zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung ist der hohe Stellenwert des Interesses der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Verhinderung von Steuerverkürzungen zu berücksichtigen.

Beachten Sie | Da gegen die Entscheidung die Revision anhängig ist, wird sich nun der Bundesfinanzhof damit beschäftigen müssen, ob die gesetzlichen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im steuerlichen Ermittlungsverfahren durch die Datenschutz-Grundverordnung eine Einschränkung erfahren.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 1.2.2023, Az. 3 K 596/22, Rev. BFH Az. IX R 6/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235485

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Für Unternehmer

Homepage: Keine Nutzungsdauer von einem Jahr

Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann (Wahlrecht) nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2022 (Az. IV C 3 - S 2190/21/10002 :025) eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt (22.3.2023, Az. S 2190 A-031-St214) hat nun darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für eine Homepage nicht unter den Anwendungsbereich des Schreibens des Bundesfinanzministeriums fallen. Bei einer Homepage kann in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software von einer Nutzungsdauer von drei Jahren ausgegangen werden.

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Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2023 stellen

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2022 sind bis zum 30.9.2023 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640.

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Corona-Hilfen sind nicht ermäßigt zu besteuern

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster sind die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern wären. 

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer betrieb eine Gaststätte und ein Hotel. Im Streitjahr 2020 war er von betrieblichen Einschränkungen und Schließungen wegen der Coronaschutzverordnungen des Landes NRW betroffen. Ihm wurden pandemiebedingte Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse i. H. von 64.254 EUR gewährt. Das Finanzamt unterwarf die Corona-Hilfen der tariflichen („normalen“) Einkommensteuer, was das Finanzgericht Münster bestätigte.

Für das Finanzgericht kam eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht in Betracht. Die Begründung: Es liegen keine außerordentlichen Einkünfte vor, da es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlt.

Beachten Sie | Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.4.2023, Az. 13 K 425/22 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235266; FG Münster, Newsletter Mai 2023

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Für Arbeitgeber

Reform des Arbeitszeitgesetzes: Elektronische Zeiterfassung für Beschäftigte in der Pipeline

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“ vorgelegt. Der Entwurf enthält Vorgaben zur elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer. 

Hintergrund

Der Entwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar und ist eine Reaktion auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Dabei bezieht sich das Bundesarbeitsgericht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2019, das die Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie sowie der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie betrifft. Der Arbeitgeber ist bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, ein System einzuführen und zu nutzen, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Regelungen für die Aufzeichnung der Arbeitszeit geschaffen werden.

Beachten Sie | Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung finden Sie u. a. auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Stand: 3.5.2023, unter www.iww.de/s8131).

Referentenentwurf

Nach dem Referentenentwurf sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG-Entwurf). Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Arbeitszeiterfassung. Es gibt aber die Möglichkeit der Aufzeichnung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer oder einen Dritten (§ 16 Abs. 3 ArbZG-Entwurf).

Der Referentenentwurf enthält in § 16 Abs. 8 ArbZG-Entwurf eine nach der Anzahl der Arbeitnehmer gestaffelte Übergangsregelung für die Einführung eines elektronischen Systems, die bisher zeitlich noch unbestimmt ist. Zudem sollen Arbeitgeber mit bis zu zehn Arbeitnehmern die Arbeitszeit in nichtelektronischer Form aufzeichnen dürfen.

Quelle | Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften (Stand: April 2023)

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Kein Minijob und Hauptjob beim gleichen Arbeitgeber

Es ist nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten. Es muss eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind. Mit dieser Entscheidung hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg von der anderslautenden Ansicht des Finanzgerichts Münster aus 2003 distanziert.

Beispiele in den Geringfügigkeits-Richtlinien verdeutlichen die Unterscheidung (Arbeitgeberidentität versus verschiedene Arbeitgeber):

Beispiele

Ein freiberuflich selbstständiger Zahnarzt beschäftigt eine Arbeitnehmerin mit Hilfsarbeiten in seinen Praxisräumen und mit Reinigungsarbeiten in seiner Wohnung.

 

Es ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (Arbeitgeberidentität). Der Zahnarzt als Arbeitgeber ist eine natürliche Person, die nicht für den Arbeitsbereich in der Praxis und den Arbeitsbereich im Haushalt getrennt betrachtet werden kann. Unbedeutend ist, dass sich die einzelnen Beschäftigungen abgrenzen lassen.

A ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter bei der GmbH X und der GmbH Y. Arbeitnehmer Z wird bei der GmbH X im Rahmen einer mehr als geringfügigen (Haupt-)Beschäftigung eingesetzt und bei der GmbH Y im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Die ausgeübten Tätigkeiten sind vom Umfang abgesehen identisch.

 

A übt das Direktionsrecht über beide Beschäftigungen aus. Da es sich um mehrere Beschäftigungen bei rechtlich verschiedenen Arbeitgebern handelt, ist eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.12.2022, Az. 6 K 6129/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234501; FG Münster, Urteil vom 21.2.2003, Az. 11 K 1158/01 L; Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 16.8.2022

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Für Arbeitnehmer

Keine Werbungskosten bei unangemessenen Feiern

„Feste feiern aber (steuerlich) richtig“, das musste jüngst ein Steuerpflichtiger vor dem Finanzgericht Nürnberg erfahren. Denn die Aufwendungen für seine Abschiedsfeier in Höhe von 94.980 EUR erkannte das Finanzgericht nicht als Werbungskosten an. 

Sachverhalt

Ein ehemaliger angestellter Geschäftsführer (und GmbH-Gesellschafter) hatte seine Abschiedsfeier an einem ehemaligen Rittergut mit aufwändigem und umfangreichem Unterhaltungsprogramm veranstaltet. Die Gesamtaufwendungen (586,30 EUR pro Person) waren nach Ansicht des Finanzgerichts nicht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Grund: Es handelt sich um unangemessene Repräsentationsaufwendungen im Sinne von § 9 Abs. 5 und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

 

MERKE | Dem Grunde nach „unübliche Aufwendungen“ im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG setzen voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben.

 

Die Kosten pro Person (586,30 EUR) überstiegen die finanziellen Aufwendungen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen erheblich. Sie lagen auch weit über dem Freibetrag von 110 EUR für Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG), der hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen als Maßstab herangezogen werden kann.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 19.10.2022, Az. 3 K 51/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233634

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat August 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

USt, LSt = 10.8.2023

GewSt, GrundSt = 15.8.2023 (16.8.2023*)

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

USt, LSt = 14.8.2023

GewSt, GrundSt = 18.8.2023 (21.8.2023*)

 

Gilt für Bundesländer, in denen der 15.8.2023 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist.

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 8/2023 = 29.8.2023

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

5/22

10/22

1/23

5/23

+ 8,7 %

+ 11,6 %

+ 9,2 %

+ 6,3 %

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