Rundschreiben 05/2022

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: Berechnungen eines Statikers sind nicht begünstigt

Für die Leistung eines Statikers (im Streitfall: statische Berechnung) kann eine Steuerermäßigung nach Ansicht des Bundesfinanzhofs auch dann nicht gewährt werden, wenn diese für die Durchführung einer begünstigten Handwerkerleistung erforderlich war.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr.

Sachverhalt

Ein Handwerksbetrieb wurde mit dem Austausch schadhafter Dachstützen beauftragt. Nach Einschätzung des Handwerksbetriebs war für die fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten zunächst eine statische Berechnung erforderlich, die sodann auch von einem Statiker durchgeführt wurde. Neben der unstreitigen Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung (Dachstützenaustausch) beantragten die Steuerpflichtigen diese auch für die Leistung des Statikers. Doch dies lehnte der Bundesfinanzhof ab und hob die anderslautende Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg auf.

Die Steuerermäßigung kann nicht gewährt werden, da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist. Er erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken.

Die Steuerermäßigung kann (so der Bundesfinanzhof) auch nicht auf die erforderliche statische Berechnung für die Durchführung der Handwerkerleistungen gestützt werden. Denn die Leistungen des Handwerkers und diejenige des Statikers sind für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten. Allein die sachliche Verzahnung beider Gewerke führt nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerksleistung.

Quelle | BFH-Urteil vom 4.11.2021, Az. VI R 29/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227809; BFH-PM Nr. 6/22 vom 3.3.2022

Zum Anfang


Keine Spekulationssteuer: Gewinn aus dem Verkauf eines selbst bewohnten Gartenhauses

Wird ein Gebäude innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist mit Gewinn verkauft, unterliegt es nicht der Einkommensteuer, wenn es zuvor zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs gilt diese gesetzliche Privilegierung auch für ein Grundstück mit einem (voll erschlossenen) Gartenhaus, das baurechtswidrig dauerhaft bewohnt wurde. 

Sachverhalt

Im Streitfall veräußerte der Steuerpflichtige innerhalb der Zehnjahresfrist Grundstücke, die in einem Kleingartengelände lagen und auf denen sich ein von ihm selbst bewohntes Gartenhaus befand. Die Errichtung des Gartenhauses war dem früheren Eigentümer nur unter der Auflage genehmigt worden, dass das Gebäude nicht zum dauernden Aufenthalt von Personen genutzt werden darf.

 

Das Finanzamt unterwarf den Veräußerungsgewinn ebenso wie das Finanzgericht München der Einkommensteuer. Der Bundesfinanzhof sah das aber nun anders.

Eine „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ setzt u. a. voraus, dass eine Immobilie tatsächlich zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist, was vor allem die Beschaffenheit des Gebäudes betrifft. Dabei kann auch eine baurechtswidrige Nutzung begünstigt sein.

Beachten Sie | Bei seiner Entscheidung hat sich der Bundesfinanzhof maßgebend von Sinn und Zweck der Privilegierung leiten lassen: Die Norm dient der Verhinderung der ungerechtfertigten Besteuerung eines Veräußerungsgewinns bei einer Wohnsitzaufgabe, also beispielsweise wegen eines Arbeitsplatzwechsels. Und dieser Gesetzeszweck ist bei baurechtswidriger Nutzung von Wohneigentum ebenso erfüllt wie bei einer mit dem Baurecht übereinstimmenden Nutzung.

Quelle | BFH-Urteil vom 26.10.2021, Az. IX R 5/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228131; BFH-PM Nr. 10/22 vom 17.3.2022

Zum Anfang


Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein

Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Für den Abzug genügt es, wenn der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einer Flugbegleiterin wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt (BFH-Urteil vom 3.4.2019, Az. VI R 46/17; BFH-PM Nr. 13/22 vom 24.3.2022).

Zum Anfang



Für Vermieter

Steuerfolgen bei Übertragung eines Vermietungsobjekts gegen Versorgungsleistungen

Übertragen Eltern ihren Kindern private Vermietungsobjekte gegen Versorgungsleistungen, stellt sich u. a. die Frage, in welchem Umfang die gezahlten Versorgungsleistungen abzugsfähig sind. In einer aktuellen Entscheidung hat sich nun der Bundesfinanzhof mit diesem Thema beschäftigt.

Bei einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen können die Versorgungsleistungen beim Zahlenden als Sonderausgaben abzugsfähig sein. Der Empfänger muss die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.

Dies gilt (wie der Bundesfinanzhof nun klarstellte) bei Übertragungen nach dem 31.12.2007 aber nur für Vermögen, das in § 10 Abs. 1a Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) abschließend aufgezählt ist. Danach gilt eine Begünstigung nur für Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Mitunternehmeranteilen, (Teil-)Betrieben und bestimmten GmbH-Anteilen. Demzufolge ist insbesondere die Übertragung von Immobilienvermögen nicht begünstigt.

Wird nicht begünstigtes Vermögen (im Streitfall ein vermietetes Mehrfamilienhaus) übertragen, liegt eine entgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung vor. Ein rein unentgeltlicher Vorgang ist nicht gegeben.

Beachten Sie | Ob es sich um einen voll- oder um einen teilentgeltlichen Vorgang handelt, hängt davon ab, ob sich Leistung und Gegenleistung einander gleichwertig gegenüberstehen.

Wird die Immobilie weiter vermietet, führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers

  • in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten (Werbungskosten über die Gebäude-Abschreibung) und
  • in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der Übergeber der Immobilie muss den Ertragsanteil als sonstige Einkünfte versteuern. Sofern die Veräußerung innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG erfolgt, kommt auf ihn ggf. auch noch die Besteuerung eines privaten Veräußerungsgewinns zu.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.9.2021, Az. IX R 11/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 226774

Zum Anfang



Für Unternehmer

Umsatzsteuerliche Organschaft: Festsetzungen sollten offengehalten werden!

Der Bundesfinanzhof hat dem Europäischen Gerichtshof vor einiger Zeit u. a. die Frage vorgelegt, wer bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft die Umsatzsteuer schuldet. Ist es wie es das deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG) vorsieht der Organträger oder vielmehr der Organkreis (also die Mehrwertsteuergruppe)? Inzwischen liegen die Schlussanträge der Generalanwältin vor. Sollte der Europäische Gerichtshof der darin ausgeführten Sichtweise folgen, könnte dies immense Auswirkungen für den deutschen Fiskus haben.

Hintergrund

Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht selbstständig ausgeübt, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln.

Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft führt also zu einer Zusammenfassung mehrerer Unternehmen zu einem Steuerpflichtigen. Demzufolge werden Leistungsbeziehungen zwischen diesen Unternehmen nicht mehr besteuert.

Der Organträger ist Steuerschuldner auch für die Umsätze, die andere eingegliederte Organgesellschaften gegenüber Dritten ausführen.

Schlussanträge

Die Generalanwältin Laila Medina hält die deutsche Regelung im Grundsatz für nicht EU-rechtskonform. Ihrer Ansicht nach ist die EU-Regelung dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die nur das die Gruppe beherrschende Mitglied (Organträger) unter Ausschluss der übrigen Mitglieder der Gruppe als Vertreter der Mehrwertsteuergruppe und als Steuerpflichtigen dieser Gruppe bestimmt.

Beachten Sie | Im Gegensatz zum deutschen Recht hält die Generalanwältin auch steuerpflichtige Umsätze zwischen den Gruppenmitgliedern für möglich. Dies hat der Europäische Gerichtshof aber bisher anders gesehen.

Handlungsempfehlungen

Wie bereits erwähnt, handelt es sich vorerst „nur“ um Schlussanträge. Abzuwarten bleiben also die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und die Folgeentscheidungen des Bundesfinanzhofs.

Sofern hier der Sichtweise der Generalanwältin gefolgt wird, ist nicht mehr der Organträger Steuerschuldner für die Umsätze der Organschaft. Insofern dürften die gegen den Organträger erlassenen Umsatzsteuer-Bescheide rechtswidrig sein. Daher steht im Raum, dass die an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer zurückverlangt werden kann, wenn dies verfahrensrechtlich noch möglich ist. Es ist jedoch ebenfalls vorstellbar, dass letztlich „kreative Lösungen“ gefunden werden, um einen fiskalischen Totalausfall zu vermeiden.

Beachten Sie | Grundsätzlich (unter Ausblendung des Einzelfalls) ist zu empfehlen, etwaige Umsatzsteuer-Festsetzungen vorerst offenzuhalten.

Quelle | Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina vom 13.1.2022, Rs. C141/20; BFH, Beschluss vom 11.12.2019, Az. XI R 16/18, EuGH, Rs. C-141/20; Schlussanträge der Generalanwältin Laila Medina vom 27.1.2022, Rs. C269/20; BFH, Beschluss vom 7.5.2020, Az. V R 40/19, EuGH, Rs. C-269/20

Zum Anfang


Voraussetzungen für einen steuerfreien Sanierungsertrag

Eine unternehmensbezogene Sanierung liegt nach § 3a Einkommensteuergesetz (EStG) vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist. Mit diesen Voraussetzungen hat sich jüngst das Finanzgericht Münster befasst.

Hintergrund: Nach § 3a EStG sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei.

Sanierungsbedürftig ist ein Unternehmen, wenn es ohne die Sanierung nicht fortgeführt werden kann. Die Beurteilung erfolgt auf Basis der Ertrags- und Finanzlage, des Verhältnisses der liquiden Mittel zur Höhe der Schuldenlast und der Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens.

Beachten Sie | Sanierungsbedürftigkeit liegt jedenfalls bei einem Insolvenzantragsgrund vor.

Sanierungsfähigkeit/-eignung ist gegeben, wenn das Überleben des Unternehmens durch den Schuldenerlass und ggf. weitere Sanierungsmaßnahmen bei objektiver Beurteilung gesichert ist.

Sanierungsabsicht wird vermutet, wenn der Schuldner sanierungsbedürftig ist und der Erlass geeignet war, die Sanierung herbeizuführen.

Quelle | FG Münster, Beschluss vom 7.2.2022, Az. 9 V 2784/21 F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228244

Zum Anfang



Für Arbeitgeber

Firmenwagen: Wechsel der Bewertungsmethode auch rückwirkend möglich

Kann der Arbeitnehmer einen Firmenwagen dauerhaft für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist die 0,03 %-Regelung auch für Kalendermonate anzuwenden, in denen das Fahrzeug nicht für derartige Fahrten genutzt wurde. Dies ist gerade in Homeoffice-Zeiten alles andere als optimal. Doch jetzt gibt es eine erfreuliche Kehrtwende des Bundesfinanzministeriums. Danach kann der Arbeitgeber rückwirkend eine Einzelbewertung vornehmen.

Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie müssen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.

Beachten Sie | Hat der Arbeitgeber mit Wirkung für die Zukunft kein Nutzungsverbot ausgesprochen, dann ist der pauschale Nutzungswert auch anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt).

Es bleibt zwar dabei, dass die Methode während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden darf. Neu ist allerdings folgender Passus im Schreiben des Bundesfinanzministeriums: „Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c Einkommensteuergesetz möglich.“

Beachten Sie | Diese neue Sichtweise gilt nun auch für einen Wechsel von der pauschalen Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr.

PRAXISTIPP | Es bleibt selbstverständlich dabei, dass Arbeitnehmer bei ihrer Einkommensteuerveranlagung nicht an eine im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden sind. Sie können für das gesamte Jahr zur Einzelbewertung wechseln. Auch ein Wechsel zur Fahrtenbuchmethode ist zulässig, sofern ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ganzjährig geführt wurde.

Quelle | BMF-Schreiben vom 3.3.2022, Az. IV C 5 - S 2334/21/10004 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228043

Zum Anfang


Beitragsfreie Entgeltumwandlungen in der Sozialversicherung deutlich erschwert

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben neue Anforderungen an das Zusätzlichkeitserfordernis für beitragsfreie Arbeitgeberleistungen festgelegt. Da sie sich dabei an dem Steuerrecht orientiert haben, ist die Sichtweise nun restriktiver als bisher. Die geänderte Auffassung gilt (auch in Bestandsfällen) spätestens für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1.1.2022.

Hintergrund: Nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zählen bestimmte Einnahmen, Beiträge und Zuwendungen nicht zum Arbeitsentgelt, wenn sie zusätzlich zu den Löhnen oder Gehältern gewährt werden. Für die Steuerfreiheit oder Pauschalbesteuerung bestimmter Zuwendungen sieht bereits das Steuerrecht das Zusätzlichkeitserfordernis vor (z. B. für Kindergartenzuschüsse).

Bislang wurde angenommen, dass im Sozialversicherungsrecht eine Entgeltumwandlung dann zur Beitragsfreiheit der daraus resultierenden Arbeitgeberleistung führt, wenn der Verzicht ernsthaft gewollt und nicht nur vorübergehend sowie auf künftig fällig werdende Arbeitsentgeltbestandteile gerichtet und arbeitsrechtlich zulässig ist.

Beachten Sie | Im Steuerrecht hingegen kann das Zusätzlichkeitserfordernis grundsätzlich nicht durch Entgeltumwandlungen erfüllt werden.

Ein Urteil des Bundessozialgerichts aus 2021 stand dieser Handhabung jedoch entgegen, sodass sich die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung auf ein neues beitragsrechtliches Zusätzlichkeitserfordernis verständigen mussten. Danach sind nun grundsätzlich die Kriterien des steuerlichen Zusätzlichkeitserfordernisses nach § 8 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in Ansatz zu bringen.

Hiernach werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

  • die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  • bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird.

Beachten Sie | Die steuerlichen Kriterien sind auch dann zu prüfen, wenn allein das Beitragsrecht der Sozialversicherung - nicht aber das Steuerrecht - für bestimmte Tatbestände ein Zusätzlichkeitserfordernis verlangt. Bei Entgeltumwandlungen im Sinne eines vorherigen Entgeltverzichts und daraus resultierenden neuen Zuwendungen des Arbeitgebers ist daher regelmäßig davon auszugehen, dass es an der Zusätzlichkeit der neuen Zuwendungen fehlt.

Quelle | Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 11.11.2021, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 227946

Zum Anfang


Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt zu Arbeitslohn

Die Erstattung von Parkgebühren an Arbeitnehmer führt bei diesen zu Arbeitslohn, wenn die Kosten bereits mit der Entfernungspauschale abgegolten sind. So lautet eine rechtskräftige Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen.

Auch wenn die Erstattung von Parkkosten bei fehlenden kostenlosen Parkmöglichkeiten ein pünktliches Erscheinen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und damit einen reibungslosen Betriebsablauf begünstigen, so erfolgt die Übernahme der Parkkosten dennoch nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.

Arbeitgeber hätte die Parkplätze anmieten müssen

Eine andere Beurteilung hätte der Arbeitgeber (im Streitfall eine Krankenhausgesellschaft) erreichen können, wenn er selbst auf dem Parkplatz Stellplätze angemietet und diese den Arbeitnehmern ohne konkrete Zuordnung allgemein kostenfrei zur Verfügung gestellt hätte. Denn die allgemein eingeräumte Möglichkeit, auf einem Firmenparkplatz einen der jeweils freien Parkplätze zu nutzen, führt im Gegensatz zu einer konkreten Geldzahlung nicht zu einem konkretisierbaren geldwerten Vorteil.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 27.10.2021, Az. 14 K 239/18, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 228010

Zum Anfang



Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Juni 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.6.2022
  • ESt, KSt = 10.6.2022

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.6.2022
  • ESt, KSt = 13.6.2022

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 6/2022 = 28.6.2022

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

3/21

8/21

11/21

3/22

+ 2,0 %

+ 3,4 %

+ 6,0 %

+ 7,6 %

Zum Anfang


 

Zurück

Rundschreiben 04/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen

Bis Ende Februar wurden 78 % aller Grundsteuer-Erklärungen abgegeben

Nach Informationen der Bundesregierung (hib, Nr. 148/2023 vom 1.3.2023) wurden 77,68 % aller Grundsteuer-Erklärungen bis Ende Februar 2023 abgegeben.

Die Frist zur Abgabe der Grundsteuer-Erklärung war bereits Ende Januar abgelaufen; nur in Bayern wurde eine dreimonatige Verlängerung gewährt.

Nach Angaben der Bundesregierung werden nun die Grundeigentümer, die bisher keine Erklärung abgegeben haben, zur Abgabe aufgefordert.

Zum Anfang


Prämien aus der Treibhausgasminderungs-Quote: Alles Wichtige zur Besteuerung!

Halter von privaten und betrieblichen Elektrofahrzeugen können am Emissionshandel teilnehmen und Treibhausgasminderungs-Quoten (kurz THG-Quoten) verkaufen. Je Elektrofahrzeug winken jährlich Einnahmen von rund 250 bis 400 EUR. In der Praxis stellt sich daher oft die Frage, wie die Erlöse aus dem Prämienhandel zu versteuern sind.

Hintergrund

Die Mineralölkonzerne wurden dazu verpflichtet, die klimaschädlichen Treibhausgase zu reduzieren. Schaffen Konzerne die Einsparung an CO2 nicht selbst, können sie die CO2-Ersparnisse anderer Unternehmen erwerben und diese auf ihre eigene Quote anrechnen. Aber auch Privatpersonen können die Ersparnisse an CO2 aus dem Betrieb eines Elektrofahrzeugs verkaufen.

Üblicherweise beantragt nicht jeder Fahrzeughalter selbst das notwendige Emissionszertifikat beim Umweltbundesamt und nimmt auch nicht selbst den Verkauf vor. Dies übernimmt regelmäßig ein Dienstleister, der für alle Fahrzeuge gebündelt die Emissionszertifikate beantragt. Im Anschluss verkauft er die Zertifikate gebündelt an die entsprechenden Konzerne. Von dem Erlös behält er einen Teil als Provision ein.

Beachten Sie | Berechtigt für die Teilnahme am Quotenhandel sind Elektroautos, aber auch Elektroroller und Elektromotorräder. Anspruchsberechtigt ist der im Fahrzeugschein eingetragene Halter. Unerheblich ist, ob das Fahrzeug gekauft oder geleast wurde.

Steuerpflicht

Die Frage nach der ertragsteuerlichen Einordnung (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) hat das Bundesfinanzministerium auf seiner Homepage zuletzt mit Stand vom 28.10.2022 beantwortet:

Fahrzeug des Betriebsvermögens: Der Erlös aus dem Verkauf der THG-Quote ist als Betriebseinnahme zu erfassen und unterliegt damit der Einkommen- oder Körperschaftsteuer und ggf. auch der Gewerbesteuer.

Fahrzeug des Privatvermögens: Die Einnahmen aus der THG-Quote können keiner Einkunftsart zugerechnet werden und unterliegen nicht der Besteuerung.

Dienstwagen: Erhält der Arbeitgeber als Halter die Prämie, so liegt bei diesem eine steuerpflichtige Betriebseinnahme vor. Erhält hingegen der Arbeitnehmer die Prämie, so handelt es sich hierbei für den Arbeitnehmer um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

PRAXISTIPP | Viele Unternehmer und Arbeitnehmer wenden für einen Firmen- oder Dienstwagen die Fahrtenbuchmethode an oder berufen sich bei Anwendung der pauschalen 1 %-Methode auf die sogenannte Kostendeckelung. Wird parallel aus dem Verkauf der THG-Quote ein Erlös erzielt, mindert diese Prämie die Gesamtkosten des genutzten Elektrofahrzeugs. Dadurch reduziert sich dann auch der steuerpflichtige Nutzungsvorteil aus der Fahrzeugüberlassung und die zu versteuernde Entnahme bzw. der geldwerte Vorteil mindern sich.

Bei der Umsatzsteuer ist nach den Ausführungen des Finanzministeriums Schleswig-Holstein zu unterscheiden, ob der Verkauf der THG-Quote durch einen Unternehmer oder eine Privatperson erfolgt:

Privatperson: Da der Verkauf der THG-Quote keine nachhaltige Tätigkeit ist, wird alleine durch den Verkauf der THG-Quote keine Unternehmereigenschaft begründet. Das gilt auch, wenn die THG-Quote mehrere Jahre in Folge übertragen wird. Umsatzsteuer auf den Verkauf der THG-Quote fällt damit nicht an.

Unternehmer: Überträgt jedoch ein Unternehmer das Emissionszertifikat eines seinem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs gegen Entgelt an einen Dritten, so findet ein Leistungsaustausch statt. Die Prämie unterliegt damit der Umsatzsteuer von 19 %. Die Umsatzsteuer ist aus dem Bruttobetrag der Prämie herauszurechnen.

Quelle | Ertragsteuern: vgl. BMF unter: www.iww.de/s6461; Umsatzsteuer: FinMin Schleswig-Holstein, USt-Kurzinformation vom 11.5.2022, Az. VI 358 - S 7279 -033

Zum Anfang


Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche Belastung

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs sind Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen. 

Sachverhalt

Eheleute bewohnen ein in ihrem Eigentum stehendes Einfamilienhaus mit Garten. Die Ehefrau leidet an einem Post-Polio-Syndrom, weshalb für sie ein Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG festgestellt wurde. Auf der Rückseite des Einfamilienhauses befindet sich eine Terrasse, die mit einem Rollstuhl erreicht werden kann. Auf der Vorderseite befanden sich ursprünglich Beete, die nur durch einen schmalen Fußweg zu erreichen waren. Diesen Weg ließen die Eheleute in eine gepflasterte Fläche umbauen und legten dort Hochbeete an.

 

Die Kosten machten sie als außergewöhnliche Belastungen geltend, da die Maßnahme medizinisch notwendig gewesen sei. Zudem gehöre der Garten zum existenznotwendigen Wohnbedarf. Das Finanzamt und das Finanzgericht Münster versagten jedoch den Abzug, was der Bundesfinanzhof bestätigte.

Bei außergewöhnlichen Belastungen müssen dem Steuerpflichtigen die Aufwendungen zwangsläufig erwachsen. Daher sind z. B. Krankheitskosten und Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs grundsätzlich anzuerkennen. Obwohl die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands gewesen ist, sind die Aufwendungen nicht zwangsläufig entstanden. Denn sie sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens.

Beachten Sie | Ganz leer gingen die Ehegatten aber nicht aus. Denn ihnen stand die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu (20 % der Lohnkosten, maximal 1.200 EUR).

Quelle | BFH-Urteil vom 26.10.2022, Az. VI R 25/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233920; BFH, PM Nr. 10/23 vom 23.2.2023

Zum Anfang



Für Kapitalanleger

Kryptowährungen: Veräußerungsgewinne sind steuerpflichtig

Erzielt ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen (wie Bitcoin, Ethereum und Monero) Veräußerungsgewinne, dann sind diese als privates Veräußerungsgeschäft zu versteuern. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden.

Sachverhalt

Ein Steuerpflichtiger hatte Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Hierbei handelte es sich um private Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero. Im Streitjahr 2017 erzielte er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen EUR.

 

Mit dem Finanzamt kam es zum Streit, ob der Gewinn der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht Köln erhobene Klage war überwiegend erfolglos und auch der Bundesfinanzhof bejahte nun die Steuerpflicht.

Bei Kryptowährungen handelt es sich um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft unterliegen. Denn virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar.

Beachten Sie | Der Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbstständigen Bewertung zugänglich sind.

Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.

MERKE | Erfolgen Anschaffung und Verkauf oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterliegen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung. Gewinne bleiben aber steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Jahr weniger als 600 EUR beträgt (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).

Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegensteht, liegt nicht vor: Denn für den Bundesfinanzhof sind keine gegenläufigen Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen und es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste nicht ermittelt und erfasst werden können.

Beachten Sie | Dass es trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z. B. Sammelauskunftsersuche) in Einzelfällen gelingen kann, sich der Besteuerung zu entziehen, begründet kein strukturelles Vollzugsdefizit.

Quelle | BFH-Urteil vom 14.2.2023, Az. IX R 3/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234091; BFH, PM Nr. 13/23 vom 28.2.2023

Zum Anfang



Für Unternehmer

Photovoltaikanlagen: Finales Schreiben der Finanzverwaltung zum neuen Nullsteuersatz

 Für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz eingeführt (§ 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)), der am 1.1.2023 in Kraft getreten ist. Hier kommt es auf die Leistungserbringung, also regelmäßig die Abnahme der Anlage an. Nur einen Monat nach dem Entwurfsschreiben hat das Bundesfinanzministerium jetzt die finale Fassung veröffentlicht.

Zum Beispiel haben sich bei den Fragen zur unentgeltlichen Wertabgabe bei Altanlagen (Anschaffung/Abnahme bis zum 31.12.2022) Anpassungen ergeben. Hier wurde nun u. a. wie folgt formuliert:

Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 1.1.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.

Eine Entnahme des gesamten Gegenstands ist nur möglich, wenn künftig voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Hiervon ist auszugehen, wenn der Betreiber beabsichtigt, zukünftig mehr als 90 % des mit der Anlage erzeugten Stroms für unternehmensfremde Zwecke zu verwenden. Dies ist aus Vereinfachungsgründen insbesondere anzunehmen, wenn ein Teil des erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Es reicht auch aus, wenn eine Rentabilitätsrechnung eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 27.2.2023, Az. III C 2 - S 7220/22/10002 :010, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234002

Zum Anfang



Für GmbH-Gesellschafter

Anteilsrotation unter Wert ist steuerlich nicht anzuerkennen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass durch eine Anteilsrotation von zwei GmbH-Gesellschaftern untereinander kein Steuersparpotenzial generiert werden kann, wenn die Kaufpreise die realen Wertverhältnisse in krasser Weise verfehlen. 

Sachverhalt

Der Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem zwei zu jeweils 50 Prozent an einer GmbH beteiligte Gesellschafter ihre Anteile im Wege einer Anteilsrotation gegenseitig zu einem Kaufpreis von 12.500 EUR veräußerten. Die Anschaffungskosten der GmbH-Anteile beliefen sich auf 500.000 EUR, sodass sich ein steuerlicher „Verlust“ vor Anwendung des Teileinkünfteverfahrens von 487.500 EUR ergab. Der gemeine Wert der GmbH belief sich entsprechend einer Wertermittlung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren auf ca. 1,5 Mio. EUR.

 

Das Finanzamt, das Finanzgericht Sachsen und auch der Bundesfinanzhof sahen hierin einen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 der Abgabenordnung (AO).

Entsteht ein „Verlust“ im Sinne des § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) im Zuge einer Anteilsrotation aufgrund eines Kaufpreises, der den echten Wert des veräußerten GmbH-Anteils widerspiegelt, dann ist dieser Verlust auch für steuerliche Zwecke zu berücksichtigen. Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO liegt nicht vor. Denn es steht dem Gesellschafter frei, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt.

Beachten Sie | Entsteht der Verlust hingegen im Zuge einer Anteilsrotation, weil der Kaufpreis den Wert des veräußerten GmbH-Anteils krass verfehlt, führt dies zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil. Folglich ist die Anteilsrotation als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten anzusehen und der Veräußerungsverlust wird nicht anerkannt.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.9.2022, Az. IX R 18/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233429

Zum Anfang



Für Arbeitgeber

Steuerfreie Aufmerksamkeiten an Angehörige des Arbeitnehmers nur noch bei Haushaltszugehörigkeit

 Sachzuwendungen (z. B. ein Blumenstrauß) können Arbeitnehmer oder deren Angehörige aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag) bis zu einem Höchstbetrag von 60 EUR je Anlass steuer- und beitragsfrei erhalten. Durch die neuen Lohnsteuerrichtlinien (R 19.6 Abs. 1 S. 2 LStR 2023) ist hier eine Änderung bzw. eine Einschränkung zu beachten. Danach gilt die Begünstigung nur noch, wenn die Angehörigen zum Haushalt des Arbeitnehmers gehören.

Zum Anfang


Arbeitgeber kauft das Handy des Arbeitnehmers für 1 EUR: Privatnutzung ist dennoch steuerfrei

Der Bundesfinanzhof hat folgende Gestaltung zugelassen: Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon von dem Arbeitnehmer zu einem unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und es dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.

Hintergrund

Die private Nutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte (z. B. Smartphone und Tablet) durch den Arbeitnehmer ist unabhängig vom Verhältnis der beruflichen zur privaten Nutzung steuerfrei. Geregelt ist dies in § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Steuerfreiheit umfasst auch die Nutzung von Zubehör (z. B. Schutzhülle, Ladekabel) und Software sowie die vom Arbeitgeber getragenen Verbindungsentgelte.

Beachten Sie | Die Steuerbefreiung führt zudem zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung.

Profitieren können alle Arbeitnehmer. Es spielt keine Rolle, ob es sich um Voll- oder Teilzeitkräfte, Aushilfen oder Azubis handelt. Selbst Minijobber können ein steuer- und beitragsfreies Smartphone erhalten ohne Anrechnung auf die 520 EUR-Grenze.

Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein entsprechendes Gerät überlässt. Das Eigentum muss also beim Arbeitgeber liegen.

Die Gestaltung

Beispiel

Der Arbeitgeber kauft das Handy des Arbeitnehmers zu einem nicht marktüblichen Preis (z. B. 1 EUR) und stellt es dem Arbeitnehmer anschließend zur privaten Nutzung zur Verfügung. Die Verbindungsentgelte des Arbeitnehmers werden nach dem Kauf vom Arbeitgeber übernommen.

Bei diesen Sachverhalten gewährte die Finanzverwaltung bisher keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG. Die Begründung: Der Kaufvertrag würde einem Fremdvergleich nicht standhalten. Somit würde es sich bei der Zurverfügungstellung des Mobiltelefons nicht um ein betriebliches Telekommunikationsgerät des Arbeitgebers handeln.

Der Bundesfinanzhof hat dies aber nun anders beurteilt. Danach liegt weder ein Scheingeschäft (§ 41 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)) noch ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne von § 42 AO vor.

Auch nach Fremdvergleichsgrundsätzen ist die Gestaltung nicht zu versagen. Denn neben dem vereinbarten Kaufpreis erlangt der Arbeitnehmer den Vorteil, dass der Arbeitgeber ihm die Kosten des jeweiligen Mobilfunkvertrags erstattet und das Risiko bei Reparaturen, Beschädigungen oder Zerstörung der Geräte trägt.

Quelle | BFH-Urteile vom 23.11.2022, Az. VI R 49/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233801; Az. VI R 50/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233796; Az. VI R 51/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233842

Zum Anfang



Für Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Bei einem Hauptwohnsitz im Ausland ist eine Kostenbeteiligung nachzuweisen

Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen.

Hintergrund

Bei einer doppelten Haushaltsführung muss der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhalten (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen (Zweitwohnung).

Ein eigener Hausstand setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V kann nach Ansicht der Finanzverwaltung eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung auch ohne einen entsprechenden Nachweis unterstellt werden.

Sichtweise des Finanzgerichts

Eine Einreihung in die genannten Steuerklassen kommt nur in Betracht, wenn die Steuerpflichtigen eine Zusammenveranlagung wählen können. In diesen Fällen besteht für das Finanzamt bereits vor der Prüfung der finanziellen Kostenbeteiligung im Zuge einer doppelten Haushaltsführung die Möglichkeit, die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zu überprüfen. Dies setzt eine bestehende Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft der Ehegatten voraus. Deshalb mag aus Sicht der Finanzverwaltung eine weitergehende Prüfung der finanziellen Beteiligung entbehrlich erscheinen.

Ist aber einer der Ehegatten nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist keine Zusammenveranlagung möglich. Dies hat zur Folge, dass die Prüfung des Fehlens eines dauernden Getrenntlebens und des Bestehens einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft unterbleibt. Vor diesem Hintergrund ist in diesen Fällen eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung von dem Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 21.9.2022, Az. 9 K 309/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 231987; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 - S 2353/19/10011 :006, Rz. 101 und 113

Zum Anfang



Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Mai 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.5.2023
  • GewSt, GrundSt = 15.5.2023

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 15.5.2023
  • GewSt, GrundSt = 19.5.2023

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 5/2023 = 26.5.2023

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

2/22

7/22

10/22

2/23

+ 5,5 %

+ 8,5 %

+ 11,6 %

+ 9,3 %

Zum Anfang


 

mehr

Rundschreiben 03/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen

Grunderwerbsteuer: Anstieg in Hamburg und Sachsen

In zwei Bundesländern wird der Immobilienerwerb teurer. Denn Hamburg (von 4,5 % auf 5,5 %) und Sachsen (von 3,5 % auf 5,5 %) haben die Grunderwerbsteuer zum 1.1.2023 erhöht. 

Nach dem Grunderwerbsteuergesetz beträgt der Steuersatz 3,5 %. Die Bundesländer haben jedoch die Möglichkeit, den Steuersatz selbst festzulegen. Nach der Erhöhung in Sachsen liegt der Steuersatz nur noch in Bayern bei 3,5 %. „Spitzenreiter“ mit jeweils 6,5 % sind Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, das Saarland, Schleswig-Holstein und Thüringen.

Zum Anfang


Solidaritätszuschlag in 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig

Für den Bundesfinanzhof war die Erhebung des Solidaritätszuschlags (Soli) in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig. 

Bei seiner Einführung im Jahr 1995 sollte der Soli der Abdeckung der im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung entstandenen finanziellen Lasten dienen. Mit dem Auslaufen des Solidarpakts II und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs zum Jahresende 2019 hat der Soli seine Rechtfertigung als Ergänzungsabgabe aber nicht verloren.

Nach der Urteilsbegründung kann sich ein vorübergehender Mehrbedarf des Bundes auf sehr lange Zeiträume erstrecken. Dies kann bei einer „Generationenaufgabe“, wie der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern, ein Zeitraum von bis zu 30 Jahren sein und dieser Zeitraum ist beim Soli jedenfalls 26 bzw. 27 Jahre nach seiner Einführung noch nicht abgelaufen.

Seit 2021 werden wegen der erhöhten Freigrenzen nur noch Bezieher höherer Einkommen mit dem Soli belastet (vgl. das „Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995“). Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ist die Staffelung des Soli mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt.

Beachten Sie | Auf den Soli, den Kapitalgesellschaften auf die Körperschaftsteuer zahlen müssen, hat die Rückführung des Soli keine Auswirkungen. Auch auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterliegen, wird weiterhin der volle Soli fällig.

Wie geht es nun weiter? Da der Bundesfinanzhof nicht von der Verfassungswidrigkeit des Soli überzeugt ist, kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht. Die Steuerpflichtigen haben aber nun die Möglichkeit, Verfassungsbeschwerde einzureichen.

Quelle | BFH-Urteil vom 17.1.2023, Az. IX R 15/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233465; BFH, PM Nr. 7/23 vom 30.1.2023; Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995, BGBl I 2019, S. 2115

Zum Anfang


Privates Veräußerungsgeschäft: Vorherige teilweise Vermietung als Steuerfalle

Wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist (10 Jahre) verkauft, ist der Gewinn insoweit nicht von der Besteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt. Diese steuerzahlerunfreundliche Entscheidung stammt vom Bundesfinanzhof.

Zum Hintergrund: Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines innerhalb des Zehnjahreszeitraums veräußerten Grundstücks wird vermieden, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dies regelt § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Sachverhalt

Ehegatten kauften 2011 ein Reihenhaus (ca. 150 qm Wohnfläche), das sie mit ihren Kindern bewohnten. 2012 bis 2017 vermieteten sie einzelne Zimmer im Dachgeschoss tageweise (konkret zwischen 12 und 25 Tagen pro Jahr) an Messegäste und erzielten daraus Vermietungseinkünfte.

 

2017 verkauften die Eheleute die Immobilie. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn wegen der zeitweise erfolgten Vermietung einzelner Zimmer teilweise der Besteuerung. Das Finanzgericht Niedersachsen teilte diese Sichtweise jedoch nicht. Beurteilungsobjekt sei das gesamte Gebäude als Wirtschaftsgut. Die zeitweise Vermietung des Dachgeschosses führe nicht dazu, dass hinsichtlich des Dachgeschosses innerhalb des Gebäudes ein selbstständiges Wirtschaftsgut entstehe, das gesondert zu betrachten wäre. Die Freude der Eheleute währte (leider) nicht lange. Denn der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts auf.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist der Gewinn aus der Veräußerung insoweit nicht von der Einkommensbesteuerung ausgenommen, als er auf tageweise an Dritte vermietete Räume entfällt. Denn eine räumliche oder zeitliche Bagatellgrenze für eine unschädliche Nutzungsüberlassung an Dritte besteht nicht.

Beachten Sie | Maßstab für die Ermittlung des anteilig steuerbaren Veräußerungsgewinns ist das Verhältnis der Wohnflächen zueinander (durchgängig zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnfläche zu vorübergehend zu fremden Wohnzwecken überlassener Wohnfläche). In diesem Zusammenhang ist auf die Wohn- und nicht auf die Nutzflächen abzustellen, weil § 23 EStG die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken privilegiert.

MERKE | Deutlich positiver ist die Sichtweise beim häuslichen Arbeitszimmer. Denn wird eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist veräußert, ist der Veräußerungsgewinn auch insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als er auf ein zur Erzielung von Überschusseinkünften genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt. Dies hat der Bundesfinanzhof in 2021 entschieden.

Quelle | BFH-Urteil vom 19.7.2022, Az. IX R 20/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233193; BFH-Urteil vom 1.3.2021, Az. IX R 27/19

Zum Anfang


Positive Steueränderungen für Alleinerziehende

Seit 2023 beträgt der Grundentlastungsbetrag für Alleinerziehende mit einem Kind pauschal 4.260 EUR pro Jahr (davor waren es 4.008 EUR). Dieser Betrag erhöht sich für jedes weitere Kind, für das ebenfalls die Voraussetzungen des § 24b Einkommensteuergesetz (EStG) erfüllt werden, um jeweils 240 EUR. Zudem hat das Bundesfinanzministerium umfangreich zum Entlastungsbetrag Stellung bezogen und dabei die positive Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus 2021 umgesetzt, wonach der Entlastungsbetrag auch im Jahr der Eheschließung oder Trennung zeitanteilig beansprucht werden kann, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt werden.

Bislang hat die Finanzverwaltung den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung oder Trennung infolge der möglichen Zusammenveranlagung nicht anerkannt. Nunmehr ist wie folgt zu unterscheiden:

In dem Veranlagungszeitraum, in dem sich die Ehegatten trennen, ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt sind. Bei dauerndem Getrenntleben kann der Entlastungsbetrag zeitanteilig ab dem Monat der Trennung beansprucht werden.

Der Steuerpflichtige kann den Entlastungsbetrag im Jahr der Eheschließung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllt, insbesondere nicht bereits in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem späteren Ehegatten gelebt hat.

Beispiel

M ist alleinstehend und lebt mit ihrer minderjährigen Tochter in einem gemeinsamen Haushalt. Am 15. August zieht der neue Partner P in die Wohnung ein. M und P heiraten am 12. Dezember und wählen für diesen Veranlagungszeitraum die Zusammenveranlagung. Bis einschließlich August kann M den Entlastungsbetrag zeitanteilig (= 8/12) in Anspruch nehmen.

Beachten Sie | In dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums finden sich auch viele Ausführungen, wann eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person vorliegt, die den Entlastungsbetrag ausschließt. Ist der Partner nur vorübergehend abwesend (z. B. Krankenhausaufenthalt oder Auslandsreise), liegt weiter eine Haushaltsgemeinschaft vor. Ist die Abwesenheit aber nicht nur vorübergehend (z. B. Auszug aus der gemeinsamen Wohnung oder Meldung als vermisst), entfällt die Haushaltsgemeinschaft.

Quelle | BMF-Schreiben vom 23.11.2022, Az. IV C 8 - S 2265-a/22/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232553

Zum Anfang



Für Vermieter

Mieterabfindungen: Bundesfinanzhof beschränkt den Anwendungsbereich der anschaffungsnahen Herstellungskosten

Eine Abfindung, die der Steuerpflichtige für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, gehört nicht zu den anschaffungsnahen (fiktiven) Herstellungskosten. Die Aufwendungen sind nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs somit sofort als Werbungskosten abzugsfähig.

Hintergrund

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) können Investitionen innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung nicht mehr als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn sie 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Die Aufwendungen wirken sich dann „lediglich“ über die langjährige Gebäude-Abschreibung aus.

Entscheidung

Zu den Aufwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG gehören sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen. Gesetzlich ausgenommen sind: Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen und Aufwendungen für Erweiterungen.

Im Gegensatz zur Vorinstanz ist der Bundesfinanzhof der Ansicht, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auf Aufwendungen für bauliche Maßnahmen beschränkt ist und da Mieterabfindungen keine baulichen Maßnahmen sind, sind sie grundsätzlich sofort abzugsfähig.

Beachten Sie | Mieterabfindungen sind jedoch (originäre) Herstellungskosten, wenn sie dazu dienen, die bis dahin vermieteten Gebäude abzubrechen und ein neues Gebäude errichten zu können.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.9.2022, Az. IX R 29/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233183

Zum Anfang



Für Unternehmer

Umsatzsteuer: Keine Steuerschuld für überhöhten Steuerausweis an Endverbraucher

Weist ein Unternehmer in der Rechnung einen höheren als den gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag aus (z. B. 19 % anstatt 7 %), schuldet er auch den überhöhten Betrag. § 14c Abs. 1 S. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) erlaubt zwar die Korrektur des überhöhten Ausweises per Rechnungsberichtigung. Doch gerade bei vielen Kleinbetragsrechnungen an Endverbraucher ist dies problematisch bzw. faktisch unmöglich, weil die Kontaktdaten der Personen oft nicht bekannt sind. Zu der Thematik „überhöhter Steuerausweis“ erging nun ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs in einem österreichischen Verfahren, welches der deutschen Handhabung entgegensteht.

Der Europäische Gerichtshof hat Folgendes entschieden: Hat ein Steuerpflichtiger eine Dienstleistung erbracht und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, schuldet er den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Somit kam es auf die zweite Frage, die sich mit der Berichtigung der Rechnungen befasste, nicht mehr an.

Beachten Sie | Die Regelungen zur Anwendung des § 14c Abs. 1 UStG werden nun geändert bzw. unionskonform ausgestaltet werden müssen.

Quelle | EuGH, Urteil vom 8.12.2022, Rs. C378/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233527

Zum Anfang


Betriebsaufgabegewinn eines Architekten: Keine Einbeziehung eines anteiligen Kaufpreises für einen Garten

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist ein auf den Garten eines gemischt genutzten Grundstücks entfallender anteiliger Kaufpreis nicht in den Aufgabegewinn eines Architektenbetriebs einzubeziehen.

Sachverhalt

Das Büro eines Architekten befand sich in seinem ansonsten zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus und umfasste 22,62 % der Wohnfläche. Zum Grundstück gehörte ein ca. 150 qm großer, aufwendig gestalteter Garten. Im Streitjahr 2014 wurde das Grundstück für 850.000 EUR veräußert und kurze Zeit später die Betriebsaufgabe erklärt. Nach dem notariellen Vertrag sollten vom Kaufpreis 70.000 EUR auf den Grund und Boden, 680.000 EUR auf das Gebäude und 100.000 EUR auf den Garten entfallen.

 

Entgegen der Einkommensteuer-Erklärung, in der der Garten nicht in die Ermittlung einbezogen wurde, bezog das Finanzamt 22,62 % des Gesamtkaufpreises in den Aufgabegewinn ein. Das Finanzgericht Münster sah das jedoch anders.

Die Gartenanlage ist steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen, auch wenn sie zivilrechtlich mit dem Grund und Boden und dem Gebäude eine Einheit bildet. Der Garten weist keinen Zusammenhang zu den dem Betriebsvermögen des Architekten zugeordneten Büroflächen auf. Er ist von den im Dachgeschoss befindlichen Büroflächen aus nicht zugänglich gewesen und wurde ausschließlich privat genutzt. Wegen der besonders aufwendigen Herstellung bzw. umfangreichen Umgestaltung war der Garten vom „nackten“ Grund und Boden zu unterscheiden.

Für das Finanzgericht bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kaufpreisaufteilung nur zum Schein getroffen wurde. Der dem Garten zugewiesene Anteil erschien wirtschaftlich vertretbar.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 18.10.2022, Az. 2 K 3203/19 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232809

Zum Anfang


Photovoltaikanlagen: Finanzverwaltung äußert sich zum neuen Nullsteuersatz

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde ein Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. Geregelt ist dies in dem neuen § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG), der am 1.1.2023 in Kraft getreten ist. Entscheidend ist hier die Leistungserbringung, also regelmäßig die Abnahme der Anlage. In einem Entwurfsschreiben hat sich die Finanzverwaltung nun insbesondere mit Fragen zur unentgeltlichen Wertabgabe befasst.

Neuregelung

Nach § 12 Abs. 3 UStG gilt für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern ein Steuersatz von 0 % (Nullsteuersatz), soweit

  • es sich um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handelt und
  • die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Diese Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.

Unentgeltliche Wertabgabe

Altfälle: Ein Unternehmer konnte eine vor dem 1.1.2023 angeschaffte Photovoltaikanlage voll seinem Unternehmen zuordnen. Wenn er auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet hat, ist er zum vollen Vorsteuerabzug aus der Anschaffung berechtigt. Der dezentral (privat) verbrauchte Strom unterliegt dann der Wertabgabenbesteuerung, wodurch der zunächst zulässige Vorsteuerabzug nachgelagert ausgeglichen wird. Auch nach dem 31.12.2022 ist in diesen Fällen wie bisher weiterhin grundsätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.

Neufälle: Erwirbt ein Unternehmer ab dem 1.1.2023 eine Photovoltaikanlage unter Anwendung des Nullsteuersatzes, erübrigen sich auch die Fragen zum Vorsteuerabzug (kein Steueranfall). Anders als bisher erfolgt in diesen Fällen daher keine Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe. Auch die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die ab dem 1.1.2023 unter Anwendung des Nullsteuersatzes erworben wurde, stellt keine unentgeltliche Wertabgabe dar.

Beachten Sie | Die Entnahme oder unentgeltliche Zuwendung einer Photovoltaikanlage, die vor dem 1.1.2023 erworben wurde und die zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, unterliegt nach § 3 Abs. 1b UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer. Eine Entnahme ist nur möglich, wenn mindestens 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden. Unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG unterliegt diese unentgeltliche Wertabgabe dem Nullsteuersatz.

Quelle | BMF-Schreiben (Entwurf) mit Stand vom 26.1.2023, Az. III C 2 - S 7220/22/10002 :010, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233479

Zum Anfang



Für Arbeitgeber

Pauschbeträge für berufliche Auslandsreisen ab 2023

Das Bundesfinanzministerium hat mit Datum vom 23.11.2022 (Az. IV C 5 - S 2353/19/10010 :004) aktualisierte Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Auslandsreisen veröffentlicht. Sie gelten ab dem 1.1.2023. Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. 

Zum Anfang


Mutterschaftszuschuss aufgrund Tarifvertrag nicht steuerfrei

Nach § 3 Nr. 1 Buchst. d Einkommensteuergesetz (EStG) sind insbesondere das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) und der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG steuerfrei. Tarifvertragliche Zuschüsse einer Rundfunkanstalt an eine selbstständige Journalistin anlässlich ihrer Schwangerschaft und Mutterschaft fallen nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aber nicht darunter. Es handelt sich vielmehr um steuerbare Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit als Journalistin. 

Zwar orientierten sich die tarifvertraglichen Zuschüsse an die Steuerpflichtige im Jahr 2014 an den Zuschüssen zum Mutterschaftsgeld nach dem MuSchG, die Arbeitnehmerinnen von ihrem Arbeitgeber erhalten. Die Voraussetzungen des § 3 Nr. 1 Buchst. d EStG sind bei tarifvertraglichen Zuschüssen jedoch nicht erfüllt. Während Arbeitnehmerinnen Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, die der Arbeitgeber an sie entrichtet, steuerfrei erhalten, sieht das Gesetz eine Steuerbefreiung für Zuschüsse an selbstständige Frauen nicht vor.

Beachten Sie | Durch die seit 2018 geltende Neufassung des MuSchG ist § 19 Abs. 1 MuSchG (Mutterschaftsgeld für Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse) auf Frauen anwendbar, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind. Nicht in den gesetzlichen Mutterschutz für arbeitnehmerähnliche Frauen einbezogen sind aber nach wie vor die Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.9.2022, Az. VIII R 39/19, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233305

Zum Anfang



Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat April 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.4.2023

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.4.2023

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 4/2023 = 26.4.2023

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

1/22

6/22

9/22

1/23

+ 5,1 %

+ 8,2 %

+ 10,9 %

+ 9,2 %

Zum Anfang


 

mehr

Rundschreiben 02/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Wichtige Daten und Termine

Zum Anfang



Für alle Steuerpflichtigen

Energiepreispauschale für Studierende und Fachschüler: 200 EUR auf Antrag

 Studierende und Fachschüler erhalten für die gestiegenen Energiekosten eine Einmalzahlung in Höhe von 200 EUR. Dies wurde im Studierenden-Energiepreispauschalengesetz geregelt. Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:

Nach den Ausführungen der Bundesregierung können von der Energiepreispauschale knapp drei Millionen Studierende und 450.000 Schüler in Fachschulklassen und Berufsfachschulklassen profitieren.

Für die Auszahlung der Pauschale ist es erforderlich, dass die jeweilige Person am 1.12.2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert bzw. an einer Berufsfachschule angemeldet war. Einen Anspruch haben:

  • Studierende,
  • Schüler in Fachschulklassen, deren Besuch eine berufsqualifizierende Berufsausbildung voraussetzt,
  • Schüler in Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem mindestens zweijährigen Ausbildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln sowie
  • Schüler in vergleichbaren Bildungsgängen.

MERKE | Die Energiepreispauschale unterliegt nicht der Besteuerung. Sie wird weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt.

Weil die für eine unmittelbare Auszahlung notwendigen Daten (zum Beispiel die Bankverbindungen) nicht vorliegen, muss die Energiepreispauschale von den Studierenden bzw. den Fachschülern beantragt werden.

Beachten Sie | Die Auszahlung der Pauschale soll über eine digitale Antragsplattform beantragt werden können, die derzeit gemeinsam von Bund und Ländern entwickelt wird. Nach § 2 des Studierenden-Energiepreispauschalengesetzes muss die Energiepreispauschale bis spätestens zum 30.9.2023 beantragt werden.

Quelle | Studierenden-Energiepreispauschalen-gesetz, BGBl I 2022, S. 2357; Die Bundesregierung: „Energiepreispauschale für Studierende“ vom 16.12.2022

Zum Anfang


Energetische Gebäudesanierung: Gasheizungen werden ab 2023 steuerlich nicht mehr gefördert

Steuerpflichtige, die ihre Immobilie zu eigenen Wohnzwecken nutzen, können eine Steuerermäßigung für durchgeführte energetische Maßnahmen (§ 35c Einkommensteuergesetz (EStG)) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragen. Durch die „Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ werden gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen ab 2023 nicht mehr gefördert. 

Hintergrund: Die Steuerermäßigung setzt u. a. voraus, dass das Objekt bei Durchführung der Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend ist der Herstellungsbeginn.

Begünstigte Maßnahmen sind u. a. die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken sowie die Erneuerung der Fenster, Außentüren oder der Heizungsanlage. Welche Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen gelten, wurde in der „Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung“ geregelt.

Quelle | Zweite Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung, BGBl I 2022, S. 2414

Zum Anfang


Jahressteuergesetz 2022 verkündet

Das Jahressteuergesetz 2022 wurde nach der Zustimmung des Bundesrats am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2022, S. 2294) verkündet. Dadurch sind viele steuerliche Änderungen in Kraft getreten. 

Zum Anfang


Vereine zur Förderung der Freizeitgestaltung: Kein Abzug von Mitgliedsbeiträgen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, nicht bei der Einkommensteuer abgezogen werden können.

Beachten Sie | Spenden und Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich als Sonderausgaben abzugsfähig. § 10b Abs. 1 S. 8 Einkommensteuergesetz schließt aber u. a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt für Sportvereine. Spenden an solche Vereine sind aber abziehbar.

Sachverhalt

Das Finanzamt untersagte einem gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält, Spendenbescheinigungen über die Mitgliedsbeiträge auszustellen. Demgegenüber hielt das Finanzgericht Köln die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.

Der Bundesfinanzhof hat das Urteil aufgehoben. Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung sind Mitgliedsbeiträge schon dann nicht abziehbar, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall ist es irrelevant, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.9.2022, Az. X R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232942; BFH, PM vom 22.12.2022

Zum Anfang



Für Vermieter

Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine Mietimmobilie nach der ImmoWertV möglich

Wurde für die Anschaffung einer Mietimmobilie ein Gesamtkaufpreis gezahlt, muss dieser aufgeteilt werden. Denn die Anschaffungskosten für den Grund und Boden sind nicht abschreibungsfähig, die Kosten für den Gebäudeanteil allerdings schon. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass für die Aufteilung grundsätzlich die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV vom 14.7.2021, BGBl I 2021, S. 2805) herangezogen werden kann.

Die ImmoWertV enthält anerkannte Grundsätze für die Schätzung von Verkehrswerten von Grundstücken. Dabei stehen die nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu wählenden Wertermittlungsverfahren (Ertragswert-, Sachwert- und Vergleichswertverfahren) einander gleichwertig gegenüber.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.9.2022, Az. IX R 12/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232813

Zum Anfang



Für Unternehmer

Abzugsverbot von Schuldzinsen bei Überentnahmen: Auch Avalprovisionen gehören dazu

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zählen Provisionen und Gebühren für ein Aval (eine Bürgschaft) jedenfalls dann zu den Schuldzinsen i. S. von § 4 Abs. 4a S. 1 Einkommensteuergesetz, wenn hierdurch die Rückzahlung von Fremdkapital, das dem Schuldner zeitweise zur Nutzung überlassen wurde, gesichert wird.

Hintergrund: Bei Überentnahmen ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. 6 % dieser Überentnahmen sind als nicht abziehbare Betriebsausgaben zu behandeln. Überentnahmen der Vorjahre werden zu den laufenden Überentnahmen addiert. Unterentnahmen der Vorjahre werden von den laufenden Überentnahmen abgezogen. Zinsen bis zu 2.050 EUR sind uneingeschränkt abziehbar.

Beachten Sie | Ausgenommen sind Schuldzinsen, die aus Darlehen zur Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens resultieren.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 31.8.2022, Az. X R 15/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232686

Zum Anfang


Neue Größenklassen als Anhaltspunkt für die Häufigkeit einer Betriebsprüfung

Nach Verwaltungsmeinung sind größere Unternehmen prüfungswürdiger als kleinere. Also kommt es für die Wahrscheinlichkeit einer Betriebsprüfung nicht zuletzt darauf an, ob ein Unternehmen als Kleinst-, Klein-, Mittel- oder Großbetrieb eingestuft wird. Die neuen Abgrenzungsmerkmale zum 1.1.2024 hat das Bundesfinanzministerium nun veröffentlicht.

Die Einordnung in Größenklassen gemäß § 3 BpO 2000 erfolgt nach der Betriebsart (z. B. Handelsbetriebe und Fertigungsbetriebe), dem Umsatz und dem steuerlichen Gewinn. Regelmäßig werden neue Abgrenzungsmerkmale festgelegt, aktuell für den 24. Prüfungsturnus (1.1.2024).

Für Handelsbetriebe gilt z. B. die nachfolgende Klassifizierung. Dabei reicht es aus, dass eine der beiden Grenzen überschritten wird. Zum besseren Vergleich sind auch die Umsatz- und Gewinngrößen für den 23. Prüfungsturnus (1.1.2019) aufgeführt:

Klassifizierung für Handelsbetriebe

Größenklasse

Umsatz (in EUR)

über

Gewinn (in EUR)

über

Großbetrieb

   

1.1.2019

1.1.2024

8.600.000

14.000.000

335.000

800.000

Mittelbetrieb

   

1.1.2019

1.1.2024

1.100.000

8.600.000

68.000

335.000

Kleinbetrieb

   

1.1.2019

1.1.2024

210.000

1.100.000

44.000

68.000

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.12.2022, Az. IV A 8 - S 1450/19/10001 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233070

Zum Anfang


Neue Verwaltungsanweisung zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken

Die Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren oft mit der Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Grundstücken und der Wahl eines geeigneten Aufteilungsmaßstabs nach § 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz beschäftigt. Nun hat sich auch das Bundesfinanzministerium positioniert und die Rechtsprechung umgesetzt.

Hintergrund und Grundsätzliches

Verwendet ein Unternehmer ein Grundstück des Unternehmensvermögens sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, muss er die Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufteilen. Hierbei erfolgt zunächst folgende Differenzierung:

  • Bei Eingangsleistungen für die Nutzung, Erhaltung und Unterhaltung sind die Leistungen nach den allgemeinen Grundsätzen zunächst (soweit möglich) direkt den zum Vorsteuerabzug berechtigenden bzw. diesen ausschließenden Ausgangsumsätzen zuzuordnen. Verbleibende Vorsteuerbeträge sind sachgerecht aufzuteilen.
  • Dagegen sind die gesamten auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes entfallenden Vorsteuerbeträge einheitlich in einen abziehbaren und in einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen (keine vorherige direkte Zuordnung).

Aufteilungsmaßstäbe

Die Aufteilung muss nach einem sachgerechten Aufteilungsschlüssel erfolgen. Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel andere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist ein anderer Aufteilungsschlüssel anzuwenden, wenn er ein präziseres Ergebnis liefert. In Betracht kommen insbesondere ein (objektbezogener) Flächenschlüssel, ein objektbezogener Umsatzschlüssel oder ein Schlüssel nach dem umbauten Raum. Auch weitere Aufteilungsschlüssel können im Einzelfall sachgerecht sein.

Beachten Sie | Kommen neben dem Gesamtumsatzschlüssel mehrere andere präzisere Aufteilungsschlüssel in Betracht, ist nicht zwingend die präziseste Methode anzuwenden. Die Auswahl obliegt in diesen Fällen dem Unternehmer. Das Finanzamt kann jedoch überprüfen, ob sie sachgerecht ist.

Grundsätzlich erfolgt die Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen des Gebäudes (objektbezogener Flächenschlüssel). Denn nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums ist dies regelmäßig die wirtschaftlich präzisere Aufteilungsmethode im Vergleich zum Gesamtumsatzschlüssel.

MERKE | Die Finanzverwaltung weist in den Rz. 15 ff. des Schreibens darauf hin, wie die Flächenberechnung zu erfolgen hat. Interessant ist hier insbesondere, dass eine Flächenberechnung nach DIN 277 oder der Wohnflächenverordnung auch für die Vorsteueraufteilung angewandt werden kann, wenn die Methode bereits für andere (z. B. mietvertragliche) Zwecke angewandt wird, die Flächenberechnung für das gesamte Gebäude einheitlich erfolgt und das Ergebnis sachgerecht ist.

Weicht die Ausstattung der unterschiedlich genutzten Räume erheblich (hierzu macht das Bundesfinanzministerium in den Rz. 21 und 22 detaillierte Ausführungen) voneinander ab, führt eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel nicht zu einem sachgerechten Ergebnis und der objektbezogene Umsatzschlüssel kann die wirtschaftlich präzisere Aufteilung gegenüber dem Gesamtumsatzschlüssel ermöglichen. Nur ausnahmsweise kommt eine Aufteilung nach dem Gesamtumsatzschlüssel zur Anwendung.

Bei erheblichen Abweichungen in der Geschosshöhe kommt eine Aufteilung nach dem umbauten Raum in Betracht, wenn dies eine präzisere Zurechnung der Vorsteuerbeträge ermöglicht. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn Gebäudeteile mit unterschiedlichen Geschosshöhen, aber ohne erhebliche Unterschiede in der Ausstattung vorliegen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.10.2022, Az. III C 2 - S 7306/19/10001 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232631

Zum Anfang


Abzug von Bewirtungsaufwendungen: Neue Anforderungen seit 2023

Damit Bewirtungskosten aus geschäftlichem Anlass als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen Nachweise erbracht und (weitere) formale Voraussetzungen erfüllt werden. Die steuerlichen Spielregeln wurden durch das Bundesfinanzministerium bereits mit Schreiben vom 30.6.2021 angepasst. Allerdings gewährte die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung, die am 31.12.2022 auslief. 

Für bis zum 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen war der Betriebsausgabenabzug unabhängig von den nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) geforderten Angaben zulässig.

Nach § 6 KassenSichV werden jedoch weitere Anforderungen an einen geschäftlich veranlassten Bewirtungsbeleg gestellt, wenn der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion i. S. des § 146a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) verwendet. Danach muss die maschinell erstellte und elektronisch aufgezeichnete sowie mithilfe einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung abgesicherte Rechnung auch enthalten:

  • den Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung,
  • die Transaktionsnummer und
  • die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls.

Diese Angaben müssen sich für geschäftlich veranlasste Bewirtungen ab 1.1.2023 zwingend aus dem Bewirtungsbeleg ergeben. Werden diese Anforderungen nicht erfüllt, obwohl der Bewirtungsbetrieb ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwendet, ist ein Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.

MERKE | Der Bewirtende kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass die ihm erteilte Rechnung vom Bewirtungsbetrieb maschinell ordnungsgemäß erstellt und aufgezeichnet worden ist, wenn der von dem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion ausgestellte Beleg mit einer Transaktionsnummer, der Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder des Sicherheitsmoduls versehen wurde. Diese Angaben können auch in Form eines QR-Codes dargestellt werden.

Abseits von diesen Neuerungen werden „herkömmliche“ Bewirtungsbelege (z. B. rein maschinell oder handschriftlich erstellte Rechnungen) ab dem 1.1.2023 nur noch dann anerkannt, wenn der Bewirtungsbetrieb kein elektronisches Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion verwenden sollte. Das ist z. B. der Fall, wenn der Bewirtungsbetrieb eine offene Ladenkasse nutzt.

Quelle | BMF-Schreiben vom 30.6.2021, Az. IV C 6 - S 2145/19/10003 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223336

Zum Anfang



Für GmbH-Gesellschafter

Steuerliche Behandlung eines inkongruenten Vorabgewinnausschüttungsbeschlusses

Der Bundesfinanzhof hat der Finanzverwaltung widersprochen: Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung, der von der Gesellschafterversammlung einstimmig gefasst worden ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann, unterliegt als zivilrechtlich wirksamer Ausschüttungsbeschluss der Besteuerung. 

Beachten Sie | Wird nach einem solchen Beschluss an einen Gesellschafter kein Gewinn verteilt, erzielt dieser keine Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige A war in den Streitjahren 2012 bis 2015 zu 50 % an einer GmbH 1 beteiligt. Weiterer Gesellschafter zu 50 % war eine GmbH 2, deren alleiniger Gesellschafter der A war. Die Gesellschafter der GmbH 1 fassten in den Streitjahren einstimmig Vorabausschüttungsbeschlüsse, mit denen die Vorabgewinne nur an die GmbH 2 verteilt wurden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH 1 enthielt keine Regelungen zur Gewinnverteilung. Die Gewinne waren daher entsprechend der Beteiligungsverhältnisse zu verteilen.

 

Das Finanzamt sah die Ausschüttungsbeschlüsse wegen der inkongruenten Verteilung als zivilrechtlich nichtig an und unterwarf die hälftigen Ausschüttungsbeträge bei A (als Einkünfte aus verdeckten Gewinnausschüttungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG) der Besteuerung jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster und nun auch der Bundesfinanzhof entschieden.

Die Ausschüttungsbeschlüsse unterliegen als zivilrechtlich wirksame Gewinnverwendungs- und -verteilungsbeschlüsse der Besteuerung. Eine Zurechnung der hälftigen Ausschüttungsbeträge bei A wegen eines Gestaltungsmissbrauchs gemäß § 42 der Abgabenordnung lehnte der Bundesfinanzhof ab.

Quelle | BFH-Urteil vom 28.9.2022, Az. VIII R 20/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 232830; BFH, PM vom 15.12.2022; BMF-Schreiben vom 17.12.2013, Az. IV C 2 - S 2750 a/11/10001

Zum Anfang



Für Arbeitgeber

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld bis 30.6.2023 verlängert

Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld geht in die nächste Runde. Das Bundeskabinett hat die Sonderregelung nun per Verordnung um weitere sechs Monate bis Ende Juni 2023 verlängert. 

Die Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld regelt:

  • Kurzarbeitergeld kann gezahlt werden, wenn mindestens 10 % (regulär ein Drittel) der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind.
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen.

Beachten Sie | Auch Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht. Dies gilt ebenfalls befristet bis zum 30.6.2023.

Quelle | Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld vom 19.12.2022, BAnz AT 21.12.2022 V3; Die Bundesregierung: „Kurzarbeitergeld: Erleichterter Zugang verlängert“ vom 14.12.2022

Zum Anfang



Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat März 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.3.2023
  • ESt, KSt = 10.3.2023

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.3.2023
  • ESt, KSt = 13.3.2023

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 3/2023 = 29.3.2023

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

12/21

5/22

8/22

12/22

+ 5,7 %

+ 8,7 %

+ 8,8 %

+ 9,6 %

Zum Anfang


 

mehr