Rundschreiben 01/2022

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für GmbH-Gesellschafter

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Privates Veräußerungsgeschäft bei Trennung und anschließender Ehescheidung

In Deutschland wird rund jede dritte Ehe wieder geschieden. Demzufolge hat sich das Finanzgericht München jüngst mit einer interessanten Frage befasst: Kann ein privates Veräußerungsgeschäft auch bei einer Trennung und der danach folgenden Ehescheidung vorliegen, wenn die Ehefrau mit der Zwangsversteigerung des Einfamilienhauses drohte, um den Ehemann zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils zu bewegen? Die Antwort des Finanzgerichts lautet: Ja.

Hintergrund

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Spekulationsbesteuerung. Ausgenommen sind aber Wirtschaftsgüter, die

  • im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden.

Beachten Sie | Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt in beiden Alternativen voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest „auch” selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt hingegen nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige EM zog im August 2015 aus dem im Miteigentum der Eheleute stehenden Einfamilienhaus (Kaufvertrag: Dezember 2008) aus. Die Ehe, aus der ein in 2007 geborener Sohn hervorging, wurde im Juni 2017 geschieden.

In der Folge drohte die Ehefrau (EF) dem EM die Zwangsversteigerung des Hauses an, sollte er seinen Miteigentumsanteil nicht an sie veräußern. Mit Scheidungsfolgenvereinbarung (August 2017) veräußerte EM schließlich seinen Miteigentumsanteil an EF.

Entscheidung

Nach Meinung des Finanzgerichts sind die Voraussetzungen für ein privates Veräußerungsgeschäft auch bei einer Trennung und der danach folgenden Ehescheidung erfüllt, wenn im Rahmen der Scheidungsfolgenvereinbarung die Ehefrau mit der Zwangsversteigerung drohte, um den Ehemann zur Veräußerung seines Miteigentumsanteils zu bewegen.

In einem solchen Fall kann sich der bisherige Ehemann den Zeitraum zwischen dem Auszug aus dem Familienheim, der nachfolgenden Scheidung und der danach erfolgten Veräußerung seines Miteigentumsanteils an seine bisherige Ehefrau nicht als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken zurechnen lassen und zwar auch dann nicht, wenn der Zeitraum faktisch von ihr und dem gemeinsamen Kleinkind ausgefüllt wurde.

Relevanz für die Praxis

Man darf gespannt sein, wie sich der Bundesfinanzhof im Revisionsverfahren positionieren wird. Hier wird dann u. a. geklärt werden, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass der bisherige Ehemann seinen Miteigentumsanteil allein seinem minderjährigen Kind in diesem Zeitraum überlassen haben will.

Höchstrichterlich geklärt ist bereits, dass eine Enteignung den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts nicht erfüllt. Das Finanzgericht Düsseldorf hat zudem aktuell entschieden, dass Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auch aus der Zwangsversteigerung von Grundstücken resultieren können. Eine etwaige wirtschaftliche Zwangslage steht danach der Annahme einer willentlichen wirtschaftlichen Betätigung nicht entgegen.

Daher ist davon auszugehen, dass auch eine Veräußerung, die eine angedrohte Zwangsversteigerung vermeiden soll, den Veräußerungstatbestand erfüllt. Denn eine Vergleichbarkeit mit einem Eigentumsverlust infolge einer Enteignung dürfte nicht gegeben sein.

Interessant dürften im Revisionsverfahren auch die Ausführungen des Bundesfinanzhofs zum Ausnahmetatbestand (Nutzung zu eigenen Wohnzwecken) sein.

Beachten Sie | Bis zur höchstrichterlichen Klärung sollten betroffene Steuerbescheide nach Möglichkeit offengehalten werden.

Quelle | FG München, Urteil vom 11.3.2021, Az. 11 K 2405/19, Rev. BFH: Az. IX R 11/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223935; BFH-Urteil vom 23.7.2019, Az. IX R 28/18; FG Düsseldorf, Urteil vom 28.4.2021, Az. 2 K 2220/20 E

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Für Vermieter

Grundsteuererlass: Antrag bei erheblichen Mietausfällen

Bei erheblichen Mietausfällen in 2021 besteht bis zum 31.3.2022 die Möglichkeit, einen teilweisen Erlass der Grundsteuer zu beantragen.

Voraussetzung ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerpflichtige nicht zu vertreten hat. Diese liegt vor, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert ist. Ist dies der Fall, kann die Grundsteuer um 25 % erlassen werden. Fällt der Ertrag in voller Höhe aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 % möglich.

Quelle | §§ 34, 35 Grundsteuergesetz (GrStG)

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Für Unternehmer

Garantiezusagen von Kfz-Händlern: Neue Sichtweise bei der Versicherungs- und Umsatzsteuer gilt ab 2023

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2018 ist die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers keine unselbstständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. Ursprünglich wollte das Bundesfinanzministerium die neue Rechtsprechung bereits auf Garantiezusagen anwenden, die nach dem 30.6.2021 abgegeben werden. Dann erfolgte eine Verlängerung (ab dem 1.1.2022). Da auch diese Frist offensichtlich zu kurz angesetzt wurde, gilt die neue Sichtweise nun für Garantiezusagen, die ab dem 1.1.2023 erteilt werden.

Enorme Auswirkungen für die Praxis

Händler, die Autokäufern eine Garantiezusage erteilen, werden steuerrechtlich gesehen zu Versicherern. Im Zweifel müssen sie sich daher u. a. beim Bundeszentralamt für Steuern registrieren lassen, Versicherungssteuer abführen und entsprechende Aufzeichnungspflichten beachten.

Wegen der versicherungssteuerpflichtigen, aber umsatzsteuerfreien Garantiezusagen ist der Vorsteuerabzug des Händlers aus den Eingangsleistungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen grundsätzlich ausgeschlossen.

Quelle | BMF-Schreiben vom 18.10.2021, Az. III C 3 - S 7163/19/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225347; BFH-Urteil vom 14.11.2018, Az. XI R 16/17

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Umsatzsteuer: Neue 10 %-Grenze für Aufsichtsratsmitglieder ab 2022 anzuwenden

Der Bundesfinanzhof hat 2019 entgegen bisheriger Rechtsprechung entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats nicht als umsatzsteuerlicher Unternehmer tätig ist, wenn es wegen einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt. Nun hat auch das Bundesfinanzministerium seine Sichtweise angepasst. Unter Ausblendung der verfügten Sonderregelungen für Beamte und politische Mandatsträger gelten folgende Grundsätze:

Eine Festvergütung liegt insbesondere bei einer pauschalen Aufwandsentschädigung vor, die für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat gezahlt wird. Sitzungsgelder für tatsächliche Teilnahmen sowie nach dem tatsächlichen Aufwand bemessene Aufwandsentschädigungen sind allerdings keine Festvergütung.

Besteht die Vergütung des Mitglieds aus festen und variablen Bestandteilen (Mischvergütung), ist es grundsätzlich selbstständig tätig, wenn die variablen Bestandteile im Kalenderjahr mindestens 10 % der gesamten Vergütung (einschließlich erhaltener Aufwandsentschädigungen) betragen. Reisekostenerstattungen sind keine Vergütungsbestandteile und demzufolge bei der Ermittlung der 10 %-Grenze nicht zu berücksichtigen. Diese Kriterien sind für jedes Mandat eines Aufsichtsrates separat zu prüfen.

Das Bundesfinanzministerium weist darauf hin, dass in begründeten Fällen Ausnahmen möglich sind, ohne dies näher auszuführen.

Beachten Sie | Die vorgenannten Neuregelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gibt jedoch eine Nichtbeanstandungsfrist, wonach die bisherige Sichtweise auf Leistungen angewendet werden kann, die bis einschließlich dem 31.12.2021 ausgeführt worden sind.

Quelle | BMF-Schreiben vom 8.7.2021, Az. III C 2 - S 7104/19/10001 :003, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225274; BFH-Urteil vom 27.11.2019, Az. V R 23/19 (V R 62/17)

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Kleine Fotovoltaikanlagen: Bundesfinanzministerium konkretisiert die Liebhaberei auf Antrag

Die Beurteilung der Gewinnerzielungsabsicht ist oft Anlass für Streit mit dem Finanzamt. Dies gilt auch für kleine Fotovoltaikanlagen, sodass die Finanzverwaltung hier eine Vereinfachung geschaffen hat: Die Liebhaberei auf Antrag. Da in diesem Schreiben Fragen offengeblieben sind, wurde es nun konkretisiert.

Auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen ist ohne weitere Prüfung zu unterstellen, dass die Fotovoltaikanlage oder vergleichbare Blockheizkraftwerke (BHKW) nicht mit Gewinnerzielungsabsicht (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei) betrieben werden. Der Antrag wirkt in allen offenen Veranlagungszeiträumen (VZ) und für die Folgejahre.

PRAXISTIPP | Eine Antragstellung kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn bereits für ältere Jahre Verluste anerkannt wurden und diese Jahre nicht geändert werden können. Dann bleiben diese Verluste steuerlich erhalten, künftige Gewinne unterliegen jedoch nicht der Besteuerung.

Die Liebhaberei gilt für kleine Fotovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp sowie für kleine BHKW mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Betreiber können eine steuerpflichtige Person oder eine Mitunternehmerschaft sein.

Hinsichtlich der Definition der Grenzen erfolgten Konkretisierungen: Alle Fotovoltaikanlagen/BHKW, die von einer antragstellenden Person betrieben werden, bilden einen einzigen Betrieb, sodass die jeweiligen Leistungen zu addieren sind. Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken. Es sind auch Anlagen einzubeziehen, die die übrigen Voraussetzungen der Vereinfachungsregelung nicht erfüllen (z. B. Anlagen, deren Strom einem Mieter des Antragstellers zur Verfügung gestellt wird).

Es ist unschädlich bzw. für die Antragstellung unerheblich, ob sich die Anlage

  • auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus,
  • einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhaus (mit einer vermieteten Wohnung) oder
  • auf einem Mehrfamilienhaus (mit zumindest einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung) befindet.

Zudem ist zu beachten, dass der (teilweise) Verbrauch des Stroms durch einen Mieter oder zu anderweitigen eigenen oder fremden betrieblichen Zwecken technisch ausgeschlossen sein muss. Dies gilt nicht, wenn die Mieteinnahmen 520 EUR im VZ nicht überschreiten.

Bei Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum Ablauf des VZ zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) ist der Antrag bis zum 31.12.2022 zu stellen.

Beachten Sie | Anlagen, die vor 2004 in Betrieb genommen wurden, und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2021 eintreten (ausgeförderte Anlagen), können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen. Der Antrag wirkt hier erst für den VZ, der auf den VZ folgt, in dem letztmalig die garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde.

Gesetzliche Neuregelung?

In Fachkreisen wird mitunter kritisiert, dass ein derartiger Eingriff in die Besteuerung nur durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geregelt wird, das die Gerichte nicht bindet.

Aber auch auf der Gesetzgebungsebene scheint das Thema „Fahrt aufzunehmen“. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht“ am 5.11.2021 gefordert, bereits für den VZ 2021 eine (Ertrags-)Steuerbefreiung für die Stromerzeugung aus Solaranlagen mit einer möglichen Gesamtleistung von bis zu 30 kW und aus BHKW mit einer installierten elektrischen Leistung von bis zu 7,5 kW zu schaffen. Die weitere Entwicklung bleibt vorerst abzuwarten.

Quelle | BMF-Schreiben vom 29.10.2021, Az. IV C 6 - S 2240/19/10006 :006, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 225592

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Für GmbH-Gesellschafter

Verdeckte Gewinnausschüttung: Unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit einer Auslandsimmobilie

Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung reicht bereits die jederzeitige Möglichkeit der unentgeltlichen Nutzung einer in Spanien belegenen Immobilie einer spanischen Kapitalgesellschaft durch deren in Deutschland ansässige Gesellschafter aus. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Hessen (Revision anhängig) nicht an.

Zum Hintergrund: Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich vereinfacht um Vermögensvorteile, die dem Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden. Eine verdeckte Gewinnausschüttung darf den Gewinn der Kapitalgesellschaft nicht mindern.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung schied im Streitfall auch nicht deshalb aus, weil die Immobilie nur zu sehr kurzen Aufenthalten genutzt wurde, welche den Zweck hatten, den Verkaufsprozess der Immobilie zu fördern.

 

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 14.12.2020, Az. 9 K 1266/17, Rev. BFH: Az. VIII R 4/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 221045

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Für Arbeitgeber

Kindergartenzuschuss während der Coronapandemie: Das gilt bei Rückzahlung der Gebühren

Während der Coronapandemie haben viele Städte und Gemeinden den Einzug von Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren ausgesetzt und zu einem späteren Zeitpunkt darauf verzichtet. Dennoch haben Arbeitgeber ihre Zuschüsse weiter ausgezahlt. Eine offenbar bundeseinheitlich abgestimmte Verfügung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen zeigt, wie bei der Lohnabrechnung vorzugehen ist.

Zum Hintergrund: Nach § 3 Nr. 33 Einkommensteuergesetz sind steuerfrei: Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen. Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat.

Haben Städte und Gemeinden Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen bzw. bereits erhobene Beiträge erstattet, wird es für das Kalenderjahr 2020 auch ohne ausdrückliche, im Vorhinein getroffene Vereinbarung nicht beanstandet, wenn von einer Darlehensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird. Somit bleiben die Arbeitgeberleistungen für 2020 grundsätzlich steuerfrei.

Die in 2020 geleisteten Zuschüsse sind mit den in 2021 entstehenden Unterbringungs- und Betreuungskosten zu verrechnen. Das heißt: Sind die Kosten niedriger als der Betrag, den der Arbeitgeber in 2020 zu Unrecht steuerfrei belassen hat, ist der Differenzbetrag als steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn zu behandeln.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber einen Kindergartenzuschuss von 120 EUR monatlich. In 2020 hat er also 1.440 EUR steuerfrei erhalten. Die Gebühren für den Kindergarten (ebenfalls 120 EUR pro Monat) wurden aber für vier Monate zurückerstattet. Somit betrugen die tatsächlichen Kosten 960 EUR.

 

Nach der Verfügung gelten 480 EUR als Darlehen. Dieser Betrag kann mit den Aufwendungen in 2021 verrechnet werden. Bleiben der Arbeitgeber-Zuschuss und die Höhe der Gebühren in 2021 unverändert, müssen die 480 EUR aus 2020 dann in 2021 versteuert werden.

Quelle | OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung vom 27.8.2021, Az. S 2342 2021/0008 St 216

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Freie Unterkunft und Verpflegung: Sachbezugswerte 2022

Die Sachbezugswerte für freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft werden jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. In 2022 beträgt der Sachbezugswert für freie Unterkunft 241 EUR monatlich (in 2021 = 237 EUR). Der monatliche Sachbezugswert für Verpflegung steigt in 2022 um 7 EUR auf 270 EUR.

Aus dem monatlichen Sachbezugswert für Verpflegung abgeleitet, ergeben sich nachfolgende Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:

Sachbezugswerte für 2022 (Werte für 2021 in Klammern)

Mahlzeit

monatlich

kalendertäglich

Frühstück

56 EUR (55 EUR)

1,87 EUR (1,83 EUR)

Mittag- bzw. Abendessen

107 EUR (104 EUR)

3,57 EUR (3,47 EUR)

Beachten Sie | Bei Addition der kalendertäglichen Werte ergibt sich infolge der Rundungen ein Betrag von 9,01 EUR. Es gelten aber 9,00 EUR (270 EUR/30).

Quelle | Zwölfte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung, BR-Drs. 760/21 (B) vom 26.11.2021

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Für Arbeitnehmer

Ermäßigt zu besteuern: Abfindung im Rahmen einer Sprinterklausel

Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Dies gilt nach Ansicht des Finanzgerichts Hessen grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer Sprinterklausel gezahlt wird. Denn hier kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden.

Sachverhalt

Eine Arbeitnehmerin (AN) hatte mit ihrem Arbeitgeber zusätzlich zu einem Vertrag über die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung eine Sprinterklausel vereinbart. Danach konnte AN gegen einen weiteren Abfindungsbetrag das Arbeitsverhältnis vor dem eigentlich vereinbarten Zeitpunkt beenden.

Das Finanzamt unterwarf nur die aus der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses resultierende Abfindung der ermäßigten Besteuerung, nicht aber den wegen der Ausübung der Sprinterklausel erhaltenen Betrag. Es verwies auf ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen, das die Ausübung der Kündigung als neues auslösendes Ereignis gewertet hatte.

Das Finanzgericht Hessen hat nun anders entschieden: Auch diese Abfindung findet ihren Rechtsgrund in der Aufhebungsvereinbarung und ist nicht getrennt davon zu betrachten.

 

Quelle | FG Hessen, Urteil vom 31.5.2021, Az. 10 K 1597/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 223719; PM des FG Hessen vom 27.7.2021; FG Niedersachsen, Urteil vom 8.2.2018, Az. 1 K 279/17

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Februar 2022 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.2.2022
  • GewSt, GrundSt = 15.2.2022

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.2.2022
  • GewSt, GrundSt = 18.2.2022

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 2/2022 = 24.2.2022

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

11/20

4/21

7/21

11/21

- 0,7 %

+ 2,1 %

+ 3,1 %

+ 6,0 %

 

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Rundschreiben 09/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Kapitalanleger

Für Unternehmer

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen: Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums

Durch das Jahressteuergesetz 2022 (BGBl I 2022, S. 2294) wurde eine Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) im Einkommensteuergesetz eingeführt. In der Praxis wartete man auf ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung, das nun veröffentlicht wurde.

Gesetzliche Neuregelungen

Mit Schreiben vom 29.10.2021 gewährte das Bundesfinanzministerium für kleine PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp ein Wahlrecht (= steuerlich unbeachtliche Liebhaberei auf Antrag des Steuerpflichtigen). Dieses Wahlrecht wurde im Zuge des Jahressteuergesetzes 2022 durch eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG)) ersetzt.

Bei der Steuerfreiheit der Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb von PV-Anlagen sind gewisse Höchstgrenzen (vgl. dazu unten ausführlich) zu beachten, wobei hier auf die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister abgestellt wird. Insgesamt gilt eine Obergrenze von 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft, die für die Anwendung der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG nicht überschritten werden darf.

MERKE | Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der PV-Anlage für Einnahmen und Entnahmen, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt werden.

Anwendungsschreiben

1. Persönlicher Anwendungsbereich

§ 3 Nr. 72 S. 1 EStG gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften.

2. Begünstigte PV-Anlagen (auch dachintegrierte und Fassaden-PV-Anlagen) und Höchstgrenzen

Es kommt auf die Art des Gebäudes an, wie hoch die maximale maßgebliche Leistung der Anlage(n) in kW (peak) je Steuerpflichtigem/Mitunternehmerschaft ist (gebäudebezogene Betrachtung):

  • Einfamilienhaus (30 kW (peak))
  • Wohnzwecken dienendes Zwei-/Mehrfamilienhaus (15 kW (peak) je Wohneinheit)
  • gemischt genutzte Immobilie (15 kW (peak) je Wohn-/Gewerbeeinheit)
  • nicht Wohnzwecken dienendes Gebäude, z. B. Gewerbeimmobilie mit einer Gewerbeeinheit, Garagengrundstück (30 kW (peak))
  • Gewerbeimmobilie mit mehreren Gewerbeeinheiten (15 kW (peak) je Gewerbeeinheit)

Beispiele

Der Steuerpflichtige A hat auf drei Einfamilienhäusern jeweils eine Anlage mit einer Leistung von 25 kW (peak). Alle drei Anlagen sind begünstigt.

 

A hat auf seinem Haus mit zwei Wohneinheiten und der dazugehörigen Garage jeweils eine Anlage mit einer Leistung von 15,10 kW (peak). Beide Anlagen sind nicht begünstigt, da deren Leistung (insgesamt 30,20 kW (peak)) die für diese Gebäudeart zulässigen 30,00 kW (peak) überschreitet.

Beachten Sie | Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der PV-Anlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Anlage befindet.

In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die 100 kW (peak)-Grenze eingehalten wurde. Dabei sind die Leistungen aller nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten PV-Anlagen zu addieren.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger betreibt zwei Anlagen mit einer Leistung von 30 kW (peak) auf je einem Einfamilienhaus und eine Freiflächen-PV-Anlage mit einer Leistung von 50 kW (peak).

 

Da Freiflächen-PV-Anlagen (unabhängig von der Größe) nicht begünstigt sind, ist diese Anlage nicht in die Prüfung der 100 kW (peak)-Grenze einzubeziehen. Die Anlagen auf den Einfamilienhäusern sind deshalb begünstigt.

Ist ein Steuerpflichtiger oder eine Mitunternehmerschaft, der bzw. die begünstigte PV-Anlagen betreibt, daneben an einer PV-Anlagen betreibenden anderen Mitunternehmerschaft beteiligt, sind die von der anderen Mitunternehmerschaft betriebenen Anlagen bei der Prüfung der 100 kW (peak)-Grenze nicht anteilig zu berücksichtigen.

Beachten Sie | Betreibt der Steuerpflichtige PV-Anlagen mit einer Leistung von insgesamt mehr als 100 kW (peak), ist die Steuerbefreiung insgesamt nicht anzuwenden (Freigrenze).

3. Umfang der Steuerbefreiung

Von der Steuerbefreiung werden Einnahmen und Entnahmen unabhängig von der Verwendung des von der PV-Anlage erzeugten Stroms umfasst.

Zu den Einnahmen gehören insbesondere die Einspeisevergütung, Entgelte für anderweitige Stromlieferungen (z. B. an Mieter), Vergütungen für das Aufladen von Elektro-/Hybridelektrofahrzeugen, Zuschüsse und bei der Einnahmenüberschussrechnung vereinnahmte und erstattete Umsatzsteuer.

4. Steuerermäßigung nach § 35a EStG

Gilt § 3 Nr. 72 EStG, wird unterstellt, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Unter den Voraussetzungen des § 35a EStG kann eine Steuerermäßigung gewährt werden.

5. Investitionsabzugsbeträge (IAB)

IAB, die in vor dem 1.1.2022 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen und bis einschließlich zum 31.12.2021 noch nicht gewinnwirksam hinzugerechnet wurden, sind nach § 7g Abs. 3 EStG rückgängig zu machen, wenn in nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte PV-Anlagen investiert wurde.

6. Weitere Aspekte in Kürze

Neben den dargestellten Aspekten werden auch diese Punkte thematisiert:

  • Betriebsausgabenabzugsverbot (§ 3c Abs. 1 EStG)
  • Verhältnis zu § 6 Abs. 3 und 5 EStG (Übertragung oder Überführung einer PV-Anlage zu Buchwerten)
  • Wegfall der gewerblichen Infektion (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) in Altfällen
  • Behandlung von PV-Anlagen in anderweitigem Betriebsvermögen
  • Folgen bei unterjährig erstmaliger oder letztmaliger Anwendung des § 3 Nr. 72 EStG

7. Zeitliche Anwendung

Das Schreiben gilt für alle Einnahmen und Entnahmen, die nach 2021 erzielt oder getätigt werden. Anträge auf Anwendung der Vereinfachungsregelung nach dem Schreiben vom 29.10.2021 sind für PV-Anlagen, die nach 2021 in Betrieb genommen wurden, nicht mehr möglich. Für Anlagen, die bis zum 31.12.2021 in Betrieb genommen wurden, wurde die Frist für die Antragstellung bis zum 31.12.2023 verlängert!

Quelle | BMF-Schreiben vom 17.7.2023, Az. IV C 6 - S 2121/23/10001 :001, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236439; BMF-Schreiben vom 29.10.2021, Az. IV C 6 - S 2240/19/10006 :006

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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Steuerermäßigung auch für Mieter

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mieter Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd geltend machen können und zwar auch dann, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.

Hintergrund: Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:

  • maximal 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • maximal 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
  • maximal 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (nur Lohnkosten).

Sachverhalt

Eheleute wohnten in einer angemieteten Eigentumswohnung. Der Vermieter stellte mit der Nebenkostenabrechnung u. a. Aufwendungen für die Gartenpflege und die Überprüfung von Rauchwarnmeldern in Rechnung. Hierfür begehrten sie die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen. Finanzamt und Finanzgericht lehnten ab nicht aber der Bundesfinanzhof.

Der Steuerermäßigung steht nicht entgegen, dass Mieter die Verträge mit den Leistungserbringern (z. B. dem Reinigungsbetrieb) regelmäßig nicht selbst abschließen. Es reicht aus, dass die Leistungen dem Mieter zugutekommen.

Soweit das Gesetz zudem verlangt, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist, genügt als Nachweis auch eine Wohnnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung, die dem anerkannten Muster (vgl. hierzu Anlage 2 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums vom 9.11.2016) entspricht.

Hieraus müssen sich die Art, der Inhalt und der Zeitpunkt der Leistung sowie der Leistungserbringer und -empfänger nebst Entgelt einschließlich des Hinweises der unbaren Zahlung ergeben. Nur bei sich aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit dieser Unterlagen bleibt es dem Finanzamt unbenommen, die Vorlage der Rechnungen zu verlangen. Der Mieter muss sich dann die Rechnungen vom Vermieter beschaffen.

MERKE | Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für Aufwendungen der Wohnungseigentümer, wenn die Leistungen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft beauftragt wurden.

Quelle | BFH-Urteil vom 20.4.2023, Az. VI R 24/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236254; BFH, PM Nr. 33/23 vom 13.7.2023

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Pkw-Unfall im Ausland: Ende der Kfz-Steuerpflicht bei Nichtbenutzung

Wird ein im Inland zugelassenes Fahrzeug, das wegen einer Beteiligung an einem Verkehrsunfall in Italien beschlagnahmt wurde, mehrere Monate später verschrottet, kann die Kfz-Steuerpflicht bereits zum Beschlagnahmezeitpunkt enden. Dies hat das Finanzgericht Münster entschieden.

Sachverhalt

A (mit Wohnsitz im Inland und in Italien) war am 6.1.2020 mit seinem im Inland zugelassenen Kfz an einem Unfall in Italien beteiligt. Das Fahrzeug wurde beschlagnahmt und der Führerschein wegen fehlender Zulassung in Italien eingezogen. Infolge der hohen Kosten verzichtete A auf eine Ummeldung und ließ das Kfz verschrotten. Wegen der erforderlichen Genehmigung der italienischen Behörden kam es erst am 20.6.2020 zur Verschrottung. Erst danach erhielt A die Fahrzeugpapiere wieder zurück und er konnte das Fahrzeug zum 14.7.2020 bei der inländischen Zulassungsbehörde abmelden.

 

A beantragte beim Hauptzollamt das Ende der Steuerpflicht zum 6.1.2020. Dieses stellte jedoch auf den Zeitpunkt der Verschrottung (20.6.2020) ab und setzte die Kfz-Steuer entsprechend fest. Ein früheres Ende könne nicht angenommen werden, da A die Verzögerung selbst zu verantworten habe. Das sah das Finanzgericht anders.

Im Streitfall greift § 5 Abs. 4 S. 2 KraftStG, wonach für das Ende der Steuerpflicht ein früherer Zeitpunkt zugrunde gelegt werden kann, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, das Fahrzeug seit diesem Zeitpunkt nicht benutzt zu haben und er die Abmeldung nicht schuldhaft verzögert hat. Beweisvorsorge ist also oberstes Gebot.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 14.4.2023, Az. 10 K 824/22 Kfz, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236520

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Online-Pokergewinn kann steuerpflichtig sein

Gewinne aus dem Online-Pokerspiel können als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Einkommensteuer unterliegen. Das hat aktuell der Bundesfinanzhof entschieden. |

Sachverhalt

Ein Student hatte 2007 mit dem Online-Pokerspiel (in der Variante „Texas Hold‘em/Fixed Limit“) begonnen. Ausgehend von kleinen Einsätzen und Gewinnen steigerte er seine Einsätze allmählich. Auch seine Gewinne stiegen erheblich an. Im Streitjahr 2009 erzielte er einen Gewinn von über 80.000 EUR, der in den Folgejahren weiter anstieg. Allein im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 belief sich seine registrierte Gesamtspielzeit auf 673 Stunden.

 

Das Finanzgericht Münster würdigte den Sachverhalt dahin gehend, dass der Student ab Oktober 2009 gewerblich tätig gewesen sei und der von Oktober bis Dezember 2009 erzielte Gewinn von rund 60.000 EUR somit der Einkommensteuer unterliege. Dies hat der Bundesfinanzhof nun bestätigt und dabei an frühere Entscheidungen zum Pokerspiel in Form von Präsenzturnieren und in Casinos angeknüpft.

Beachten Sie | Poker ist in einkommensteuerlicher Hinsicht kein reines Glücksspiel, sondern auch durch Geschicklichkeitselemente gekennzeichnet. Dies gilt auch beim Online-Poker, selbst wenn dort kein persönlicher Kontakt zu den Mitspielern möglich ist.

MERKE | Aber nicht jeder Pokerspieler unterliegt der Einkommensteuer. Für Freizeit- und Hobbyspieler handelt es sich um eine private Tätigkeit, bei der sich Gewinne und Verluste steuerlich nicht auswirken. Wenn jedoch der Rahmen einer privaten Hobbytätigkeit überschritten wird, ist das Handeln als gewerblich anzusehen. Maßgebend ist die strukturelle Vergleichbarkeit mit einem Gewerbetreibenden bzw. Berufsspieler (z. B. die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets).

Quelle | BFH-Urteil vom 22.2.2023, Az. X R 8/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236046; BFH, PM Nr. 31/23 vom 29.6.2023

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Wachstumschancengesetz in der Pipeline

Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)“ veröffentlicht (Bearbeitungsstand: 14.7.2023).

Der Entwurf enthält auf 279 Seiten u. a. Änderungen im Einkommensteuergesetz (Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 EUR auf 1.000 EUR, Einführung einer Freigrenze (1.000 EUR) für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung etc.).

Beachten Sie | Über den Regierungsentwurf, der bereits am 16.8.2023 durch das Bundeskabinett in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden soll, werden wir in der nächsten Ausgabe berichten.

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Für Vermieter

Steuerfahndung erhält Daten von Online-Vermietungsportal

Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Die Daten werden nun an die Steuerverwaltungen der Bundesländer verteilt, damit sie die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abgleichen können. Es liegen Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Milliarde EUR vor.

Hintergrund: Hamburg hatte bereits 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten erstritten. Die Auswertung der damaligen Daten hat 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Millionen EUR geführt. Das war Anlass für die Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern anzufordern, die Wohnraum über diese Plattform vermietet haben.

Quelle | Finanzbehörde Hamburg, PM vom 6.7.2023

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Für Kapitalanleger

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz: Finale Staatenaustauschliste 2023 liegt vor

Nach den Vorgaben des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen zwischen dem Bundeszentralamt für Steuern und der zuständigen Behörde des jeweils anderen Staates automatisch ausgetauscht. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Staatenaustauschliste 2023 bekannt gegeben. Enthalten sind die Staaten, mit denen der automatische Datenaustausch zum 30.9.2023 erfolgt.

Für den Datenaustausch zum 30.9.2024 wird dann eine neue Staatenaustauschliste 2024 im Rahmen eines weiteren Schreibens veröffentlicht.

Weiterführende Informationen zum Informationsaustausch über Finanzkonten erhalten Sie u. a. auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern (unter www.iww.de/s2991).

Quelle | BMF-Schreiben vom 20.7.2023, Az. IV B 6 - S 1315/19/10030 :057, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236519

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Für Unternehmer

Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer als Betriebseinnahmen

Nach § 4 Abs. 5b Einkommensteuergesetz gilt: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben. Dennoch entschied das Finanzgericht Düsseldorf, dass Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer steuerpflichtige Betriebseinnahmen sind (Revision wurde zugelassen).

Beachten Sie | Nur soweit Erstattungszinsen im Zusammenhang mit gegenläufigen, zuvor nicht als Betriebsausgaben erfassten Nachforderungszinsen stehen, ist eine entsprechende Gewinnkürzung aus Billigkeitsgründen geboten.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 4.5.2023, Az. 9 K 1987/21 G,F, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 236518

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Für Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung: Bundesfinanzhof muss über den Abzug von Stellplatzkosten entscheiden

Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden, dass Stellplatzkosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung zu den sonstigen (in voller Höhe abziehbaren) Mehraufwendungen gehören. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung (die Revision ist anhängig) ist jedoch mit Gegenwehr der Finanzämter zu rechnen, da das Bundesfinanzministerium eine andere Auffassung vertritt.

Hintergrund

Bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung können Arbeitnehmer Unterkunftskosten seit 2014 nur noch bis maximal 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abziehen. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche entstehenden Aufwendungen, wie z. B. Miete, Betriebskosten sowie Kosten der laufenden Reinigung und Pflege der Zweitwohnung oder -unterkunft; nicht jedoch Aufwendungen für Hausrat, Einrichtungsgegenstände oder Arbeitsmittel, mit denen die Zweitwohnung ausgestattet ist.

Aufwendungen für die erforderliche Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung, soweit sie nicht überhöht sind, können als sonstige notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung (außerhalb des Höchstbetrags) berücksichtigt werden. Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs wird von der Finanzverwaltung akzeptiert.

Beachten Sie | Im Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus 2020 ist hierzu weiter ausgeführt: Übersteigen die Anschaffungskosten für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 EUR einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt.

Stellplatzkosten

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums sind Miet-/Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze vom Höchstbetrag umfasst. Dieser Ansicht hat das Finanzgericht Niedersachsen (wie bereits zuvor die Finanzgerichte Saarland und Mecklenburg-Vorpommern) indes eine Absage erteilt. Danach sind gesonderte Stellplatzkosten keine Unterkunftskosten.

Das Finanzgericht Niedersachsen geht sogar noch einen Schritt weiter als die Kollegen aus dem Saarland und bezweifelt, dass der Fall anders zu beurteilen wäre, wenn Unterkunft und Stellplatz „eine untrennbare Einheit“ bilden, wenn also die Nutzung der Unterkunft nicht ohne Aufwendungen für die Nutzung eines Stellplatzes möglich wäre.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 16.3.2023, Az. 10 K 202/22, Rev. BFH Az. VI R 4/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235999; BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Az. IV C 5 - S 2353/19/10011:006

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat Oktober 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 10.10.2023

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 13.10.2023

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 10/2023 = 27.10.2023

(bzw. 26.10.2023 für Bundesländer, in denen der Reformationstag ein gesetzlicher Feiertag ist)

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

7/22

12/22

3/23

7/23

+ 8,5 %

+ 9,6 %

+ 7,8 %

+ 6,5 %

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Rundschreiben 08/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Abzinsung eines ratierlich gezahlten Kaufpreises: Zinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass für den Fall, dass ein zum Privatvermögen gehörender Gegenstand veräußert und die Kaufpreisforderung langfristig d. h. für länger als ein Jahr bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gestundet wird, die geleisteten Kaufpreisraten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sind.

Der Zinsanteil unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG) der Einkommensteuer. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien Zinsen nicht vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen haben. Unerheblich ist auch, dass der Vorteil der zinslosen Ratenzahlung beim Erwerber der Schenkungsteuer unterliegt.

Beachten Sie | Fraglich ist, ob sich das Finanzgericht ggf. zu einem Beschluss des Bundesfinanzhofs aus 2011 in Widerspruch setzt. Hier hatte es der Bundesfinanzhof als ernstlich zweifelhaft angesehen, ob die zinslose Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung unter Eheleuten zur einkommensteuerlichen Erfassung eines Zinsanteils führe, da zugleich die Voraussetzungen einer schenkungsteuerlichen freigebigen Zuwendung erfüllt seien. Es bleibt daher abzuwarten, wie sich der Bundesfinanzhof im anhängigen Revisionsverfahren zu dieser Konfliktsituation zwischen Ertrag- und Schenkungsteuerrecht positionieren wird.

 

Quelle | FG Köln, Urteil vom 27.10.2022, Az. 7 K 2233/20, Rev. BFH Az. VIII R 1/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235759; BFH-Urteil vom 12.9.2011, Az. VIII B 70/09

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Für Unternehmer

Modernisierung des Personengesellschaftsrechts: GbR-Neuregelungen gelten ab 2024

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde das Recht der Personengesellschaften reformiert. Insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wurden zahlreiche Bestimmungen geändert oder neu eingefügt. Das Gesetz wurde bereits Mitte 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet, es tritt aber „erst“ zum 1.1.2024 in Kraft. Daher sollte in den nächsten Monaten geprüft werden, ob und in welchem Umfang Handlungsbedarf besteht.

Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit der als Außengesellschaft auftretenden GbR ist seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.1.2001 (Az. II ZR 331/00) anerkannt. Die neu gefassten §§ 705 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) übernehmen dies und gehen daher von der Rechtsfähigkeit der GbR aus.

MERKE | Von der rechtsfähigen GbR ist die nicht rechtsfähige GbR abzugrenzen. Für diese reinen Innengesellschaften enthalten die §§ 740 ff. BGB spezielle Regelungen.

Eintragung in das Gesellschaftsregister

Für rechtsfähige GbRs wurde mit dem Gesellschaftsregister ein eigenes öffentliches Verzeichnis geschaffen (vgl. hierzu die Bestimmungen der §§ 707 bis 707d BGB). Dieses Register kann von jedermann eingesehen werden. Es beinhaltet Angaben zur Gesellschaft, zu den Gesellschaftern und zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter.

MERKE | Die Eintragung in das Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig. Insbesondere hat die Eintragung nichts mit der Frage der Rechtsfähigkeit zu tun, das heißt, eine rechtsfähige GbR kann auch dann bestehen, wenn sie nicht in das Gesellschaftsregister eingetragen ist.

 

Allerdings ist die Registereintragung Voraussetzung für die wirksame Vornahme bestimmter Rechtsgeschäfte nämlich den Erwerb von Gesellschaftsanteilen an Kapitalgesellschaften sowie den Erwerb von Grundbesitz und von Immaterialgüterrechten, wenn diese in öffentlichen Registern eingetragen sind (beispielsweise Marken- oder Patentrechte).

Innenverhältnis

Hinsichtlich des Innenverhältnisses der GbR hat die IHK Köln (unter www.iww.de/s8214) folgende Punkte zusammengefasst: Wie sich die Gesellschafter untereinander organisieren, kann im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Gibt es keine Regeln oder keinen Vertrag, gelten ab 2024 folgende Grundsätze:

  • Die Stimmkraft und der Anteil an Gewinn und Verlust richten sich vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen. Wurden keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (§ 709 Abs. 3 BGB).
  • Die Geschäfte führen alle Gesellschafter gemeinsam.
  • Der Austritt oder die Kündigung eines Gesellschafters führt nicht mehr automatisch zur Auflösung der GbR.

Beachten Sie | Bei allen Neuerungen bleiben aber auch viele Grundsätze unverändert, z. B. haften die Gesellschafter weiterhin gesamtschuldnerisch.

Weiterführender Hinweis

Die IHK Köln gibt auf ihrer Website (unter www.iww.de/s8213einen Überblick über die verschiedenen Regelungsbereiche mit weiterführenden Links.

Quelle | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), BGBl I 2021, S. 3436; IHK Köln „Übersicht: Modernisierung des Personengesellschaftsrechts“, unter www.iww.de/s8213

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Kein Abzug finaler ausländischer Betriebsstättenverluste

Nach der Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs hat nun der Bundesfinanzhof eine für international tätige deutsche Unternehmen wichtige Entscheidung getroffen. Danach können inländische Unternehmen Verluste aus einer im EU-Ausland belegenen Niederlassung nicht steuermindernd mit im Inland erzielten Gewinnen verrechnen, wenn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung für die ausländischen Einkünfte kein deutsches Besteuerungsrecht besteht. Das gilt auch dann, wenn die Verluste im Ausland steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit final sind. 

Sachverhalt

Eine in Deutschland ansässige Bank hatte in Großbritannien 2004 eine Zweigniederlassung eröffnet. Nachdem die Zweigniederlassung jedoch durchgehend nur Verluste erwirtschaftet hatte, wurde sie 2007 wieder geschlossen. Da die Filiale niemals Gewinne erzielt hatte, konnte die Bank die in Großbritannien erlittenen Verluste dort steuerlich nicht nutzen.

Doch auch in Deutschland sind die Verluste nicht nutzbar. Denn nach dem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterliegen Betriebsstätteneinkünfte aus Großbritannien nicht der deutschen Besteuerung. Entscheidend ist dabei die Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte, also Verluste, umfasst. Vergleichbare Regelungen enthalten eine Vielzahl der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen.

Beachten Sie | Wie der Bundesfinanzhof nach Anrufung des Europäischen Gerichtshofs entschied, verstößt dieser Ausschluss des Verlustabzugs auch im Hinblick auf finale Verluste nicht gegen das Unionsrecht.

Quelle | BFH-Urteil vom 22.2.2023, Az. I R 35/22 (I R 32/18), unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234963; BFH, PM Nr. 24/23 vom 27.4.2023

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Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer

Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, gilt nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz auch auf die Vermietung von Wohncontainern an Saisonarbeiter (Erntehelfer) Anwendung findet.

Sachverhalt

Ein Landwirt beschäftigte in den Besteuerungszeiträumen 2014 bis 2017 (Streitjahre) saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Dauer des jeweiligen Mietverhältnisses betrug längstens drei Monate.

 

Das Finanzamt wollte die Umsätze mit dem Regelsteuersatz (19 %) versteuern, weil die Unterkünfte keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück besaßen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg und der Bundesfinanzhof sahen das allerdings anders.

Nach der aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs begünstigt § 12 Abs. 2 Nr. 11 S. 1 UStG nicht nur die Vermietung von Grundstücken und mit diesen fest verbundenen Gebäuden. Vielmehr umfasst die Steuerermäßigung allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden und damit auch die Vermietung von nicht ortsfesten Wohncontainern an Erntehelfer.

Quelle | BFH-Urteil vom 29.11.2022, Az. XI R 13/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234117

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Kleine Photovoltaikanlagen: Erwerbstätigkeit muss dem Finanzamt nicht mehr angezeigt werden

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) müssen dem Finanzamt ihre Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b der Abgabenordnung (AO) nicht mehr anzeigen. Diese Nichtbeanstandungsregelung hat das Bundesfinanzministerium getroffen. |

Hintergrund: Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen (§ 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz (EStG)) und ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz (§ 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG)) für die Lieferung und Installation bestimmter PV-Anlagen eingeführt. Dennoch sind Betreiber von PV-Anlagen nach § 138 Abs. 1 und 1b AO grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebsstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet.

Das Bundesfinanzministerium hat nun verfügt, dass es nicht beanstandet wird, wenn Betreiber von PV-Anlagen, die

  • Gewerbetreibende (§ 15 EStG) sind, bei Eröffnung eines Betriebs, der sich auf das Betreiben von nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten PV-Anlagen beschränkt, und
  • in umsatzsteuerlicher Hinsicht Unternehmer sind, deren Unternehmen sich ausschließlich auf den Betrieb einer PV-Anlage i. S. des § 12 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 UStG sowie ggf. eine steuerfreie Vermietung und Verpachtung nach § 4 Nr. 12 UStG beschränkt und die die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden,

ihre Erwerbstätigkeit nach § 138 Abs. 1 und 1b AO nicht anzeigen.

Beachten Sie | Die Regelung gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die Erwerbstätigkeit ab dem 1.1.2023 aufgenommen wurde.

Quelle | BMF-Schreiben vom 12.6.2023, Az. IV A 3 - S 0301/19/10007 :012, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235756

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Für Arbeitgeber

Neue Beitragssätze in der Pflegeversicherung ab 1.7.2023

Das Bundesverfassungsgericht hat 2022 entschieden, dass es mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, dass beitragspflichtige Eltern in der sozialen Pflegeversicherung unabhängig von der Zahl der von ihnen betreuten und erzogenen Kinder mit gleichen Beiträgen belastet werden. Demzufolge wurde der Gesetzgeber aufgefordert, eine Neuregelung zu treffen. Dies ist nun mit Wirkung ab dem 1.7.2023 erfolgt.

Bislang galten in der Pflegeversicherung folgende Beitragssätze (unterteilt nach Arbeitgeber (AG) und Arbeitnehmer (AN)):

  • Allgemein: 3,05 % (AG: 1,525 %; AN: 1,525 %)
  • Kinderlose: 3,40 % (AG: 1,525 %; AN: 1,875 %)
  • Allgemein Sachsen: 3,05 % (AG: 1,025 %; AN: 2,025 %)
  • Kinderlose Sachsen: 3,40 % (AG: 1,025 %; AN: 2,375 %)

Ab Juli 2023 ist Folgendes zu beachten: Bei kinderlosen Mitgliedern gilt ein Beitragssatz von 4 %. Bei Mitgliedern mit einem Kind sind 3,4 % maßgebend. Ab zwei Kindern wird der Beitrag während der Erziehungsphase um 0,25 % je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt (max. also 1 %). Der Abschlag gilt aber nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Das heißt für Mitglieder

  • ohne Kinder: 4 % (AG: 1,7 %; AN: 2,3 %)
  • mit einem Kind: 3,40 % (lebenslang: AG: 1,7 %; AN: 1,7 %)
  • mit zwei Kindern: 3,15 % (AG: 1,7 %; AN: 1,45 %)
  • mit drei Kindern: 2,90 % (AG: 1,7 %; AN: 1,2 %)
  • mit vier Kindern: 2,65 % (AG: 1,7 %; AN: 0,95 %)
  • ab fünf Kindern: 2,4 % (AG: 1,7 %; AN: 0,7 %)

In Sachsen zahlen AG 1,2 %. Zieht man vom jeweiligen Gesamtbeitrag den AG-Anteil ab, ergibt sich der jeweilige AN-Anteil, z. B. für Mitglieder ohne Kinder: 4 % (AG: 1,2 %; AN: 2,8 %).

Quelle | Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, BR-Drs. 220/23 (B) vom 16.6.2023

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Für Arbeitnehmer

Werbungskosten: Umzugskosten wegen Einrichtung eines Homeoffice

Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung hat das Finanzgericht Hamburg für das Streitjahr 2020 auch dann angenommen, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können. |

Zum Hintergrund: Umzugskosten sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist das beispielsweise der Fall, wenn

  • sich die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erheblich (d. h. täglich um mindestens eine Stunde) verkürzt,
  • der Umzug im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird (z. B. beim Einzug in eine Dienstwohnung),
  • der Umzug wegen der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung erfolgt.

PRAXISTIPP | Ist der Umzug privat veranlasst, ist ein Werbungskostenabzug nicht möglich. Hier kann für die Umzugsdienstleistungen aber eine Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz in Betracht kommen.

 

Sachverhalt

Vor Beginn der Coronapandemie übten die Steuerpflichtigen (Ehegatten) ihre Tätigkeiten jeweils in den Räumlichkeiten ihrer Arbeitgeber aus. Seit Beginn der Coronapandemie verlagerten sie den Anweisungen bzw. Bitten ihrer Arbeitgeber folgend ihre Tätigkeit und übten diese zu Hause aus. Dies ging aber nur mit erheblichen Beeinträchtigungen durch ein Abwechseln der eigenen Tätigkeit und der Inkaufnahme von Störungen einher.

Das Ehepaar erkannte, dass die coronabedingten Einschränkungen nicht nur kurzfristig sein würden. Sie zogen daher in eine Wohnung mit zwei Arbeitszimmern (etwa 1,6 km von der bisherigen Wohnung entfernt). Die in der Steuererklärung für 2020 angesetzten Umzugskosten erkannte das Finanzamt nicht an jedoch zu Unrecht, wie das Finanzgericht Hamburg entschied.

Zunächst stellte das Finanzgericht heraus, dass keine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs eingetreten ist, denn das Homeoffice der Eheleute ist nicht als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen.

Das Finanzgericht kam jedoch im Streitfall zu der Überzeugung, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Steuerpflichtigen geführt hatte. Denn erst der Umzug ermöglichte eine ungestörte Ausübung der nichtselbstständigen Tätigkeit beider Eheleute.

Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern war angesichts der verschiedenen Arbeitsweisen der Eheleute erforderlich für die ungestörte Ausübung der jeweiligen Tätigkeit. Durch die räumlich getrennte Arbeitsmöglichkeit konnten beide weiterhin zur Zufriedenheit ihrer Arbeitgeber ihrer Tätigkeit nachgehen und mussten sich nicht einem Risiko von schlechteren Arbeitsergebnissen mit möglichen negativen Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis aussetzen.

Im Übrigen wich die neue Wohnung nach Meinung des Finanzgerichts auch nicht derart von der bisherigen Wohnung ab, dass hier Anlass zur Annahme bestand, eine Erhöhung des Wohnkomforts sei Anlass für den Umzug gewesen.

Aufgrund der Gesamtumstände ließ sich im Streitfall mit der erforderlichen Sicherheit ermitteln, dass die Einrichtung der Arbeitszimmer Anlass des Umzugs war.

Eine private Mitveranlassung dahin gehend, dass die Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers in der neuen Wohnung zur ungestörten Nutzung des ansonsten mit der Arbeitsecke belasteten Wohnraums führt, steht dem nicht entgegen. Denn auch bei der Verkürzung der Wegstrecke um mehr als eine Stunde steht der private Hinzugewinn an Freizeit durch Einsparung der Fahrtstrecke der beruflichen Veranlassung nicht entgegen.

Beachten Sie | Da gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg die Revision anhängig ist, können geeignete Fälle bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs offengehalten werden.

Quelle | FG Hamburg, Urteil vom 23.2.2023, Az. 5 K 190/22, Rev. BFH Az. VI R 3/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235554

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Ermäßigte Besteuerung von Abfindungen nur bei Zusammenballung der Einkünfte

Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Abfindung für den Arbeitsplatzverlust nur dann ermäßigt besteuert werden, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einkünften führt. Das Finanzgericht Niedersachsen hält diese Sichtweise bzw. Handhabung nicht für verfassungswidrig. 

Scheidet ein Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers vorzeitig aus dem Dienstverhältnis aus und erhält er eine Abfindung, kann es sich hierbei um „normal“ zu besteuernden Arbeitslohn i. S. des § 19 Einkommensteuergesetz (EStG) oder um steuerbegünstigte Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 EStG handeln. Letztere können als außerordentliche Einkünfte (§ 34 EStG) einem ermäßigten Steuersatz (Fünftelregelung) unterliegen.

Eine Entschädigung ist aber nur dann tarifbegünstigt, wenn sie zu einer Zusammenballung von Einnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums führt. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums (Jahresende) entgehenden Einnahmen nicht übersteigt und der Steuerpflichtige keine weiteren Einnahmen bezieht, die er bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht bezogen hätte.

Maßgeblich ist, ob der Steuerpflichtige infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.

Quelle | FG Niedersachsen, Urteil vom 17.3.2023, Az. 15 K 19/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235758

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat September 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

  • USt, LSt = 11.9.2023
  • ESt, KSt = 11.9.2023

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

  • USt, LSt = 14.9.2023
  • ESt, KSt = 14.9.2023

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

Fälligkeit Beiträge 9/2023 = 27.9.2023

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

6/22

11/22

2/23

5/23*

+ 8,2 %

+ 11,3 %

+ 9,3 %

+ 6,3 %

 

6/23 lag bei Redaktionsschluss noch nicht vor.

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Rundschreiben 07/2023

Für alle Steuerpflichtigen

Für Vermieter

Für Unternehmer

Für Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer

Wichtige Daten und Termine

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Für alle Steuerpflichtigen

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Hausnotrufsystem ohne Sofort-Hilfe nicht begünstigt

Für haushaltsnahe Dienstleistungen gewährt der Fiskus im Zuge der Steuererklärung eine Steuerermäßigung, die jedoch von einigen Voraussetzungen abhängt. So müssen die Dienstleistungen u. a. im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann die Steuerermäßigung für ein Hausnotrufsystem nicht in Anspruch genommen werden, wenn dieses im Notfall nur den Kontakt zu einer 24 Stunden-Servicezentrale herstellt.

Hintergrund

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:

  • 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
  • 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen (Lohnkosten, kein Material).

Sachverhalt

Eine Steuerpflichtige hatte ihre Wohnung mit einem Hausnotrufsystem ausgestattet. Dabei nutzte sie das Paket Standard mit Gerätebereitstellung und 24 Stunden-Servicezentrale. Nicht gebucht hatte sie u. a. den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung.

 

Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für das Hausnotrufsystem mangels Haushaltsbezug nicht als haushaltsnahe Dienstleistung. Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht Sachsen der Klage statt. Die Freude der Steuerpflichtigen währte allerdings nicht lange, denn der Bundesfinanzhof hob die Entscheidung des Finanzgerichts im Revisionsverfahren auf.

Der Bundesfinanzhof führte aus, dass die Steuerermäßigung nach § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) nur für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden kann, die im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Diese Voraussetzung lag jedoch im Streitfall nicht vor. Denn die Steuerpflichtige zahlte im Wesentlichen für die vom Anbieter des Hausnotrufsystems eingerichtete Rufbereitschaft sowie für die Entgegennahme eines eventuellen Notrufs.

Die Rufbereitschaft und die Entgegennahme von eingehenden Notrufen in der Servicezentrale sowie gegebenenfalls die Verständigung Dritter, damit diese vor Ort Hilfe leisten, erfolgten jedoch außerhalb der Wohnung der Steuerpflichtigen und damit nicht in deren Haushalt. Und nach dem eindeutigen Wortlaut des § 35a Abs. 4 S. 1 EStG sind Leistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, nicht begünstigt, auch wenn sie für den Haushalt erbracht werden.

MERKE | Demgegenüber können Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus 2015 begünstigt sein. Im dortigen Streitfall hatten die im Bereich des Betreuten Wohnens beschäftigten Pfleger jeweils einen Piepser bei sich, der den Notruf sofort an sie weiterleitete. Geschuldet war dort auch die Notfall-Soforthilfe im Haushalt durch das auf diese Weise verständigte Pflegepersonal, sodass die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden konnte.

Quelle | BFH-Urteil vom 15.2.2023, Az. VI R 7/21, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235064; BFH, PM Nr. 27/2023 vom 4.5.2023; BFH-Urteil vom 3.9.2015, Az. VI R 18/14

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Steuerliche Grenzwerte: Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettowert

Es gibt viele steuerliche Grenzwerte, beispielsweise 35 EUR bei Geschenken an Geschäftsfreunde, 60 EUR bei Aufmerksamkeiten, 50 EUR bei Sachbezügen, 800 EUR für geringwertige Wirtschaftsgüter (z. B. einen Bürostuhl). In der Praxis stellt sich hier oft die Frage, ob der Brutto- oder der Nettowert maßgebend ist.

Bei lohnsteuerlichen bzw. arbeitnehmerbezogenen Grenzwerten zählt grundsätzlich der Bruttowert. So sind z. B. Aufmerksamkeiten anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses eines Arbeitnehmers (z. B. Geburtstag) bis zu 60 EUR (brutto) steuerfrei. Auch die monatliche 50 EUR-Freigrenze für Sachbezüge stellt eine Bruttogrenze dar.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber anlässlich seines 50. Geburtstags ein Buch im Wert von 58 EUR (netto).

 

Da der Bruttowert des Buchs 62,06 EUR (58 EUR x 1,07) beträgt, ist die Freigrenze für Aufmerksamkeiten überschritten und es liegt in voller Höhe Arbeitslohn vor.

Geschenke an Geschäftsfreunde sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Grenze von 35 EUR pro Kopf und Jahr nicht überschritten wird. Sind Unternehmen zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist die 35 EUR-Grenze eine Nettogrenze, ohne Vorsteuerabzugsberechtigung handelt es sich um eine Bruttogrenze.

Beispiel

Eine GmbH (vorsteuerabzugsberechtigt) macht dem Geschäftsfreund A ein Geschenk i. H. von 41 EUR (inklusive 19 % USt). Ein weiteres Geschenk an A ist für 2023 nicht vorgesehen.

 

Da die GmbH zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind die Kosten abzugsfähig (41 EUR/1,19 = 34,45 EUR).

 

MERKE | Bei den Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter (800 EUR bzw. 1.000 EUR bei einem Sammelposten) wird immer auf den Nettowarenwert abgestellt. Dies gilt unabhängig davon, ob eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. So ist z. B. auch bei Anschaffungen im Rahmen der Vermietungseinkünfte auf die Nettowerte abzustellen.

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Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben

Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag für Erbfallkosten (z. B. Bestattungskosten und Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal) in Höhe von 10.300 EUR nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) in Anspruch nehmen. Der Abzug des Pauschbetrags setzt nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht den Nachweis voraus, dass tatsächlich Kosten angefallen sind. 

Vor- und Nacherbschaft

Der Anfall der Nacherbschaft gilt grundsätzlich als Erwerb vom Vorerben. Während zivilrechtlich der Vorerbe und der Nacherbe zwar nacheinander, aber beide vom ursprünglichen Erblasser erben, gilt erbschaftsteuerrechtlich der Vorerbe als Erbe (§ 6 Abs. 1 ErbStG). Sein Erwerb unterliegt in vollem Umfang der Erbschaftsteuer. Bei Eintritt der Nacherbfolge haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht, den Erwerb als vom Vorerben stammend zu versteuern.

Sachverhalt

Im Streitfall war die Steuerpflichtige Nacherbin ihrer verstorbenen Tante. Deren Ehemann, der kurze Zeit danach verstarb, war Vorerbe. Die Nacherbin machte mit ihrer Erbschaftsteuererklärung die Berücksichtigung des Pauschbetrags i. H. von 10.300 EUR geltend. Das Finanzamt berücksichtigte aber nur die tatsächlich angefallenen geringen Abwicklungskosten jedoch zu Unrecht, wie nun der Bundesfinanzhof entschieden hat.

Der Betrag i. H. von 10.300 EUR ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren, namentlich für mehrere Miterben nur einmal. Die Abfolge von Vor- und Nacherbfall stellt jedoch erbschaftsteuerrechtlich nicht einen Erbfall mit mehreren Erben dar. Vielmehr sind die beiden Vorgänge als zwei getrennte Erbfälle zu behandeln. Es entspricht dieser Systematik, den Pauschbetrag zweimal anzusetzen.

Der Bundesfinanzhof weist in seiner Urteilsbegründung darauf hin, dass es richtig ist, dass bei zweimaliger Gewährung der Pauschale auch die Beerdigungskosten zweimal typisierend berücksichtigt werden, obwohl sie nicht zweimal anfallen. Der Pauschbetrag umfasst aber nicht nur Beerdigungskosten, sondern dient außerdem dazu, Nachlassregelungskosten im weiteren Sinne abzugelten und diese Kosten können ohne Weiteres zweimal in jeweils unbegrenzter Höhe anfallen.

MERKE | Der Abzug des Pauschbetrags setzt nicht den Nachweis voraus, dass zumindest dem Grunde nach tatsächlich Kosten angefallen sind, die der Pauschbetrag erfasst. Der Abzug der Pauschale ist nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich ohne Nachweis möglich. Soweit der Bundesfinanzhof in früheren Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten hat, hält er daran nicht mehr fest.

Quelle | BFH-Urteil vom 1.2.2023, Az. II R 3/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235079

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Für Vermieter

DSGVO: Darf das Finanzamt Unterlagen mit personenbezogenen Daten anfordern?

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg darf das Finanzamt einen Steuerpflichtigen auch unter Berücksichtigung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zur Vorlage der Mietverträge und der Schreiben über Mietänderungen zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auffordern.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung ist der hohe Stellenwert des Interesses der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Verhinderung von Steuerverkürzungen zu berücksichtigen.

Beachten Sie | Da gegen die Entscheidung die Revision anhängig ist, wird sich nun der Bundesfinanzhof damit beschäftigen müssen, ob die gesetzlichen Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen im steuerlichen Ermittlungsverfahren durch die Datenschutz-Grundverordnung eine Einschränkung erfahren.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 1.2.2023, Az. 3 K 596/22, Rev. BFH Az. IX R 6/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235485

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Für Unternehmer

Homepage: Keine Nutzungsdauer von einem Jahr

Für bestimmte materielle Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ und bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ kann (Wahlrecht) nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 22.2.2022 (Az. IV C 3 - S 2190/21/10002 :025) eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt (22.3.2023, Az. S 2190 A-031-St214) hat nun darauf hingewiesen, dass Aufwendungen für eine Homepage nicht unter den Anwendungsbereich des Schreibens des Bundesfinanzministeriums fallen. Bei einer Homepage kann in Anknüpfung an die als üblich anerkannte technische Nutzungsdauer von Software von einer Nutzungsdauer von drei Jahren ausgegangen werden.

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Vorsteuervergütungsverfahren: Anträge bis 30.9.2023 stellen

Die EU-Mitgliedstaaten erstatten inländischen Unternehmern unter bestimmten Bedingungen die dort gezahlte Umsatzsteuer. Ist der Unternehmer im Ausland für umsatzsteuerliche Zwecke nicht registriert, kann er die Beträge durch das Vorsteuervergütungsverfahren geltend machen. Die Anträge für 2022 sind bis zum 30.9.2023 über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern zu stellen. Weitere Einzelheiten erfahren Sie unter www.iww.de/s3640.

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Corona-Hilfen sind nicht ermäßigt zu besteuern

Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster sind die im Jahr 2020 gezahlten Corona-Hilfen keine außerordentlichen Einkünfte, die in der Einkommensteuer nur ermäßigt zu besteuern wären. 

Sachverhalt

Ein Einzelunternehmer betrieb eine Gaststätte und ein Hotel. Im Streitjahr 2020 war er von betrieblichen Einschränkungen und Schließungen wegen der Coronaschutzverordnungen des Landes NRW betroffen. Ihm wurden pandemiebedingte Soforthilfen, Überbrückungshilfen und vergleichbare Zuschüsse i. H. von 64.254 EUR gewährt. Das Finanzamt unterwarf die Corona-Hilfen der tariflichen („normalen“) Einkommensteuer, was das Finanzgericht Münster bestätigte.

Für das Finanzgericht kam eine ermäßigte Besteuerung nach § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz nicht in Betracht. Die Begründung: Es liegen keine außerordentlichen Einkünfte vor, da es an einer Zusammenballung der Einkünfte fehlt.

Beachten Sie | Die Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 26.4.2023, Az. 13 K 425/22 E, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 235266; FG Münster, Newsletter Mai 2023

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Für Arbeitgeber

Reform des Arbeitszeitgesetzes: Elektronische Zeiterfassung für Beschäftigte in der Pipeline

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften“ vorgelegt. Der Entwurf enthält Vorgaben zur elektronischen Aufzeichnung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer. 

Hintergrund

Der Entwurf stellt ein sehr frühes Stadium im Gesetzgebungsverfahren dar und ist eine Reaktion auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Dabei bezieht sich das Bundesarbeitsgericht auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus 2019, das die Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie sowie der Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie betrifft. Der Arbeitgeber ist bei unionsrechtskonformer Auslegung von § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, ein System einzuführen und zu nutzen, mit dem die geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) Regelungen für die Aufzeichnung der Arbeitszeit geschaffen werden.

Beachten Sie | Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung finden Sie u. a. auf der Webseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Stand: 3.5.2023, unter www.iww.de/s8131).

Referentenentwurf

Nach dem Referentenentwurf sollen Arbeitgeber verpflichtet werden, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG-Entwurf). Der Arbeitgeber ist verantwortlich für die Arbeitszeiterfassung. Es gibt aber die Möglichkeit der Aufzeichnung der Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer oder einen Dritten (§ 16 Abs. 3 ArbZG-Entwurf).

Der Referentenentwurf enthält in § 16 Abs. 8 ArbZG-Entwurf eine nach der Anzahl der Arbeitnehmer gestaffelte Übergangsregelung für die Einführung eines elektronischen Systems, die bisher zeitlich noch unbestimmt ist. Zudem sollen Arbeitgeber mit bis zu zehn Arbeitnehmern die Arbeitszeit in nichtelektronischer Form aufzeichnen dürfen.

Quelle | Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften (Stand: April 2023)

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Kein Minijob und Hauptjob beim gleichen Arbeitgeber

Es ist nicht möglich, bei demselben Arbeitgeber neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung auch eine versicherungsfreie geringfügige Beschäftigung zu verrichten. Es muss eine Zusammenrechnung der Lohnzahlungen vorgenommen werden, wenn diese von demselben Arbeitgeber stammen, selbst wenn die Arbeitsverhältnisse unterschiedlich ausgestaltet sind. Mit dieser Entscheidung hat sich das Finanzgericht Berlin-Brandenburg von der anderslautenden Ansicht des Finanzgerichts Münster aus 2003 distanziert.

Beispiele in den Geringfügigkeits-Richtlinien verdeutlichen die Unterscheidung (Arbeitgeberidentität versus verschiedene Arbeitgeber):

Beispiele

Ein freiberuflich selbstständiger Zahnarzt beschäftigt eine Arbeitnehmerin mit Hilfsarbeiten in seinen Praxisräumen und mit Reinigungsarbeiten in seiner Wohnung.

 

Es ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen (Arbeitgeberidentität). Der Zahnarzt als Arbeitgeber ist eine natürliche Person, die nicht für den Arbeitsbereich in der Praxis und den Arbeitsbereich im Haushalt getrennt betrachtet werden kann. Unbedeutend ist, dass sich die einzelnen Beschäftigungen abgrenzen lassen.

A ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter bei der GmbH X und der GmbH Y. Arbeitnehmer Z wird bei der GmbH X im Rahmen einer mehr als geringfügigen (Haupt-)Beschäftigung eingesetzt und bei der GmbH Y im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Die ausgeübten Tätigkeiten sind vom Umfang abgesehen identisch.

 

A übt das Direktionsrecht über beide Beschäftigungen aus. Da es sich um mehrere Beschäftigungen bei rechtlich verschiedenen Arbeitgebern handelt, ist eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.12.2022, Az. 6 K 6129/20, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 234501; FG Münster, Urteil vom 21.2.2003, Az. 11 K 1158/01 L; Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 16.8.2022

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Für Arbeitnehmer

Keine Werbungskosten bei unangemessenen Feiern

„Feste feiern aber (steuerlich) richtig“, das musste jüngst ein Steuerpflichtiger vor dem Finanzgericht Nürnberg erfahren. Denn die Aufwendungen für seine Abschiedsfeier in Höhe von 94.980 EUR erkannte das Finanzgericht nicht als Werbungskosten an. 

Sachverhalt

Ein ehemaliger angestellter Geschäftsführer (und GmbH-Gesellschafter) hatte seine Abschiedsfeier an einem ehemaligen Rittergut mit aufwändigem und umfangreichem Unterhaltungsprogramm veranstaltet. Die Gesamtaufwendungen (586,30 EUR pro Person) waren nach Ansicht des Finanzgerichts nicht bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Grund: Es handelt sich um unangemessene Repräsentationsaufwendungen im Sinne von § 9 Abs. 5 und § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG).

 

MERKE | Dem Grunde nach „unübliche Aufwendungen“ im Sinne des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG setzen voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben.

 

Die Kosten pro Person (586,30 EUR) überstiegen die finanziellen Aufwendungen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen erheblich. Sie lagen auch weit über dem Freibetrag von 110 EUR für Betriebsveranstaltungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG), der hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen als Maßstab herangezogen werden kann.

Quelle | FG Nürnberg, Urteil vom 19.10.2022, Az. 3 K 51/22, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 233634

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Wichtige Daten und Termine

Daten für den Monat August 2023 Steuertermine/Beiträge Sozialversicherung/Verbraucherpreisindex

Steuertermine

Fälligkeit:

USt, LSt = 10.8.2023

GewSt, GrundSt = 15.8.2023 (16.8.2023*)

 

Überweisungen (Zahlungsschonfrist):

USt, LSt = 14.8.2023

GewSt, GrundSt = 18.8.2023 (21.8.2023*)

 

Gilt für Bundesländer, in denen der 15.8.2023 (Mariä Himmelfahrt) ein Feiertag ist.

 

Scheckzahlungen:

Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen!

 

Beiträge Sozialversicherung

 

Fälligkeit Beiträge 8/2023 = 29.8.2023

 

Verbraucherpreisindex

(Veränderung gegenüber Vorjahr)

5/22

10/22

1/23

5/23

+ 8,7 %

+ 11,6 %

+ 9,2 %

+ 6,3 %

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